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Art. 67c

784.401ORTVFederal Council Ordinance1 apr 2007Fonte originale

(art. 70 LRTV)

  1. Sono considerate imprese ai sensi dell’articolo 70 capoverso 2 LRTV anche le imprese che si riuniscono esclusivamente per il versamento del canone per le imprese (gruppi di imprese assoggettati al canone). Il gruppo di imprese assoggettato al canone deve essere costituito da almeno 30 imprese.
  2. Per determinare la cifra d’affari complessiva di un gruppo di imprese assoggettato al canone sono sommate tutte le cifre d’affari dei suoi membri.
  3. Il gruppo di imprese assoggettato al canone sottostà all’obbligo di pagare il canone in vece dei suoi membri. La responsabilità solidale dei membri del gruppo è retta dall’articolo 15 capoverso 1 lettera c della legge del 12 giugno 20091sull’IVA (LIVA) e dall’articolo 22 dell’ordinanza del 27 novembre 20092sull’IVA (OIVA).
  4. L’articolo 13 LIVA nonché gli articoli 15–17, 18 capoversi 1, 2 e 3 lettera a, 19 e 20 capoversi 1 e 2 OIVA si applicano per analogia alla costituzione, alla modifica nella composizione del gruppo, allo scioglimento e alla rappresentanza del gruppo assoggettato al canone. Le domande di costituzione di un gruppo e di ingresso in un gruppo nonché le notifiche di uscita da un gruppo e di scioglimento di un gruppo sono comunicate per scritto all’Amministrazione federale delle contribuzioni (AFC) al più tardi 15 giorni dopo l’inizio di un anno civile. Le comunicazioni tardive hanno effetto solo l’anno successivo.3
  5. La partecipazione a un gruppo di imprese assoggettato al canone presuppone che l’impresa esoneri per scritto l’AFC dal segreto fiscale nei confronti della rappresentanza del gruppo, se ciò è funzionale alla riscossione e all’incasso del canone.

Footnotes

  1. RS 641.20

  2. RS 641.201

  3. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 29 ago. 2018, in vigore dal 1° ott. 2018 (RU 2018 3209).

1 commentary

N1.Gleichstellung mit MWST‑Gruppen

Unternehmensabgabegruppen gelten den Mehrwertsteuergruppen gleich und erfüllen die Voraussetzungen zur Bildung einer MWST‑Gruppe (Art. 13 MWSTG), ohne sich als solche zusammenzuschliessen. Für den Zusammenschluss nach Art. 67c Abs. 1 RTVV gelten daher die gleichen Regeln wie für MWST‑Gruppen, insbesondere die einheitliche Leitung aller Mitglieder. Die Unternehmensabgabegruppe muss aus mindestens 30 Unternehmen bestehen. Der Umfang der Gruppe kann im Rahmen dieser Voraussetzungen frei gewählt werden; so ist es möglich, dass sich eine bestehende MWST‑Gruppe mit weiteren beherrschten Unternehmen zu einer Unternehmensabgabegruppe zusammenschliesst. Eine Unternehmensabgabegruppe entrichtet nur eine Abgabe. Dagegen kann eine bestehende MWST‑Gruppe nicht allein für Zwecke der Unternehmensabgabe aufgespalten werden, da sie gegenüber der Unternehmensabgabe als eine abgabepflichtige Person gilt.

Als Unternehmen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 RTVG gelten auch Unternehmen, die sich ausschliesslich für die Entrichtung der Unternehmensabgabegruppe zusammenschliessen (Unternehmensabgabegruppen). Die Unternehmensabgabegruppe muss aus mindestens 30 Unternehmen bestehen (Art. 67c Abs. 1 RTVV). Unternehmensabgabegruppen sind den MWSTG-Gruppen gleichgestellt. Sie erfüllen die Voraussetzungen zur Bildung einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13 MWSTG), ohne sich als solche zusammenzuschliessen. Für den Zusammenschluss nach Art. 67c Abs. 1 RTVV gelten die gleichen Regeln wie für die Bildung von MWST-Gruppen, insb. die einheitliche Leitung sämtlicher Mitglieder einer Gruppe. Der Umfang der Unternehmensabgabegruppe kann im Rahmen dieser Voraussetzungen frei gewählt werden. Es ist somit auch möglich, dass sich eine bestehende MWST-Gruppe mit weiteren beherrschten Unternehmen zu einer Unternehmensabgabegruppe zusammenschliesst. Eine Unternehmensabgabegruppe bezahlt nur eine Abgabe. Nicht möglich ist es hingegen, eine bestehende MWST-Gruppe lediglich für die Belange der Unternehmensabgabe aufzuspalten, denn eine MWST-Gruppe gilt bezüglich der Unternehmensabgabe als eine abgabepflichtige Person (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Um den Minderertrag und den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten, besteht die Möglichkeit des Zusammenschlusses nur, wenn es sich um 30 und mehr Unternehmen handelt (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Radio- und Fernsehverordnung [RTVV], Erläuternder Bericht, konsolidierte Fassung [Stand: 1.
Als Unternehmen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 RTVG gelten auch Unternehmen, die sich ausschliesslich für die Entrichtung der Unternehmensabgabegruppe zusammenschliessen (Unternehmensabgabegruppen). Die Unternehmensabgabegruppe muss aus mindestens 30 Unternehmen bestehen (Art. 67c Abs. 1 RTVV). Unternehmensabgabegruppen sind den MWSTG-Gruppen gleichgestellt. Sie erfüllen die Voraussetzungen zur Bildung einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13 MWSTG), ohne sich als solche zusammenzuschliessen. Für den Zusammenschluss nach Art. 67c Abs. 1 RTVV gelten die gleichen Regeln wie für die Bildung von MWST-Gruppen, insb. die einheitliche Leitung sämtlicher Mitglieder einer Gruppe. Der Umfang der Unternehmensabgabegruppe kann im Rahmen dieser Voraussetzungen frei gewählt werden. Es ist somit auch möglich, dass sich eine bestehende MWST-Gruppe mit weiteren beherrschten Unternehmen zu einer Unternehmensabgabegruppe zusammenschliesst. Eine Unternehmensabgabegruppe bezahlt nur eine Abgabe. Nicht möglich ist es hingegen, eine bestehende MWST-Gruppe lediglich für die Belange der Unternehmensabgabe aufzuspalten, denn eine MWST-Gruppe gilt bezüglich der Unternehmensabgabe als eine abgabepflichtige Person (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Um den Minderertrag und den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten, besteht die Möglichkeit des Zusammenschlusses nur, wenn es sich um 30 und mehr Unternehmen handelt (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Radio- und Fernsehverordnung [RTVV], Erläuternder Bericht, konsolidierte Fassung [Stand: 1.