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Art. 39a

824.01OSCiFederal Council Ordinance1 ott 1996Fonte originale

(art. 20 LSC)

  1. La persona soggetta al servizio civile effettua ogni anno prestazioni di servizio civile di almeno 26 giorni, al più tardi a partire dal secondo anno civile successivo a quello in cui l’ammissione al servizio civile passa in giudicato e fino al raggiungimento della durata complessiva del servizio secondo l’articolo 8 LSC.
  2. La persona soggetta al servizio civile che non ha adempiuto alcuna scuola reclute compie il periodo d’impiego di lunga durata (art. 37) al più tardi entro la fine del terzo anno civile successivo a quello in cui l’ammissione al servizio civile passa in giudicato.
  3. Essa presta nel corso dell’anno civile successivo al ritorno da un congedo all’estero o successivo alla fine dell’esonero dal servizio:
    1. il primo periodo d’impiego di almeno 26 e al massimo 54 giorni oppure tutti i giorni di servizio rimanenti, se la durata complessiva del suo servizio civile ordinario ammonta a meno di 54 giorni;
    2. il periodo d’impiego di lunga durata, se la data del ritorno o della fine si situa nell’ultimo anno civile prima della scadenza del termine secondo il capoverso 2 o più tardi;
    3. almeno un numero di giorni di servizio civile tale che, nel corso degli anni successivi, le restano in media 26 giorni di servizio al massimo da prestare ogni anno fino al raggiungimento del limite d’età ordinario previsto all’articolo 11 LSC.
  4. Essa può anticipare o recuperare una prestazione di servizio civile annuale secondo il capoverso 1 se ha concluso con un istituto d’impiego una convenzione d’impiego concernente il corrispondente numero di giorni di servizio. Non è possibile un recupero nell’anno del licenziamento dal servizio civile.

2 commentaries

N1.Jährlicher Mindestdienst von 26 Tagen

Zivildienstpflichtige müssen bei ihrer Ausbildungsplanung jährliche Einsätze von mindestens 26 Tagen berücksichtigen.

In Bezug auf den Dienstverschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils bei Unterbrechung einer Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat. Angesichts der frühzeitig absehbaren zivildienstbedingten Abwesenheiten, welche entsprechende Planungsmassnahmen ermöglichen, ist der Unterbruch einer Ausbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.3; B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Auch ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Zivildienstpflicht um eine gesetzliche Pflicht handelt und nicht um eine Beschäftigung, die nach eigenem Gutdünken ausgeführt werden kann (Urteil des BVGer B-5180/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1). Gemäss Art. 39a Abs. 1 ZDV erbringt die zivildienstpflichtige Person jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zu jährlichen Einsätzen kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass er nach eigenen Angaben mit (...) Jahren bereits zehn von zwölf Monaten seiner Zivildienstpflicht absolviert habe und im Jahr 2022 mehr als dreimal so viel geleistet habe, als seine Einsatzpflicht gewesen wäre (vgl. Beschwerde, S. 2). Es besteht kein Zweifel, dass ein Zivildiensteinsatz von 26 Tagen für den Beschwerdeführer eine gewisse Unannehmlichkeit und möglicherweise einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Das ist indes bei allen Dienstpflichtigen der Fall, die während ihrer Ausbildung Zivildienst leisten müssen. Insbesondere unterscheidet sich seine Situation nicht entscheidend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen (vgl. Urteile des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S.

N2.Zivildienst kein unzumutbarer Nachteil

Während einer Ausbildung können jährliche Mindestdienstdauern von 26 Tagen als nachholbar angesehen werden; ein Ausbildungsunterbruch durch den Zivildienst gilt in der Regel nicht als unzumutbarer Nachteil.

Vorweg ist in Bezug auf den Dienstverschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils bei Unterbrechung einer Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat. Angesichts der frühzeitig absehbaren zivildienstbedingten Abwesenheiten, welche entsprechende Planungsmassnahmen ermöglichen, ist der Unterbruch einer Ausbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.3; B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Auch ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Zivildienstpflicht um eine gesetzliche Pflicht handelt und nicht um eine Beschäftigung, die nach eigenem Gutdünken ausgeführt werden kann (Urteil des BVGer B-5180/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1). Gemäss Art. 39a Abs. 1 ZDV erbringt die zivildienstpflichtige Person jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist. Es besteht kein Zweifel, dass ein Ersteinsatz von 54 Tagen für den Beschwerdeführer eine gewisse Unannehmlichkeit und möglicherweise einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Das ist indes bei allen Dienstpflichtigen der Fall, die während ihrer Ausbildung Zivildienst leisten müssen. Insbesondere unterscheidet sich seine Situation nicht entscheidend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen (Urteile des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 6 sowie B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7). Vorliegend wird gestützt auf die Abklärungen der Vorinstanz und der schriftlichen Bestätigung der (Fachschule) per E-Mail vom 6. Mai 2024 (vi-act. 18) festgestellt, dass ein mindestens einjähriges intern oder extern geleistetes Praktikum Zulassungsvoraussetzung zum Bachelorstudiengang an der (Fachschule) ist. Das derzeitige Praktikum des Beschwerdeführers vom 1.
In Bezug auf den Dienstverschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils bei Unterbrechung einer Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat. Angesichts der frühzeitig absehbaren zivildienstbedingten Abwesenheiten, welche entsprechende Planungsmassnahmen ermöglichen, ist der Unterbruch einer Ausbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.3; B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Auch ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Zivildienstpflicht um eine gesetzliche Pflicht handelt und nicht um eine Beschäftigung, die nach eigenem Gutdünken ausgeführt werden kann (Urteil des BVGer B-5180/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1). Gemäss Art. 39a Abs. 1 ZDV erbringt die zivildienstpflichtige Person jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zu jährlichen Einsätzen kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass er nach eigenen Angaben mit (...) Jahren bereits zehn von zwölf Monaten seiner Zivildienstpflicht absolviert habe und im Jahr 2022 mehr als dreimal so viel geleistet habe, als seine Einsatzpflicht gewesen wäre (vgl. Beschwerde, S. 2). Es besteht kein Zweifel, dass ein Zivildiensteinsatz von 26 Tagen für den Beschwerdeführer eine gewisse Unannehmlichkeit und möglicherweise einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Das ist indes bei allen Dienstpflichtigen der Fall, die während ihrer Ausbildung Zivildienst leisten müssen. Insbesondere unterscheidet sich seine Situation nicht entscheidend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen (vgl. Urteile des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S.

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