BVwG L504 1438463-1

L504 1438463-1Tribunale amministrativo federale23 gen 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion, strafrechtliche Verfolgung

Testo completo

BVwG L504 1438463-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L504.1438463.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2013, FZ. 12 15.771-BAG;

2. XXXXgeb. XXXX StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12 15.772-BAG, FZ. 12 15.772-BAG;

3. XXXX , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2013, FZ. 13 02.308-BAG;

beschlossen:

1. -3.

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1. -3.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP1 - bP3) stellten am 30.10.2012 beim Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Flüchtlingswesen und Asyl) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei ihren Aussagen nach um Staatsangehörige von Aserbaidschan. Den Angaben folgend soll es sich bei den bP1 und bP2 um Ehegatten und bei bP3 um das minderjährige Kind der beiden handeln.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten die bP1 und bP2 im Wesentlichen vor, dass die bP1 aus XXXX stamme und sie beide der muslimisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft angehören würden. Dort würden überwiegend Schiiten leben und die dortige Bevölkerung sei wiederholt Repressalien durch die Polizei bzw. der Regierung ausgesetzt. Die dortige Bevölkerung würde verdächtigt werden dass sie einen Anschlag auf Israel beabsichtigen und vom iranischen Staat dabei unterstützt würden. Die bP1 sei wiederholt wegen Teilnahme an "Meetings" der dortigen Schiiten festgenommen und seine Wohnung nach Waffen durchsucht worden. Im Falle einer Rückkehr würde er befürchten festgenommen zu werden. Die bP2 und bP3 hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Der Anträge der bP1-bP3 wurden vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 14.10.2013 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die beschwerdeführenden Parteien eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.

Gegen diese Bescheide haben die bP innerhalb offener Frist gegen alle Spruchpunkte Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde sowie einer Einsichtnahme in den Bericht des deutschen auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan zum Beweisthema Religion, vom 12.3.2013, sowie www.wikipedia.org zum Stichwort "XXXX".

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage bzw. der amtswegigen Einsichtnahme in die zitierten Quellen zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

§ 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Wenngleich sich aus dem Vorbringen der bP1 und bP2 grundsätzliche Zweifel ergeben ob sie persönlich tatsächlich den geschilderten Repressalien ausgesetzt waren, so wird jedoch auch in der Beschwerde zurecht moniert, dass sich die belangte Behörde mit der Lage der Schiitengemeinschaft, insbesondere aus der Herkunftsregion der bP, nicht bzw. nicht ausreichend auseinandersetzte. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat im Bereich Religion weisen diesbezüglich keinerlei Hintergrundinformation auf, vor dem das Vorbringen der bP letztlich einer Glaubwürdigkeitsprüfung und Einschätzung der Sicherheitslage für einen derartigen Personenkreis im Sinne einer Prognosebeurteilung im Falle einer Rückkehr beurteilen ließe.

Aus den amtswegig ergänzend gesichteten Quellen ergibt sich etwa, dass XXXX für seine "besonders strenggläubigen Einwohner bekannt ist, was sehr ungewöhnlich und selten unter der säkularisierten Bevölkerung wäre". Es sei bei Demonstrationen zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. (Quelle: www.wikipedia.org)

Aus dem gesichteten Bericht des deutschen auswärtigen Amtes zu Aserbaidschan ergibt sich folgendes Bild:

[...]

Dies gilt insbesondere für islamische Gruppierungen: Sie werden von den Sicherheitsbehörden observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt. In den letzten Jahren wurden landesweit Dutzende islamische Aktivisten verhaftet, die mit radikalen Strömungen (Wahhabismus bzw. Salafismus, schiitischer Fundamentalismus) in Verbindung gebracht werden. Dies betrifft etwa führende Mitglieder der (nicht registrierten) Islamischen Partei, die im Januar 2011 wegen eines angeblichen Umsturzversuchs festgenommen und zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Am 05.10.2012 kam es zu einer ungenehmigten Demonstration vor dem Bildungsministerium in Baku, die sich gegen das Kopftuch-Verbot an Schulen richtete.

55 Teilnehmer wurden verhaftet. Bei der letzten Demonstration aus gleichem Anlass am 06.05.2011 wurden mehrere Teilnehmer, trotz zweifelhafter Beweislage, wegen Gewaltanwendung gegen Polizeibeamte zu Haftstrafen zwischen 1,5 und 3,5 Jahren verurteilt.

[...]

Resümierend ergibt sich aus den ergänzend gesichteten Quellen, dass es jedenfalls einer intensiveren Betrachtung der konkreten Lage der Schiiten aus dieser Region bedarf, um das Vorbringen und eine Gefährdungseinschätzung letztlich tatsächlich in Kenntnis dieses Hintergrundes seriös beurteilen zu können.

Zusammengefasst dargestellt hat die Behörde somit in einem entscheidenden Punkt nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Vorbringens sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). So bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren und sind die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. in diesem Sinn jeweils zu bestimmten Ereignissen in Nigeria etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, und vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0134; zu möglichen Negativbefunden in Bezug auf Vorfälle einer bestimmten Art in Nigeria das Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0560, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326; zu Plausibilitätserwägungen der belangten Behörde etwa die Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0269 und Zl. 2003/20/0389; vgl. auch die jeweils Ereignisse in Gambia bzw. im Iran betreffenden Erkenntnisse vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0140). Der Verwaltungsgerichtshof führte damals weiters aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt [nunmehr BFA] zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und auch nicht, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Auf Grund der gegebenen größeren Personalressourcen der Verwaltungsbehörde und der ihr zudem unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation, kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.

Auf Grund des gegebenen Familienverfahrens, schlägt die Mangelhaftigkeit im Verfahren betreffend die bP1 auch auf die Verfahren der Ehegattin und des Kindes durch.

Es waren somit die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

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