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Art. 958a

220COFederal Act1 gen 1912Fonte originale
  1. L’allestimento dei conti si fonda sull’ipotesi che l’impresa continuerà le sue attività per un periodo prevedibile.
  2. Se l’impresa intende cessare in tutto o in parte l’attività nei dodici mesi seguenti la data di chiusura del bilancio o prevede che non potrà evitarlo, i conti sono allestiti in base al valore di alienazione per le parti dell’impresa interessate. Sono inoltre costituiti accantonamenti per le spese connesse con la cessazione dell’attività.
  3. Le deroghe al principio della continuità di esercizio sono indicate nell’allegato; è inoltre descritta la loro influenza sulla situazione economica dell’impresa.

1 commentary

N1.Fortführungsfähigkeit und Liquiditätsprognose

Für die Beurteilung genügt, dass die Fortführungsfähigkeit während der massgeblichen 12‑Monatsperiode ab Bilanzstichtag aufgrund aller verfügbaren Informationen — namentlich einer Liquiditätsprognose — überwiegend wahrscheinlich ist; es ist nicht erforderlich, dass die Liquidität für diese Periode bereits gesichert ist. Bei Abweichung vom Fortführungsprinzip verlangen IFRS, US‑GAAP und Swiss GAAP FER den Einsatz von Liquidationswerten.

Juni 2023 und November 2023 tatsächlich konkret verbessert hätten, hat sie aber nicht einmal behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Allfällige nach der angefochtenen Verfügung eingetretene Änderungen wären aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin macht zwar sinngemäss zu Recht geltend, dass sowohl die Revisoren der Beschwerdeführerin als auch die Revisoren der D____ die Bilanzierung zu Fortführungswerten anerkannt haben (vgl. Beschwerde Rz. 50; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2023 Rz. 22). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass keine erheblichen Zweifel an ihrer Fortführungsfähigkeit bestanden hätten. Gemäss Art. 958a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) beruht die Rechnungslegung auf der Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird. Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung gemäss Art. 958a Abs. 2 OR für die betreffenden Unternehmensteile jedoch Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Zudem sind für die mit der Einstellung verbundenen Aufwendungen Rückstellungen zu bilden. Auch nach IFRS, US-GAAP und Swiss GAAP FER müssen bei Abweichung vom Grundsatz der Fortführung Liquidationswerte eingesetzt werden (Suter/Haag/Neuhaus, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2023, Art. 958a OR N 18). Gemäss Art. 958a OR setzt die Rechnungslegung zu Fortführungswerten bloss die Fortführungsfähigkeit während zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag voraus (vgl. Suter/Haag/Neuhaus, a.a.O., Art. 958a OR N 3; vgl. zur Frage, ob der Beurteilungszeitpunkt einen Einfluss auf den Beurteilungszeitraum hat, Böckli, a.a.O., § 11 N 194–196 mit Nachweisen). Zudem setzt die Bejahung der Fortführungsfähigkeit nicht voraus, dass die Liquidität für diese Periode gesichert ist. Die Rechnungslegung kommt auch bei Unsicherheiten und Zweifeln betreffend die Fortführungsfähigkeit in Betracht. Dafür genügt, dass aufgrund aller verfügbaren Informationen und insbesondere einer Liquiditätsprognose die Fortführungsfähigkeit während der massgeblichen Zeitspanne überwiegend wahrscheinlich ist (vgl.
Juni 2023 und November 2023 tatsächlich konkret verbessert hätten, hat sie aber nicht einmal behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Allfällige nach der angefochtenen Verfügung eingetretene Änderungen wären aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin macht zwar sinngemäss zu Recht geltend, dass sowohl die Revisoren der Beschwerdeführerin als auch die Revisoren der D____ die Bilanzierung zu Fortführungswerten anerkannt haben (vgl. Beschwerde Rz. 50; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2023 Rz. 22). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass keine erheblichen Zweifel an ihrer Fortführungsfähigkeit bestanden hätten. Gemäss Art. 958a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) beruht die Rechnungslegung auf der Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird. Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung gemäss Art. 958a Abs. 2 OR für die betreffenden Unternehmensteile jedoch Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Zudem sind für die mit der Einstellung verbundenen Aufwendungen Rückstellungen zu bilden. Auch nach IFRS, US-GAAP und Swiss GAAP FER müssen bei Abweichung vom Grundsatz der Fortführung Liquidationswerte eingesetzt werden (Suter/Haag/Neuhaus, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2023, Art. 958a OR N 18). Gemäss Art. 958a OR setzt die Rechnungslegung zu Fortführungswerten bloss die Fortführungsfähigkeit während zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag voraus (vgl. Suter/Haag/Neuhaus, a.a.O., Art. 958a OR N 3; vgl. zur Frage, ob der Beurteilungszeitpunkt einen Einfluss auf den Beurteilungszeitraum hat, Böckli, a.a.O., § 11 N 194–196 mit Nachweisen). Zudem setzt die Bejahung der Fortführungsfähigkeit nicht voraus, dass die Liquidität für diese Periode gesichert ist. Die Rechnungslegung kommt auch bei Unsicherheiten und Zweifeln betreffend die Fortführungsfähigkeit in Betracht. Dafür genügt, dass aufgrund aller verfügbaren Informationen und insbesondere einer Liquiditätsprognose die Fortführungsfähigkeit während der massgeblichen Zeitspanne überwiegend wahrscheinlich ist (vgl.