AB 2025 S 763•Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen
Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen
AB 2025 S 763ch-parlament9 sept. 2025
Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen
Fässler Daniel (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Appenzell I.-Rh.)
Dieses Geschäft geht auf die Motion 22.3381 der RK-N zurück, die von beiden Räten fast einstimmig angenommen wurde. Im Nationalrat gab es bei der Beratung am 8. Juni 2022 einzig eine Enthaltung. Unser Rat hiess die Motion am 27. September 2022 stillschweigend und damit einstimmig gut.
Der Bundesrat lehnte die Motion im Erstrat ab. In unserem Rat erklärte sich der Bundesrat dann damit einverstanden. Die Meinungsänderung ergab sich aufgrund einer Änderung von Artikel 142 Absatz 1bis der Zivilprozessordnung (ZPO), die der Nationalrat in eine Vorlage zur Revision der Zivilprozessordnung mit der Geschäftsnummer 20.026 eingebaut hatte und die am 12. September 2022 von unserem Rat übernommen wurde.
Aufgrund der damaligen, auf Anfang 2025 in Kraft gesetzten ZPO-Revision gilt heute für Mitteilungen in Zivilverfahren folgende Regelung: "Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4), so gilt die Mitteilung nach Absatz 1 am nächsten Werktag als erfolgt."
Anlass zu dieser Änderung gab die Versandmethode A-Post Plus, mit der die Schweizerische Post Postsendungen auch an Samstagen nachverfolgbar zustellt, ohne diese dabei gegen Unterschrift dem Empfänger auszuhändigen. Diese von der eingeschriebenen Post abweichende Zustellung an einem Samstag kann für jene Empfänger mit Nachteilen verbunden sein, die am betreffenden Samstag abwesend sind und daher den Eingang einer fristsetzenden behördlichen oder gerichtlichen Mitteilung nicht sofort bemerken. Das ist deshalb ungünstig, weil eine nach Tagen bestimmte Frist am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt und nicht erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme. Wer also eine fristauslösende Mitteilung am Samstag in den Briefkasten zugestellt erhält, aber erst am folgenden Montag dem Briefkasten entnimmt, verliert für die Prüfung und die allfällige Anfechtung einer Mitteilung zwei Tage. Das ist für Anwälte ungünstig, aber noch mehr für Unternehmen und Private, die für das Einholen einer fachkundigen Rechtsauskunft zwei Tage weniger zur Verfügung haben. Bei rechtsunkundigen Personen steigt zudem die Gefahr, dass sie die Frist falsch berechnen.
Dieses Problem betrifft nur jene Rechtsbereiche, welche die Zustellung von fristsetzenden Mitteilungen an einem Samstag mit gewöhnlicher Post erlauben. Dazu gehören namentlich Verfahren im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht. Auch in Baubewilligungs- und Einspracheverfahren erfolgt die Zustellung meistens mit A-Post Plus. In anderen Rechtsbereichen erfolgt die fristauslösende Zustellung hingegen meistens mit eingeschriebener Post. So sind Mitteilungen der Strafbehörden zwingend mit eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu versenden. Auch in Zivilverfahren wird die Mehrheit der Mitteilungen mit eingeschriebener Post zugestellt. Die Problematik der Samstagszustellung besteht in diesen Fällen nicht, da die Schweizerische Post am Samstag zumindest aktuell keine eingeschriebene Post zustellt. So weit die Ausgangslage.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll die für Zivilverfahren eingeführte Regelung auf alle anderen einschlägigen Bundesgesetze übertragen werden. Dies sind das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Bundesgerichtsgesetz, das Militärstrafgesetz, der Militärstrafprozess, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, das Steuerharmonisierungsgesetz und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Das Obligationenrecht wird redaktionell angepasst, und schliesslich wird im Sinne einer Auffangregelung das Bundesgesetz über den Fristenlauf von Samstagen entsprechend ergänzt. Mit dem Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen soll in Form eines Mantelerlasses für das gesamte Bundesrecht eine konsequente Harmonisierung der Fristenberechnung erreicht werden.
