W212 1439231-1•BVwG W212 1439231-1
W212 1439231-1Tribunale amministrativo federale12 mar 2014
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W212 1439231-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Marokko alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, Zahl 13 12.810-EAST Ost zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Marokko, brachte am 04.09.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Bulgarien vom 07.02.2013 sowie Treffer der Kategorie 2 mit Spanien (Anhaltung am 03.07.2012) und Bulgarien (Anhaltung am 25.12.2012).
Anlässlich der Erstbefragung vom 06.09.2013 gab die beschwerdeführende Partei zunächst an, am XXXX in Marokko geboren worden und im Jänner 2011 von Marokko aus über Algerien, Tunesien, die Türkei und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. Anfangs verneinte sie die Frage, ob sie in einem anderen Land um Asyl angesucht habe. Über Vorhalt der EURODAC-Treffer zu Bulgarien und Spanien beschrieb die beschwerdeführende Partei ihre Reiseroute von der Heimat bis nach Österreich wie folgt: Im Jahr 2008 habe sie Marokko verlassen und sei über Algerien nach Spanien gereist, wo ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie in ein Lager verbracht worden sei. Ca. 1 Monat später habe man sie nach Marokko überstellt. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in der Heimat sei die beschwerdeführende Partei erneut ausgereist und sei über Algerien, Tunesien und die Türkei nach Bulgarien gelangt, wo sie von der Polizei aufgegriffen worden sei. Man habe ihr die Fingerabdrücke abgenommen und sie in ein geschlossenes Lager gebracht. Erst als sie einen Asylantrag gestellt habe, habe man sie aus dem Lager entlassen. Danach sei sie in die Türkei zurückgekehrt und schlepperunterstützt nach Ungarn gefahren, wo sie auch von der Polizei aufgegriffen worden sei. Man habe ihr wieder die Fingerabdrücke abgenommen und die beschwerdeführende Partei habe einen Asylantrag in Ungarn gestellt. Nach ihrer Verbringung in ein ungarisches Lager sei die beschwerdeführende Partei mit dem Zug nach Österreich gefahren.
Zu ihrem Aufenthalt in Bulgarien befragt, gab die beschwerdeführende Partei an, dort sehr schlecht behandelt, geschlagen und schlecht versorgt worden zu sein. Zudem habe man sie zur Asylantragstellung gezwungen.
Am 18.09.2013 ersuchte das Bundesasylamt, gestützt auf Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (infolge kurz: Dublin II VO) sowohl Bulgarien als auch Spanien um Bekanntgabe von Informationen hinsichtlich des Alters der beschwerdeführenden Partei, da sie sich in Österreich als unbegleitete, minderjährige Person ausgegeben habe.
Aus dem Antwortschreiben Spaniens vom 27.09.2013 geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei dort andere Personalien - so auch ein anderes Geburtsdatum, nämlich den XXXX - angegeben habe, und demnach in Spanien als erwachsene Person behandelt worden sei. Zudem habe sie in Spanien keinen Asylantrag gestellt und sei am 27.07.2012 ausgewiesen worden.
Bulgarien gab trotz erneuter Erinnerung an das Informationsersuchen gem. Art. 21 der Dublin II VO keine Stellungnahme ab.
In weiterer Folge wurde ein medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung der beschwerdeführenden Partei in Auftrag gegeben, welches im Ergebnis die Volljährigkeit der genannten Person zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bestätigt.
Am 13.10.2013 wurde die beschwerdeführende Partei einer Untersuchung unterzogen, bei welcher Folgendes diagnostiziert wurde:
"Abdominalgie unklarer Genese DD: Gastroenteritis". Eine Intervention von chirurgischer Seite wurde derzeit für nicht notwendig erachtet. Im Falle von Schmerzen wurde als Therapie die Einnahme von Mexalen angegeben (Aktenseite 109, infolge kurz: AS).
Mit Schreiben vom 04.11.2013 wurde das Bundesasylamt darüber informiert, dass sich die beschwerdeführende Partei seit 02.11.2013 in Untersuchungshaft befinde (AS 139).
