0.132.136.2

BS **11** 47; BBl **1938** II 509

Originaltext

# Abkommen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Verlegung der Grenze an den Strassen Neuhausen–Jestetten, Weisweil–Erzingen, Buch–Gottmadingen, Rüdlingen–Lottstetten

Abgeschlossen am 22. September 1938<br />Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 1938[^1]<br />Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Mai 1939<br />In Kraft getreten am 13. Juni 1939

(Stand am 13. Juni 1939)

Der Schweizerische Bundesrat<br />und<br />der Deutsche Reichskanzler,

von dem Wunsche geleitet, die Grenze nach den Bedürfnissen der beiden Staaten zu ändern und im Zusammenhang damit einen Austausch gleich grosser Gebietsteile vorzunehmen, haben zum Abschluss eines Abkommens hierüber zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten zur Abänderung der durch den Grenzbereinigungsvertrag zwischen dem eidgenössischen Kanton Schaffhausen und dem Grossherzogtum Baden vom 1. März 1839 festgelegten Grenze nachstehendes vereinbart:

##### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.132.136.2--1}
(1). Die Schweiz tritt an das Deutsche Reich die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten und auf den beigefügten Plänen A, B und D (Anlage 2) durch Punktraster dargestellten Flächen mit einem Gesamtinhalt von 47 a 58 m^2^ab.
(2). Das Deutsche Reich tritt an die Schweiz die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten und auf den beigefügten Plänen A und C (Anlage 2) durch Strichraster dargestellten Flächen mit einem Gesamtinhalt von 47 a 58 m^2^ab.
(3). Das Verzeichnis und die Pläne zu den Absätzen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.

##### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.132.136.2--2}
Die durch den Gebietsaustausch betroffenen Strassenteile wechseln nach Massgabe des anliegenden Verzeichnisses (Anlage 1) mit dem Inkrafttreten des Abkommens auch den Eigentümer.

##### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.132.136.2--3}
(1). Die auf die Austauschflächen (Art. 1) bezüglichen Grundbücher und Kataster nebst allen dazu gehörenden Urkunden, Schriften und Karten sind von den Behörden, die das Grundbuch oder das Kataster bisher geführt haben, in beglaubigter Abschrift oder, soweit dies tunlich ist, in Urschrift an die Behörden des anderen Staates zu übergeben. Die Übergabe erfolgt durch die beteiligten Zentralbehörden oder die von ihnen ermächtigten Stellen im unmittelbaren Geschäftsverkehr.
(2). Die zuständigen Zentralbehörden sind auf schweizerischer Seite das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern, auf deutscher Seite das Reichsjustizministerium und das Reichsministerium des Innern in Berlin.

##### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.132.136.2--4}
Die vertragschliessenden Staaten werden darauf hinwirken, dass die Austauschflächen lastenfrei übergehen.

##### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.132.136.2--5}
Die grundbuchliche und katastermässige Durchführung des Gebietsaustausches geschieht von Amts wegen gerichtskosten-, steuer- und gebührenfrei. Das gleiche gilt für die Geschäfte, die zur Entlastung der Austauschflächen notwendig sind.

##### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.132.136.2--6}
Für Rechtsstreitigkeiten, in denen Rechte an einem Austauschgrundstück geltend gemacht werden und die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Abkommens anhängig sind, bleiben die Gerichte des übergebenden Staates zuständig. Bezüglich der Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Entscheidungen gelten die zwischen den vertragschliessenden Staaten bestehenden allgemeinen Abreden.

##### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.132.136.2--7}
Die Kosten für die nach diesem Abkommen erforderlich werdende Änderung der Vermarkung werden von den beiden vertragschliessenden Staaten je zur Hälfte getragen.

##### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.132.136.2--8}
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift ausgefertigt.

##### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.132.136.2--9}
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt 6 Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

*Zu Urkund dessen* haben die Bevollmächtigten dieses Abkommens unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.Geschehen in Bern am 22. September 1938.

| Häusermann | Conrad Roediger |
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[^1]: AS **55** 461