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Art. 41

784.401ORTVFederal Council Ordinance1 apr 2007Fonte originale

(art. 41 cpv. 1 LRTV)

  1. Le emittenti titolari di una concessione con partecipazione al canone devono allestire:
    1. un regolamento interno che definisca la ripartizione dei compiti e le responsabilità;
    2. uno statuto redazionale; e
    3. linee direttrici che descrivano le misure da prendere per adempiere il mandato di prestazioni.
  2. Il DATEC può fissare nella concessione altri obblighi che garantiscano la pluralità delle opinioni e dell’offerta, la protezione dell’indipendenza redazionale o l’adempimento del mandato di prestazioni. Può segnatamente esigere l’istituzione di una commissione consultiva per i programmi o di un’organizzazione istituzionale rappresentativa nelle zone con una sola emittente con partecipazione al canone.
  3. Il DATEC può vietare nella concessione la diffusione di determinati generi di trasmissioni che sono contrari all’adempimento del mandato di prestazioni.

1 commentary

N1.Qualifikationskriterien als Ausschlussgründe

Qualifikationskriterien sind als Ausschlussgründe zu verstehen; die in der Bewerbung gemachten Angaben sind verbindlich, weil sonst die Vergleichbarkeit der Bewerbungen und der Zweck des dreistufigen Konzessionierungsverfahrens entfallen würden. Entsprechende UVEK-Pflichten dienen dazu, nachträgliche Organisationsänderungen (z. B. ein deutlicher Wechsel hin zu überwiegend Stagiaires) zu verhindern, sofern solche Änderungen die Erfüllung des Leistungsauftrags (insbesondere Qualitätsjournalismus), die Finanzierung, Löhne, Sozialleistungen oder Aus‑ und Weiterbildung beeinträchtigen würden.

Schliesslich ändert daran auch die Rechtsnatur der Konzession als gemischter Akt mit verfügungsmässig und vertraglich begründetem Teil nichts (vgl. BGE 130 II 18 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 41, Rz. 2720 ff., m.w.H.), da angesichts der dreistufigen Ausgestaltung des Konzessionierungsverfahrens in Art. 41 RTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 RTVV Qualifikationskriterien (analog der Eignungskriterien im Beschaffungsrecht) als Ausschlusskriterien zu verstehen sind. Andernfalls würde das dreistufige Verfahren nach Art. 44 RTVG seines Sinnes entleert, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Bei gegenteiliger Auffassung käme für die Konzessionserteilung ein Bewerber auch dann in Frage, selbst wenn er (fast) ausschliesslich Stagiaires anstellen würde. Würde der Auffassung der Vorinstanz zur programmatischen (aber gleichzeitig zwingenden) Natur der Arbeitsbedingungen gefolgt, so könnte ein Bewerber während der Konzessionsdauer (bzw. allenfalls auf aufsichtsrechtliche Prüfung hin) somit jederzeit seine Anzahl an Stagiaires und Programmschaffenden und demnach seine Organisation ändern. Dies könnte jedoch Auswirkungen auf die Erfüllung des Leistungsauftrags (Qualitätsjournalismus), die Finanzierung, die Löhne und Sozialleistungen, auf die Aus- und Weiterbildungen u.v.m. haben. Damit wären die Angaben der Bewerbung obsolet und die Vergleichbarkeit der Bewerbungen wäre nicht mehr gewährleistet.
Schliesslich ändert daran auch die Rechtsnatur der Konzession als gemischter Akt mit verfügungsmässig und vertraglich begründetem Teil nichts (vgl. BGE 130 II 18 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 41, Rz. 2720 ff., m.w.H.), da angesichts der dreistufigen Ausgestaltung des Konzessionierungsverfahrens in Art. 41 RTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 RTVV Qualifikationskriterien (analog der Eignungskriterien im Beschaffungsrecht) als Ausschlusskriterien zu verstehen sind. Andernfalls würde das dreistufige Verfahren nach Art. 44 RTVG seines Sinnes entleert, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Bei gegenteiliger Auffassung käme für die Konzessionserteilung ein Bewerber auch dann in Frage, selbst wenn er (fast) ausschliesslich Stagiaires anstellen würde. Würde der Auffassung der Vorinstanz zur programmatischen (aber gleichzeitig zwingenden) Natur der Arbeitsbedingungen gefolgt, so könnte ein Bewerber während der Konzessionsdauer (bzw. allenfalls auf aufsichtsrechtliche Prüfung hin) somit jederzeit seine Anzahl an Stagiaires und Programmschaffenden und demnach seine Organisation ändern. Dies könnte jedoch Auswirkungen auf die Erfüllung des Leistungsauftrags (Qualitätsjournalismus), die Finanzierung, die Löhne und Sozialleistungen, auf die Aus- und Weiterbildungen u.v.m. haben. Damit wären die Angaben der Bewerbung obsolet und die Vergleichbarkeit der Bewerbungen wäre nicht mehr gewährleistet.