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Art. 69a

741.21OSStrFederal Council Ordinance1 gen 1980Fonte originale
  1. Se accanto alla luce rossa è collocato il segnale «Svolta a destra consentita ai ciclisti» (5.18), velocipedi e ciclomotori possono svoltare a destra con il rosso. La luce rossa associata al segnale significa che gli utenti autorizzati a svoltare a destra sono tenuti a «dare la precedenza» (art. 36 cpv. 2).
  2. Il segnale «Svolta a destra consentita ai ciclisti» (5.18) può essere collocato accanto alla luce rossa soltanto se è garantita la sicurezza stradale. La corsia interessata deve essere dotata di una corsia ciclabile e di una linea di arresto gialla situata dopo la linea di arresto bianca valida per gli altri veicoli. Non è necessaria una corsia ciclabile se:
    1. esiste una corsia separata per la svolta a destra o agli altri veicoli non è consentito svoltare a destra; e
    2. la corsia è sufficientemente larga.

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N1.Untypische Lichtsignallage auf Hochbrücke

In der zitierten Rechtssache stellte das Gericht eine «eher untypische Verkehrssituation» auf einer Hochbrücke fest: Für den motorisierten Verkehr stand das Lichtsignal auf Rot, während von der Brücke herkommende rechtsabbiegende Fahrradfahrende gleichzeitig mit dem Geradeausverkehr Grün hatten. Diese Situation wurde von der Vorinstanz bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Seit dem 1. Januar 2021 ist das Rechtsabbiegen von Velofah-rern in solchen Situation gesetzlich speziell geregelt. Danach sind rechts einbiegende Radfahrer und Motorfahrradfahrer nach Art. 69a Abs. 1 SSV von der Regelung von Art. 71 Abs. 4 SSV ausgenommen. Vorgesehen ist indes nicht, dass das Lichtsignal für den rechtsabbiegenden Radverkehr gleichzeitig mit dem Geradeausverkehr "grün" anzeigt, sondern das spezielle Signal "Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet" neben einem roten Lichtsignal, das dem Radfahrer signalisiert, dass er kein Vortrittsrecht hat (Art. 69a Abs. 1 SSV, in Kraft seit 1. Januar 2021; vgl. dazu auch Erläuternder Bericht des UVEK vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften, S. 6 f.). Diese Regelung war im Tatzeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft. Für Lastwagenfahrer waren die Strassenverhältnisse an der besagten Stelle möglicherweise auch angesichts der leichten Rechtskurve schwierig. So gab die Zeugin C.________, welche ebenfalls professionelle Lastwagenfahrerin ist, an, es ziehe an dieser Stelle nach rechts (vgl. Beschwerde S. 15). Dies vermag jedoch die vorinstanzliche Würdigung ebenfalls nicht infrage zu stellen, da der Beschwerdeführer den Geschädigten gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz hätte erkennen können und es ihm möglich gewesen wäre, ohne Befahren des Radstreifens an diesem vorbeizufahren. Die eher untypische Verkehrssituation (für den motorisierten Verkehr auf der Hochbrücke stand das Lichtsignal auf rot, während von der Hochbrücke herkommende rechtsabbiegende Fahrradfahrer gleichzeitig mit dem Geradeausverkehr grün hatten) berücksichtigt die Vorinstanz bei der Strafzumessung (angefochtenes Urteil E.

N2.Erlaubtes Rechtsabbiegen für Velofahrende

Art. 69a Abs. 1 SSV ist erst am 1. Januar 2021 in Kraft getreten; zum Tatzeitpunkt galt die besondere Signalisationsregelung daher noch nicht. Die Neuregelung sieht nicht ein gleichzeitiges Grün mit dem Geradeausverkehr vor, sondern das spezielle Schild "Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet" neben einem roten Licht (das "Kein Vortritt" signalisiert). Die Vorinstanz berücksichtigte die untypische Verkehrssituation (gleichzeitiges Grün für rechtsabbiegende Velofahrende gegenüber rot für den motorisierten Verkehr) bei der Strafzumessung, hielt aber fest, dass der Beschuldigte den Geschädigten hätte erkennen und ohne Befahren des Radstreifens passieren können.

