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Art. 21

916.341OBMFederal Council Ordinance1 gen 2004Fonte originale
  1. Le quote del contingente sui quantitativi d’importazione stabiliti dall’UFAG secondo l’articolo 16 delle categorie di carne e di prodotti carnei 5.71 e 5.74 sono assegnate nella misura del 10 per cento in base al numero di animali acquistati all’asta su mercati pubblici sorvegliati.
  2. L’UFAG assegna le quote del contingente secondo la quota sul numero totale di animali acquistati all’asta fatti valere in modo legittimo. Le quote sono assegnate in percentuale. Per l’assegnazione è necessario un permesso generale d’importazione (PGI) secondo l’articolo 1 dell’ordinanza del 26 ottobre 20111sulle importazioni agricole.
  3. Per periodo di calcolo s’intende il periodo dal 18° (1° luglio) al 7° mese (30 giugno) precedenti il corrispondente periodo di contingentamento.

Footnotes

  1. RS 916.01

3 commentaries

N1.Formelle Aufhebung temporärer Signalisation und Rechtsschutz

Bei temporärer Signalisation ist deren formelle Aufhebung/Anordnung der Aufhebung erforderlich; Betroffene können in diesem Verfahren ihre Rechte geltend machen.

der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]), was bedeutet, dass Fahrzeuge auch mit der Ladung diese Breite nicht übersteigen dürfen (Art. 21 Abs. 1 SSV). Insoweit sollte – wenn auch ganz knapp – bei einer sorgfältigen Fahrweise die Strasse benützt werden können, ohne das Eigentum des Beschwerdeführers in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat denn auch selber ausgeführt, die Benützung der Strasse sei für normale Fahrzeuge bis zu 2,5 m Breite möglich, aber nicht für Fahrzeuge mit Überbreite (Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins, act. 6A pag. 81). Er bringt freilich vor, am Augenschein habe ein Vertreter der Gemeinde erklärt, es handle sich dabei nur um eine temporäre Signalisation (Beschwerde S. 8, 18; Replik S. 9). Dafür ergeben sich jedoch aus den Akten keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass eine allfällige Aufhebung dieser Signalisation auch wieder verfügt werden muss (Art. 66 Abs. 2 SG; Art. 44 SV) und der Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren seine Rechte wird geltend machen können.

N2.Höchstbreite inklusive Ladung

Bei Signalisation «Höchstbreite» ist auch die Ladung zu berücksichtigen; schmale Strassen bleiben für normale Fahrzeuge befahrbar.

der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]), was bedeutet, dass Fahrzeuge auch mit der Ladung diese Breite nicht übersteigen dürfen (Art. 21 Abs. 1 SSV). Insoweit sollte – wenn auch ganz knapp – bei einer sorgfältigen Fahrweise die Strasse benützt werden können, ohne das Eigentum des Beschwerdeführers in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat denn auch selber ausgeführt, die Benützung der Strasse sei für normale Fahrzeuge bis zu 2,5 m Breite möglich, aber nicht für Fahrzeuge mit Überbreite (Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins, act. 6A pag. 81). Er bringt freilich vor, am Augenschein habe ein Vertreter der Gemeinde erklärt, es handle sich dabei nur um eine temporäre Signalisation (Beschwerde S. 8, 18; Replik S. 9). Dafür ergeben sich jedoch aus den Akten keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass eine allfällige Aufhebung dieser Signalisation auch wieder verfügt werden muss (Art. 66 Abs. 2 SG; Art. 44 SV) und der Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren seine Rechte wird geltend machen können.

N3.Wiederherstellung bei Lichtraumprofil-Verstössen

Bei Lichtraumprofil-Verstössen kann die Strassenbaupolizei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen.

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E. 31.03.2025

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