Ganz kurz zur Vernehmlassung: Die Kantone haben den Vorentwurf unterstützt, mit einer Ausnahme. Die Haltung der Kantone ist wichtig, da diese aus kompetenzrechtlichen Gründen veranlasst sein werden, ihre Gesetzgebung ebenfalls anzupassen. Im Rahmen der Vernehmlassung brachten die Kantone diesbezüglich keine wesentlichen Vorbehalte vor. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie die Regeln zur Samstagszustellung übernehmen werden.
Der Nationalrat hat den Entwurf am 19. Juni 2025 beraten und nach kurzer Diskussion mit 184 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Ihre Kommission hat den Entwurf an ihrer Sitzung vom 14. August 2025 beraten. Sie beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten, sie in der Detailberatung gutzuheissen und in der Gesamtabstimmung anzunehmen. Folgen Sie diesen Anträgen, kann die Motion 22.3381 abgeschrieben werden. Damit habe ich sowohl zum Eintreten als auch zur Detailberatung bereits alles gesagt.
Jans Beat (Basel-Stadt)
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt einen komplizierten Titel, aber er regelt eigentlich eine einfache Frage, nämlich die Frage, wann ein Brief als zugestellt gilt, wenn er vom Postboten an einem Samstag oder an einem Feiertag in den Briefkasten gelegt wurde. Diese Frage ist besonders wichtig bei der Zustellung per A-Post Plus. In diesem Fall kann die Samstagszustellung zu Nachteilen für die Empfängerinnen und Empfänger führen. Warum? Nach geltendem Recht beginnt eine Frist bereits am Tag nach der Zustellung zu laufen. Das bedeutet im Fall der Samstagszustellung, dass der erste Fristtag der Sonntag ist. Nun ist es aber so, dass die meisten Menschen am Wochenende büroabwesend sind. Sie nehmen den A-Post-Plus-Brief folglich erst am Montag zur Kenntnis. Das führt dazu, dass die Betroffenen wertvolle Zeit verlieren oder im Irrtum die Frist falsch berechnen und damit den ganzen Prozess riskieren.
Die Lösung des Problems ist recht einfach. Wir schlagen vor, eine Zustellungsfiktion einzuführen: Wirft die Post den Brief am Samstag in den Briefkasten, gilt rechtlich neu der folgende Montag als Zustellungszeitpunkt. Die Frist beginnt dann am Dienstag zu laufen. Diese Lösung ist bereits in der revidierten Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen, und der Entwurf, über den wir heute beraten, überträgt die ZPO-Lösung auf alle anderen einschlägigen Bundesgesetze. Der Bundesrat setzt damit das zentrale Anliegen der Motion 22.3381 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates um, indem für die Ebene des Bundes eine umfassende Lösung für die problematische Samstagszustellung mit A-Post Plus erreicht wird.
Im Vernehmlassungsverfahren fand der Vorentwurf des Gesetzes grossmehrheitlich Zustimmung. 24 Kantone, zwei Parteien sowie verschiedene Wirtschaftsverbände und -organisationen äusserten sich positiv. Ein Kanton und zwei weitere Vernehmlassungsteilnehmende lehnten die Vorlage ab.
Ich komme zum Schluss meiner Ausführungen. Die Zustellungsfiktion bedeutet eine Erleichterung für alle Bürgerinnen und Bürger und für die Unternehmen. Sie behebt die Nachteile, welche bei der Samstagszustellung von A-Post-Plus-Briefen entstehen können. Es geht um eine kleine Änderung, die aber eine klare Verbesserung für die Menschen bedeutet. Der Nationalrat stimmte der Vorlage denn auch mit einer Mehrheit von 184 zu 0 Stimmen zu - das erlebt man selten; gut, es gab 1 Enthaltung. Ihre Kommission für Rechtsfragen sprach sich einstimmig für den Entwurf aus. Ihr Berichterstatter hat die Vorlage im Detail und einwandfrei erläutert.
Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten und dem Entwurf zuzustimmen.
Caroni Andrea (FDP-Liberale Fraktion, Appenzell A.-Rh.)
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen
Loi fédérale sur les notifications d'actes le week-end et les jours fériés
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Ziff. 1-9, Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction, ch. 1-9, ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 44 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte (BBl 2025 565)
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales (FF 2025 565)
Angenommen - Adopté
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.
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