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Art. 34

281.32RUFLegislation The Federal Courts1 gen 1912Fonte originale
  1. Le rivendicazioni notificate secondo gli articoli 242–242b LEF verranno registrate in un capitolo speciale in ordine progressivo, con l’indicazione del notificante, del numero attribuito nell’inventario al bene rivendicato, e dei relativi documenti giustificativi. Delle avvenute notifiche si farà cenno anche nel corpo dell’inventario stesso, nella colonna «osservazioni», a fianco d’ogni bene rivendicato.
  2. In calce a questo titolo speciale saranno registrate succintamente le dichiarazioni del fallito, come pure le ulteriori decisioni dell’amministrazione del fallimento in merito alle rivendicazioni notificate, e l’esito di eventuali processi*.*

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N1.Kein Kontoguthaben in Spezialabteilung

Nur Ansprüche im Sinne der Art. 242–242b SchKG — etwa dingliche Gegenstände, kryptobasierte Vermögenswerte oder Daten — sind nach Art. 34 Abs. 1 KOV in einer besonderen Abteilung des Inventars aufzunehmen. Ein Kontoguthaben gehört nicht zu diesen in den Art. 242–242b SchKG genannten Kategorien und darf daher nicht über Art. 34 Abs. 1 KOV ins Inventar aufgenommen werden.

In ein Konkursinventar können gemäss Art. 34 Abs. 1 KOV nur "Ansprüche nach den Artikeln 242–242b SchKG" eingetragen werden. Zu diesen Ansprüchen zählen neben den bereits erwähnten dinglichen Gegenständen (Art. 242 SchKG) auch kryptobasierte Vermögenswerte (Art. 242a SchKG) sowie Daten (Art. 242b SchKG). Ein Kontoguthaben fällt in keine dieser drei Kategorien. Folglich darf der behauptete Eigentumsanspruch nicht ins Inventar aufgenommen werden. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
In ein Konkursinventar können gemäss Art. 34 Abs. 1 KOV nur "Ansprüche nach den Artikeln 242–242b SchKG" eingetragen werden. Zu diesen Ansprüchen zählen neben den bereits erwähnten dinglichen Gegenständen (Art. 242 SchKG) auch kryptobasierte Vermögenswerte (Art. 242a SchKG) sowie Daten (Art. 242b SchKG). Ein Kontoguthaben fällt in keine dieser drei Kategorien. Folglich darf der behauptete Eigentumsanspruch nicht ins Inventar aufgenommen werden. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

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