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Art. 27

743.011OIFTFederal Council Ordinance1 gen 2007Fonte originale

I componenti rilevanti ai fini della sicurezza devono essere controllati da un organismo indipendente; esso verifica che tali componenti soddisfino i requisiti essenziali. Fornisce un attestato di conformità o un rapporto di perizia1.

Footnotes

  1. Nuova espressione giusta la cifra I dell’O del 2 set. 2015, in vigore dal 1° ott. 2015 (RU 2015 3167). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il presente testo.

4 commentaries

N1.Konformitätsnachweis durch akkreditierte Stellen

Als Nachweis gilt in erster Linie die Konformitätsbescheinigung oder der Prüfbericht einer für den betreffenden Fachbereich in der Schweiz akkreditierten unabhängigen Stelle.

Für die behördliche und gerichtliche Prüfung, ob ein Sicherheitsbauteil im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV die erforderlichen technischen Normen erfüllt, ist zunächst auf die Konformitätsbescheinigung der unabhängigen Stelle abzustellen. Dies ergibt sich namentlich aus Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemnisse (THG; SR 946.51) : Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte - wie in Art. 27 SebV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 SebV - vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich in der Schweiz akkreditiert ist (lit. a), durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist (lit.

N2.Konformitätsbescheinigung für Sicherheitsbauteile

Sicherheitsrelevante Bauteile sind durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu prüfen; diese stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus. Eine Konformitätsbescheinigung ist für jedes Sicherheitsbauteil erforderlich und dient dazu, dass der Gesuchsteller mit den erforderlichen Bescheinigungen den sogenannten Sicherheitsnachweis erbringt, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.

Sicherheitsrelevante Bauteile müssen laut Art. 27 SebV durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden (vgl. auch Art. 65 SebV). Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus. Eine Konformitätsbescheinigung ist für jedes Sicherheitsbauteil erforderlich (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV). Mit den erforderlichen Konformitätsbescheinigungen hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (sogenannter Sicherheitsnachweis; vgl. Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SebV; vgl. auch E. 3.2.2.3 hiervor; Urteil 2C_905/2010 vom 22. März 2011 E. 2). Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht (vgl.
Sicherheitsrelevante Bauteile müssen laut Art. 27 SebV durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden (vgl. auch Art. 65 SebV). Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus. Eine Konformitätsbescheinigung ist für jedes Sicherheitsbauteil erforderlich (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV). Mit den erforderlichen Konformitätsbescheinigungen hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (sogenannter Sicherheitsnachweis; vgl. Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SebV; vgl. auch E. 3.2.2.3 hiervor; Urteil 2C_905/2010 vom 22. März 2011 E. 2). Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht (vgl.

N3.Akkreditierte oder anerkannte Konformitätsnachweise

Als Nachweis gilt in der Praxis die Konformitätsbescheinigung bzw. der Prüfbericht einer unabhängigen Stelle, sofern diese für den betreffenden Fachbereich in der Schweiz akkreditiert ist oder durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist (vgl. THG Art. 18 Abs. 1).

Für die behördliche und gerichtliche Prüfung, ob ein Sicherheitsbauteil im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV die erforderlichen technischen Normen erfüllt, ist zunächst auf die Konformitätsbescheinigung der unabhängigen Stelle abzustellen. Dies ergibt sich namentlich aus Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemnisse (THG; SR 946.51) : Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte - wie in Art. 27 SebV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 SebV - vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich in der Schweiz akkreditiert ist (lit. a), durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist (lit.

N4.Nachweis durch Risikoanalyse bei Normabweichung

Weicht ein sicherheitsrelevantes Bauteil von einschlägigen technischen Normen ab, kann der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen durch eine Risikoanalyse erbracht werden; diese muss darlegen, dass sich durch die Abweichung das Gesamtrisiko nicht erhöht.

Sicherheitsrelevante Bauteile müssen laut Art. 27 SebV durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden (vgl. auch Art. 65 SebV). Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus. Eine Konformitätsbescheinigung ist für jedes Sicherheitsbauteil erforderlich (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV). Mit den erforderlichen Konformitätsbescheinigungen hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (sogenannter Sicherheitsnachweis; vgl. Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SebV; vgl. auch E. 3.2.2.3 hiervor; Urteil 2C_905/2010 vom 22. März 2011 E. 2). Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht (vgl.

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