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Art. 5

232.14LBIFederal Act1 gen 1956Fonte originale
  1. Il richiedente deve designare, per iscritto, l’inventore all’IPI.1
  2. La persona designata dal richiedente è menzionata come inventore nel registro dei brevetti, nella pubblicazione della domanda di brevetto e del rilascio del brevetto, nonché nell’esposto d’invenzione.2
  3. Il capoverso 2 è applicabile per analogia quando un terzo produce una sentenza esecutiva, la quale accerti che l’inventore è lui e non la persona designata dal richiedente.

Footnotes

  1. Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 17 dic. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 1997;FF 1976 II 1).

  2. Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 22 giu. 2007, in vigore dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2551;FF 2006 1).

1 commentary

N1.Begründete Verfügung bei Erfinderstreitigkeiten

Öffentlich-rechtliche Institutionen haben bei Streitigkeiten nach diesem Gesetz, namentlich etwa über die Nennung des Erfinders, auf Verlangen eine begründete Verfügung zu erlassen.

Im Umkehrschluss dazu ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht, wobei die rechtsuchende Person zuvor ein entsprechendes Begehren bei der zuständigen Behörde gestellt haben muss (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 45). 2.2 § 18 Abs. 2 des kantonalen Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 (PatG; LS 813.13) regelt, dass Institutionen – wie vorliegend die PUK – Patientendokumentationen während 10 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren haben. Gemäss § 19 Abs. 1 PatG wird Patientinnen und Patienten auf Wunsch Einsicht in die Patientendokumentation gewährt (Satz 1). Die Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden (Satz 3). Satz 2 dieser Bestimmung betrifft das vorliegend nicht betroffene Einsichtsrecht der gesetzlichen Vertretung. Das Verfahren der Einsichtsgewährung richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung (§ 19 Abs. 3 PatG). § 5 Abs. 1 PatG bestimmt, dass öffentlich-rechtliche Institutionen bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz auf Verlangen eine begründete Verfügung erlassen. Der Verweis in § 19 Abs. 3 PatG auf die Datenschutzgesetzgebung bezieht sich bei der betroffenen Patientendokumentation der PUK auf das kantonale Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4; vgl. Thomas Gächter/Bernhard Rütsche, Gesundheitsrecht, 5. A., Basel 2023, N. 375). § 20 Abs. 2 IDG gewährt jeder Person grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten. Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (§ 3 Abs. 3 IDG). Will das öffentliche Organ den Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben, so hat es eine Verfügung zu erlassen (§ 27 Abs. 1 IDG). 2.3 Art. 29 Abs. 1 BV räumt ebenfalls einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; 133 I 270 E.