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Art. 591

220COFederal Act1 gen 1912Fonte originale
  1. Le azioni di creditori sociali contro un socio per debiti della società si prescrivono col decorso di cinque anni dalla pubblicazione della sua uscita o dello scioglimento della società nelFoglio ufficiale svizzero di commercio , eccetto che per la natura del credito non si faccia luogo per legge ad una prescrizione più breve.
  2. Se il credito diventa esigibile soltanto dopo siffatta pubblicazione, la prescrizione comincerà dalla scadenza.
  3. Questa prescrizione non si applica alle azioni dei soci tra loro.

1 commentary

N1.Solidarische Haftung nach Liquidation

Mit dem Untergang der Gesellschaft infolge Liquidation oder Löschung werden Verfahren für oder gegen die Gesellschaft gegenstandslos. Zugleich wird die solidarische Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten unmittelbar durchsetzbar, sodass Gläubiger ihre Ansprüche auch gegen (ehemalige) Gesellschafter direkt geltend machen und vollstrecken können; dabei sind insbesondere die Verjährungsfristen zu beachten (vgl. Art. 591 Abs. 1 OR sowie die zitierte Rechtsprechung).

Kollektivge- sellschaft gegenüber dem Handelsregister, die Gesellschaft sei liquidiert, und sie ersuchten um Löschung der Firma (Korrespondenz-act. 19, dritte Seite des An- hanges). Damit stand und steht fest, dass sie auf Dauer unter dieser Firma keine Geschäfte mehr betreiben wollen. Das führt(e) zum Untergang der Gesellschaft. Als Konsequenz kann kein Prozess mehr für oder gegen diese geführt werden, und die beiden hängigen Berufungen sind als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Auf den ersten Blick scheint das ein für die Klägerin stossendes Ergebnis. Aller- dings ist die ohnehin bestehende solidarische Haftung der Gesellschaft (Art. 568 Abs. 1 OR) mit deren Liquidation direkt durchsetzbar geworden (Art. 568 Abs. 3 OR). Der Klägerin entsteht durch das Abschreiben der beiden Berufungsverfahren daher kein erheblicher Nachteil: die vom Bezirksgericht gefundene Verpflichtung der Gesellschaft und deren Gesellschafter steht fest und ist vollstreckbar, und ein Mehreres kann die Klägerin von den (ehemaligen) Gesellschaftern direkt einfor- dern (dazu insbesondere auch Art. 591 Abs. 1 OR)
Kollektivge- sellschaft gegenüber dem Handelsregister, die Gesellschaft sei liquidiert, und sie ersuchten um Löschung der Firma (Korrespondenz-act. 19, dritte Seite des An- hanges). Damit stand und steht fest, dass sie auf Dauer unter dieser Firma keine Geschäfte mehr betreiben wollen. Das führt(e) zum Untergang der Gesellschaft. Als Konsequenz kann kein Prozess mehr für oder gegen diese geführt werden, und die beiden hängigen Berufungen sind als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Auf den ersten Blick scheint das ein für die Klägerin stossendes Ergebnis. Aller- dings ist die ohnehin bestehende solidarische Haftung der Gesellschaft (Art. 568 Abs. 1 OR) mit deren Liquidation direkt durchsetzbar geworden (Art. 568 Abs. 3 OR). Der Klägerin entsteht durch das Abschreiben der beiden Berufungsverfahren daher kein erheblicher Nachteil: die vom Bezirksgericht gefundene Verpflichtung der Gesellschaft und deren Gesellschafter steht fest und ist vollstreckbar, und ein Mehreres kann die Klägerin von den (ehemaligen) Gesellschaftern direkt einfor- dern (dazu insbesondere auch Art. 591 Abs. 1 OR)
Kollektivge- sellschaft gegenüber dem Handelsregister, die Gesellschaft sei liquidiert, und sie ersuchten um Löschung der Firma (Korrespondenz-act. 19, dritte Seite des An- hanges). Damit stand und steht fest, dass sie auf Dauer unter dieser Firma keine Geschäfte mehr betreiben wollen. Das führt(e) zum Untergang der Gesellschaft. Als Konsequenz kann kein Prozess mehr für oder gegen diese geführt werden, und die beiden hängigen Berufungen sind als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Auf den ersten Blick scheint das ein für die Klägerin stossendes Ergebnis. Aller- dings ist die ohnehin bestehende solidarische Haftung der Gesellschaft (Art. 568 Abs. 1 OR) mit deren Liquidation direkt durchsetzbar geworden (Art. 568 Abs. 3 OR). Der Klägerin entsteht durch das Abschreiben der beiden Berufungsverfahren daher kein erheblicher Nachteil: die vom Bezirksgericht gefundene Verpflichtung der Gesellschaft und deren Gesellschafter steht fest und ist vollstreckbar, und ein Mehreres kann die Klägerin von den (ehemaligen) Gesellschaftern direkt einfor- dern (dazu insbesondere auch Art. 591 Abs. 1 OR)