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Art. 130

832.202OAINFFederal Council Ordinance1 gen 1984Fonte originale
  1. Se l’assicurato è un lavoratore dipendente che consegue un guadagno intermedio secondo l’articolo 24 LADI1, in caso di infortuni professionali spetta all’assicuratore dell’azienda interessata versare l’indennità.
  2. Se in caso di guadagno intermedio interviene l’assicurazione contro gli infortuni non professionali, l’assicuratore dell’azienda interessata versa le corrispondenti indennità per gli infortuni non professionali che si verificano nei giorni in cui il disoccupato percepisce o avrebbe percepito il guadagno intermedio. L’articolo 99 capoverso 2 non è applicabile.
  3. Se l’assicurato ha un guadagno intermedio derivante da un’attività lucrativa indipendente, spetta allʼINSAI versare le indennità in caso d’infortunio.
  4. Se l’assicurato sʼinfortuna durante il periodo in cui consegue un guadagno intermedio derivante da attività lucrativa indipendente o dipendente, ottiene l’indennità che gli spetta senza tener conto del guadagno intermedio.
  5. In caso di disoccupazione parziale i capoversi 1–4 si applicano per analogia.

Footnotes

  1. RS 837.0

1 commentary

N1.Suva-Zuständigkeit bei Zwischenverdienst

Bei Zwischenverdienst bleibt die Suva auch dann zuständig für Unfallfolgen, wenn die versicherte Person am Unfalltag die Zwischenverdienstarbeit nicht tatsächlich ausgeübt hatte bzw. der Zwischenverdienst bereits vor dem Unfall nicht ausgeübt worden war.

Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2024 Art. 16 Abs. 1 UVG, Art. 66 Abs. 3bis UVG, Art. 130 Abs. 2 UVV (e contrario), Art. 25 Abs. 1 ATSG Die Beschwerdeführerin war im Unfallzeitpunkt bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und stand teilzeitlich in einem Arbeitsverhältnis, welches von der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienstätigkeit berücksichtigt wurde. Da sie zum Unfallzeitpunkt nicht für die Zwischenverdienstarbeitgeberin tätig gewesen wäre, ist die Suva als Unfallversicherung für arbeitslose Personen für die Leistungen aus diesem Unfallereignis zuständig. Hieran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall für die Zwischenverdiensttätigkeit im Umfang des dortigen Arbeitspensums arbeitsunfähig war, nichts. Die über dieses Arbeitspensum hinausgehende Arbeitsunfähigkeit büsste sie erst durch den Unfall ein, womit für diesen Ausfall die Beschwerdegegnerin Taggelder zu leisten hat. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Auf den Antrag hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnung der Rückforderung mit späteren Leistungen kann mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden.