Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

AB 2017 N 1295ch-parlament13 sept. 2017

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Stahl Jürg (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Präsident(Stahl Jürg, Präsident): Wir beginnen heute mit der Beratung des Finanzdienstleistungsgesetzes (Fidleg) und des Finanzinstitutsgesetzes (Finig). Der Ständerat hat die Vorlagen in der vergangenen Wintersession beraten. Wir führen eine Debatte über Eintreten auf die Vorlagen 1 und 2. Die Detailberatung nehmen wir blockweise vor. Eine Übersicht mit den Details zu den Inhalten der vier Blöcke wurde Ihnen ausgeteilt.

Walti Beat (FDP-Liberale Fraktion, Zürich)

Auch wenn Fidleg und Finig zwei sehr umfangreiche Vorlagen sind, wie Sie den Fahnen entnehmen können, wird damit nicht das ganze Finanzmarktrecht umgekrempelt. Vielmehr werden heute bewährte, in diversen Gesetzen verstreute Regeln in einen konsistenten Rahmen gesetzt. Wirkliche Neuerungen kommen nur da vor, wo sie für einen zeitgemäss regulierten Finanzplatz notwendig sind.

Die Vorlagen verfolgen drei hauptsächliche Zielsetzungen, die auf gleicher Stufe stehen:

Erstens soll der Kundenschutz verbessert werden. Wir beobachten eine zunehmende Komplexität bei Finanzprodukten, und zum Teil sind auch aufgrund von Erfahrungen aus der Finanzkrise Lücken im Kundenschutz erkannt worden, die dann auch zu Verfahren gegen einzelne Finanzdienstleister geführt haben. Das ist nicht hilfreich für den guten Ruf des Finanzplatzes und auch nicht gut für das Vertrauen der Kunden, das ja das wichtigste Kapital der Finanzdienstleister ist. Es soll aber in der neuen Regulierung nicht mit Verboten operiert werden, sondern mit Transparenz. Der Kunde soll kaufen dürfen, was er will, er soll aber wissen, was er kauft.

Zweitens soll durch das Fidleg und das Finig mit einer kohärenten Regulierung ein Rechtsrahmen für den Finanzmarkt auf internationalem Niveau geschaffen werden. Dies ist für die grosse Zahl von Schweizer Finanzdienstleistern mit ausländischen Kunden absolut zentral. Dass der schweizerische Rechtsrahmen auch dem Verständnis und den Erwartungen der internationalen Finanzmarktakteure und -regulatoren entspricht, ist nicht nur eine Grundvoraussetzung für Äquivalenzentscheide anderer Staaten - wir werden darauf sicher noch des Öfteren zu sprechen kommen -, sondern auch ein klares Zeichen an ausländische Investoren und damit ein wichtiger Standortfaktor. Gleichzeitig müssen mit dem Fidleg und dem Finig aber auch die berechtigten Interessen der inlandorientierten Industrie gewahrt werden. Dies führt gezwungenermassen zu einer gewissen regulatorischen Gratwanderung zwischen liberaler, schweizerischer Regulierungstradition und griffigen Regeln, die internationalen Standards entsprechen.

Drittens sollen nicht alle Finanzdienstleister über einen Leisten geschlagen werden, aber es soll eine sektorübergreifende Regulierung von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen und deren Vertrieb geschaffen und insbesondere eine kohärente und angemessene Aufsicht über den Betrieb des Vermögensverwaltungsgeschäftes geschaffen werden. Gleiche Produkte oder gleiche Dienstleistungen sollen gleichen Regeln unterstehen. Es sollen damit einheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden nach dem Motto "same business, same risks, same rules".

Zum Thema Äquivalenz - ich habe gesagt, es wird uns heute in der Debatte noch des Öfteren begegnen - möchte ich noch anfügen: Hier ist einerseits natürlich die Rede von der Möglichkeit, dass die EU die schweizerische Regulierung als gleichwertig anerkennt, beispielsweise im Rahmen eines Finanzdienstleistungsabkommens, das sich viele im Lande wünschen, das aber realistisch betrachtet wahrscheinlich noch recht weit entfernt ist. Die Frage der Äquivalenz ist aber auch relevant für den Erhalt des Marktzugangs in einzelnen Ländern, wie das mit Deutschland beispielsweise vereinbart werden konnte und was auch für die Industrie, für die schweizerische Volkswirtschaft und damit für den Wohlstand im Lande sehr bedeutungsvoll sein kann.

Es ist eben für diese Äquivalenzfragen sehr hilfreich, wenn die schweizerische Regulierung mit den internationalen Standards grundsätzlich vergleichbar ist und von den ausländischen Regulatoren einfach verstanden werden kann. Das ist eine deutlich bessere Ausgangslage als die heutige, sehr dezentrale Regulierung. Auch wenn wir die Voraussetzungen für Äquivalenzentscheide mit diesen Vorlagen verbessern, gibt es keine Garantie dafür, dass die Äquivalenz gewährt wird. Äquivalenz ist immer auch ein politischer Entscheid und keine mechanische Vergleichsübung.

Lassen Sie mich einige Ausführungen zu den Inhalten der Vorlagen machen. Das Fidleg ordnet grösstenteils das übersichtlich neu, was aus geltenden Gesetzen oder aus der Rechtsprechung schon bekannt ist. Da geht es heute insbesondere um das Obligationenrecht respektive das Auftragsrecht. Neu kann aber in einem Gesetz auf einen Blick festgestellt werden, wie das Verhältnis zwischen Kunde und Finanzdienstleister ausgestaltet ist. Das ist alleine schon deshalb eine grosse Erleichterung, weil das Auftragsrecht des Obligationenrechts nicht nur auf die Finanzdienstleister zugeschnitten ist, sondern - wie das in der Kommissionsdiskussion zutreffend angemerkt wurde - auch für Architekten, Ingenieure, Taxifahrer, Rechtsanwälte und Hebammen gilt. Das Fidleg enthält Verhaltensregeln; da geht es um Informations-, Erkundigungs- und Dokumentationspflichten gegenüber Kunden, die gemäss Verhältnismässigkeitsprinzip nach Kundensegmenten abgestuft sind. Gewöhnliche Privatkunden, vermögende Privatkunden, grosse Unternehmen oder solche mit einer professionellen Tresorerie oder gar institutionelle Kunden haben offensichtlich einen unterschiedlichen Schutzbedarf. Entsprechend unterschiedlich sind bei diesen Kundensegmenten dann die Pflichten seitens der Dienstleister ausgestaltet, zum Beispiel zur Durchführung einer Angemessenheits- oder Eignungsprüfung.

Die Aus- und Weiterbildungspflichten der Finanzdienstleister, das Beraterregister, das neueingeführte Basisinformationsblatt oder die neuen Prospektregeln erhöhen insgesamt die Transparenz für die Kunden und damit die Qualität der Leistungserbringung in materieller Hinsicht. Die Regeln zum Prospekt zum Beispiel sind bisher verstreut im Obligationenrecht, im Kollektivanlagengesetz und im Kotierungsreglement der Börse. Mit der Pflicht zur Herausgabe der Kundendossiers an die Kunden und der Installation einer Ombudsstelle soll zudem auch in prozeduraler Hinsicht die Durchsetzung von Rechtsansprüchen von Kunden erleichtert werden.

Während Banken weiterhin im Bankengesetz und Versicherungen im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt sind, fasst das Finig die heute in verschiedenen Gesetzen geregelten Anforderungen an alle anderen Finanzdienstleister zusammen, die Vermögensverwaltung anbieten. Darin eingeschlossen sind die Vermögensverwalter von Pensionskassen. Die zentrale Neuerung hier ist die Unterstellung der unabhängigen Vermögensverwalter und Trustees unter eine prudenzielle Aufsicht.

Die Ausgestaltung dieser Aufsicht ist die eigentliche Pièce de Résistance der ganzen Vorlage - ich könnte auch sagen: war. Der Ständerat hat mit der Zwischenschaltung der sogenannten Aufsichtsorganisationen, die sich um die Durchführung der laufenden Aufsicht kümmern, zwischen die Vermögensverwalter und die Finma, der alle hoheitlichen Kompetenzen der Aufsicht und die Beaufsichtigung der Aufsichtsorganisationen selbst zufallen, einen Kompromiss gefunden, hinter dem auch die unterschiedlichen Akteure der Finanzbranche stehen. Dieses Konzept wird auch von der Mehrheit der Kommission unterstützt. Es liegen dazu aber auch Minderheitsanträge vor.

Kurz zur Vorgeschichte der Vorlagen: Ihre Kommission hat die Vorlagen in vier Sitzungen beraten und auch eigene Anhörungen durchgeführt. Die teils grundsätzlichen strukturellen Anpassungen aus der ständerätlichen Beratung wurden durch die Mehrheit weitgehend übernommen. Die meisten dieser Anpassungen sind allerdings auch Gegenstand von Minderheitsanträgen und werden heute noch in den Blöcken 1 bis 4 zur Sprache kommen.

Inhaltlich geht es primär um die Frage der Unterstellung der Versicherungen und Versicherungsvermittler unter die Regeln von Finig und Fidleg sowie um den Verzicht auf sektorspezifische Anpassungen der Rechtsdurchsetzungsregeln, die nach Ansicht der Mehrheit nicht in dieser Vorlage, sondern in einer separaten Revision der Zivilprozessordnung vorgenommen werden sollen. Es geht um die Ausgliederung der Bankeninsolvenzregeln in eine separate Vorlage und schliesslich, sehr wichtig, um den Fintech-Artikel, der vom Ständerat eingefügt wurde, einschliesslich der Möglichkeit einer vorgezogenen Inkraftsetzung.

Die WAK-NR hat allerdings auch Anpassungen an der ständerätlichen Vorlage vorgenommen, im angesprochenen Fintech-Bereich beispielsweise die notwendigen Anpassungen im Konsumkreditgesetz, die im Erstrat vergessen wurden. Hier geht es um neue Anbieterformen wie Crowdlending-Plattformen und dergleichen. Schliesslich hat die Kommission auch mehrheitlich beschlossen, die Bestimmungen über die Genossenschaftsbanken mit dem Antrag auf Rückweisung an den Bundesrat in eine separate Vorlage auszugliedern, um eine ordentliche Vernehmlassung durchführen zu können.

Eintreten auf die Vorlagen war in der Kommission nicht bestritten. Entsprechend wurde Eintreten beschlossen. Ein Rückweisungsantrag im Sinne des Rückweisungsantrages der Minderheit zur Vorlage 2, ein Antrag Schelbert, wurde abgelehnt. Hier geht es um die angesprochene Frage der Zwischenschaltung von Aufsichtsorganisationen bei der Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter. Dieser Rückweisungsantrag wurde in der Kommission mit 6 zu 16 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlagen einzutreten und jeweils der Mehrheitsposition zuzustimmen.

Barazzone Guillaume (CVP-Fraktion, Genf)

Monsieur Beat Walti l'a rappelé: cette réforme du droit financier poursuit deux buts principaux. Le premier est de renforcer le caractère compétitif de la place financière helvétique dans certains domaines - on peut penser aux domaines des fintech ou de l'innovation - et de mettre en cohérence toutes les lois qui, dans différents domaines, régissent l'activité des établissements et intermédiaires financiers.

Le second but principal est d'harmoniser le droit suisse avec les normes internationales. Vous le savez, dans l'Union européenne, une harmonisation du droit a eu lieu, des règles européennes ont été édictées en matière financière, c'est donc dans l'intérêt de la Suisse d'harmoniser son droit. Les différentes branches et les différents acteurs de la place financière appellent de leurs voeux une harmonisation du droit suisse avec le droit de l'Union européenne.

Pourquoi? Non pas pour faire plaisir à l'Union européenne, mais parce que la Suisse a un intérêt à obtenir une équivalence de son droit par rapport au droit européen pour obtenir en tant qu'Etat tiers une équivalence de la part de l'Union européenne.

Pourquoi souhaitons-nous obtenir cette équivalence? Pour pouvoir avoir accès au marché européen. Les établissements financiers suisses servent, depuis la Suisse, de nombreux clients domiciliés au sein de l'Union européenne. C'est donc dans l'intérêt de la Suisse d'obtenir cette équivalence. Monsieur Walti l'a rappelé, c'est un long chemin, cette réforme est une condition nécessaire, mais pas suffisante, pour obtenir l'équivalence, que nous obtiendrons tout d'abord du point de vue technique: notre droit sera analysé par des spécialistes de l'Union européenne.

Permettez-moi de vous résumer en quelques mots le contenu de cette révision. Elle regroupe, d'une part, la loi sur les services financiers, qui règle les conditions de la fourniture de services financiers et de l'offre d'instruments financiers et, d'autre part, la loi sur les établissements financiers, qui prévoit, quant à elle, pour les établissements financiers soumis à autorisation, des règles de surveillance différenciées en fonction des activités.

La loi sur les services financiers vise non seulement à créer des conditions de concurrence uniformes, un "level playing field", et à renforcer la compétitivité de la place financière, mais surtout à améliorer, c'est aussi un des points importants du droit européen, la protection des clients. Elle définit, pour tous les prestataires de services financiers exerçant leur activité à titre professionnel sur la place financière, des règles concernant tant la fourniture de services financiers que l'offre d'instruments financiers.

La réglementation proposée tient compte des caractéristiques des prestataires et des instruments financiers ainsi que des besoins des différentes catégories de clients. L'amélioration de la protection des clients est obtenue non pas au moyen d'interdictions, mais par des dispositions générales qui s'appuient sur les prescriptions prudentielles en vigueur. La loi sur les établissements financiers reprend celles qui ont fait leurs preuves et y intègre des nouveautés dans plusieurs domaines.

La loi sur les services financiers prévoit une obligation de formation et de perfectionnement pour les conseillers à la clientèle. La branche est chargée de fixer les exigences minimales en la matière dans le cadre d'une autorégulation. On retrouve l'idée d'autorégulation à plusieurs endroits de la révision. Les obligations de clarification du prestataire du service financier sont structurées de manière modulaire et leur étendue dépend du type de services qu'il propose. En outre, le système de classification des clients est dynamique puisque les clients auront la possibilité, à certaines conditions, de passer d'une catégorie à l'autre; c'est ce qu'on appelle le système d'"opting-in" ou d'"opting-out". Il y a deux catégories principales de clients qui sont prévues: les clients privés et les clients professionnels, ces derniers comprenant un sous-groupe rassemblant également les clients institutionnels. Enfin, les prescriptions relatives au comportement des prestataires et aux produits sont adaptées en fonction du besoin de protection de la catégorie visée.

La loi sur les établissements financiers définit des règles de surveillance différenciées pour les établissements financiers, que ce soient, par exemple, des gestionnaires de fortune collective, des directions de fonds ou des maisons de titres. La principale nouveauté, évoquée par Monsieur Walti, c'est que les trustees et les gestionnaires de fortune administrant des valeurs patrimoniales pour le compte de clients individuels ou d'institutions de prévoyance sont également soumis à une surveillance prudentielle. Cependant, et c'est le fruit d'un compromis qui a été trouvé entre les branches de la place financière suisse, ainsi qu'au Conseil des Etats, tous les établissements financiers ne seront pas surveillés par la FINMA de la même manière. La surveillance prudentielle des trustees et des gestionnaires de fortune administrant des valeurs patrimoniales pour le compte de clients individuels sera exercée par un ou plusieurs organismes de surveillance indépendants.

En ce qui concerne les gestionnaires de fortune, les deux types d'autorité de surveillance se voient accorder la compétence de prévoir un intervalle de plusieurs années entre les audits en fonction de l'activité de l'assujetti et des risques correspondants.

Enfin, la loi sur les établissements financiers introduit un système d'autorisations en cascade. La forme d'autorisation la plus élevée inclut en règle générale toutes les formes d'autorisations prévues pour des activités moins étendues. Et, à chaque fois, ce type d'autorisation est fondé sur une approche basée sur les risques. On retrouve en ce sens l'esprit des lois en vigueur.

La commission a délibéré sur cet objet durant quatre séances. J'aimerais, à ce titre, remercier l'administration, qui a été très utile puisqu'elle a pu, pour cette loi complexe, beaucoup nous aider. Les principales modifications apportées par la commission par rapport à la version du Conseil des Etats sont les suivantes.

Monsieur Walti l'a rappelé, il n'y a de soumission des entreprises d'assurance ni à la loi sur les services financiers ni à la loi sur les établissements financiers, sauf dans quelques domaines très limités. Une révision de la loi sur la surveillance des assurances est prévue dans un deuxième temps, c'est en tout cas ce qu'a demandé la Commission de l'économie et des redevances de notre conseil.

La commission s'est prononcée pour la suppression du renversement du fardeau de la preuve sur la question du prospectus, prévue à l'article 72 de la loi sur les services financiers. La disposition proposée par le Conseil fédéral prévoyait d'inverser le système que nous connaissons en matière de faute.

La commission a décidé de renoncer également à des règles spécifiques concernant les risques et les coûts des procès pour les clients des banques. Aux yeux de la commission, il n'y avait pas de raison de traiter les clients des banques de manière différente que les clients provenant d'autres branches économiques.

La commission s'est prononcée pour un allègement des montants des amendes maximales prévues dans les dispositions pénales et pour une distinction s'agissant des sanctions. S'agissant de la feuille d'information de base ou du prospectus, le Conseil fédéral avait prévu des sanctions identiques pour les deux types de documents.

La commission a, par ailleurs, renoncé à des règles spécifiques s'agissant des banques coopératives. Elle a renvoyé cette partie du projet au Conseil fédéral en vue d'ouvrir une procédure de consultation.

Je mentionnerai encore que, s'agissant du crowdfunding, la commission a considéré que le projet du Conseil fédéral était trop timide. Elle a décidé de rehausser les montants à concurrence desquels il est permis de faire du crowdfunding en Suisse, de manière à renforcer la place suisse, par rapport aux places anglo-saxonnes notamment, en matière de financement participatif, un nouveau type de financement, en particulier pour les start-up et les petites et moyennes entreprises.

Enfin, la commission a maintenu la décision de notre conseil et souhaite que figurent dans la loi des articles sur l'innovation et sur la fintech. Cela s'ajoute au projet d'ordonnance sur la fintech et l'innovation, qui a été adopté par le Conseil fédéral et qui vise à faire de la Suisse une place forte dans ce domaine.

La commission est entrée en matière sur la révision sans opposition.

La proposition de renvoi de la minorité Schelbert du projet 2 au Conseil fédéral, dont l'objectif est que la FINMA s'occupe de tous les types de surveillance et de tous les types de prestataires de services financiers, a été rejetée parce qu'elle mettrait fin au compromis dont j'ai parlé - accepté par le Conseil des Etats - qui a été trouvé entre les branches de la place financière suisse. Cela aurait potentiellement menacé l'ensemble du projet.

Pour toutes ces raisons, je vous prie de bien vouloir entrer en matière sur tous les projets qui vous sont soumis.

Carobbio Guscetti Marina (Sozialdemokratische Fraktion, Tessin)

La presidente(Carobbio Guscetti Marina, seconda vicepresidente): Passo ora la parola al signor Schelbert affinché possa motivare la sua proposta di rinvio per quanto riguarda il progetto 2. Il signor Schelbert interverrà in seguito a nome del gruppo dei Verdi.

Schelbert Louis (Grüne Fraktion, Luzern)

Diese Vorlage enthält zwei neue Erlasse. Der Grund dafür findet sich in der Banken- und Finanzkrise, die noch immer universelle Folgen zeitigt und nicht wirklich bewältigt ist. Der Finanzmarkt ist aus dem Ruder gelaufen, von daher rührt der Regelungsbedarf. Doch die offizielle Politik hat zunehmend Beisshemmungen. Es wird Normalität simuliert, wo nach wie vor der Ausnahmezustand herrscht. Das ist auch vorliegend der Fall.

Der Rückweisungsantrag der Minderheit betrifft nur das Finanzinstitutsgesetz. Dieses regelt die Aufsicht im Vermögensverwaltungsgeschäft. Die normalste Lösung wäre und ist, der Finma - das ist die Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde - generell die Aufsicht zu übertragen. Das ist gemäss Entwurf nun aber nur zum Teil der Fall. Die Finma bliebe wie bisher zuständig bei Kollektivvermögen wie zum Beispiel denjenigen von Pensionskassen. Die Aufsicht über Vermögensverwalter individueller Vermögen würde sie dagegen nicht direkt ausüben können.

Warum das? Die Branche hat sich dagegen gewehrt - leider mit Erfolg. Der Entwurf sieht nun eine Selbstregulierungsorganisation mit Bewilligung der Finma vor. Wir Grünen halten das für einen Zwitter; das ist weder Fisch noch Vogel. Die Aufsichtsbehörde im Finanzmarkt ist die Finma, sie ist neutral und objektiv. Wäre sie die Aufsichtsbehörde, so wäre das die einfachere und ziemlich sicher auch finanziell günstigere Lösung. Sie würde sich auch nicht dagegen wehren, im Gegenteil. Die Lösung gemäss Entwurf ist kompliziert, weil die Finma nicht nur Bewilligungsbehörde der privaten Aufsichtsorganisationen wäre, sondern im Ernstfall dann doch die Entscheide treffen müsste. Nur sie hat hoheitliche Kompetenzen und würde zum Beispiel die Liquidation bei einem Lizenzentzug durchführen.

Wir beantragen deshalb Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die der Finma die Aufsicht über die Finanzdienstleister zuweist, diese regelt und erklärt.

Ich komme zum Eintretensreferat für die grüne Fraktion. Das Grundanliegen dieses Geschäfts ist der bessere Schutz der Anleger. So steht es im Zweckartikel des Finig. Den Anstoss dazu hat die Finanzkrise gegeben: Viele Kunden sind schlecht beraten worden, manche haben viel Geld verloren. In der Botschaft des Bundesrates ist dieser Schutzgedanke der rote Faden. Die Fraktion der Grünen beantragt daher, auf die Vorlage einzutreten.

Das Geschäft umfasst zwei Erlasse und zahlreiche Änderungen in anderen Gesetzen. Das Fidleg will neben dem Kundenschutz die Wettbewerbsbedingungen verbessern. Es stellt Verhaltensregeln darüber auf, wie Finanzdienstleistungen zu erbringen und wie Finanzinstrumente anzubieten sind. Das Gesetz soll der Kundschaft die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtern. Zu den Mitteln gehören Prospekte und Basisinformationen, aber auch Erkundigungspflichten der Dienstleister. Damit würde die Richtung für die Fraktion der Grünen stimmen. Doch Kommission und Ständerat schwächen den Kundenschutz so, dass das neue Gesetz das bestehende Recht unterlaufen kann, nachzulesen im Artikel von Frau Professorin Susan Emmenegger in der "NZZ" vom 7. September 2017, auf Seite 29. Das lehnen wir klar ab. Nötig wäre zudem, bei den Krediten selbst, in den Kreditbeschreibungen und bei der Ausbildung der Kundenberater und Vermögensverwalterinnen soziale und ökologische Kriterien einzubeziehen. Investitionen sollen der Zukunft, nicht der Vergangenheit dienen. Bundesrat und Kommission sehen aber nichts dergleichen vor und ignorieren damit auch die Hinweise von Fachleuten.

Im Finanzinstitutsgesetz wird die Aufsicht über Finanzdienstleister im Vermögensverwaltungsgeschäft geregelt. Für Verwalter von Kollektivvermögen bleibt wie bisher die Finma zuständig. Es gelten die Regeln, die bislang im Börsengesetz und im Kollektivanlagengesetz standen. Sie sind strenger als jene für Vermögensverwalter von Individualvermögen. Wie ausgeführt, halten wir das für richtig. Doch sollen die Verwalter privater Vermögen von einer Selbstregulierungsorganisation mit Bewilligung der Finma beaufsichtigt werden. Das ist zu weich und zu kompliziert. Wir verlangen, dass alle Vermögensverwalter direkt der Finma zu unterstellen sind. Das ist sachlich stimmiger und vermutlich auch kostengünstiger. Die Fraktion der Grünen unterstützt deshalb den Rückweisungsantrag der Minderheit Schelbert.

Wer soll dem Gesetz unterstellt sein? Der Bundesrat wollte eine umfassende Lösung und bezog neben Banken usw. auch die Versicherungen mit ein. Diese sind in grossem Stil und zunehmend in diesen Bereichen tätig. Die Kommission will nun aber die Versicherungsbranche später in einem Spezialgesetz regulieren. Wir wollen kein solches Später: Die Regulierung muss gleichzeitig mit dem Fidleg erfolgen.

