W105 2000028-1•BVwG W105 2000028-1
W105 2000028-1Tribunale amministrativo federale22 gen 2014
familiäre Situation, Mitgliedstaat, psychische Störung, real risk,<br/>Schwangerschaft, Überstellungsrisiko
W 105 2000027-1/3E
W 105 2000028-1/3E
W 105 2000032-1/3E
W 105 2000030-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 18.12.2013, Zlen. 13 16.940-EAST Ost (ad 1.), 13 16.944-EAST Ost (ad 2.), 13 16.945 (ad 3.), und 13 16. 946-EAST Ost (ad 4.) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin, die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin, beantragten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.11.2013 für sich selbst sowie deren gemeinsame minderjährige Kinder (Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer) die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vom 18.11.2013 gaben der Erstbeschwerdeführer sowie dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, zentral zu Protokoll, bereits im Jahre 2000 gemeinsam mit weiteren Familienangehörigen nach XXXX/Aserbaidschan geflüchtet zu sein, dort einen Antrag auf internationalen Schutz bei der UN-Teilorganisation UNHCR gestellt und eben diesen Status bis 2014 zuerkannt erhalten zu haben. Am 11.11.2013 seien sie gemeinsam mit den beiden Kindern nach XXXX geflogen. Weiters seien sie im Besitz seitens der litauischen Botschaft in XXXX ausgestellter Schengen-Visa mit Gültigkeitszeitraum vom 01.11.2013 bis 01.12.2013.
Das Bundesasylamt richtete in der Folge jeweils ein auf Art. 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 der Dublin II Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Litauen, dies unter Hinweis auf das dargestellte Parteienvorbringen sowie übermittelte Kopien der ausgestellten Schengen-Visa.
Mit Schreiben vom 28.11.2013 stimmte die Republik Litauen den Aufnahmeersuchen unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 der Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin wurden im Rahmen des Zulassungsverfahrens einer psychologischen Untersuchung zugeführt und wurde mit gutachterlicher Stellungnahme jeweils vom 06.12.2013 hinsichtlich beider Beschwerdeführer konstatiert, dass aus aktueller Sicht keinerlei belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störungen oder sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 18.12.2013 gab der Erstbeschwerdeführer auf Befragen zu Protokoll, an keinerlei Krankheiten zu leiden bzw. stehe er auch hinsichtlich einer bei ihm vorliegenden Skoliose (Wirbelsäulenproblem) nicht in Behandlung. Hinsichtlich bestehender Bezugspersonen in Österreich verwies er auf seine Familienangehörigen sowie darauf, dass sein Vater und seine Großeltern in Österreich leben würden. Es bestehe eine Besuchstätigkeit; der Vater habe bis 2010 gemeinsam mit ihnen in XXXX gelebt und seien sie dann getrennte Wege gegangen bzw. habe der Vater das Land verlassen. Zu den Großeltern bestehe telefonischer Kontakt. Einer seiner Onkel (namentlich genannt) sei in Österreich anerkannter Flüchtling und lebe er seit 10 Jahren hier und hätten sie in den letzten Jahren keinen Kontakt zueinander. Des Weiteren existiere ein Sohn seiner Tante und sei auch er anerkannter Flüchtling und hätte er seit etwa 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt.
Auf Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens und der geplanten weiteren Vorgehensweise gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass einer Ausweisung die Tatsache entgegenstehe, dass er in Litauen keinerlei verwandtschaftliche Bindungen habe. Er habe sich nur ein Visum für Litauen besorgt, um damit nach Österreich einreisen zu können.
Die Zweitbeschwerdeführerin bezog sich auf Befragen darauf, hier in Österreich über zwei Tanten zu verfügen und würden diese seit etwa 10 Jahren in Österreich leben. In den letzten Jahren habe man nur telefoniert. Auf Vorhalt der weiteren geplanten Vorgehensweise gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie nie im Leben geplant gehabt hätten, nach Litauen zu fahren und liege Litauen in der Nähe von Russland, weshalb sie um das Leben ihres Mannes Angst hege. Die russischen Spezialdienste könnten sie auch in Litauen auffinden. Des Weiteren führte die Zweitbeschwerdeführerin an, im dritten Monat schwanger zu sein und gebe es hinsichtlich ihrer Schwangerschaft keinerlei medizinische Probleme.
Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden wurde jeweils der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen sowie festgestellt, dass Litauen gem. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Litauen zuständig sei. Unter einem wurden die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen, sowie wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Litauen gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
In den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurde einerseits positiv das Vorliegen ausgestellter Schengen-Visa seitens der litauischen Botschaft festgestellt sowie weiters, dass hinsichtlich der namhaft gemachten Angehörigen in Österreich keinerlei unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK beachtliche engen Bindungen bestehen. Die Bescheide enthalten weiters umfangreiche und aktuelle Feststellungen zur Asyl- und Aufnahmesituation in der Republik Litauen unter besonderer Berücksichtigung und Darstellung der Situation von Dublin-II-Rückkehrern.
Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde im Rahmen der Beschwerdeschriftsätze ausgeführt, dass in den vorliegenden Fällen Umstände vorliegen, die Österreich zwingen würden, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Im Weiteren wurde in einem ergänzenden Schriftsatz darauf verwiesen, dass der Erstbeschwerdeführer vorgebracht habe, dass sein Vater und seine Großeltern in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten und er zu diesen eine enge Beziehung habe, wie dies bei tschetschenischen Familien traditionell der Fall sei. Des Weiteren sei der (Erst)Beschwerdeführer verheiratet und sei die Zweitbeschwerdeführerin schwanger und sei deshalb deren Überstellung derzeit nicht möglich und benötige sie ärztliche Hilfe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über seitens Litauens ausgestellte Schengen-Visa mit Gültigkeitszeitraum vom 01.11.2013 bis 01.12.2013 und reisten die Beschwerdeführer am 11.11.2013 auf dem Luftwege in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten sie am 18.11.2013 die Gewährung internationalen Schutzes.
Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt Aufnahmeersuchen an Litauen richtete und dass hierauf Litauen mit Schreiben vom 28.11.2013 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien liegen keine Gründe für eine reale Gefahr eines fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Litauen vor. Die Aufnahmesituation in Litauen wurde in den bekämpften Bescheiden hinreichend unter Quellenangaben dargestellt. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien liegen keine akuten medizinischen Probleme bzw. Krankheitszustände vor, welche unmittelbaren Behandlungsbedarf auslösen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im dritten Monat gravid, ohne jedoch hiezu medizinische Komplikationen ins Treffen geführt zu haben.
Die beschwerdeführenden Parteien verfügen im österreichischen Bundesgebiet über verwandtschaftliche Bindungen (Vater und Großvater des Erstbeschwerdeführers sowie weiter Verwandte zweiten Grades). Zu den ins Treffen geführten Verwandten ist festzuhalten, dass sich diese seit mehreren Jahren getrennt von den Beschwerdeführern in Österreich aufhalten und während dieser Zeit lediglich telefonische Verbindungen bestanden. Es liegt kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten vor.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den erstinstanzlichen Akten des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen umfassend bezug nehmen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lauten wie folgt:
"KAPITEL III
RANGFOLGE DER KRITERIEN
Artikel 5
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Artikel 6
Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.
Artikel 7
Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Artikel 8
Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Artikel 9
(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Artikel 10
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 11
(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 12
Stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 13
Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Artikel 2 lit i leg.cit. lautet wie folgt:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;
Litauen hat auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) akzeptiert, die Beschwerdeführer aufzunehmen und deren Asylanträge zu prüfen. Zweifel, dass den Beschwerdeführern in Litauen Zugang zum Asylverfahren offensteht, liegen daher nicht vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Seitens der beschwerdeführenden Partein wurden keinerlei Ausführungen zum litauischen Asylwesen getätigt, die geeignet wären, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Litauen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 22.02.2013, S4 415.071-2/2013; 04.02.2013, S2 432.185-1/2013).
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Litauen rücküberstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Litauen vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2283/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Litauen nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.
Auch sonst konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls haben die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Litauen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Erstbeschwerdeführer sowie dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, führten familiäre Bindungen im Sinne Verwandter der aufsteigenden Linie sowie der Nebenlinie des Erstbeschwerdeführers ins Treffen. Hiezu ist auszuführen, dass die angesprochenen Personen, , welche sich in Österreich aufhalten und über mehrere Jahre in keinerlei persönlichem Kontakt zu den Beschwerdeführern gestanden haben. Es ist sohin festzuhalten, dass über mehrere Jahre hinweg die Beschwerdeführer zu den in Rede stehenden Personen, welche seit längerer Zeit in Österreich weilen, jedenfalls nicht im selben Haushalt gelebt haben bzw. keine enge Bindung und Abhängigkeit bestanden hat. An dieser Einschätzung verschlägt auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nichts, dass ein telefonischer Kontakt über die Jahre hin bestanden haben mag. Über das normale Maß familiärer gefühlsmäßiger Bindungen hinausgehende Elemente wie etwa Pflege- oder Hilfsbedürftigkeit oder sonstige Sonderumstände sind in casu nicht ersichtlich. Die subjektiv als wünschenswert erachtete familiäre Nähe vermag den Mangel einer objektiven Erforderlichkeit auf diesem Gebiet nicht zu ersetzen, zumal die bloße Verfügbarkeit von Verwandten per se nicht zur Subsumtion unter den Familienbegriff mit anderen erwachsenen Angehörigen hinreicht.
Zur medizinischen Komponente wird festgehalten, dass weder hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin schwere psychische Beeinträchtigungen konstatiert wurden bzw. hinsichtlich aller Beschwerdeführer keine traumatischen medizinischen Krankheitszustände erkennbar sind. Die Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich im dritten Schwangerschaftsmonat befindet, vermag per se in Hinblick auf eine Überstellung nach Litauen kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis darzustellen; so wurde im Verfahren nicht ausgeführt, dass in casu hinsichtlich der bestehenden Gravidität besondere medizinische Komplikationen, welche ein Überstellungsrisiko indizieren würden, vorliegen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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