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Art. 27

455LPAnFederal Act1 set 2008Fonte originale
  1. .1
  2. È punito con la multa fino a 20 000 franchi chiunque, intenzionalmente, viola le condizioni, le restrizioni o i divieti in materia di circolazione di animali e di prodotti animali di cui all’articolo 14. Il tentativo, la complicità e l’istigazione sono punibili. Se l’autore ha agito per negligenza, la pena è della multa.

Footnotes

  1. Vedi art. 45a qui appresso.

1 commentary

N1.Busse und Tatmehrheit bei Tierhaltung

Bei kurzzeitiger Haltung von Hunden und Katzen, bei der sich die Tiere tagsüber überwiegend im Freien aufhielten, erschien im entschiedenen Fall eine Busse von CHF 500 wegen Verletzung von Art. 27 TSchG als angesessen. Ferner ist die Tatmehrheit bei Verletzungen von Vorschriften über die Tierhaltung nach Art. 27 TSchG straferhöhend zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Verletzung von Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 27 TSchG ist straferhöhend ebenfalls die Tatmehrheit zu berücksichtigen. Aufgrund der relativ kurzen Dauer der Haltung der Hunde sowie der Katze im VW-Bus sowie des Umstandes, dass sich die Tiere tagsüber mehrheitlich im Freien aufhielten, erscheint hier eine Busse von CHF 500.- dem objektiven und subjektiven Verschulden sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerinnen angemessen.
Hinsichtlich der Verletzung von Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 27 TSchG ist straferhöhend ebenfalls die Tatmehrheit zu berücksichtigen. Aufgrund der relativ kurzen Dauer der Haltung der Hunde sowie der Katze im VW-Bus sowie des Umstandes, dass sich die Tiere tagsüber mehrheitlich im Freien aufhielten, erscheint hier eine Busse von CHF 500.- dem objektiven und subjektiven Verschulden sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerinnen angemessen.