Dagegen unterstützen wir den Antrag der Kommission bzw. den Beschluss des Ständerates, das Bankeninsolvenzrecht in eine separate Vorlage auszugliedern und in eine ordentliche Vernehmlassung zu geben. Eine solche hat zu diesen Bestimmungen bislang nicht stattgefunden. Es ist wichtig, dass die Behörden die rechtsstaatlichen Grundsätze befolgen. Diese sehen eine Vernehmlassung vor.

Aus demselben Grund ist die Fraktion der Grünen für den Antrag, die Neuregelung der Genossenschaftsbanken in eine separate Vorlage zu überführen. Der Ständerat hatte hier neue Bestimmungen durchgewinkt. Die WAK-NR verlangt eine ordentliche Vernehmlassung und damit die Möglichkeit einer vertieften Diskussion. Das ist wichtig, es geht um einschneidende Veränderungen des Genossenschaftsrechts.

Auch die Auswirkungen neuer Artikel über Fintech-Unternehmen inklusive der Änderungen zugehöriger Erlasse wie des Konsumkreditgesetzes müssen genauer geprüft werden. Die Fraktion der Grünen opponiert nicht allen Inhalten, aber zu einer seriösen Gesetzgebung gehört eine richtige Vernehmlassung. Ein zu hohes Tempo rächt sich in aller Regel. Wir empfehlen, hier der Minderheit zu folgen.

Fazit: In der Kommissionsversion wiegen Fragen zu Anlegerschutz, Äquivalenz und Marktzutritt nun weniger. Wir Grünen fordern eine seriöse Gesetzgebung, nachhaltigere Gesetzesbestimmungen, echten Kundenschutz und eine unabhängige Aufsicht. Sonst lehnen wir die Vorlage am Schluss ab.

Mazzone Lisa (Grüne Fraktion, Genf)

Ce projet, qui fait suite à la crise financière, a pour objectif principal de mieux protéger les investisseurs. Cette crise a permis de mettre au jour le fait que de nombreux clients avaient été mal conseillés et que certains avaient perdu beaucoup d'argent. C'est la toile de fond du projet du Conseil fédéral. Dans ce sens, le groupe des Verts accepte d'entrer en matière et vous recommande d'en faire autant.

La loi sur les services financiers cherche, en plus de la protection du client, à améliorer les conditions de la concurrence. Elle établit des règles de comportement comme celles qui précisent la manière dont les services financiers sont fournis et dont les instruments financiers sont offerts. La loi devrait alléger la réponse aux demandes de la clientèle. Au titre des moyens, on compte non seulement les prospectus - les prospectus de base -, mais aussi l'obligation de renseigner de la part des prestataires de services financiers.

Cette orientation du projet convient au groupe des Verts. Pourtant, la majorité de la commission et le Conseil des Etats ont tant affaibli la protection des clients que la nouvelle loi permet de contourner le droit en vigueur. Cela, les Verts le rejettent. Ce qui nous semble essentiel en matière de crédits et dans la description de ceux-ci, ainsi qu'en matière de formation des conseillers à la clientèle et des gestionnaires de fortune, c'est d'intégrer des critères écologiques et sociaux. Les investissements doivent être dirigés vers le futur et non pas vers le passé. En ne prévoyant rien dans ce sens, le Conseil fédéral et la majorité de la commission ignorent les avis de plusieurs experts.

Dans la loi sur les établissements financiers, la surveillance des prestataires de services financiers dans les affaires de gestion de fortune est également réglée. Comme cela a été le cas jusqu'à présent, la FINMA en reste responsable pour les gestionnaires de placements collectifs, comme les caisses de pension. Les règles qui s'appliquent sont celles qui se trouvent dans la loi sur les bourses ou dans la loi sur les placements collectifs, ce qui nous paraît approprié. Pourtant, les gestionnaires de fortune sont supervisés par un organisme d'autorégulation avec l'autorisation de la FINMA, ce qui nous paraît à la fois trop faible et compliqué. Nous demandons par conséquent que tous les administrateurs d'avoirs soient directement soumis à la FINMA, qui est neutre et objective. C'est plus cohérent et probablement plus rentable. Les Verts soutiennent évidemment la proposition de renvoi de la minorité Schelbert du projet 2 au Conseil fédéral, qui va dans ce sens.

La question qui se pose est la suivante: qui devrait être soumis à la loi? Le Conseil fédéral souhaite une solution globale. Dans ce sens, il intègre au projet les assurances en plus des banques. Une grande partie des assurances est active dans les domaines auxquels le projet s'applique. Pourtant, la majorité de la commission souhaite réguler la branche des assurances plus tard dans une loi spéciale. Cet atermoiement ne nous convient pas. La régulation des activités des assurances dans le domaine financier doit avoir lieu en même temps et être inscrite dans la loi sur les établissements financiers.

En revanche, nous soutenons la proposition de la commission et du Conseil des Etats de créer un projet séparé concernant l'insolvabilité bancaire, qui pourrait faire l'objet d'une consultation. Dans la mesure où il n'y a pas eu jusqu'à présent de consultation sur cette disposition, nous considérons qu'il est important que les autorités respectent les règles de notre Etat de droit en organisant cette consultation comme nos institutions le prévoient.

Pour cette même raison, le groupe des Verts soutient la proposition de transfert de la nouvelle réglementation des coopératives de crédit dans un projet séparé. Ces nouvelles dispositions, qui ont été introduites par le Conseil des Etats, impliquent des changements majeurs du droit des coopératives, qui méritent, elles aussi, une consultation ordinaire offrant ensuite la possibilité de mener une discussion approfondie.

Enfin, les effets du nouvel article sur les entreprises actives dans le domaine de la technologie financière - fintech - doivent être analysés en détail en incluant les modifications se trouvant dans les annexes, comme la loi fédérale sur le crédit à la consommation. Notre groupe ne s'oppose pas complètement à son contenu, mais une législation sérieuse demande, là aussi, une véritable consultation et nous recommandons, pour cette raison, de suivre ici la proposition de la minorité.

Pour résumer, le groupe des Verts considère que, dans la version de la commission, les questions de protection des clients, d'équivalence et d'accès au marché ont bien trop perdu en importance. Les Verts revendiquent une législation solide, des dispositions légales qui soient durables, une véritable protection des clients et une surveillance indépendante. Sans cela, nous rejetterons le projet.

Müller Leo (CVP-Fraktion, Luzern)

Mit dem Fidleg und dem Finig haben wir heute zwei sehr komplexe Vorlagen zu behandeln. Warum wollen wir diese Regelungen überhaupt vornehmen? Blicken wir kurz zurück auf das, was passiert ist.

Aufgrund der weltweiten Finanzkrise 2008, insbesondere aufgrund des Konkurses von Lehman Brothers und der verheerenden Folgen für die weltweite Finanzbranche, wurde auch in der Schweiz die geltende Gesetzeslage evaluiert. Die Finma analysierte die Situation in der Schweiz und hielt ihre Ergebnisse im sogenannten Finma-Vertriebsbericht 2010 fest. Dies war der Grundstein für die neue Finanzmarktarchitektur, eine umfassende Revision des gesamten Finanzmarktrechtes in der Schweiz. Erklärtes Ziel dieser gigantischen Revision war ein besserer Kundenschutz. Dieser verstärkte Kundenschutz sollte insbesondere auf der Grundlage von drei neuen Gesetzen erfolgen, nämlich dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz, dem Finanzdienstleistungsgesetz und dem Finanzinstitutsgesetz. Zudem sollen punktuelle Anpassungen bestehender Gesetze erfolgen.

Die Vernehmlassungsvorlage stiess dann auf grossen Widerstand. Auch die CVP stand diesem Gesetzespaket von Anfang an kritisch gegenüber. Ein derart rigoroser und umfassender Umbau der gesamten Gesetzesarchitektur im Finanzmarktrecht wurde von der CVP abgelehnt. Dies heisst jedoch nicht, dass sich die CVP gegen sinnvolle neue Regeln wenden würde. Auch sie will den Kundenschutz verbessern und neue Informations- und Transparenzregeln schaffen. Es braucht aber eine pragmatische Lösung, eine einfache Lösung. Im Fokus der CVP liegt insbesondere der Schutz der Kunden, und zwar der natürlichen Personen, der KMU, also der Firmenkunden, und der Inlandbanken. Die CVP hat sich dafür eingesetzt, dass in diesem Bereich legiferiert wird. Sie sagte in der Vernehmlassung aber auch, was sie nicht will, nämlich keinen Einbezug der Versicherungsbranche und keine Registrierungs- und Zertifizierungspflicht für Kundenberater. Insbesondere war damals nebst einer Differenzierung zwischen international und lokal tätigen Banken eine Regulierung vorgesehen. Dann hat die CVP in der Vernehmlassung auch gesagt, dass sie kein umfassendes Verbot von Retrozessionen will, sie hat auch gesagt, dass sie keine Umkehr der Beweislast will, sie hat auch gesagt, dass sie kein Schiedsgericht will und keinen Prozesskostenfonds, und sie hat auch gesagt, dass sie keine Verbands- und Gruppenklagen will.

Was wurde nun erreicht? Nach der Vernehmlassung wurden die beiden Gesetzesvorlagen deutlich schlanker, und es wurde auch beschlossen, dass die Versicherungen nicht betroffen sein sollen. Es erfolgte eine KMU-freundliche Kundensegmentierung, die Registrierung und Zertifizierung wurde angepasst, die Retrozessionen wurden klar geregelt, die Beweislast wurde nicht umgekehrt, es wurde kein Schiedsgericht vorgesehen, und es ist auch kein Prozesskostenfonds vorgesehen. Ebenso wenig sollen Verbands- und Gruppenklagen möglich sein. Das Fidleg und das Finig liegen nun in stark überarbeiteter und entschlackter Version vor. Für die CVP hat sich die Situation somit in die richtige Richtung entwickelt. Die Kommission hat ebenfalls wichtige Eingriffe vorgenommen und in Richtung Entschlackung gewirkt, wie dies zuvor auch der Ständerat getan hat.

Ich komme zusammenfassend zum Schluss: Es ist so, dass die CVP die Gesetzesrevision auf gutem Wege sieht. Es ist nun sinnvoll und nötig, dieses Projekt vernünftig abzuschliessen. Es war aber ein vielfältiges Engagement notwendig, das sich schlussendlich gelohnt hat. Aus den visionär-utopischen Vorschlägen ist nun eine vernünftige Version entstanden. Es wird an Bestehendem und Bewährtem festgehalten, das Gesetzespaket kommt näher an die Kunden, es ist praxistauglicher geworden. Allerdings wäre - und das sage ich etwas kritisch - von Anfang an eine politische Führung nötig gewesen, die von Anfang an den pragmatischen Vorschlag hätte aufnehmen und in die politische Diskussion einspeisen sollen.

Es ist nötig, dass hier eine effiziente Gesetzgebung gemacht wird und dass wir dieses Projekt weiter beraten. Ich muss oder darf deshalb festhalten, dass die CVP-Fraktion überzeugt ist, dass wir nun eine gute Beratungsbasis haben und dass auf den Ergebnissen der Beratung im Ständerat aufgebaut werden kann. Das war eine Steilvorlage für das gute Gelingen und einen baldigen Abschluss dieser Gesetzesvorlage.

Die CVP-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten. Zu den einzelnen Bestimmungen wird sich die CVP-Fraktion in den jeweiligen Blöcken äussern.

Ganz zum Schluss erlaube ich mir noch folgenden Aufruf: Wir haben hier ein Regelwerk vor uns, das ein erhebliches Potenzial an Regulierungsmöglichkeiten aufweist. Das Parlament hat diese Vorlage bis heute entschlackt, zumindest der Ständerat und die WAK-NR haben das getan. Es ist nun wichtig, dass die ausführenden Institutionen - der Bundesrat, die Finma, die Verwaltung oder andere Aufsichtsorgane - den Rahmen so behalten, wie ihn das Parlament gesteckt hat. Es wäre falsch und würde nicht dem bisherigen parlamentarischen Willen entsprechen, wenn im Rahmen des Erlasses der Ausführungsbestimmungen in Verordnungen und Weisungen die Maschen enger gezogen würden und eine Detailregelung vorgesehen würde, mit der unser Finanzplatz und die Teilnehmer dieses Finanzplatzes erstickt würden.

Landolt Martin (Fraktion BD, Glarus)

Ich werde mich kurzhalten, weil die Teufelchen in dieser Vorlage wohl in der Detailberatung stecken werden und diese uns noch etwas Zeit kosten wird.

Die BDP-Fraktion wird auf diese Vorlage und ihre gesetzlichen Anpassungen eintreten. Die Vorlage ist für uns ein klares Bekenntnis zu einem international konformen und wettbewerbsfähigen Finanzplatz. Wie bereits mehrfach angetönt wurde, hat diese Vorlage eine etwas längere Entstehungsgeschichte, verbunden mit verschiedenen Stimmungsschwankungen, hinter sich. Sie war nicht zuletzt auch eine Reaktion auf schwerwiegende Fehler, die dem Finanzplatz - oder sagen wir besser: einigen seiner Exponenten - passiert sind. Für einige war die damalige Reaktion eher eine bevormundende Überreaktion, für andere war sie eine zwingende Massnahme für einen wesentlich ausgeprägteren Kundenschutz. Keine dieser beiden Einschätzungen war wahrscheinlich komplett falsch. Im Laufe der Zeit haben sich nun die Gemüter zu Recht etwas beruhigt. Das Umfeld hat sich auch spürbar stabilisiert. So hat der Ständerat als Erstrat dieser Vorlage ein paar Zähne gezogen, mit denen zu Beginn wohl zu stark gefletscht worden war. Dennoch wird weiterhin dem Wunsch nach einem stärkeren Kundenschutz adäquat Rechnung getragen.

Aus Sicht der BDP haben wir heute Gesetzentwürfe vorliegen, die den Konsumenten besser schützen als bisher, ohne ihn unnötig zu bevormunden. Gleichzeitig erfüllen wir die internationalen Anforderungen, was die Wettbewerbsfähigkeit erhöht und wertvolle Glaubwürdigkeit nach sich zieht. Es freut mich dabei auch persönlich, dazu stehe ich, dass auch die Branche inzwischen geschlossen hinter dieser Vorlage steht. Auch dies ist das Resultat eines längeren Prozesses, der sich offenbar gelohnt hat.

Die BDP-Fraktion hat sich stets für einen verantwortungsvollen und glaubwürdigen Finanzplatz eingesetzt. Sie wird in diesem Kontext auch auf diese Vorlage eintreten und in den meisten Punkten jeweils der Kommissionsmehrheit folgen. Ich danke Ihnen, wenn Sie dies ebenfalls so tun.

Lüscher Christian (FDP-Liberale Fraktion, Genf)

Le groupe libéral-radical recommande d'entrer en matière sur les deux projets de loi qui nous sont soumis: la loi sur les services financiers et la loi sur les établissements financiers. Ces deux instruments sont essentiels pour assurer des conditions uniformes de concurrence et maintenir la compétitivité de notre place financière au plan international et au plan interne, ainsi que pour améliorer la protection des clients des établissements bancaires et des intermédiaires financiers qui exercent dans notre pays. Comme vous le savez, notre conseil intervient en tant que deuxième conseil. Il faut rendre hommage au Conseil des Etats qui a fait un travail remarquable en simplifiant ces deux projets et en trouvant des solutions satisfaisantes, sans "Swiss finish", pour les acteurs de la place financière, notamment les gérants de fortune, étant précisé que l'ensemble de la branche a adhéré à ces deux lois, ce qui nous semble important.

Quels sont les grands traits de ces deux projets? La loi sur les services financiers prévoit tout d'abord une obligation de formation et de perfectionnement pour les conseillers à la clientèle. Ce devoir de formation est graduel et dépend du service proposé, de la simple exécution ("execution only") au mandat de gestion, et des clients, qu'ils soient privés ou professionnels, étant précisé que, parmi les clients professionnels, on entend aussi un sous-groupe qui sont les clients institutionnels. Il y a évidemment des devoirs différents, car le besoin de protection est distinct. La loi sur les services financiers introduit aussi un devoir de transparence qui reprend la jurisprudence actuelle qui concerne les commissions, les rétrocessions et les courtages perçus par les intermédiaires financiers. Cette loi introduit également des obligations uniformisées en matière d'émissions de prospectus et crée un nouvel instrument, la feuille d'information de base, sur lequel nous reviendrons lors de la discussion par article.

La loi sur les établissements financiers, quant à elle, impose des règles différenciées pour les établissements financiers, comme les rapporteurs vous l'ont expliqué. Ainsi, les gestionnaires de fortune sont soumis à une organisation de surveillance, cet organisme étant lui-même surveillé par la FINMA. Comme Monsieur Walti vous l'a dit, cette proposition a été la pièce de résistance des travaux devant le Conseil des Etats. Le Conseil des Etats a effectivement modifié un certain nombre de dispositions. Il a d'abord exclu les assurances du champ d'application du projet qui vous est soumis, ainsi que la modification des règles sur l'insolvabilité des banques. Il a également adouci un certain nombre de règles de procédure qui étaient trop défavorables aux intermédiaires financiers.

Notre conseil a lui aussi pris son travail très au sérieux puisque nous avons travaillé du mois de janvier au mois d'août 2017 sur ce projet. Nous avons réintégré le devoir de formation et de perfectionnement que le Conseil des Etats avait sorti du projet; nous avons biffé les obligations d'informer le client lorsqu'il y a des changements de circonstances qui sont postérieurs au conseil qui a été donné lors d'un placement; nous avons également relevé à 500 le nombre d'investisseurs à partir duquel la publication de prospectus est nécessaire, et nous avons relevé la valeur des offres au public qui nécessitent un prospectus à 2,5 millions de francs. Nous avons également allégé les dispositions relatives au régime de la responsabilité en ce qui concerne les éventuelles fausses informations qui sont données dans un prospectus en mettant cette responsabilité sur le producteur et non sur le distributeur, tandis que nous avons aussi - nous y reviendrons lors du traitement du bloc 3 - allégé les sanctions pénales, le Conseil des Etats ayant eu la main un peu lourde en la matière. Nous avons également limité le droit de révocation des clients, considérant que la loi sur les services financiers donnait déjà un certain nombre de droits relativement importants aux clients et puis, comme cela vous a été dit, nous avons prévu des dispositions en matière de "crowdfunding" et de "fintech", ce qui renforce notre place financière.

Il s'agit donc d'un bon compromis helvétique, sans "Swiss finish", qui a emporté - c'est très important - l'adhésion de la branche. Le groupe libéral-radical vous propose d'entrer en matière sur les différents projets.

Le groupe libéral-radical est évidemment opposé à la proposition de la minorité Schelbert, qui romprait l'équilibre qui a été trouvé de manière assez subtile au Conseil des Etats. Et puis, quand bien même cette proposition de minorité, à savoir le renvoi au Conseil fédéral de la loi sur les établissements financiers, ne concerne qu'une des deux lois, il faut considérer que les deux lois forment un tout et que, donc, on mettrait en péril l'intégralité du processus législatif en faisant droit à cette proposition de minorité que nous vous invitons à rejeter.

Schneeberger Daniela (FDP-Liberale Fraktion, Basel-Landschaft)

Die Vorlage, die wir nun vor uns haben, ist seit der Vernehmlassung beträchtlich entschlackt und vereinfacht worden. Der Ständerat hat insbesondere entschieden, dass die Versicherungen vom Geltungsbereich des Fidleg ausgenommen werden sollen, dass eine differenzierte Aufsicht über die Vermögensverwalter zum Zuge kommen soll und dass im Rahmen von Fidleg/Finig keine Änderung in der Zivilprozessordnung beschlossen werden soll. Der Rat hat zudem die gesetzlichen Grundlagen für einen erleichterten Marktzugang geschaffen, namentlich für Fintech-Unternehmen. Wir haben Fidleg/Finig auf ein erträgliches Mass zurückgestuft. Damit erreichen wir eine Verbesserung des Kundenschutzes, ohne kleine Anbieter und kleine Kunden unverhältnismässig zu belasten oder gar auszuschliessen. Wir wollen kein Bürokratiemonster, das den Kunden keinen Mehrwert bringt. Schliesslich haben wir bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen auch auf die kleineren Banken Rücksicht genommen. Die neue Finanzmarktarchitektur unseres Landes führt ganz klar zu einem verbesserten Anlegerschutz, und dieser Punkt ist zentral.

Es ist ein guter Kompromiss, der Ihnen hiermit von der WAK-NR vorgelegt wird - nicht zuletzt dank einer sehr guten Vorarbeit durch den Ständerat. Das Fidleg bringt eindeutige Verbesserungen für den Konsumenten: Neu gelten gesetzliche Informations- und Abklärungspflichten. Hinzu kommen Rechenschaftspflichten. Finanzprodukte werden besser dokumentiert, die Transparenz wird gefördert. Das Ombudswesen wird ausgebaut und gestärkt. Mit anderen Worten: eindeutige und zeitgemässe Verbesserungen. Auch beim Finig wurde ein guter Kompromiss gefunden, mit dem alle Beteiligten, einschliesslich der unabhängigen Vermögensverwalter und der Treuhänder, gut leben können.

Die Gefahr war tatsächlich gross, dass hier zwei neue Riesengesetze respektive Bürokratiemonster entstehen, welche die kleinen Anbieter aus dem Markt drängen und den Anlegern letztlich nichts bringen. Das haben wir nun zum Glück vermieden. Trotzdem: Viele kleinere Institute und Anbieter müssen sich bei der Umsetzung von Fidleg/Finig nach der Decke strecken. Dessen müssen wir uns bewusst sein. Die Neuerungen werden erhebliche Anpassungen der Prozesse und der IT mit sich bringen, was auf die Kosten schlagen und unweigerlich auf die Kundinnen und Kunden überwälzt wird. Diese Entwicklung müssen wir zweifellos im Auge behalten. Grundsätzlich sollten wir aber zuversichtlich sein. Die Umsetzung wird letztlich auch für die kleineren Institute machbar sein. Letztendlich werden immer der Schutz und eine gute, transparente Beratung der Anleger im Vordergrund stehen und das Ziel sein müssen.

Im Namen der FDP-Liberalen Fraktion bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.

Birrer-Heimo Prisca (Sozialdemokratische Fraktion, Luzern)

Dass beim Anlegerschutz dringender Handlungsbedarf besteht, ist spätestens seit den Ereignissen rund um die Finanzkrise 2008 offensichtlich. Damals verloren Schweizer Anleger und Anlegerinnen wegen ungeeigneter Finanzprodukte und Falschberatungen Milliarden. Besonders in Erinnerung geblieben sind die Lehman-Brothers-Papiere, die von der Credit Suisse mit dem Vermerk "100 Prozent kapitalgeschützt" verkauft wurden und trotzdem über Nacht praktisch wertlos wurden. Das war nicht der einzige Fall, in dem viele geschädigte Kunden zurückblieben. Ich erwähne hier die Investmentgesellschaft ASE, von der 1500 Anleger übers Ohr gehauen wurden, oder den Superbetrüger Madoff, der Hunderte von Schweizern über den Tisch gezogen hat.

Die Erkenntnis daraus ist, zusammengefasst: Im geltenden Gesetz ist der Kundenschutz bei den Verhaltens- und Produktregeln ungenügend; es gibt Schwächen bei der privatrechtlichen Rechtsdurchsetzung sowie ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Finanzdienstleistern und Kunden, besonders bei den Prozesskosten und beim Risiko. Es stellt sich das Problem: Hat in der Schweiz nur Zugang zum Recht, wer vermögend ist?

Die SP hat es daher begrüsst, dass der Bundesrat aus den verschiedenen Skandalfällen seine Lehren gezogen hat und bereit war, mit einem eng an der europäischen Regulierung orientierten Vorlagenpaket eine fortschrittliche und einheitliche Finanzdienstleistungs- und Aufsichtsregelung zu schaffen, die den Anlegerschutz klar stärken sollte.

Der Finanzmarkt mit seinen Produkten ist sehr komplex, das Informations- und Machtgefälle zwischen Banken, Finanzdienstleistern und Kunden riesig. Es braucht einen Ausgleich zugunsten der Anleger und zu ihrem Schutz. Auch die öffentliche Hand hat ein Interesse an einer guten Regelung, denn zahlreiche Personen haben ihr Pensionskassenguthaben bezogen, angelegt und aufgrund unangemessener oder ungeeigneter Anlagen ihres Vermögensverwalters oder ihrer Bank einen grossen Teil verloren und sind deswegen auf Ergänzungsleistungen angewiesen.

Das Vertrauen in den Finanzmarkt basiert auf dem Wissen, dass die Kunden den Anbietern im Streitfall nicht schutzlos ausgeliefert sind und dass die Treue-, Sorgfalts- und Rechenschaftspflicht der Finanzdienstleister eingefordert werden kann. Guter Kundenschutz hilft letztendlich auch der Finanzbranche, wenn dadurch das durch die Finanzkrise und zahlreiche Skandale verlorene Vertrauen wiederhergestellt werden kann.

So viel zur Ausgangslage und zum Handlungsbedarf.

Was in der Folge geschah, ist ein Trauerspiel in mehreren Akten:

Der Auftakt mit der Vernehmlassungsvorlage war noch einigermassen ausgewogen, was gute Regulierung, Marktzutritt, Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen und Anlegerschutz betraf. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse schwächte der Bundesrat aber den Anlegerschutz bereits stark ab. Hinter der Bühne fuhren nämlich die Banken, Versicherungen und Vermögensverwalter gegen mehr Rechte und Schutz der Kundinnen und Kunden mit vollem Geschütz auf. Das massive Lobbying zeitigte seine Wirkung, und das ist überhaupt nicht erfreulich, wie das ein Kollege vorhin geschildert hat: Beweislastumkehr bei Verletzung der Informations- und Aufklärungspflichten - gestrichen; Prozesskostenfonds und Schiedsgericht - gestrichen. Die Regelung zum Gruppenvergleichsverfahren und zur Verbandsklage wurde in die Arbeiten zur Anpassung der Zivilprozessordnung verschoben, mit ungewisser Realisierung, obwohl meine Motion für bessere Instrumente zur kollektiven Rechtsdurchsetzung (13.3931) von Nationalrat und Ständerat angenommen wurde. Die Steuerkonformität wurde in die Botschaft zum AIA-Umsetzungsgesetz aufgenommen und dort schliesslich beerdigt. Die Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter ist jetzt zwar drin, aber ungenügend gelöst.

Nun trat das Parlament auf die Bühne. Die WAK des Ständerates und in der Folge der Ständerat haben dann die Vorlage zusätzlich abgeschwächt und den Anlegerschutz abgebaut. Die Eignungs- und Angemessenheitsprüfung wurde weiter verwässert. Es gibt kein Verbot von Retrozessionen, die die Ursache für viele Fehlberatungen sind, da sie falsche Anreize setzen. Immerhin ist die Ständeratslösung aber besser als die Bundesratslösung.

Die Versicherungen sollen von der Gesetzgebung ausgenommen sein, obwohl auch sie komplexe Finanzprodukte anbieten und obwohl es auch bei ihnen Schadenfälle gibt. Die Branche hat hinter den Kulissen ihr Lobbying gegen die Unterstellung bei Ständerat und Bundesrat erfolgreich betrieben. Dass damit auch ungleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Finanzmarktakteure geschaffen worden sind, sei hier nur noch nebenbei bemerkt.

Gravierend ist auch ein vom Ständerat eingefügter Passus, der den Vorrang des Fidleg, das hinter dem privatrechtlichen Anlegerschutz zurückbleibt, gegenüber privatrechtlichen Pflichten erklärt. Wir kommen in der Detailberatung im Zusammenhang mit einem Einzelantrag Leutenegger Oberholzer darauf zurück, und ich habe gesehen, dass es auch einen Einzelantrag Flach dazu gibt.

Zudem hat der Ständerat die einzige Verbesserung in der Rechtsdurchsetzung, die vom ursprünglich versprochenen höheren Rechtsschutz geblieben ist, gestrichen: Klagende Privatkunden hätten von einem Kostenvorschuss und von Sicherheitsleistungen für Parteientschädigungen entbunden werden können. Das ist nun auch weg.

Schlussendlich wurde dann mit der Finig-Vorlage in einem Schnellverfahren, ohne ordentlichen Gesetzgebungsprozess, die Fintech-Regulierung im Bankengesetz eingebaut, mit "Banklizenz light", aber ohne Anlegerschutz. Die Auswirkungen dieser Regulierung sind aber offensichtlich zu wenig durchdacht, wie die Nacht-und-Nebel-Aktion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates mit den Konsumkreditgesetz-Anpassungen gezeigt hat.

In einem nächsten Akt haben es die bürgerlichen Akteure in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben dann doch noch geschafft, die Vorlage weiter zu verschlechtern. So wurden beispielsweise Haftungs- und Strafbestimmungen abgeschwächt, und neu sollen Bank- und Finanzdienstleistungsverträge vom Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ausgenommen werden. Wer also durch einen Vertreterbesuch zu Hause zu einem fragwürdigen Bankvertrag überredet wird, kann das nicht mehr innerhalb von 14 Tagen rückgängig machen.

Das Fazit: Vom ambitionierten Projekt zur Verbesserung des Anlegerschutzes, das die Finma im Nachgang zur Bankenkrise 2008 gestartet hat, ist nicht mehr viel übrig. Was bleibt, sind punktuelle Verbesserungen wie das Basisinformationsblatt, die Bewilligungspflicht und die im Gegensatz zu heute verbesserte Aufsicht über die unabhängige Vermögensverwaltung. Diese ist aber noch nicht genügend. Aber mit der Vorlage wird in verschiedenen Bereichen der Anlegerschutz klar verschlechtert, und bei der Rechtsdurchsetzung konnten keine Verbesserungen erzielt werden. Wer nicht vermögend ist, hat weiterhin kaum eine Chance, zu seinem Recht zu kommen.

Statt Schutz gibt es, so bilanzierte der "Tages-Anzeiger" vor einiger Zeit, zwei Seiten Infos. In einem Beitrag in der "NZZ" von letzter Woche mit dem Titel "Fidleg als Carte blanche für spekulative Anlageberatung" spricht Professorin Susan Emmenegger, eine ausgewiesene Fachfrau in diesen Fragen, Klartext: "Mit dem Fidleg wird eine Herabsetzung des privatrechtlichen Schutzniveaus erzwungen - sozusagen ein behördlicher Befehl zu einem 'race to the bottom' in Sachen Anlegerschutz."

Das Fidleg wird damit seinen ursprünglichen Zielsetzungen - Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen, Verbesserung des Kundenschutzes, Regeln für die Erbringung von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten, Erleichterungen für Kundinnen und Kunden bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Finanzdienstleistern - in vielen Teilen nicht mehr gerecht. Ob das Ganze inzwischen noch mit der europäischen Mifid-Regelung äquivalent ist, ist mehr als fraglich. Diese Äquivalenz wird von verschiedenen Wissenschaftern bestritten.

Die SP-Delegation ist in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben auf die Vorlage eingetreten, um die Diskussion zu führen und noch Verbesserungen zu erzielen - was chancenlos war. Wir unterstützen den Rückweisungsantrag der Minderheit Schelbert zum Finig. Sollten in der Ratsdebatte keine Verbesserungen erzielt werden, lehnt die SP-Fraktion das Fidleg und das Finig ab. Die Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistungen haben Besseres verdient.

Matter Thomas (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Die SVP-Fraktion ist nicht wirklich glücklich über diese Gesetzesvorlagen. Sie bringen einen weiteren Ausbau der Regulierungen und der Bürokratie innerhalb der Architektur des Finanzmarktrechtes. Mit Fidleg und Finig kommen noch zwei neue Gesetzeswerke, mit einem Umfang von 356 Seiten auf der Fahne, zum übrigen Finanzmarktrecht, wie dem Finanzmarktgesetz, dem Notenbankgesetz, dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz, dem Obligationenrecht, dem Bankengesetz, dem Bundesgesetz über den Konsumkredit, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Versicherungsvertragsgesetz, dem Geldwäschereigesetz usw.

Wir anerkennen, dass der Bundesrat und vor allem der Ständerat diese beiden Gesetzeswerke verschlankt haben. Trotzdem muss heute der Nationalrat noch einige Punkte in diesem Gesetz korrigieren beziehungsweise eliminieren, um unnötige Regulierungen zu verhindern. Wir sollten es vermeiden, nur aus EU-Äquivalenzüberlegungen irgendwelche Alibiübungen durchzuführen, die wir später aus Wettbewerbsgründen bereuen.

Es gibt auch Punkte in diesem Gesetz, die nur der Bürokratie dienen und keinen Mehrwert für die Kunden oder für die Aufsicht bringen, zum Beispiel die Meldepflicht von qualifizierten Beteiligungen für Tausende von unabhängigen Vermögensverwaltern. Aus Sicht der Praxis werden gewisse neue Regulierungen in dieser Vorlage für die Kunden mehr Kosten, aber keinen Nutzen bringen. Dies gilt es in der Detailberatung zu korrigieren. Es gibt aber auch einige Artikel, die sinnvoll sind, wie zum Beispiel die Transparenz bei Retrozessionen, auch wenn diese in der Praxis schon lange so gelebt wird. Mit der Version des Fidleg gemäss der Mehrheit unserer Kommission wird trotzdem ein praxistauglicher Anlegerschutz geschaffen.

Indem mehrheitlich bereits heute geltendes Recht systematisch in eine Rechtsquelle überführt wird, erhöht sich sowohl für die Anleger als auch für die Branche die Rechts- und Planungssicherheit. Das Fidleg verbessert den Schutz der Anleger, insbesondere durch konkrete Informations- und Dokumentationspflichten der Finanzdienstleister. Zudem wird mit dem Fidleg eine notwendige Voraussetzung für eine mögliche Exportfähigkeit geschaffen. Dabei geht es darum, die Wertschöpfung und die Arbeitsplätze in der Schweiz zu halten. Ein angemessen ausgestaltetes Aufsichtsmodell für die unabhängigen Vermögensverwalter und die professionellen Trustees ermöglicht es der Vermögensverwaltungsbranche, unter dem Finig weiterhin mehr oder weniger unabhängig tätig zu sein.

Der Mehrheit der Kommission ist es gelungen, die Regulierung verhältnismässig und nicht überbordend einzusetzen. Ich kann Ihnen sagen: Die Vorlage ist sehr kompliziert. Deshalb wünsche ich Ihnen Parlamentariern jetzt schon viel Vergnügen in der Detailberatung.

Die SVP-Fraktion wird heute auf die Vorlage eintreten, mit dem Willen und der Hoffnung, in der Detailberatung die Version des Ständerates noch einmal abspecken und qualitativ verbessern zu können. Erst nach der Detailberatung und nach der Bereinigung von möglichen Differenzen mit dem Ständerat werden wir uns endgültig entscheiden, ob wir diesen beiden Vorlagen zustimmen werden.

Flach Beat (Grünliberale Fraktion, Aargau)

Finanzdienstleistungen enthalten Chancen und Risiken. Vor zwanzig oder dreissig Jahren waren es vor allen Dingen Chancen; seit 2010 wissen wir, dass es vor allen Dingen auch Risiken sind, die uns betreffen. Das Verhältnis zwischen einem Finanzdienstleister und demjenigen, der eine Finanzdienstleistung entgegennimmt, ist grundsätzlich ein auftragsrechtliches: Als Kunde erteile ich den Auftrag, mein Vermögen, mein Geld möglichst in dem Sinne anzulegen, wie ich es möchte, risikoreich oder sehr konservativ. Ich erwarte, dass die grundsätzlichen auftragsrechtlichen Regeln eingehalten werden; ich erwarte ein Verhalten nach Treu und Glauben, und ich erwarte, dass der Auftragnehmer so arbeitet, dass er die Sorgfaltspflicht auch entsprechend diesem Auftrag wahrnimmt.

Im Übrigen ist dieses Geschäft auch aufsichtsrechtlich geregelt. Das hat verschiedene Gründe; es wurde schon angetönt. Weil zwischen dem Anlegenden und demjenigen, der das Geschäft dann ausführt, häufig ein Informationsmissverhältnis besteht, ist es wichtig, dass es in diesem Markt klare Regeln gibt. Der Anlegerschutz ist deshalb eigentlich auch der Grund und der Antrieb für dieses Gesetz, das vor allen Dingen auch im Auge hat, dass ein internationaler Standard eingehalten wird. Denn es geht schliesslich nicht nur darum, für unseren Finanzmarktplatz die 8 Millionen Schweizer im Auge zu behalten. Letztlich geht es auch darum, die Möglichkeit zu schaffen, grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen anzubieten. Das führt einzig und allein über den Weg des Einhaltens der internationalen Standards. Die Europäische Union hat solche Standards erlassen und wird dann prüfen, ob unser neues Gesetz ihren Anlegerschutz institutionell, aber auch zivilrechtlich einhält. Wenn das der Fall ist, haben wir ebenfalls einen Anspruch darauf, an diesem riesigen Markt teilzunehmen. Das ist nicht wenig, das ist wichtig für die Schweiz. Der Finanzplatz Schweiz ist eine wichtige Wertschöpfungsquelle. Es sind in der Schweiz über 130 000 Arbeitsplätze damit verbunden. Es geht um Wertschöpfung, es geht um Steuergelder, und letztlich geht es um eine Diversifizierung der schweizerischen Wirtschaft. Der Finanzplatz ist ein ganz wichtiges Standbein unseres Wohlstands.

