Torna alla legge

Art. 242b

281.1LEFFederal Act1 gen 1892Fonte originale
  1. Il terzo che dimostra un diritto legale o contrattuale ai dati di cui la massa ha la facoltà di disporre può, a seconda del tipo di diritto, chiedere l’accesso a tali dati o la loro restituzione da parte della massa.
  2. Se ritiene infondata la pretesa del terzo, l’amministrazione del fallimento gli impartisce un termine di venti giorni per promuovere l’azione avanti al giudice del luogo del fallimento. I dati non possono essere distrutti o realizzati prima del passaggio in giudicato della decisione del giudice.
  3. Le spese per l’accesso ai dati o per la loro restituzione sono a carico del richiedente. L’amministrazione del fallimento può pretendere una conveniente anticipazione delle medesime.
  4. È fatto salvo il diritto d’accesso secondo le disposizioni federali o cantonali sulla protezione dei dati.

1 commentary

N1.Daten eintragbar, Kontoguthaben nicht

Nach Auffassung der zitierten Entscheidung gehören Daten zu den im Inventar nach Art. 34 KOV eintragbaren Ansprüchen im Sinne von Art. 242b SchKG und können deshalb ins Konkursinventar aufgenommen werden. Ein Kontoguthaben fällt den Angaben zufolge nicht in die in Art. 242–242b SchKG genannten Kategorien und darf daher nicht ins Inventar eingetragen werden.

In ein Konkursinventar können gemäss Art. 34 Abs. 1 KOV nur "Ansprüche nach den Artikeln 242–242b SchKG" eingetragen werden. Zu diesen Ansprüchen zählen neben den bereits erwähnten dinglichen Gegenständen (Art. 242 SchKG) auch kryptobasierte Vermögenswerte (Art. 242a SchKG) sowie Daten (Art. 242b SchKG). Ein Kontoguthaben fällt in keine dieser drei Kategorien. Folglich darf der behauptete Eigentumsanspruch nicht ins Inventar aufgenommen werden. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
In ein Konkursinventar können gemäss Art. 34 Abs. 1 KOV nur "Ansprüche nach den Artikeln 242–242b SchKG" eingetragen werden. Zu diesen Ansprüchen zählen neben den bereits erwähnten dinglichen Gegenständen (Art. 242 SchKG) auch kryptobasierte Vermögenswerte (Art. 242a SchKG) sowie Daten (Art. 242b SchKG). Ein Kontoguthaben fällt in keine dieser drei Kategorien. Folglich darf der behauptete Eigentumsanspruch nicht ins Inventar aufgenommen werden. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.