Sodann richtete das Bundesasylamt am 11.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen - unter Anführung des wesentlichen Sachverhaltes und der in Österreich trotz anderslautender Behauptungen festgestellten Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei - an Bulgarien. Mit dem am 21.11.2014 eingelangten Schreiben stimmte Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II VO ausdrücklich zu.
Mit Faxschreiben vom 25.11.2013 wurde mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist aufgrund der Inhaftierung der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 der Dublin-II-VO auf 12 Monate verlängere.
Am 27.11.2013 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen und äußerte zu Beginn hiebei den Wunsch nach einer ärztlichen Behandlung. Aufgrund ihres Aufenthaltes in Bulgarien habe sie psychische Schäden. Sie habe sowohl dort als auch in Spanien falsche Angaben zu ihrer Person gemacht. In Österreich, einem Rechtsstaat, habe sie nun die Wahrheit gesagt. Sie sei in Bulgarien von einer ihr unbekannten Gruppe verfolgt worden. Diese Gruppe habe die beschwerdeführende Partei töten wollen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.
3. Gegen den angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin ausgeführt wird, dass es erhebliche systemische Mängel im bulgarischen Asylsystem gebe und eine Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung der Art. 2 und 3 der EMRK bedeuten würde. Diesbezüglich wurde unter Beifügung einer deutschen gerichtlichen Entscheidung auf die deutsche Rechtsprechung hingewiesen. Zudem habe die beschwerdeführende Partei schwere psychische Probleme, sei sehr labil und habe sich selbst verletzt. Im Falle einer Überstellung nach Bulgarien, wo eine medizinische Behandlung nicht sichergestellt sei, sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei nicht auszuschließen.
4. Mit Beschluss vom 20.01.2014 wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Am 03.02.2014 wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht besonderes Augenmerk auf den vom Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) zu Bulgarien veröffentlichten Bericht "Bulgaria as a country of asylum" vom 02.01.2014 zu richten. Dieser enthält eine insgesamt kritische Einschätzung zur Lage in Bulgarien, ist jedoch in der Entscheidung der belangten Behörde noch nicht berücksichtigt worden. Im genannten Bericht ist die Rede von gravierenden Mängeln im bulgarischen Aufnahme- und Asylsystem, wobei sich die Situation aufgrund der steigenden Zahl von Asylwerbern verschlechtern würde. Laut UNHCR sollten Überstellungen nach Bulgarien bis zum 01.04.2014 ausgesetzt und danach die Situation neu bewertet werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortzusetzenden Verfahren eine umfassende Würdigung sämtlicher zu Bulgarien vorliegender Länderinformationsmaterialien vorzunehmen haben. Insbesondere wird es vor dem Hintergrund des genannten UNHCR-Berichtes die aktuelle Lage in Bulgarien in Hinblick auf das Asyl- und Aufnahmewesen zu untersuchen haben.
Da zum heutigen Entscheidungszeitpunkt - ohne nähere Ermittlungen - ein "real risk" einer Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 3 EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, war der erstinstanzliche Bescheid spruchgemäß einer Behebung zuzuführen.
Obwohl die beschwerdeführende Partei in ihrer Einvernahme vom 27.11.2013 psychische Probleme angedeutet hat (AS 201 und 205), hat es das Bundesasylamt trotzdem unterlassen, diesen gesundheitlichen Beschwerden nachzugehen. Im Sinne einer mängelfreien Sachverhaltsermittlung hätte sich die belangte Behörde ein aktuelles Bild vom tatsächlichen Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei machen müssen; dies wird sie nunmehr nachzuholen und allfällige neu aufgetretene gesundheitliche Probleme mitzuberücksichtigen haben.
Im Übrigen finden sich im Bescheid der belangten Behörde falsche Ausführungen zur familiären Situation der beschwerdeführenden Partei. So ist auf der Seite 27 des angefochtenen Bescheides von einem Familienverfahren, das auch die Frau und die Kinder der beschwerdeführenden Partei betreffen würde, die Rede. Auch wird ein in Österreich befindlicher Cousin thematisiert. Vor dem Hintergrund, dass die beschwerdeführende Partei sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer späteren Einvernahme familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich ausschloss (AS 17, 19, 203), kann es sich bei den angeführten Verwandtschaftsverhältnissen nur um einen Fehler der belangten Behörde handeln, welcher nun zu berichtigen sein wird.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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