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Art. 25

642.21LIPFederal Act1 gen 1967Fonte originale
  1. Le persone giuridiche, le società commerciali senza personalità giuridica e le imprese straniere che hanno una stabile organizzazione in Svizzera (art. 24 cpv. 2, 3 e 4), le quali non registrano regolarmente nei loro libri di commercio come reddito i proventi colpiti dall’imposta preventiva, perdono il diritto al rimborso dell’imposta dedotta da questi proventi.
  2. Quando circostanze particolari lo giustificano (nel caso di azioni gratuite e simili), l’ordinanza d’esecuzione può consentire eccezioni all’esigenza posta dal capoverso 1 relativamente alla registrazione come reddito dei proventi gravati dell’imposta preventiva.

1 commentary

N1.Ertragsverbuchung als Rückerstattungsbedingung

Der Rückerstattungsanspruch nach Art. 25 Abs. 1 VStG bei juristischen Personen setzt voraus, dass die belasteten Einkünfte zum Zeitpunkt der Fälligkeit als Ertrag in den Büchern verbucht waren; fehlt eine solche Ertragsverbuchung, entfällt der Anspruch in der Praxis regelmäßig.

Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung zu Lasten des Bundes zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG). Eine juristische Person hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatte (Art. 24 Abs. 2 VStG), die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hat (Art. 25 Abs. 1 VStG e contrario) und bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG).
Eine juristische Person hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatte (Art. 24 Abs. 2 VStG), die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hat (Art. 25 Abs. 1 VStG e contrario) und bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG). Der Antrag auf Rückerstattung muss innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, bei der ESTV eingereicht werden (Art. 32 Abs. 1 VStG e contrario).