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Art. 20

743.011OIFTFederal Council Ordinance1 gen 2007Fonte originale
  1. Assieme alla domanda di concessione il richiedente deve presentare all’UFT la domanda di approvazione dei piani.
  2. Con la domanda per il primo rilascio della concessione occorre presentare:
    1. una valutazione della redditività corredata di un piano di investimento e un piano di finanziamento corredato delle relative prove;
    2. un piano economico e un bilancio di previsione per il quinquennio successivo;
    3. i rapporti d’esercizio degli ultimi cinque anni;
    4. altri documenti necessari per valutare se le condizioni per il rilascio della concessione sono soddisfatte.
  3. L’UFT stabilisce nel caso singolo i documenti da presentare secondo il capoverso 2 lettera d.
  4. Determina nel caso singolo in quanti esemplari cartacei deve essere presentata la domanda e in che misura questa deve essere inoltrata in forma elettronica.
  5. ** Sono applicabili le disposizioni dell’articolo 11 capoversi 3 e 5.

1 commentary

N1.Wirtschaftlichkeitsnachweis beim Erstantrag

Für den Erstantrag gilt: Nachweise zur Wirtschaftlichkeit sind für die Festsetzung des Gestaltungsplans nicht zwingend entscheidend; deren Prüfung kann allenfalls im Plangenehmigungsverfahren erfolgen.

Nach dem Gesagten wäre ein allfälliger Verzicht auf die Ticket­integration in den ZVV für das Erreichen der errechneten Modalsplitverschiebung nicht notwendig, da sie keinen zusätzlichen Effekt erzielen würde. Entscheidend ist, dass ZVV-Tickets anerkannt werden müssen. Die Modalsplitverschiebung würde jedoch beeinträchtigt, wenn die Seilbahnbetreiberin zwecks Erreichen der Wirtschaftlichkeit darauf verzichten würde, ZVV-Tickets anzuerkennen. Dem steht aber Art. 5 Abs. 2 lit. b der Gestaltungsplanvorschriften entgegen. Der von der Stadt Dübendorf aufgezeigte Zielkonflikt bestätigt die Notwendigkeit von Vorschriften über die anzuerkennenden Fahrausweise in den Gestaltungsplanvorschriften, vermag aber die Zulässigkeit der Planfestsetzung nicht in Frage zu stellen. Der Einfluss der diesbezüglichen Gestaltungsplanvorschriften auf die Wirtschaftlichkeit der Seilbahn wäre im Gestaltungsplanverfahren nur zu prüfen, wenn die Verhältnismässigkeit der Vorschrift unter Berufung auf die Wirtschaftlichkeit in Frage gestellt würde, was aber vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen ist die gemäss Art. 19a Abs. 3 lit. b und Art. 20 Abs. 2 lit. a SebV darzulegende Wirtschaftlichkeit der Seilbahn für die verfahrensgegenständliche Festsetzung des Gestaltungsplans nicht entscheidend, sondern allenfalls im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen. Dass der Ticketpreis noch nicht festgelegt ist, weil der künftige Preis eines ZVV-Zonentickets nicht bekannt ist, schadet ebenfalls nicht und es ist den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz, wonach der künftige, durch den ZVV festzusetzende Zonentarif gelte, beizupflichten.

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