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Art. 707

220COFederal Act1 gen 1912Fonte originale
  1. Il consiglio d’amministrazione della società si compone di uno o più membri.1
  2. 2
  3. Le persone giuridiche e le società commerciali non possono, anche se azionisti, essere membri del consiglio d’amministrazione, ma sono eleggibili, in luogo d’esse, i loro rappresentanti.

Footnotes

  1. Nuovo testo giusta la cifra I n. 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791;FF 2002 2841, 2004 3545).

  2. Abrogato dalla cifra I n. 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791;FF 2002 2841, 2004 3545).

3 commentaries

N1.Einzelverwaltungsrat und AHVG-Haftung

Wer als einziger Verwaltungsrat im Sinne von Art. 707 Abs. 1 OR amtet, gilt als Organ der Gesellschaft. In den vorliegenden Entscheidungen wurde eine solche Person daher als Organ betrachtet und im konkreten Fall wegen Ansprüchen nach Art. 52 AHVG haftbar gemacht, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Damit der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin für den erwähnten Schaden belangt werden kann, muss er als Organ der Firma D____ geamtet haben (vgl. E. 5.2.). Der Beschwerdeführer war seit dem 22. Juli 2016 einziger Verwaltungsrat im Sinne von Art. 707 Abs. 1 OR der erwähnten Gesellschaft und damit Organ derselben und blieb dies bis zur Konkurseröffnung am 12. Oktober 2021 (vgl. Handelsregisterauszug vom 15. Mai 2024, BB 3). Im Lichte der Ausführungen unter E. 5.3.1 ist der Beschwerdeführer somit haftbar für den Schaden, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt sind (vgl. dazu E. 5.4.2 ff.).
Damit der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin für den erwähnten Schaden belangt werden kann, muss er als Organ der Firma D____ geamtet haben (vgl. E. 5.2.). Der Beschwerdeführer war seit dem 22. Juli 2016 einziger Verwaltungsrat im Sinne von Art. 707 Abs. 1 OR der erwähnten Gesellschaft und damit Organ derselben und blieb dies bis zur Konkurseröffnung am 12. Oktober 2021 (vgl. Handelsregisterauszug vom 15. Mai 2024, BB 3). Im Lichte der Ausführungen unter E. 5.3.1 ist der Beschwerdeführer somit haftbar für den Schaden, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt sind (vgl. dazu E. 5.4.2 ff.).

N2.Fehlender oder nicht konformer Verwaltungsrat

Fehlt ein gesetzmässiger Verwaltungsrat oder ist dieser nicht gesetzeskonform zusammengesetzt, kann dies einen schwerwiegenden Organisationsmangel darstellen.

Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR).
Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR), − kein (gültiges) Domizil.
Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).
Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).
Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).
Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine (genügend) zeichnungsberechtigte vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).
Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).
Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR).
Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).
Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).

N3.Fehlende inländische Vertretung als Organisationsmangel

In der zitierten Rechtsprechung (HE200478) wurde das Fehlen einer vertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz — zusammen mit dem Fehlen eines gesetzmässigen Verwaltungsrats — als Hinweis auf einen schwerwiegenden Organisationsmangel gewertet.

Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).