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Art. 67

784.401ORTVFederal Council Ordinance1 apr 2007Fonte originale

(art. 69g LRTV)

  1. I Cantoni e i Comuni forniscono all’organo di riscossione:
    1. i dati di cui all’articolo 6 lettere a–h, j, o–s e u della legge del 23 giugno 20061sull’armonizzazione dei registri (LArRa);
    2. altri dati di cui all’articolo 7 LArRa necessari per l’identificazione delle persone soggette al canone e per la fatturazione.
  2. Questi dati sono forniti in forma strutturata e standardizzata tramite la piattaforma informatica e di comunicazione della Confederazione. In una direttiva l’UFCOM definisce le specificità conformemente al catalogo ufficiale delle caratteristiche (art. 4 cpv. 4 LArRa) e designa gli standard applicabili alle forniture di dati e alla rettifica di forniture di dati lacunose.
  3. Ogni Cantone provvede a trasmettere all’organo di riscossione, in modo centralizzato o tramite i Comuni, i dati sulle economie domestiche di tipo privato e sulle collettività di tutte le persone registrate sul proprio territorio.
  4. I dati vanno forniti all’organo di riscossione mensilmente entro i primi tre giorni lavorativi di ogni mese. Ogni fornitura contiene solo le modifiche sopraggiunte dopo la fornitura precedente. Una volta all’anno il Cantone o il Comune deve fornire, in un preciso momento stabilito dall’UFCOM, l’intera raccolta di dati.

Footnotes

  1. RS 431.02

2 commentaries

N1.Haushaltsnummer als Pflichtmerkmal

Die Haushaltsnummer ist im amtlichen Merkmalkatalog (Art. 4 Abs. 4 RHG) aufgeführt und gilt als zu lieferndes Merkmal für die Datenlieferungen nach Art. 67 RTVV.

Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinde oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und RHG). Gemäss Art. 7 RHG richtet sich die Führung eines Merkmals, das nicht in Art. 6 RHG bezeichnet ist, nach den Anforderungen des Katalogs nach Art. 4 Abs. 4 RHG, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist. Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält (Art. 4 Abs. 4 RHG). Die Haushaltsnummer stellt ein solches Merkmal dar (vgl. Urteil des BVGer A-1703/2023 vom 27. März 2024 E. 4.5.3).
Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinde oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und RHG). Gemäss Art. 7 RHG richtet sich die Führung eines Merkmals, das nicht in Art. 6 RHG bezeichnet ist, nach den Anforderungen des Katalogs nach Art. 4 Abs. 4 RHG, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist. Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält (Art. 4 Abs. 4 RHG). Die Haushaltsnummer stellt ein solches Merkmal dar.

N2.Einwohnerregister als Datengrundlage

Die relevanten Haushaltsdaten stammen aus den vereinheitlichten Einwohnerregistern und diese Register wurden als alleinige Datengrundlage für die Erhebung der Haushaltabgabe bestimmt. In den Registern sind die Personen jeweils einer Personen‑Identifikatornummer sowie einer Gebäude‑ und einer Wohnungs‑Identifikatornummer zugeordnet. Der Zugang der Erhebungsstelle zu den Einwohnerregisterdaten ist in Art. 69g RTVG geregelt.

Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinden oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und Art. 6 Bst. d RHG). Mit Einführung der Haushaltabgabe entfiel die persönliche Meldepflicht bei der Gebührenerhebungsstelle. Durch die Vereinheitlichung der Einwohnerregister im Rahmen des RHG wurden die Register als alleinige Datengrundlage für die Erhebung der Haushaltabgabe bestimmt. Die Serafe AG wurde verpflichtet, die Haushaltdaten aus den Einwohnerregister zu beschaffen. In jedem Register werden die im betreffenden Kanton beziehungsweise in den betreffenden Gemeinden gemeldeten Personen mittels einer Personen-Identifikatornummer erfasst und jeweils einer bestimmten Gebäude- und einer Wohnungs-Identifikatornummer zugeordnet. Der Zugang der Erhebungsstelle zu den Daten der Einwohnerregister ist in Art. 69g RTVG geregelt (m.w.H. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4999 f.).
Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinden oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und Art. 6 Bst. d RHG). Mit Einführung der Haushaltabgabe entfiel die persönliche Meldepflicht bei der Gebührenerhebungsstelle. Durch die Vereinheitlichung der Einwohnerregister im Rahmen des RHG wurden die Register als alleinige Datengrundlage für die Erhebung der Haushaltabgabe bestimmt. Die Serafe AG wurde verpflichtet, die Haushaltdaten aus den Einwohnerregister zu beschaffen. In jedem Register werden die im betreffenden Kanton beziehungsweise in den betreffenden Gemeinden gemeldeten Personen mittels einer Personen-Identifikatornummer erfasst und jeweils einer bestimmten Gebäude- und einer Wohnungs-Identifikatornummer zugeordnet. Der Zugang der Erhebungsstelle zu den Daten der Einwohnerregister ist in Art. 69g RTVG geregelt (m.w.H. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4999 f.).