Torna alla legge

Art. 15

170.32LRespFederal Act1 gen 1959Fonte originale
  1. Nessun procedimento penale può essere promosso, senza un permesso del Dipartimento federale di giustizia e polizia, contro un funzionario, per reati attenenti all’attività o alla condizione ufficiale del medesimo, purché non trattisi di reati concernenti la circolazione stradale. Tale permesso è accordato:
    1. per il personale dei servizi del Parlamento, dalla Delegazione amministrativa dell’Assemblea federale;
    2. per il personale del Tribunale federale, del Tribunale amministrativo federale e del Tribunale penale federale, dalla commissione amministrativa del tribunale interessato;
    3. 1 per il personale della propria segreteria, dall’autorità di vigilanza sul Ministero pubblico della Confederazione;
    4. 2 per il personale del Ministero pubblico della Confederazione da lui nominato, dal procuratore generale della Confederazione.3
  2. Le autorità penali cantonali, cui sia denunciato un caso siffatto, devono domandare immediatamente tale permesso e prendere provvedimenti conservativi urgenti.
  3. Se appaiano avverati gli estremi d’un reato e le condizioni legali d’una azione penale, il permesso può essere ricusato soltanto nei casi lievi e ove, considerate tutte le circostanze, l’inflizione di una misura disciplinare4possa sembrare bastevole.
  4. La decisione che accorda il permesso è definitiva.
  5. Contro il diniego dell’autorizzazione da parte del Dipartimento federale di giustizia e polizia o della Delegazione amministrativa dell’Assemblea federale è ammesso il ricorso al Tribunale amministrativo federale. Le decisioni dei Tribunali della Confederazione circa l’autorizzazione sono definitive.5 5bis. Il pubblico ministero che ha chiesto il permesso è legittimato al ricorso.6
  6. 7

Footnotes

  1. Introdotta dalla cifra II n. 1 dell’all. alla L del 19 mar. 2010 sull’organizzazione delle autorità penali, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 3267;FF 2008 7093).

  2. Introdotta dalla cifra II n. 1 dell’all. alla L del 19 mar. 2010 sull’organizzazione delle autorità penali, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 3267;FF 2008 7093).

  3. Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197;FF 2001 3764).

  4. Nuova espr. giusta l’appendice n. 1 della LF del 19 dic. 1986, in vigore dal 10 lug. 1987 (RU 1987 932;FF 1986 II 189). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il presente testo.

  5. Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197;FF 2001 3764).

  6. Introdotto dal n. 2 dell’all. della LF dell’8 ott. 1999 (RU 2000 273; FF 1999 41784961). Nuovo testo giusta la cifra II n. 1 dell’all. alla L del 19 mar. 2010 sull’organizzazione delle autorità penali, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 3267;FF 2008 7093).

  7. Abrogato dalla cifra II n. 2 dell’all. 1 del Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ott. 2007, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1881;FF 2006 989).

5 commentaries

N1.Fahrlehrerbewilligung: Verhalten als Eignungskriterium

Fahrlehrerbewilligung wird nur erteilt, wenn bisheriges Verhalten Gewähr für einwandfreie Berufsausübung bietet.

Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung (Art. 15 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d FV wird die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B Personen erteilt, die - neben den in lit. a bis c genannten Voraussetzungen - nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten. Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Gemäss Art. 27 lit. b FV ist die Fahrlehrerbewilligung für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin seine oder ihre Stellung schwer missbraucht hat oder wenn aus charakterlichen Gründen seine oder ihre Lehrtätigkeit den Schülern und Schülerinnen nicht mehr zugemutet werden kann.

N2.Entfall der EJPD-Ermächtigung für Postangestellte

Die Ermächtigung des EJPD entfällt bei Postangestellten nach geänderter/neuer Praxis des EJPD.

