BVwG W168 1439174-1

W168 1439174-1Tribunale amministrativo federale17 gen 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Mitgliedstaat, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W168 1439174-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.1439174.1.00

Spruch

W168 1439174-1/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2013, Zahl 13 13.018-EAST West, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §5 AslyG zurückgewiesen und gleichzeitig nach §10 AsylG die Ausweisung nach Italien ausgesprochen.

Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerde langte am 17.12.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Anwendung des §28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die von der belangten Behörde dargelegten Indizien nach den durchgeführten Ermittlungen auch für eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich des Verlassens Italiens seitens der beschwerdeführenden Partei sprechen können. Jedoch erweisen sich diese Überlegungen, entgegen der von der Behörde erster Instanz erfolgten Darlegung, als für sich selbst nicht hinreichend tragfähig, um die in diesem Verfahren wesentliche Vorfrage eines weiteren Bestehens, beziehungsweise der Erlöschung der Zuständigkeit Italiens hinreichend abzuklären.

Alleine die Tatsache, dass die in diesem Verfahren vorgelegten Dokumente - theoretisch - auch aus dem Ausland beschafft werden können, bzw. für sich selbst alleine noch keine valide Aussagekraft haben, reicht noch nicht, diese Dokumente als Indizien dafür anzusehen, dass sie die Aussagen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer Heimreise widerlegen könnten.

Die belangte Behörde wird somit weitere konkrete Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes der beschwerdeführenden Partei zum fraglichen Zeitraum, etwa durch ergänzende Anfragen mit Hinweis auf die vorgelegten Dokumente, vorzunehmen haben, um letztlich diese wesentliche Vorfrage einer immer noch bestehenden, beziehungsweise erloschenen Zuständigkeit Italiens klar abklären zu können.

Aus diesen Gründen war nach §28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG iVm entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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