Nun haben wir hier die Fahne vor uns. Es sind mehr als 350 Seiten, und ich muss Ihnen gestehen, dass ich nicht alles davon verstehe. Ich glaube, ehrlich gesagt, niemand hier drin versteht alles bis zur letzten Konsequenz. Ich bin der Überzeugung, dass drei Viertel davon eigentlich in eine Verordnung gehören würden und wir eigentlich wieder dahin zurückgehen müssten, die Grundsätze zu regeln, das grundsätzliche Verhalten, und mit diesen Grundsätzen festzuhalten, wo der Staat prüfen soll und in welchem Umfang. Das müsste man flexibel halten, damit man entsprechend mit den Marktentwicklungen und mit den Entwicklungen der internationalen Standards Schritt halten kann, ohne dass man jedes Mal das Gesetz ändern muss.

Es ist uns Grünliberalen wichtig, dass wir den Finanzplatz erhalten; es ist uns Grünliberalen wichtig, dass wir den Marktzugang erhalten; es ist uns Grünliberalen wichtig, dass der Anlegerschutz ernst genommen wird, und es ist uns Grünliberalen deshalb auch wichtig, dass wir auf die Vorlagen eintreten und diese unglaubliche Fahne durchberaten - in der Hoffnung, dass zukünftige Gesetze dann ein bisschen klarer, einfacher und grundlegender sind und wir hier nicht technische Details diskutieren, die letztlich in vier Jahren wieder anders geregelt sein werden müssen, weil sie international anders geregelt werden.

Der Kern dieses Gesetzes, der Anlegerschutz, ist eigentlich der wichtigste Teil. Die aufsichtsrechtlichen Fragen sind in diesem Sinne eigentlich zurückgestellt. Im Bereich des Anlegerschutzes soll vor allem geregelt werden, dass der Markt, der Wettbewerb funktioniert, dass keine Betrügereien vorkommen, dass Transparenz herrscht, dass das Informationsdefizit zwischen den Parteien aufgehoben wird. Das ist ein ganz wichtiger Punkt, das wird abgehandelt. Man muss immer im Auge behalten, dass es auch um Selbstverantwortung geht. Wenn jemand ein Vermögen anlegt, dann soll er sich auch informieren. Er soll sich nicht blindlings darauf verlassen können, dass die Vermögensverwalter dann schon schauen, wenn er sein Geld anlegt, sondern er soll eigenverantwortlich handeln und seine Risiken abschätzen können. Dazu braucht es dann auch die Information.

Dieses Gesetz legt eigentlich aufsichtsrechtliche Regeln fest und gibt der Finma die Mittel und die Instrumente, zu prüfen, Rückfragen zu stellen oder eben auch Regeln aufzustellen. Wenn wir jetzt mit diesem Gesetz hinter die zivilrechtlichen Regeln zurückgehen, die zum Beispiel in Artikel 2 des Zivilgesetzbuches enthalten sind, und festlegen, dass wir im Geschäftsleben oder überhaupt immer nach Treu und Glauben zu handeln haben, oder wenn wir hinter das auftragsrechtliche Grundprinzip von Artikel 398 des Obligationenrechts zurückgehen, das festlegt, dass der Auftragnehmer eine erhöhte Sorgfaltspflicht hat, dann wäre das ein massiver Rückschritt. Wenn wir beim Grundsatz, dass der Auftragnehmer nach Treu und Glauben im Sinne des Auftraggebers handeln muss, zurückgehen, indem wir im Fidleg festlegen, dass auch die ähnlich gerichteten zivilrechtlichen Pflichten als erfüllt gelten, wenn die aufsichtsrechtlichen Regeln eingehalten sind, dann wäre das ein massiver Rückschritt. Das wäre ein massiver Eingriff in die Rechtsordnung und in das Zivilrecht. Wenn die EU-Kommission bei einer allfälligen Prüfung sehen wird, dass wir zwar die aufsichtsrechtlichen Regeln alle eingehalten haben, aber zivilrechtlich hinter das zurückgehen, was in den meisten Staaten, die dieses Gesetz auch anwenden würden, als Mindeststandard gilt, dann kann es sein, dass wir wegen dieses Passus den Zugang zu diesem grossen Markt nicht bekommen. Ich werde in Block 1 noch einmal zu dieser in meinen Augen sehr wichtigen Frage sprechen.

Die grünliberale Fraktion möchte auf die Vorlage eintreten. Wir werden auch den Rückweisungsantrag zum Finig ablehnen, weil wir glauben, dass wir in dieser Frage beratungsreif sind. Aber wir dürfen zivilrechtlich nicht hinter die Grundsätze und die Ansprüche, die die Anleger haben, zurückgehen.

Maurer Ueli (Zürich)

Sie haben es bereits gehört: Dieses Geschäft hat eine lange Geschichte, es befindet sich sozusagen im fünften Jahr. Nach der Finanzkrise hat der Bundesrat 2012 die betreffenden Aufträge erteilt. Die Möglichkeit der Vernehmlassung wurde sehr breit genutzt, und der Bundesrat hat sich bei der Ausarbeitung der definitiven Vorlage noch einmal gründlich mit dem Thema auseinandergesetzt. Das Gleiche gilt für das Parlament: Der Ständerat hat sich während eines ganzen Jahres mit dieser Vorlage befasst, hat in der Kommission auch sehr gründlich Anhörungen durchgeführt, hat abgewogen und die Vorlage etwas entschlackt. Die Kommission Ihres Rates hat bereits im Januar mit der Beratung dieses Geschäfts und mit einer sorgfältigen Legiferierung begonnen.

Worum geht es bei den beiden Gesetzen Fidleg und Finig? Zum Ersten geht es um Kundenschutz durch Transparenz. Das ist eigentlich das Motto bei dieser Gesetzgebung. Sie arbeitet also nicht mit Verboten und engmaschigen Vorgaben, sondern mit Transparenz für den mündigen Bürger. Es geht hier um den Vertrieb von Produkten, um Produktregeln und um den Rechtsschutz. Das ist der Bereich des Kundenschutzes.

Der zweite Bereich dieser Gesetzgebung ist die Vergleichbarkeit der Wettbewerbsbedingungen verschiedener Anbieter. Man will gleiche Voraussetzungen für alle schaffen, die in diesem Bereich tätig sind; man will damit auch Wettbewerbsvorteile, die vielleicht bestanden haben, nivellieren.

Das dritte wichtige Element ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Bereich. Wir streben damit an, dass Schweizer Finanzdienstleister im internationalen Bereich äquivalent sind und damit die Möglichkeit haben, besseren Zugang zu internationalen Märkten zu finden. Selbstverständlich braucht es dazu auch politische Entscheide. Aber hier schaffen wir eine Grundlage, damit auf der technischen Ebene dann die Voraussetzungen gegeben sind.

Ein vierter Bereich ist im Rahmen der Beratungen dazugekommen: Das ist die Innovationsförderung; wir werden darauf zu sprechen kommen. In Bezug auf die Finanztechnologie ist es eine Chance für die Schweiz, in einem frühen Stadium entsprechende Regulierungsbestimmungen festzulegen, die dieser Branche eine Dynamik geben können.

Kundenschutz, gleiche Wettbewerbsbedingungen, Möglichkeit der internationalen Anerkennung und Innovationsförderung sind also im Wesentlichen der Inhalt der 356-seitigen Fahne, die Sie erhalten haben.

Zu den Beratungen aus unserer Sicht: Die Vorlage, wie sie sich jetzt präsentiert, entspricht einem gewachsenen Kompromiss. Im Rahmen dieser Beratungen wurde eigentlich von überall Konsens- und Kompromissfähigkeit gefordert. Diese waren notwendig, weil nach der Unterbreitung der Botschaft des Bundesrates und zu Beginn der Gesetzesberatung die Positionen sehr, sehr weit auseinander lagen. Eigentlich wollte fast niemand auf die Vorlage eintreten und sich damit beschäftigen, weil die Vorstellungen sehr weit auseinandergingen. Im Rahmen dieser Beratungen hat man Kompromisse gefunden, insbesondere auch durch die Anhörung der Branche und der betroffenen Kreise. Ich stelle aber aufgrund der Eingangsvoten auch jetzt noch fest, dass es in diesen Beratungen noch einmal Kompromisse brauchen wird, um eine Vorlage zu verabschieden, die für uns, für die Kunden und für den Standort Schweiz notwendig ist.

Wenn Sie die Vorlage durchsehen, werden Sie feststellen, dass Sie nirgends einen überschiessenden Swiss Finish finden, denn wir haben pragmatische Lösungen gefunden und nicht mehr geregelt, als notwendig ist, auch wenn das vielleicht bei einer Fahne von 356 Seiten auf den ersten Blick nicht gerade logisch erscheint. Sie finden in diesem Gesetzentwurf - das ist auch ein roter Faden - Regeln zu Prinzipien und nicht zu Details. Wir regeln also Prinzipien und nicht Details. Anpassungen werden nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nur so weit als nötig vorgenommen. Damit und insbesondere mit einem rechtlichen Rahmen für Fintech-Unternehmen soll die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes im Vergleich zu anderen Standorten gestärkt werden. Das ist etwas, das wir nicht aus den Augen verlieren dürfen, weil unser Finanzplatz unter grossem internationalem Wettbewerbsdruck steht.

Zu einigen Punkten, die wir dann besprechen werden, die ich aber gerne schon beim Eintreten ansprechen würde: Beim Entwurf 1 bzw. bei den Blöcken 1 bis 3 geht es um das Fidleg. Das Fidleg schafft einheitliche Wettbewerbsbedingungen, es stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes und den Kundenschutz. Der Erlass enthält Vorgaben für gewerbsmässige Finanzdienstleister beim Erbringen ihrer Finanzdienstleistungen und beim Anbieten von Finanzinstrumenten sowie einige Regeln zum Rechtsschutz.

Die Frage, was Gewerbsmässigkeit ist, hat die Kommissionen beschäftigt. Ich möchte zuhanden des Amtlichen Bulletins Folgendes sagen: Bei der Frage, was unter Gewerbsmässigkeit zu verstehen ist, ist es selbstverständlich, dass sporadische, unregelmässige Tätigkeiten von beschränktem Umfang nicht als gewerbsmässige Tätigkeiten gelten. Es war ja eine Angst, dass plötzlich alles und jedes diesem Gesetz unterstellt werde. Das ist nicht der Fall. Diese Regelung gilt so. Die Kommission hat sich dabei einheitlich an den Kriterien für die Eintragung ins Handelsregister orientiert. Wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen.

Gemäss den neuen Vorschriften müssen Finanzdienstleister aufsichtsrechtliche Verhaltensregeln einhalten. Im Zentrum stehen hier Informations- und Abklärungspflichten. Auf Verbote wird im Gesetz verzichtet. Die Kommission ist dabei in der Regel dem Ständerat gefolgt, hat aber beispielsweise bei der Frage der Aus- und Weiterbildung eine teilweise Rückkehr zur Fassung des Bundesrates vorgenommen und beschlossen, dass die Finanzdienstleister branchenspezifische Mindeststandards bestimmen sollen. Das Fidleg führt für sämtliche Effekten, die öffentlich angeboten oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, einheitliche Anforderungen für Prospekte ein. Dabei wurde ein grosses Augenmerk auf die Wahrung der Verhältnismässigkeit gerichtet. Entsprechend sind Erleichterungen und Ausnahmen für KMU und bestimmte Angebotsarten vorgesehen.

Neben die Prospektvorschriften tritt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblattes, wenn einem Privatkunden komplexere Finanzinstrumente angeboten werden. Diese Kurzdokumentation soll Retailkunden eine fundierte Anlageentscheidung und einen Vergleich verschiedener Finanzinstrumente ermöglichen. Anders als der Bundesrat und der Ständerat möchte die Kommission von einer solchen Pflicht für eine Kurzdokumentation absehen, soweit bereits ein Prospekt erstellt werden muss. Auch hierauf werden wir im Rahmen der Behandlung von Minderheitsanträgen zurückkommen.

