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Art. 295

210CCFederal Act1 gen 1912Fonte originale
  1. La madre può, entro un anno dalla nascita del figlio, convenirne il padre o i suoi eredi chiedendo la rifusione:1
  2. delle spese di parto;
  3. delle spese di mantenimento per almeno quattro settimane prima e per almeno otto settimane dopo la nascita;
  4. delle altre spese necessarie a causa della gravidanza o del parto, incluso il primo corredo per il figlio.
  5. In caso di fine prematura della gravidanza, il giudice può, per motivi di equità, accordare in tutto o in parte la rifusione delle spese corrispondenti.
  6. Prestazioni di terzi, spettanti alla madre per legge o per contratto, sono da imputare in quanto le circostanze lo giustifichino.

Footnotes

  1. Nuovo testo giusta l’all.1 cifra II n. 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739;FF 2006 6593).

1 commentary

N1.Entzug des Kontozugriffs zur Vermögenssicherung

Zur Sicherung von Vermögen bzw. Einkommen kann Art. 295 Abs. 3 ZGB herangezogen werden, um einer Mutter den Zugriff auf Konti zu entziehen — mit Ausnahme eines Betrags zur freien Verfügung — soweit die Umstände dies rechtfertigen (z. B. Gefahr der Verschuldung, eingeschränkte Einsichtsfähigkeit, fehlende nahestehende Personen, Ablehnung der Beistandschaft).

Ohne Errichtung einer Beistandschaft bestehe die Gefahr einer Verschuldung der Beschwerdeführerin sowie nicht wieder gut zu machender finanzieller Nachteile (angefochtener Entscheid Ziff. 17). Aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung sei die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Subsidiäre Unterstützungen hätten nicht funktioniert, und auch anderweitige Hilfestellungen bestünden nicht, namentlich habe sie keine nahestehenden Personen. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie deren konkrete Ausgestaltung seien deshalb verhältnismässig (angefochtener Entscheid Ziff. 19 f.). Aufgrund der Ablehnung der Beistandschaft, der fehlenden Absprachefähigkeit sowie der Gefahr, dass die Beschwerdeführerin die ordentliche Einkommensverwaltung der Beiständin unterlaufen könne, sei ihr zur Sicherung ihres Vermögens bzw. Einkommens – mit Ausnahme eines Betrags zur freien Verfügung – der Zugriff auf ihre Konti gestützt auf Art. 295 Abs. 3 ZGB zu entziehen und der Beiständin das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zu übertragen (angefochtener Entscheid Ziff. 21).