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Art. 273a

220COFederal Act1 gen 1912Fonte originale
  1. Se la cosa locata funge da abitazione familiare, anche il coniuge del conduttore può contestare la disdetta, chiedere la protrazione della locazione ed esercitare tutti gli altri diritti che competono al conduttore in caso di disdetta.
  2. Le convenzioni concernenti la protrazione della locazione sono valide soltanto se concluse con ambedue i coniugi.
  3. Il presente articolo si applica per analogia ai partner registrati.1

Footnotes

  1. Introdotto dall’all. n. 11 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685;FF 2003 1165).

1 commentary

N1.Prozessualer Schutz der Familienwohnung

Art. 273a Abs. 1 OR verfolgt, wie die zitierten Erwägungen aus dem SchKG zeigen, den Zweck, die Familienwohnung prozessual zu schützen und so die Familie vor dem Verlust der Wohnung infolge unüberlegter Handlungen oder Unterlassungen eines Ehegatten zu bewahren. In diesem Sinn steht die Vorschrift im Einklang mit den spezialrechtlichen Schutzregelungen für die Familienwohnung.

Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG gibt dem Ehegatten des Schuldners die Möglichkeit, sich gegen die Betreibung und die Rechtsöffnung zu wehren, wenn es um die Familienwohnung geht. Das Gesetz bietet in diesem Spezialfall – ohne die materielle Rechtslage der Gläubiger erschweren zu wollen – einen zusätzlichen prozessualen Schutz der Familie vor dem Verlust der Wohnung durch unüberlegte Handlungen oder Unterlassungen eines Ehegatten (indem er etwa darauf verzichtet, Recht vorzuschlagen). Soweit sich Art. 153 Abs. 2 SchKG auf die Familienwohnung bezieht, verfolgt sie den gleichen Zweck wie die mietrechtlichen Vorschriften, wonach die Kündigung des als Wohnung der Familie dienenden Mietobjekts auch dem Ehegatten des Mieters zuzustellen ist und der Ehegatte alle Rechte ausüben kann, die dem Mieter bei Kündigung zustehen (Art. 266n des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] und Art. 273a Abs. 1 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.141/2004 vom 24. November 2004, E. 6.2.1.).
Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG gibt dem Ehegatten des Schuldners die Möglichkeit, sich gegen die Betreibung und die Rechtsöffnung zu wehren, wenn es um die Familienwohnung geht. Das Gesetz bietet in diesem Spezialfall – ohne die materielle Rechtslage der Gläubiger erschweren zu wollen – einen zusätzlichen prozessualen Schutz der Familie vor dem Verlust der Wohnung durch unüberlegte Handlungen oder Unterlassungen eines Ehegatten (indem er etwa darauf verzichtet, Recht vorzuschlagen). Soweit sich Art. 153 Abs. 2 SchKG auf die Familienwohnung bezieht, verfolgt sie den gleichen Zweck wie die mietrechtlichen Vorschriften, wonach die Kündigung des als Wohnung der Familie dienenden Mietobjekts auch dem Ehegatten des Mieters zuzustellen ist und der Ehegatte alle Rechte ausüben kann, die dem Mieter bei Kündigung zustehen (Art. 266n des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] und Art. 273a Abs. 1 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.141/2004 vom 24. November 2004, E. 6.2.1.).

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