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Art. 47

916.40LFEFederal Act1 gen 1967Fonte originale
  1. Sempre che non si tratti di un reato più grave secondo il Codice penale1, è punito con la multa sino a 40 000 franchi chiunque viola intenzionalmente le disposizioni degli articoli 10–12, 20, 24, 25 e 27.
  2. Nei casi gravi, la pena è una pena detentiva fino a un anno o una pena pecuniaria.
  3. Se l’autore ha agito per negligenza, la pena è della multa sino a 20 000 franchi.

Footnotes

  1. RS 311.0

1 commentary

N1.Bemessung von Bussen bei Tatmehrheit

Bei Tatmehrheit innerhalb eines Handlungskomplexes ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Art. 47 TSG sieht eine Maximalbusse von CHF 40'000 vor und kann gegenüber einem anderen Übertretungsdelikt als abstrakt schwerer gewertet werden. Mildernde Umstände (z. B. knappe finanzielle Verhältnisse) können zu deutlich tieferen Bussen führen. Eine nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu bemessende Busse ist als Zusatzstrafe zu einem bereits rechtskräftigen Bussenentscheid zu berücksichtigen und entsprechend zu reduzieren.

In Bezug auf die Übertretungstatbestände ist vorliegend ebenfalls zu erwägen, dass die Tatmehrheit innerhalb eines Handlungskomplexes im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu würdigen ist, zumal sich auch hier die einzelnen Rechtsgutsverletzungen nicht näher differenzieren lassen. Weil die Übertretung des Tierseuchengesetzes gemäss Art. 47 TSG eine Maximalbusse von CHF 40'000.- vorsieht, handelt es sich im Vergleich zu Art. 27 TSchG um das abstrakt schwerere Delikt. Hinsichtlich der Abmeldung der Hunde ist zu berücksichtigen, dass objektiv die Tatmehrheit und subjektiv das Motiv, die Tiere damit einer Kontrolle durch das ALV zu entziehen, für ein mittleres Verschulden sprechen. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerinnen ist die Busse dennoch im untersten Bereich des Strafrahmens mit CHF 1'500.- festzusetzen. Für die Berufungsklägerin 2 ist weiter zu beachten, dass die Busse für die Übertretung des Tierseuchengesetzes in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum Strafbefehl SB1 18 1040 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. September 2018 zu bemessen ist. Die Busse ist daher in Berücksichtigung ihrer Asperation mit der rechtskräftig ausgesprochenen Verbindungsbusse von CHF 200.- um CHF 100.- zu reduzieren. Die Zusatzstrafe beläuft sich damit auf CHF 1'400.-.
In Bezug auf die Übertretungstatbestände ist vorliegend ebenfalls zu erwägen, dass die Tatmehrheit innerhalb eines Handlungskomplexes im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu würdigen ist, zumal sich auch hier die einzelnen Rechtsgutsverletzungen nicht näher differenzieren lassen. Weil die Übertretung des Tierseuchengesetzes gemäss Art. 47 TSG eine Maximalbusse von CHF 40'000.- vorsieht, handelt es sich im Vergleich zu Art. 27 TSchG um das abstrakt schwerere Delikt. Hinsichtlich der Abmeldung der Hunde ist zu berücksichtigen, dass objektiv die Tatmehrheit und subjektiv das Motiv, die Tiere damit einer Kontrolle durch das ALV zu entziehen, für ein mittleres Verschulden sprechen. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerinnen ist die Busse dennoch im untersten Bereich des Strafrahmens mit CHF 1'500.- festzusetzen. Für die Berufungsklägerin 2 ist weiter zu beachten, dass die Busse für die Übertretung des Tierseuchengesetzes in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum Strafbefehl SB1 18 1040 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. September 2018 zu bemessen ist. Die Busse ist daher in Berücksichtigung ihrer Asperation mit der rechtskräftig ausgesprochenen Verbindungsbusse von CHF 200.- um CHF 100.- zu reduzieren. Die Zusatzstrafe beläuft sich damit auf CHF 1'400.-.