In Bezug auf den Anhang - das werden wir in Block 3 behandeln - gibt es drei Differenzen in drei Bereichen. Während die Mehrheit der Kommission das Obligationenrecht so ergänzen möchte, dass das für die Versicherungsverträge bestehende Widerrufsrecht auch bei Bank- und Finanzdienstleistungsverträgen und Finanzinstrumenten ausgeschlossen ist, möchte eine Minderheit die parlamentarische Beratung zum Versicherungsvertragsrecht abwarten. Vielleicht ist es von Nutzen, wenn ich Ihnen hier den Fahrplan für das Versicherungsvertragsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz mitteile. Der Bundesrat hat die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes bereits verabschiedet. Das heisst, eine Ihrer Kommissionen wird bereits im vierten Quartal mit der Beratung dieser Gesetzesänderung beginnen. Die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden wir wahrscheinlich im April 2018 in die Vernehmlassung schicken. Wir warten diese Beratungen ab, haben aber die Vorarbeiten so getroffen, dass die Vernehmlassung voraussichtlich im April des nächsten Jahres starten kann. Es ist also nicht so, dass das auf die lange Bank geschoben wird.

Das Gleiche gilt im Übrigen auch für die Änderung des Bankengesetzes. Hier gehen wir davon aus, dass wir die Vernehmlassung in den Monaten März/April ebenfalls starten werden. Wir sind an den entsprechenden Vorbereitungsarbeiten.

Also, wenn Sie diese Vorlagen trennen, so, wie das die Mehrheit Ihrer Kommission will, heisst das nicht, dass nichts passiert, sondern es ist bereits aufgegleist worden. Wir arbeiten daran, und eines dieser Gesetze liegt bereits zur Beratung vor.

In Bezug auf die Änderungen der Zivilprozessordnung hat Ihre Kommission wie der Ständerat ja ebenfalls beschlossen, diese auszuklammern und dann zusammen mit der Revision der Zivilprozessordnung zu verbessern. Das soll im Rahmen der Gesamtrevision erfolgen und soll dann auch mit der Kommission für Rechtsfragen behandelt werden. Da kann ich Ihnen im Moment nicht verbindlicher sagen, wo wir stehen werden.

Noch zur Frage des Vermögensverwaltungsgeschäfts: Hier ist einmal festzuhalten, was überhaupt eine Vermögensverwaltung im rechtlichen Sinne ist. Das ist ja eine Frage, die uns ebenfalls beschäftigt hat. Hier ist es ebenfalls klar: Wer beispielsweise einzig Immobilien für einen Immobilienfonds administriert, ist nicht unterstellungspflichtig. Im Übrigen sieht das Finig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Gesetzes und damit keine Unterstellungspflicht vor, wenn Vermögenswerte wirtschaftlich oder familiär verbundener Personen verwaltet werden. Da gibt es also keine Unterstellung. Dabei beschränkt sich die familiäre Verbundenheit nicht einzig auf im rechtlichen Sinne verwandte oder verschwägerte Personen. Auch betreffend weitere Personen wie etwa Patenkinder oder Konkubinatspartner fällt die Verwaltung von Vermögenswerten bei entsprechender Beziehungsnähe nicht unter die Unterstellungspflicht. Das ist eine Frage, die auch immer wieder gestellt wurde: Wenn ich Geld für ein Patenkind habe, bin ich dann plötzlich Vermögensverwalter? Das ist nicht der Fall. Was ich Ihnen hier gesagt habe, ist das, was die Kommission auch zuhanden der Materialien verabschiedet hat.

Während für bereits unter geltendem Recht prudenziell beaufsichtigte Finanzinstitute, also eben Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen und Effektenhändler - sie werden neu Wertpapierhäuser genannt -, das bisherige Aufsichtsregime weitergeführt wird, hat sich die Kommission bei der Frage der künftigen Aufsicht über unabhängige Vermögensverwalter und Trustees der Meinung des Ständerates angeschlossen. Diese werden, wie in der Fassung des Bundesrates, von der Finma bewilligt. Die Tätigkeit der laufenden Überwachung samt Prüfung der Beaufsichtigten wird aber den von der Branche zu errichtenden Aufsichtsorganisationen übertragen. Diese Aufsichtsorganisationen bedürfen der Bewilligung durch die Finma und werden von ihr beaufsichtigt. Sie sind, anders als nach der Fassung des Bundesrates, keine staatlichen Behörden, sodass namentlich die Enforcement-Kompetenz, also die Sanktionen bis zum Entzug der Bewilligung, bei der Finma verbleibt. Das ist somit nicht eine Schwächung der Finma, sondern eine Aufteilung der Aufgaben, die von der Branche so gewünscht wird. Die Hoheit über die Aufsicht bleibt bei der Finma.

Ich sage noch etwas zu den Fintech-Bestimmungen: Nach dem Willen des Ständerates sowie der Mehrheit der Kommission soll das Finig mit einer rechtlichen Grundlage für Fintech-Unternehmen ergänzt werden. Dadurch sollen die Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen verringert werden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes zu stärken. Der Bundesrat strebt dies ebenfalls an, er hat dazu vom Februar bis im Mai dieses Jahres eine Vernehmlassung durchgeführt.

Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung hat der Bundesrat auf den 1. August 2017 folgende Massnahmen bereits auf Verordnungsstufe verabschiedet:

Die in der Bankenverordnung enthaltene Ausnahme für die Entgegennahme von Geldern zu Abwicklungszwecken gilt explizit für eine Abwicklung innert 60 Tagen. Gemäss der bisherigen Praxis galt eine Frist von 7 Tagen. Weiter wird ein Innovationsraum geschaffen. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen bis zu einem Betrag von 1 Million Franken gilt nunmehr nicht mehr als gewerbsmässig und ist damit bewilligungsfrei. Diese Anpassung soll es Unternehmen erlauben, ein Geschäftsmodell zu erproben, das bisher so nicht bestand. Wir sprechen hier von einer Sandbox, also einer Übungsanlage ohne Bewilligung, so können Start-ups in diesem Bereich entsprechend arbeiten. Noch offen ist eine Zwischenphase bis hin zu einer Bankenbewilligung. Hier sprechen wir von einer Übergangsphase mit einem Schwellenwert bis zu 100 Millionen Franken, in der man dann eine "Lizenz light" erhalten soll. Unserer Überzeugung nach ist es wichtig, dass wir in diesem Gesetz bereits auch die Voraussetzungen dafür schaffen, dass dies möglich ist.

Im Fintech-Bereich ist ein harter Wettbewerb unter den wichtigen Finanzplätzen im Gang. Die Schweiz hat mit dieser Regelung, die wir in der Bankenverordnung getroffen haben, die Möglichkeit geschaffen, dass sich Unternehmen hier entfalten können. Vielleicht haben Sie das bemerkt: Man spricht zwar von einem Silicon Valley, das kennen Sie, aber man spricht bereits auch von einem Crypto Valley, das in Zug lokalisiert ist. Ich habe festgestellt, dass man mit einer gewissen Ehrfurcht auch im Ausland bereits davon Kenntnis genommen hat. Dass sich hier der Schweizer Finanzplatz entwickeln kann, ist wichtig. Wir schaffen hier die rechtlichen Voraussetzungen, damit wir dieser Dynamik auch entsprechend folgen können.

Wenn wir das alles anschauen, dann stellen wir fest, dass es pragmatische Gesetzentwürfe sind, die durch Kompromisse erarbeitet wurden. Sie enthalten nichts Überschiessendes. Sie schützen den Konsumenten, indem entsprechende Transparenz geschaffen wird. Wir schaffen Voraussetzungen für die internationale Wettbewerbsfähigkeit. Wir schaffen gleich lange Spiesse für die Anbieter in der Schweiz. Wir sind zudem im Fintech-Bereich bei den ersten Ländern, die sich hier Regeln geben, die die Branche entsprechend zu einer dynamischen Weiterentwicklung einladen.

Ich bitte Sie also, auf diese Vorlagen einzutreten. In der Detailberatung werden wir dann auf verschiedene Punkte noch zu sprechen kommen.

Leutenegger Oberholzer Susanne (Sozialdemokratische Fraktion, Basel-Landschaft)

Herr Bundesrat, einige von uns haben noch das Drama um die Rückweisung des Versicherungsvertragsgesetzes miterlebt. Meine Frage an Sie lautet jetzt: Können Sie garantieren, dass der Schutz der Versicherten mit der Vorlage, die Sie jetzt bringen werden - offenbar noch in diesem Jahr -, verbessert wird?

Maurer Ueli (Zürich)

Ja, der Bundesrat hat die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes bereits verabschiedet. Die Vernehmlassung ist erfolgt, die Botschaft ist bereits beim Parlament. Sie können sie bereits nachlesen; ich nehme an, sie ist auch auf dem Internet abrufbar, wenn Sie sie sofort wollen. Wir haben aufgrund der Vernehmlassung, in der sich alle Beteiligten äussern konnten, wiederum eine Vorlage geschaffen, die zwar nicht alle Bedürfnisse und Wünsche erfüllt, aber ein gutschweizerischer Kompromiss ist.

Walti Beat (FDP-Liberale Fraktion, Zürich)

Nur eine Reaktion auf zwei Fragen, die jetzt ausgiebig diskutiert wurden; zuerst zur zuletzt geführten Diskussion über die Versicherer, damit nicht der Eindruck entsteht, die Mehrheit der Kommission beantrage Ihnen in dieser Vorlage eine bevorzugende Ungleichbehandlung von Versicherern: Die Vorlage sieht vor, dass Versicherer nur da nicht unter Fidleg und Finig fallen, wo sie Tätigkeiten ausführen oder Angebote machen, die unter dem Versicherungsaufsichtsgesetz reguliert sind. Wenn Versicherer Angebote machen und Dienstleistungen erbringen, die für andere Anbieter sehr wohl unter Fidleg und Finig reguliert sind, dann fallen auch Versicherer unter die Regeln, die wir heute diskutieren. Das Ziel ist, Gleiches mit Gleichem zu vergleichen und Ungleiches ungleich zu regulieren, mit den erwähnten anstehenden Neuerungen.

Als Zweites eine Bemerkung zum Rückweisungsantrag der Minderheit Schelbert: Er hat Ihnen erklärt - und das ist technisch auch korrekt -, dass sich dieser Rückweisungsantrag nur auf das Finig beziehe und er nichts gegen das Fidleg habe. Da möchte ich Sie einfach auf Artikel 98 des Fidleg-Entwurfes hinweisen, der die Inkraftsetzung von Fidleg betrifft. Da ist ausdrücklich vorgesehen, dass Fidleg nur gemeinsam mit Finig in Kraft gesetzt werden kann. Würden Sie dem Rückweisungsantrag der Minderheit zum Finig also zustimmen, dann würden Sie auch das Inkrafttreten der Fidleg-Vorschriften aufschieben. Ich muss es Ihrer Beurteilung überlassen, ob Sie es im Sinne des Kundenschutzes sinnvoll finden, wenn es auch in diesem Bereich einige Jahre länger dauert. Ich wollte Ihnen diesen technischen Zusammenhang einfach noch erörtern.

Stahl Jürg (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

1. Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen

1. Loi sur les services financiers

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

2. Bundesgesetz über die Finanzinstitute

2. Loi fédérale sur les établissements financiers

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Antrag der Minderheit

(Schelbert, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini)

Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat

mit dem Auftrag, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die der Finma die Aufsicht über die Finanzdienstleister zuweist, diese regelt und erklärt.

Proposition de la minorité

(Schelbert, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini)

Renvoyer le projet au Conseil fédéral

avec mandat de soumettre au Parlement un projet selon lequel la surveillance des prestations financières est confiée à la FINMA. Le projet réglementera la surveillance en question et l'explicitera.

Präsident(Stahl Jürg, Präsident): Wir stimmen über den Rückweisungsantrag der Minderheit Schelbert ab.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 52 Stimmen

Dagegen ... 129 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Stahl Jürg (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Block 1 - Bloc 1

Fidleg: Allgemeine Bestimmungen, Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen (Aus- und Weiterbildung, Verhaltensregeln, Organisation); Finig: Gewerbsmässigkeit

LSFin: Dispositions générales, exigences concernant la fourniture de services financiers (formation et perfectionnement, règles de comportement, organisation); LEFin: activité à titre professionnel

Präsident(Stahl Jürg, Präsident): In Block 1 liegen noch zwei gleichlautende Einzelanträge Leutenegger Oberholzer und Flach vor, die Artikel 8 Absatz 1 von Vorlage 1 betreffen.

