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Art. 56

642.21LIPFederal Act1 gen 1967Fonte originale

La decisione della commissione cantonale di ricorso può essere impugnata mediante ricorso al Tribunale federale.

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N1.Zuständigkeit bei Harmonisierungsfragen

Bei Harmonisierungsfragen kann unmittelbar das Verwaltungsgericht zuständig sein, sodass Art. 56 VStG nicht immer anwendbar ist.

BGE 150 II 346
E. 2.2

N2.Direktbeschwerde ans Bundesgericht

Art. 56 VStG bildet im Rückerstattungsbereich eine lex specialis: Entscheide der Rekurskommission eröffnen den direkten Beschwerdeweg ans Bundesgericht.

BGE 150 II 346
E. 2.1

N3.Erneute Abweisung, Rechtsweg offen

Wird ein kantonaler Entscheid (z. B. Rückweisung) wegen formeller oder verfahrensrechtlicher Mängel getroffen, kann nach Durchführung des erneuten Einsprache- bzw. Verfahrensschritts derselbe Verrechnungssteuerantrag erneut abgewiesen werden; der bundesgerichtliche Rechtsweg kann in solchen Fällen weiterhin offenbleiben.

Januar 2022 erhobene Beschwerde führte zur Rückweisung der Sache an das kantonale Steueramt zwecks Durchführung eines formell korrekten Einspracheverfahrens (Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2022). Im Nachgang hierzu wurde der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Fälligkeit 2014, von Fr. 12'360.- mit Einspracheentscheid vom 29. August 2022 mit gleicher Begründung erneut abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2023 ab. 1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Ehegatten A.________, es sei ihnen die Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 12'360.- zurückzuerstatten. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i. V. m. Art. 56 VStG [SR 642.21]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das Recht der Verrechnungssteuer zählt (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt

N4.Materielle Prüfung bei Verrechnungssteuerbeschwerden

Die Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 56 VStG ist in Verrechnungssteuerstreitigkeiten zulässig; das Bundesgericht tritt auf die materielle Prüfung ein, soweit die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.

Januar 2022 erhobene Beschwerde führte zur Rückweisung der Sache an das kantonale Steueramt zwecks Durchführung eines formell korrekten Einspracheverfahrens (Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2022). Im Nachgang hierzu wurde der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Fälligkeit 2014, von Fr. 12'360.- mit Einspracheentscheid vom 29. August 2022 mit gleicher Begründung erneut abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2023 ab. 1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Ehegatten A.________, es sei ihnen die Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 12'360.- zurückzuerstatten. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i. V. m. Art. 56 VStG [SR 642.21]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das Recht der Verrechnungssteuer zählt (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt

N5.Formelle Zulässigkeit bei Bundesgerichtsbeschwerden

Bei bundesgerichtlicher Beschwerde sind die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem BGG und dem VStG (Art. 56) zu prüfen; dies gilt insbesondere für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und für letzte kantonale Entscheide, bei denen Art. 56 VStG statthaft ist.

Januar 2022 erhobene Beschwerde führte zur Rückweisung der Sache an das kantonale Steueramt zwecks Durchführung eines formell korrekten Einspracheverfahrens (Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2022). Im Nachgang hierzu wurde der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Fälligkeit 2014, von Fr. 12'360.- mit Einspracheentscheid vom 29. August 2022 mit gleicher Begründung erneut abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2023 ab. 1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Ehegatten A.________, es sei ihnen die Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 12'360.- zurückzuerstatten. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i. V. m. Art. 56 VStG [SR 642.21]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das Recht der Verrechnungssteuer zählt (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
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