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Art. 467

210CCFederal Act1 gen 1912Fonte originale

Chi è capace di discernimento ed ha compito gli anni diciotto può, nei limiti e nelle forme legali, disporre dei suoi beni per atto di ultima volontà.

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N1.Testierfähigkeit, Erbschleicherei und Gutachten

Die Testierfähigkeit kann gerichtlich etwa bei konkreten Hinweisen auf «Erbschleicherei» bestritten werden; bei Zweifeln an der Testierfähigkeit ist häufig ein forensisch-psychiatrisches Gutachten entscheidend.

Die Kläger, welche die Errichtung des Testamentes vor dem Hintergrund der Erbschleicherei sehen, bestritten im Hauptstandpunkt die Urteilsfähigkeit, das heisst die Testierfähigkeit (Art. 467 ZGB) ihrer Tante bzw. Grosstante im Zeit- punkt der Errichtung des Testaments im Herbst