W144 1418030-3•BVwG W144 1418030-3
W144 1418030-3Tribunale amministrativo federale20 gen 2014
Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit
W144 1418030-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zl. 11 00.620 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerde führende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 19.1.2011 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit E-Mail vom 20.1.2011 ersuchte Österreich Deutschland um Übernahme der Beschwerde führenden Partei.
Deutschland hat sich mit Schreiben vom 1.2.2011, bereit erklärt, die Beschwerde führende Partei gem. Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.
In der Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.2.2011, Zl. 11 00.620 EAST-Ost gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 1.3.2011 aufschiebende Wirkung gewährt und letztlich mit Erkenntnis vom 30.3.2011 gem. § 41 Abs. 3 AsylG wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen stattgegeben.
Das Bundesasylamt wies sodann den Antrag des Beschwerdeführers neuerlich mit Bescheid vom 19.5.2011, Zl. 11 00.620 EAST-Ost gem. § 5 AsylG als unzulässig zurück und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Deutschland aus. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde abermals, mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 1.6.2011 aufschiebende Wirkung gewährt und sodann mit Erkenntnis vom 27.6.2011 neuerlich wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen stattgegeben.
Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerde führenden Partei am 3.7.2013 zugestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2013 wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz (nunmehr zum dritten Mal) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Deutschland zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerde führende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerde führenden Partei nach Deutschland gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. zulässig ist.
Unter anderem führte das Bundesasylamt nach wie vor aus, dass Deutschland mit Schreiben vom 1.2.2011 (vgl. Seite 3, 3. Absatz des angefochtenen Bescheides) seine Zuständigkeit und sich bereit erklärt hat, den Beschwerdeführer gem. Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerde führende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Aufschiebende Wirkung wurde seitens des Asylgerichtshofes nunmehr nicht mehr gewährt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"Art. 19 (3) Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist
gemeldet hat.
Art. 19 (4) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."
Ausgehend davon, dass Deutschland mit Schreiben vom 1.2.2011 der Aufnahme der Beschwerde führenden Partei zugestimmt hat, hätte die Frist zu ihrer Überstellung nach Deutschland grundsätzlich - sofern der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre - mit Ablauf des 1.8.2011 geendet.
In den beiden vorangegangenen Rechtsgängen wurde jedoch der Beschwerde gegen den jeweiligen Bescheid des Bundesasylamtes jeweils aufschiebende Wirkung seitens des Asylgerichthofes gewährt. Eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO zugekommen ist, ist damit zuletzt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.6.2013, rechtswirksam zugestellt am 3.7.2013, ergangen. Damit begann der Lauf der 6-monatigen Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 leg.cit. letztlich mit 3.7.2013.
Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerde führende Partei seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, sodass die Überstellung aus diesem Grund nicht erfolgt wäre und sich die Überstellungsfrist gem. Art. 19 Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates verlängert hätte, ist somit mit Ablauf des 3.1.2014 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Beschwerde führende Partei einen Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K12 zu Art. 20, Seite 173f.), ex lege übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, sodass Übersetzungen von Spruch und Rechtsmittelbelehrung entbehrlich sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zudem etwa auch VwGH vom 19.6.2008, Zl. 2007/21/0509:
"Die Art 19 Abs 3 und 4 sowie 20 Abs 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")
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