3 Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft keine Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschuldigten eingeholt. Dieses Vorgehen stützt sich auf eine Praxisänderung des EJPD, wonach für Postangestellte keine Ermächtigung mehr erforderlich ist. Das EJPD begründete in einer Verfügung vom 27. Januar 2016, dass Art. 11 Abs. 2 POG extensiv auszulegen sei und die dort vorgesehene Nichtanwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes auf die Frage der (zivilrechtlichen) Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffe und daher keine Ermächtigungsverfügung mehr erteilt zu werden brauche (vgl. dazu Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27. Oktober 2017 E. 1.2, nicht publiziert in TPF 2018 20). 1.2.4 Das EJPD ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesangestellte nach Art. 15 VG. Nachdem gemäss seiner Praxis bei Postangestellten nach neuem Recht keine solche Ermächtigung mehr erforderlich, ist die Prozessvoraussetzung zur Strafverfolgung nach Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VG gegeben (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). 1.3 Verfahrenseröffnung 1.3.1 Die Verteidigung rügt zunächst eine verspätete Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Nachdem auf einem sichergestellten Briefumschlag eine daktyloskopische Übereinstimmung mit dem Beschuldigten habe festgestellt werden können, habe die Kantonspolizei Zürich am 14. April 2021 die Staatsanwaltschaft Zürich ersucht, die auf dem Briefumschlag und dem Klebestreifen gesicherten DNA-Spuren direkt an das Forensische Institut Zürich (nachfolgend: FOR) zur Auswertung weiterzuleiten. Die zuständige Staatsanwältin habe die Auswertung am 26. April 2021 angeordnet. Der Bericht des FOR vom 26. Mai 2021 habe jedoch bereits die PCN-Nummer des Beschuldigten enthalten. Indem die Staatsanwaltschaft Zürich die DNA-Spuren des Beschuldigten auf dem Lieferschein gezielt mit der PCN-Nummer bzw. dem DNA-Profil durch das FOR habe vergleichen lassen, sei faktisch eine DNA-Analyse und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art.

N3.Unverzügliche Sicherungsmassnahmen durch Kantone

Kantonale Behörden haben bei Anzeigen gegen Bundesbeamte unverzüglich Sicherungsmassnahmen zu treffen.

2 StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (BA 02-00-0019 f.). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit für alle Anklagepunkte gegeben. 1.2 Ermächtigung zur Strafverfolgung 1.2.1 Das Vorliegen einer Ermächtigung bei Verfahren gegen Beamte gilt als Prozessvoraussetzung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (Hauri/Venetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 339 StPO N. 13). 1.2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen (Art. 15 Abs. 2 VG). Die Bestimmung bezweckt den Schutz des Beamten vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Ermächtigung ist selbst nach Beendigung der Amtstätigkeit erforderlich (BGE 106 Ib 273 E. 3c). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist nicht erforderlich, dass eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund, sei es öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur, steht (BGE 94 I 639; 88 II 444). Es ist nicht einmal notwendig, dass ihr selber durch ein Organ des Bundes die Wahrnehmung einer entsprechenden Aufgabe übertragen worden ist.

N4.Ersuchen an das EJPD bei Anzeigen

Kantonale Behörden müssen bei Anzeigen gegen Bundesbeamte umgehend ein Ersuchen an das EJPD stellen.

2 StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (BA 02-00-0019 f.). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit für alle Anklagepunkte gegeben. 1.2 Ermächtigung zur Strafverfolgung 1.2.1 Das Vorliegen einer Ermächtigung bei Verfahren gegen Beamte gilt als Prozessvoraussetzung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (Hauri/Venetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 339 StPO N. 13). 1.2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen (Art. 15 Abs. 2 VG). Die Bestimmung bezweckt den Schutz des Beamten vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Ermächtigung ist selbst nach Beendigung der Amtstätigkeit erforderlich (BGE 106 Ib 273 E. 3c). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist nicht erforderlich, dass eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund, sei es öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur, steht (BGE 94 I 639; 88 II 444). Es ist nicht einmal notwendig, dass ihr selber durch ein Organ des Bundes die Wahrnehmung einer entsprechenden Aufgabe übertragen worden ist.

N5.Keine Ermächtigungspflicht für Postangestellte

Das EJPD hat seine Praxis geändert: Für Postangestellte wird keine Ermächtigung zur Strafverfolgung mehr verlangt.

e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist nicht erforderlich, dass eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund, sei es öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur, steht (BGE 94 I 639; 88 II 444). Es ist nicht einmal notwendig, dass ihr selber durch ein Organ des Bundes die Wahrnehmung einer entsprechenden Aufgabe übertragen worden ist. Es genügt, wenn ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes betraut worden ist und dieser Auftrag den Beizug von entsprechenden Mitarbeitern in sich schliesst (BGE 106 Ib 273 E. 2a). Die Verantwortlichkeit der mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen und ihres Personals richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals solcher Organisationen grundsätzlich die Artikel 13 ff. und damit auch Art. 15 VG entsprechend Anwendung. Hiervon ausgenommen sind lediglich Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen, z.B. der SBB AG (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG; Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 [AS 2009 5597]). 1.2.3 Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft keine Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschuldigten eingeholt. Dieses Vorgehen stützt sich auf eine Praxisänderung des EJPD, wonach für Postangestellte keine Ermächtigung mehr erforderlich ist. Das EJPD begründete in einer Verfügung vom 27. Januar 2016, dass Art. 11 Abs. 2 POG extensiv auszulegen sei und die dort vorgesehene Nichtanwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes auf die Frage der (zivilrechtlichen) Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffe und daher keine Ermächtigungsverfügung mehr erteilt zu werden brauche (vgl. dazu Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.