Seit dem 1. Januar 2021 ist das Rechtsabbiegen von Velofah-rern in solchen Situation gesetzlich speziell geregelt. Danach sind rechts einbiegende Radfahrer und Motorfahrradfahrer nach Art. 69a Abs. 1 SSV von der Regelung von Art. 71 Abs. 4 SSV ausgenommen. Vorgesehen ist indes nicht, dass das Lichtsignal für den rechtsabbiegenden Radverkehr gleichzeitig mit dem Geradeausverkehr "grün" anzeigt, sondern das spezielle Signal "Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet" neben einem roten Lichtsignal, das dem Radfahrer signalisiert, dass er kein Vortrittsrecht hat (Art. 69a Abs. 1 SSV, in Kraft seit 1. Januar 2021; vgl. dazu auch Erläuternder Bericht des UVEK vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften, S. 6 f.). Diese Regelung war im Tatzeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft. Für Lastwagenfahrer waren die Strassenverhältnisse an der besagten Stelle möglicherweise auch angesichts der leichten Rechtskurve schwierig. So gab die Zeugin C.________, welche ebenfalls professionelle Lastwagenfahrerin ist, an, es ziehe an dieser Stelle nach rechts (vgl. Beschwerde S. 15). Dies vermag jedoch die vorinstanzliche Würdigung ebenfalls nicht infrage zu stellen, da der Beschwerdeführer den Geschädigten gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz hätte erkennen können und es ihm möglich gewesen wäre, ohne Befahren des Radstreifens an diesem vorbeizufahren.
Seit dem 1. Januar 2021 ist das Rechtsabbiegen von Velofah-rern in solchen Situation gesetzlich speziell geregelt. Danach sind rechts einbiegende Radfahrer und Motorfahrradfahrer nach Art. 69a Abs. 1 SSV von der Regelung von Art. 71 Abs. 4 SSV ausgenommen. Vorgesehen ist indes nicht, dass das Lichtsignal für den rechtsabbiegenden Radverkehr gleichzeitig mit dem Geradeausverkehr "grün" anzeigt, sondern das spezielle Signal "Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet" neben einem roten Lichtsignal, das dem Radfahrer signalisiert, dass er kein Vortrittsrecht hat (Art. 69a Abs. 1 SSV, in Kraft seit 1. Januar 2021; vgl. dazu auch Erläuternder Bericht des UVEK vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften, S. 6 f.). Diese Regelung war im Tatzeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft. Für Lastwagenfahrer waren die Strassenverhältnisse an der besagten Stelle möglicherweise auch angesichts der leichten Rechtskurve schwierig. So gab die Zeugin C.________, welche ebenfalls professionelle Lastwagenfahrerin ist, an, es ziehe an dieser Stelle nach rechts (vgl. Beschwerde S. 15). Dies vermag jedoch die vorinstanzliche Würdigung ebenfalls nicht infrage zu stellen, da der Beschwerdeführer den Geschädigten gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz hätte erkennen können und es ihm möglich gewesen wäre, ohne Befahren des Radstreifens an diesem vorbeizufahren. Die eher untypische Verkehrssituation (für den motorisierten Verkehr auf der Hochbrücke stand das Lichtsignal auf rot, während von der Hochbrücke herkommende rechtsabbiegende Fahrradfahrer gleichzeitig mit dem Geradeausverkehr grün hatten) berücksichtigt die Vorinstanz bei der Strafzumessung (angefochtenes Urteil E.

N3.Rechtsabbiegen für Rad- und Motorfahrradfahrer

Seit dem 1. Januar 2021 regelt dieses Signal ausdrücklich das erlaubte Rechtsabbiegen für Radfahrer und Motorfahrradfahrer.

Seit dem 1. Januar 2021 ist das Rechtsabbiegen von Velofah-rern in solchen Situation gesetzlich speziell geregelt. Danach sind rechts einbiegende Radfahrer und Motorfahrradfahrer nach Art. 69a Abs. 1 SSV von der Regelung von Art. 71 Abs. 4 SSV ausgenommen. Vorgesehen ist indes nicht, dass das Lichtsignal für den rechtsabbiegenden Radverkehr gleichzeitig mit dem Geradeausverkehr "grün" anzeigt, sondern das spezielle Signal "Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet" neben einem roten Lichtsignal, das dem Radfahrer signalisiert, dass er kein Vortrittsrecht hat (Art. 69a Abs. 1 SSV, in Kraft seit 1. Januar 2021; vgl. dazu auch Erläuternder Bericht des UVEK vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften, S. 6 f.). Diese Regelung war im Tatzeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft. Für Lastwagenfahrer waren die Strassenverhältnisse an der besagten Stelle möglicherweise auch angesichts der leichten Rechtskurve schwierig. So gab die Zeugin C.________, welche ebenfalls professionelle Lastwagenfahrerin ist, an, es ziehe an dieser Stelle nach rechts (vgl. Beschwerde S. 15). Dies vermag jedoch die vorinstanzliche Würdigung ebenfalls nicht infrage zu stellen, da der Beschwerdeführer den Geschädigten gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz hätte erkennen können und es ihm möglich gewesen wäre, ohne Befahren des Radstreifens an diesem vorbeizufahren.

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