Torna alla legge

Art. 627

210CCFederal Act1 gen 1912Fonte originale
  1. Se prima o dopo l’apertura della successione, uno degli eredi ha perduto tale sua qualità, il suo obbligo di collazione passa agli eredi che subentrano in suo luogo.
  2. I discendenti di un erede sono tenuti a conferire le liberalità a lui fatte quand’anche non siano loro pervenute.

1 commentary

N1.Übertragung der Ausgleichungspflicht

Bei Wegfall eines Erben geht die Ausgleichungspflicht an dessen Rechtsnachfolger über.

Relevant ist einzig, dass die Zuwendungen an sich ausgleichungspflichtig wären (EITEL, Die Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Erbrecht, 1998, S. 600 Rz. 22 ff.). Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Pflichtteilsberechnungsmasse eine rein rechnerische (WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR Bd. IV/1, 2012, S. 453), gesetzlich bestimmte (vgl. TUOR, Berner Kommentar, 1952, N. 12 zu Art. 522 ZGB) Grösse darstellt, die nicht unterschiedlich ausfallen kann, je nach dem wer gegen wen einen Herabsetzungsanspruch geltend macht. Dass die vom Beschwerdeführer 1 und der Mutter der Beschwerdeführer 2-5 erhaltenen lebzeitigen Zuwendungen grundsätzlich ausgleichungspflichtig sind, hat die Vorinstanz bejaht. Die Beschwerdeführer setzen dem vor Bundesgericht abgesehen von ihrer grundsätzlichen Opposition, wonach die Regeln der Ausgleichung per se nicht anwendbar seien, nichts entgegen. Betreffend die Zuwendungen an die Mutter der Beschwerdeführer 2 bis 5 ist an dieser Stelle noch hinzuzufügen, dass die Ausgleichungspflicht für diese Zuwendungen an die Beschwerdeführer 2 bis 5 übergegangen ist (Art. 627 ZGB).