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Art. 61

961.01LSAFederal Act1 gen 2006Fonte originale
  1. La FINMA può revocare l’autorizzazione a esercitare alcuni o tutti i rami assicurativi all’impresa di assicurazione che ha cessato l’attività da più di sei mesi.
  2. La FINMA adotta, in caso di revoca dell’autorizzazione ai sensi della presente legge o dell’articolo 37 della legge del 22 giugno 20071sulla vigilanza dei mercati finanziari, tutti i provvedimenti necessari a tutelare gli interessi degli assicurati, segnatamente i provvedimenti di cui all’articolo 51.
  3. L’impresa di assicurazione alla quale è stata revocata l’autorizzazione non può stipulare nuovi contratti di assicurazione; i contratti in vigore non possono essere prorogati e le coperture contrattuali non possono essere estese.

Footnotes

  1. RS 956.1

2 commentaries

N1.Sicherungsmassnahmen bei Nichteinhaltung oder Verweigerung des Abwicklungsplans

Bei Nichteinhaltung oder Verweigerung des Abwicklungsplans sind die Sicherungsmassnahmen nach Art. 51 (bzw. sinngemäss Art. 61 Abs. 2 bzw. Art. 60 Abs. 3 VAG) anwendbar.

Dieser muss Angaben enthalten über die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die dafür bereitgestellten Mittel und die für diese Aufgabe verantwortliche Person (Art. 60 Abs. 2 VAG). Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, trifft die FINMA alle für die Wahrung der Versicherteninteressen erforderlichen Massnahmen, namentlich diejenigen nach Art. 51 (Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VAG). Versicherungsunternehmen, die auf die Bewilligung verzichtet haben, dürfen in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitern (Art. 60 Abs. 4 VAG). Hat das verzichtende Versicherungsunternehmen die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt, wird es nach Art. 60 Abs. 5 VAG aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück. Aus Art. 60 Abs. 3 VAG, wonach bei Nichteinhalten des Abwicklungsplans Art. 61 Abs. 2 VAG gilt, der wiederum auf Art. 51 VAG verweist, wird deutlich, dass es nötig sein kann, Massnahmen nach Art. 51 VAG zu ergreifen, nachdem ein Bewilligungsverzicht erfolgt ist (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 8 zu Art. 51 VAG; PFLEIDERER / GROLIMUND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 14 zu Art. 60 VAG). Andernfalls könnte sich ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht entziehen, indem es auf die Bewilligung verzichtet. Die Ergreifung sichernder Massnahmen im Abwicklungsverfahren setzt allerdings nicht unbedingt eine Nichteinhaltung des genehmigten Abwicklungsplans voraus. Art. 51 VAG ist vielmehr auch im Abwicklungsverfahren integral anwendbar. Die Ergreifung sichernder Massnahmen gehört mithin zur Aufsichtstätigkeit der FINMA, und zwar bis zur Entlassung des jeweiligen Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht. Entsprechend kann die FINMA sichernde Massnahmen gestützt auf Art. 51 VAG auch im Abwicklungsplan selbst vorsehen (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 14 zu Art. 60 VAG).
Ein Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen (Art. 60 Abs. 1 VAG). Dieser muss Angaben enthalten über die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die dafür bereitgestellten Mittel und die für diese Aufgabe verantwortliche Person (Art. 60 Abs. 2 VAG). Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, trifft die FINMA alle für die Wahrung der Versicherteninteressen erforderlichen Massnahmen, namentlich diejenigen nach Art. 51 (Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VAG). Versicherungsunternehmen, die auf die Bewilligung verzichtet haben, dürfen in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitern (Art. 60 Abs. 4 VAG). Hat das verzichtende Versicherungsunternehmen die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt, wird es nach Art. 60 Abs. 5 VAG aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück. Aus Art. 60 Abs. 3 VAG, wonach bei Nichteinhalten des Abwicklungsplans Art. 61 Abs. 2 VAG gilt, der wiederum auf Art. 51 VAG verweist, wird deutlich, dass es nötig sein kann, Massnahmen nach Art. 51 VAG zu ergreifen, nachdem ein Bewilligungsverzicht erfolgt ist (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 8 zu Art. 51 VAG; PFLEIDERER / GROLIMUND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 14 zu Art. 60 VAG). Andernfalls könnte sich ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht entziehen, indem es auf die Bewilligung verzichtet. Die Ergreifung sichernder Massnahmen im Abwicklungsverfahren setzt allerdings nicht unbedingt eine Nichteinhaltung des genehmigten Abwicklungsplans voraus.

N2.Vorsorgliche FINMA-Massnahmen im Abwicklungsplan

Die FINMA kann bereits im Abwicklungsplan bzw. im Abwicklungsverfahren vorsorgliche Sicherungsmaßnahmen nach Art. 51 VAG vorsehen bzw. anordnen, ohne zwingend erst Planbrüche abzuwarten.

Dieser muss Angaben enthalten über die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die dafür bereitgestellten Mittel und die für diese Aufgabe verantwortliche Person (Art. 60 Abs. 2 VAG). Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, trifft die FINMA alle für die Wahrung der Versicherteninteressen erforderlichen Massnahmen, namentlich diejenigen nach Art. 51 (Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VAG). Versicherungsunternehmen, die auf die Bewilligung verzichtet haben, dürfen in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitern (Art. 60 Abs. 4 VAG). Hat das verzichtende Versicherungsunternehmen die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt, wird es nach Art. 60 Abs. 5 VAG aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück. Aus Art. 60 Abs. 3 VAG, wonach bei Nichteinhalten des Abwicklungsplans Art. 61 Abs. 2 VAG gilt, der wiederum auf Art. 51 VAG verweist, wird deutlich, dass es nötig sein kann, Massnahmen nach Art. 51 VAG zu ergreifen, nachdem ein Bewilligungsverzicht erfolgt ist (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 8 zu Art. 51 VAG; PFLEIDERER / GROLIMUND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 14 zu Art. 60 VAG). Andernfalls könnte sich ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht entziehen, indem es auf die Bewilligung verzichtet. Die Ergreifung sichernder Massnahmen im Abwicklungsverfahren setzt allerdings nicht unbedingt eine Nichteinhaltung des genehmigten Abwicklungsplans voraus. Art. 51 VAG ist vielmehr auch im Abwicklungsverfahren integral anwendbar. Die Ergreifung sichernder Massnahmen gehört mithin zur Aufsichtstätigkeit der FINMA, und zwar bis zur Entlassung des jeweiligen Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht. Entsprechend kann die FINMA sichernde Massnahmen gestützt auf Art. 51 VAG auch im Abwicklungsplan selbst vorsehen (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 14 zu Art. 60 VAG).

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