Torna alla legge

Art. 106

131.212CostCCantonal Constitution1 gen 1995Fonte originale
  1. La vigilanza finanziaria del Cantone è garantita da organi di controllo indipendenti.
  2. La legislazione disciplina la vigilanza finanziaria sulle organizzazioni e persone che ricevono prestazioni cantonali.

1 commentary

N1.Mitwirkungs- und Geheimhaltungspflichten der Finanzkontrolle

Die Gesetzgebung sieht vor, dass die Finanzkontrolle Empfänger kantonaler Leistungen der Aufsicht unterstellt. Sie verkehrt direkt mit den geprüften Institutionen und Personen, kann sie zur Mitwirkung verpflichten und ist befugt, Prüfungsergebnisse zu berichten. Die Finanzkontrolle unterliegt dabei selbst den gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften; geprüfte Stellen können sich gestützt auf Art. 19 KFKG nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen.

Die Fi­nanzkontrolle nimmt überdies Spezialprüfungen vor, welche einerseits die Prüfung der Verwendung von Staatsbeiträgen, andererseits die Prüfung als Revisionsstelle bei Organisationen umfassen (Art. 16 Bst. a und b KFKG). Sie führt zudem auf Anordnung oder Antrag der gesetzlich bezeichneten Be­hörden Sonderprüfungen durch (Art. 16a Abs. 1 und 2 KFKG; vgl. hierzu und zum Folgenden auch Lienhard/Engel/Schmutz, Finanzverwaltungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 953 ff., 1012 ff.). Der Aufsicht der Finanzkontrolle unterliegen die kantonale Verwal­tung, die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft, die kantonalen An­stalten, sofern die besondere Gesetzgebung keine andere Bestimmung ent­hält, Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben übertragen hat, sowie Organisatio­nen und Personen, die kantonale Leistungen empfangen (Art. 14 KFGK; hin­sichtlich der Empfänger kantonaler Leistungen ausdrücklich bereits Art. 106 Abs. 2 KV). Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Institutionen und Per­sonen, die sie kontrolliert (Art. 18 KFKG). Diese sind zur Mitwirkung ver­pflichtet und können sich nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen (Art. 19 Abs. 1 KFKG). Die Finanzkontrolle ist ihrerseits an die ge­setzlichen Geheimhaltungsbestimmungen gebunden (Art. 19 Abs. 3 KFKG). Über das Ergebnis ihrer Prüfungen erstattet sie gemäss Art. 24 KFKG Be­richt. Das KFKG unterscheidet zwischen geringfügigen und wesentlichen Beanstandungen. Erstere können allenfalls bereits im Rahmen der Prüfung behoben werden und sind gegebenenfalls nicht Gegenstand der Berichter­stattung (vgl. Art. 25 KFKG). Nur über die sogenannten wesentlichen Bean­standungen gemäss Art. 26 KFKG wird auch den übergeordneten Behörden Bericht erstattet. Art. 27 KFKG regelt das Verfahren bei Uneinigkeit zwischen der Finanzkontrolle und der geprüften Stelle hinsichtlich der Beanstandun­gen im Prüfungsbericht oder der Mängelbehebung (vgl. Lienhard/Engel/Schmutz, a.
Die Fi­nanzkontrolle nimmt überdies Spezialprüfungen vor, welche einerseits die Prüfung der Verwendung von Staatsbeiträgen, andererseits die Prüfung als Revisionsstelle bei Organisationen umfassen (Art. 16 Bst. a und b KFKG). Sie führt zudem auf Anordnung oder Antrag der gesetzlich bezeichneten Be­hörden Sonderprüfungen durch (Art. 16a Abs. 1 und 2 KFKG; vgl. hierzu und zum Folgenden auch Lienhard/Engel/Schmutz, Finanzverwaltungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 953 ff., 1012 ff.). Der Aufsicht der Finanzkontrolle unterliegen die kantonale Verwal­tung, die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft, die kantonalen An­stalten, sofern die besondere Gesetzgebung keine andere Bestimmung ent­hält, Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben übertragen hat, sowie Organisatio­nen und Personen, die kantonale Leistungen empfangen (Art. 14 KFGK; hin­sichtlich der Empfänger kantonaler Leistungen ausdrücklich bereits Art. 106 Abs. 2 KV). Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Institutionen und Per­sonen, die sie kontrolliert (Art. 18 KFKG). Diese sind zur Mitwirkung ver­pflichtet und können sich nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen (Art. 19 Abs. 1 KFKG). Die Finanzkontrolle ist ihrerseits an die ge­setzlichen Geheimhaltungsbestimmungen gebunden (Art. 19 Abs. 3 KFKG). Über das Ergebnis ihrer Prüfungen erstattet sie gemäss Art. 24 KFKG Be­richt. Das KFKG unterscheidet zwischen geringfügigen und wesentlichen Beanstandungen. Erstere können allenfalls bereits im Rahmen der Prüfung behoben werden und sind gegebenenfalls nicht Gegenstand der Berichter­stattung (vgl. Art. 25 KFKG). Nur über die sogenannten wesentlichen Bean­standungen gemäss Art. 26 KFKG wird auch den übergeordneten Behörden Bericht erstattet. Art. 27 KFKG regelt das Verfahren bei Uneinigkeit zwischen der Finanzkontrolle und der geprüften Stelle hinsichtlich der Beanstandun­gen im Prüfungsbericht oder der Mängelbehebung (vgl. Lienhard/Engel/Schmutz, a.