0.142.113.498

AS[^1]as (Stand am 10. Juni 1997)

0.142.113.498

Übersetzung*[^2]* 

# Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Arbeitskräfte im kleinen Grenzverkehr

Abgeschlossen am 15. April 1958<br />In Kraft getreten am 15. April 1958

Die schweizerische Regierung<br />und<br />die französische Regierung,

vom Wunsch geleitet, die Rechtsstellung der schweizerischen und französischen Grenzgänger durch ein Übereinkommen zu regeln,

haben sich über die folgenden Bestimmungen geeinigt:

##### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.113.498--1}
Unter «Arbeitskräfte im kleinen Grenzverkehr» sind französische und schweizerische Staatsangehörige zu verstehen, die gut beleumdet sind, seit wenigstens sechs Monaten in der Grenzzone eines der beiden Länder ihren Wohnsitz haben, regelmässig jeden Tag dorthin zurückkehren und in der Grenzzone des andern Landes als Arbeitnehmer tätig sind.

##### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.113.498--2}
Grenzzonen im Sinne dieser Vereinbarung sind die Zonen, die im Abkommen vom 1. August 1946[^3]betreffend den Grenzverkehr als solche bezeichnet sind.

##### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.113.498--3}
a)  Für das Verfahren zur Erteilung, Erneuerung und zum Entzug der Arbeitsbewilligungen sind in Frankreich die Departementsbehörden und in der Schweiz die Kantonsbehörden zuständig.

b)  Dieses Verfahren kann zwischen diesen beiden Behörden durch administrative Übereinkommen geregelt werden.

##### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.113.498--4}
a)  Die nach dieser Vereinbarung erteilten Arbeitsbewilligungen oder ihre Verlängerungen sind in der Regel ein Jahr gültig.

b)  Während der zwei ersten Arbeitsjahre werden die Bewilligungen oder ihre Verlängerungen jedoch in der Regel für eine kürzere Gültigkeitsdauer ausgestellt.

c)  Die Absätze a) und b) dieses Artikels werden auf Grenzgänger, die eine Saisonstelle bekleiden, nicht anwendet.

##### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.113.498--5}
a)  Die Erteilung der Bewilligung und ihre Verlängerung sind abhängig von der Arbeitsmarktlage im Beruf und in der Gegend des Arbeitsortes.

b)  Kann sich ein Grenzgänger jedoch über eine ununterbrochene, zehnjährige unselbständige Erwerbstätigkeit ausweisen, so wird die Bewilligung erneuert, sofern nicht schwere Störungen des Arbeitsmarktes entgegenstehen.

c)  Für den Wechsel des Berufes ist, ohne Rücksicht auf die Dauer der Tätigkeit des Grenzgängers, eine besondere Bewilligung erforderlich.

d)  Zum Stellenwechsel im gleichen Beruf ist während der beiden ersten Jahre eine Bewilligung erforderlich. Nachher ist er ohne besondere Bewilligung zulässig; der Grenzgänger ist jedoch verpflichtet, den Stellenwechsel unverzüglich den Behörden zu melden.

##### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.113.498--6}
a)  Hat der zum Militärdienst einberufene Grenzgänger seine Arbeit binnen 60 Tagen nach der Entlassung wieder aufgenommen, so wird die Dauer der vor dem Militärdienst geleisteten Arbeit bei der Berechnung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Fristen mitberücksichtigt.

b)  Bei der Berechnung der Arbeitsdauer werden Unterbrechungen, die sechs Wochen pro Jahr und im ganzen sechs Monate nicht übersteigen, nicht berücksichtigt, sofern die Arbeitsunterbrechung durch Unfall, Krankheit, Schwangerschaft, Streik oder Aussperrung verursacht wurde.

c)  Für die Berechnung der Arbeitsdauer, die in der Regel zur Erneuerung der Grenzkarte berechtigt, wird auf die Zeitspanne Rücksicht genommen, während welcher der Grenzgänger im Gebiet des anderen Staates mit einer Aufenthaltsbewilligung gewohnt hat, unter dem Vorbehalt, dass er innert 60 Tagen vom Wohnsitzwechsel an gerechnet das Gesuch um Erteilung der Arbeitsbewilligung als Grenzgänger einreicht.

d)  Bei der Berechnung der Fristen wird die Zeit nicht berücksichtigt, während welcher ein Grenzgänger im Gebiete des anderen Staates als Lehrling oder Stagiaire tätig war.

##### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.113.498--7}
a)  Eine Arbeitsbewilligung wird einem Grenzgänger nur erteilt, wenn er zu den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen wie ein einheimischer Arbeitnehmer beschäftigt wird. Diese Bedingungen müssen den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen der Kollektiv- oder Normalarbeitsverträge oder, wo solche fehlen, dem Ortsgebrauch im Beruf entsprechen.

b)  Spezialfälle, die sich aus der besonderen Lage des Grenzgängers in Bezug auf seinen Wohnsitz ergeben, bleiben vorbehalten.

##### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.113.498--8}
Grenzgängern, die bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung in einem ordnungsgemässen Arbeitsverhältnis stehen, wird die Arbeitsdauer vor diesem Datum bei der Berechnung der Fristen gemäss den Artikeln 5 und 6 angerechnet.

##### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.113.498--9}
a)  Die vorliegende Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1958.

b)  Sie wird von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, sofern sie nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

c)  Die Kündigung soll sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit erfolgen.

*Zu Urkund* *dessen* haben die in gehöriger Weise bevollmächtigten Unterzeichneten die Vereinbarung unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.So geschehen in doppelter Ausfertigung in Paris am 15. April 1958

| Für die<br>schweizerische Regierung: | Für die<br>französische Regierung: |
| --- | --- |
| P. Micheli | Louis Joxe |

[^1]: AS  **1986**  446
[^2]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^3]: SR  **0.631.256.934.91**