Torna alla legge

Art. 15a

743.01LIFTFederal Act1 gen 2007Fonte originale
  1. Gli impianti a fune possono essere modificati senza obbligo di approvazione e di autorizzazione, se:
    1. non sono lesi interessi degni di protezione concernenti la pianificazione del territorio, la protezione dell’ambiente, della natura e del paesaggio, o terzi;
    2. non sono necessarie autorizzazioni o approvazioni secondo altre disposizioni del diritto federale.
  2. In caso di dubbio, si applica la procedura semplificata.
  3. Il Consiglio federale determina quali modifiche possono essere apportate senza approvazione e autorizzazione.

3 commentaries

N1.Wesentlichkeit und Bewilligungsfreiheit

Änderungen sind bewilligungs- und genehmigungsfrei, sofern sie unwesentlich sind und dabei keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt werden. Die Beurteilung der Wesentlichkeit richtet sich nach dem Vorliegen solcher Berührungen.

Demgegenüber sind Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Art. 15a Abs. 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind (vgl. Art. 36a Abs. 1 SebV). 3.2.2.1. Laut Art. 15a Abs. 1 SebG können Seilbahnen genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind (lit.

N2.Unwesentliche bewilligungsfreie Seilbahnänderungen

Nach Art. 15a Abs. 1 SebG sind Änderungen von Seilbahnen bewilligungs‑ und genehmigungsfrei, sofern sie unwesentlich sind und dabei keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur‑ und Heimatschutzes oder Drittinteressen berührt werden.

Demgegenüber sind Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Art. 15a Abs. 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind (vgl. Art. 36a Abs. 1 SebV). 3.2.2.1. Laut Art. 15a Abs. 1 SebG können Seilbahnen genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind (lit.
Demgegenüber sind Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Art. 15a Abs. 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind (vgl. Art. 36a Abs. 1 SebV). 3.2.2.1. Laut Art. 15a Abs. 1 SebG können Seilbahnen genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind (lit.

N3.Technisch unwesentliche Änderungen in Teilsystemen

Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen. Als Beispiel nennt die Rechtsprechung technisch unwesentliche Änderungen, namentlich solche, die innerhalb eines Teilsystems vorgenommen werden und sich nicht auf die Schnittstellen zur übrigen Anlage oder auf die Seilrechnung auswirken.

und keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind (lit. b). Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen (vgl. Art. 15a Abs. 3 SebG). 3.2.2.2. Eine technische Änderung ist unwesentlich gemäss Art. 36a Abs. 2 SebV, wenn sie sich nicht auf die Schnittstellen zur übrigen Anlage oder auf die Seilrechnung auswirkt und sie innerhalb eines Teilsystems vorgenommen wird (lit. a), sie innerhalb eines sicherheitsrelevanten Bauteils der Infrastruktur vorgenommen wird, sofern das Tragsystem und das Tragverhalten nicht verändert werden (lit.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.