Schelbert Louis (Grüne Fraktion, Luzern)

Block 1 enthält unsere Minderheitsanträge, die auf Nachhaltigkeit abzielen und die bei Krediten und deren Beschreibungen soziale und ökologische Kriterien mit einbeziehen wollen. Kundenberater und Vermögensverwalterinnen müssen über das technische Fachwissen und hinreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln nach diesem Gesetz verfügen. Ebenso kompetent müssten sie Fragen der Nachhaltigkeit beurteilen können. Es darf nicht nur um geldwerte Erfolge gehen, ökologische und soziale Kriterien sind nicht minder wichtig. Finanzinstrumente und Finanzmärkte müssen der Gesellschaft nützen und dürfen ihr nicht schaden. Sie sind Schlüssel für eine zukunftsgerichtete Klimapolitik und gegen Verluste an Biodiversität. Die Zukunft der Wirtschaft ist entweder nachhaltig, oder sie ist es nicht. Dafür braucht es einen Paradigmenwechsel: Auch im Finanzwesen muss das Vorsorgeprinzip gelten. Die Schweiz hat sich im Pariser Klimaabkommen und bei den Sustainable Development Goals der Uno auf Nachhaltigkeit verpflichtet. Das gilt es auch und gerade im Finanzwesen umzusetzen. Umwelt- und Finanzkreise teilen die Forderungen. Das Anliegen ist hochaktuell.

In Artikel 1 soll der Grundsatz stehen, in weiteren Artikeln ginge es um die Anwendung bei Aus- und Weiterbildung betreffend die Information, etwa beim Prospekt und beim Basisinformationsblatt. So könnte der Finanzsektor auf eine ressourcenorientierte Zukunft hinarbeiten.

Die Schweiz hat einen weltweit bedeutenden Finanzplatz, Vermögensverwaltung und Anlagegeschäfte sind wichtig. Banken, Versicherungen, Pensionskassen und unabhängige Vermögensverwalter spielen eine entscheidende Rolle. Das in der Schweiz verwaltete Gesamtvolumen beträgt mehrere Billionen Franken. Der Finanzsektor hat also einen enormen Einfluss auf den Gang der Dinge. Er kann die Mittel für die Investitionen in Infrastrukturen und saubere Technologien bereitstellen. Heute kümmert er sich viel zu wenig darum, es bewegen sich vielleicht 4 bis 5 Prozent der Anlagen in diesem Sektor. Diesem Marktversagen zu begegnen ist Aufgabe der Politik. Das macht Sinn, denn so wird im globalen Vergleich auch die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz verbessert. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, die Weichen für die Umstellungen zu stellen. Stimmen Sie diesen Minderheitsanträgen zu.

Nun noch zu einigen weiteren Punkten von Block 1: Bei Artikel 5, bei den Anträgen der Minderheit I (Landolt) und der Minderheit II (Birrer-Heimo), geht es um die Frage, wer von sich aus auf den Schutz für Privatkunden verzichten kann. Die zwei Minderheiten wollen wie der Bundesrat den Kreis enger ziehen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient Artikel 8, der ein zentraler Passus für den Kundenschutz ist. In der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 7. September 2017 hat Frau Professorin Susan Emmenegger dargelegt, dass die Änderungen des Ständerates bzw. der Kommission die Gefahr bergen, dass das Schutzniveau mit dem neuen Gesetz niedriger wird, als es im geltenden Recht ist. Das Ziel der Vorlage ist aber eine Verbesserung. Im Interesse dieses Ziels beantragen wir, den Einzelanträgen Leutenegger Oberholzer und Flach und damit der Formulierung gemäss Bundesrat zuzustimmen.

Die Minderheitsanträge Landolt und Birrer-Heimo zu den Artikeln 20 und 28 wollen, dass die Vergütungspolitik der Finanzdienstleister keine falschen Anreize setzt. Kundenberater müssen zum einen den Kunden die vorteilhaftesten Finanzprodukte empfehlen. Es mangelt ihnen aber oft an Fachwissen, um die Praktiken an den Finanzmärkten beurteilen zu können. Zum andern müssen sie gegenüber dem Arbeitgeber loyal sein, und sie sind weisungsgebunden. Es kann deswegen Interessenkonflikte geben. Das wollen die Minderheiten zugunsten der Kunden ausschliessen. Deshalb sollen Finanzdienstleister auch keine Entschädigungen von Dritten für sich behalten dürfen, sondern sollen sie an die Kundinnen weitergeben müssen. Die Grünen stimmen für die beiden Minderheitsanträge.

Der Minderheitsantrag Matter zu Artikel 3 Buchstabe e will Gewerbsmässigkeit anders als gemäss Handelsregister definieren. Das lehnen wir ab.

Bei Artikel 4 Absatz 5bis will die Minderheit Aeschi Thomas den Bundesrat an einer flexiblen Kundensegmentierung hindern. Dazu sagen wir ebenfalls Nein, ebenso zur Abschwächung der Verantwortlichkeit der Finanzdienstleister in Artikel 10 Absatz 2.

Birrer-Heimo Prisca (Sozialdemokratische Fraktion, Luzern)

Jetzt kommen wir zu den wichtigen Detailfragen im Fidleg. Bei Artikel 1 Absatz 2 beantrage ich Ihnen, bei der Fassung des bundesrätlichen Entwurfes zu bleiben. Das Fidleg legt nicht nur die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen fest und regelt das Anbieten von Finanzinstrumenten. Es soll auch die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern erleichtern, wie dies unter dem 4. und 5. Titel des Fidleg geregelt ist. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung entspricht auch im internationalen Vergleich einer wichtigen Bestimmung. Wird bereits im Zweckartikel auf die erleichterte Geltendmachung hingewiesen, dann ist dies bei der Äquivalenzanerkennung hilfreich.

Mit Artikel 5 wird vermögenden Privatkundinnen und -kunden die Möglichkeit eröffnet, mit dem sogenannten Opting-out auf den Schutz für Privatkunden zu verzichten. Der Bundesrat hat diese Bestimmung dahingehend ergänzt, dass er das Opting-out an Bedingungen knüpfen kann. Das macht Sinn. Die vom Ständerat beschlossene Streichung lehnen wir ab. Mehr noch: Gemäss meinem Minderheitsantrag soll der Bundesrat diese Bedingungen verpflichtend formulieren. Das zentrale Anliegen besteht darin, dass fachliche Qualifikationen definiert werden müssen.

Es geht hier um die Frage, ob jemand, der vermögend ist, deswegen automatisch in Finanzmarktfragen sachverständig ist, so nach dem Motto: Wer reich ist, versteht die Welt der Geldanlagen. Diese Korrelation zwischen Vermögenswerten und fachspezifischen Kompetenzen ist nicht gegeben. Wer beispielsweise viel erbt und dieses Geld anlegen möchte, wird durch das blosse Vorhandensein eines Vermögens noch lange nicht zum Finanzexperten. Gerade solche Personengruppen sollen aber mit einem besseren Anlegerschutz gestärkt werden. Kunden, die keine fachlichen Kompetenzen haben, müssen besser geschützt werden. Das ist ein Kernanliegen dieses Gesetzes. Absatz 1bis unterliegt genau diesem Irrtum und definiert: Vermögen gleich Finanzprofi. Ein Vermögen von 2 Millionen Franken reicht für diese Qualifikation, unabhängig von Fachkompetenzen, unabhängig von der Vermögensentstehung, zum Beispiel durch Erbschaft, oder der Vermögensverwendung, zum Beispiel in Immobilien. Absatz 1bis ist nicht nötig und dient in keiner Weise dem Kundenschutz.

In Artikel 6 geht es um die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Kundenberaterinnen und -berater. Der Bundesrat hat in Absatz 3 richtigerweise festgehalten, dass er diese Anforderungen festlegt, wenn keine angemessenen branchenspezifischen Mindeststandards bestehen - eine Selbstverständlichkeit, würde man meinen. Die Streichung dieses Passus bedeutet: Wenn jemand keine Standards hat, ist nichts geregelt. Die Anforderungen an eine angemessene Aus- und Weiterbildung sind aber ohne Mindeststandards wirkungslos, unprofessionellen Beratern wird damit Tür und Tor geöffnet. Und mit der Streichung von Artikel 7 werden die Finanzdienstleister noch aus der Verantwortung genommen, eine professionelle Beratung sicherzustellen und der Kundschaft Informationen über die Ausbildung zu geben. So sieht abgebauter Anlegerschutz konkret aus!

Die Frage der Entschädigungen durch Dritte ist ein zentraler Punkt. Es ist bekannt, dass Retrozessionen und ähnliche Entschädigungen eine Hauptursache der Probleme bei Finanzdienstleistungen sind. Hohe Provisionen, auch Kickbacks genannt, setzen falsche Anreize. Aufgrund der lockenden Provisionen sind Vermögensverwalter oder Anlageberater versucht, die Finanzprodukte mit dem höchsten Kickback zu verkaufen. Ohne diese Kickbacks hätte es die grossen Schäden im Fall Lehman Brothers/Credit Suisse in dieser Form nicht gegeben. Wird das Einbehalten von Vorteilen untersagt, haben alle Finanzdienstleister die gleichen Karten und können sich auf die optimale Beratung der Kunden konzentrieren. Die wegfallenden Einnahmen könnten durch die Verrechnung der Beratungskosten oder eines fixen Anteils am verwalteten Vermögen kompensiert werden. Mit meinem Minderheitsantrag zu Artikel 28, der die Weitergabe der Entschädigungen von Dritten an Kunden regelt, wird dem Rechnung getragen. Die Ständeratsvariante macht das nicht konsequent.

Ich bitte Sie, in Block 1 meine Minderheitsanträge sowie jene der Kollegen Schelbert, Landolt und Jans zu unterstützen und die Anträge der Minderheiten Matter und Aeschi Thomas abzulehnen.

Matter Thomas (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Bei den Minderheitsanträgen zu Artikel 3 Buchstabe e Fidleg und zu Artikel 2a Finig geht es um die Definition der Gewerbsmässigkeit, welche in dieser Vorlage des Öfteren erwähnt wird. Der Begriff der Gewerbsmässigkeit dient im Fidleg der Abgrenzung von dem Gesetz unterstehenden Finanzdienstleistern und solchen Finanzdienstleistern, die, weil sie nicht gewerbsmässig tätig sind, vom Gesetz ausgenommen sind. Analog ist die Gewerbsmässigkeit im Finig ein Abgrenzungskriterium, indem nur gewerbsmässig tätige Finanzinstitute eine Bewilligungspflicht haben und damit den Vorgaben des Finig unterstehen. Es ist daher im Interesse der Rechtssicherheit, wenn in beiden Gesetzen derselbe Begriff der Gewerbsmässigkeit verwendet und ausdrücklich definiert wird.

Die Kommissionsmehrheit ist in die richtige Richtung gegangen und hat im Gegensatz zum Ständerat die Gewerbsmässigkeit definiert. Damit aber der Inhalt dieser Definition klar ist und nicht in Rechtsunsicherheit mündet, ergänzt die Minderheit die Definition noch durch das Wort "wesentlich" - es geht also um eine "wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit". Somit ist klar, was gemeint ist, und es würde Rechtssicherheit herrschen.

Ich bitte Sie, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen. Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie auch, den beiden Minderheitsanträgen Aeschi Thomas zuzustimmen. Alle anderen Minderheitsanträge wird unsere Fraktion ablehnen und der Mehrheit folgen.

Aeschi Thomas (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zug)

Mein erster Minderheitsantrag betrifft Artikel 4 Absatz 5bis auf Seite 7 der Fahne. Sie sehen, dass hier die Mehrheit der Kommission des Nationalrates entgegen den Vorschlägen des Bundesrates und des Ständerates einen neuen Absatz einfügen möchte. Dieser lautet: "Der Bundesrat kann weitere Kundenkategorien als professionell bezeichnen. Er orientiert sich dabei namentlich an internationalen Standards." Sie müssen etwas vorne in der Fahne schauen. In Artikel 4 Absatz 3 wird bereits umfassend definiert, wer als professioneller Kunde gilt. Mit diesem Absatz 5bis, wie ich ihn Ihnen vorgelesen habe, wird diese Definition nun jedoch relativiert, indem der Bundesrat ermächtigt wird, in eigener Kompetenz weitere Kundenkategorien als professionell zu bezeichnen.

Die SVP-Fraktion beantragt Ihnen, diesen Absatz zu streichen, denn es müsste befürchtet werden, dass der Bundesrat immer mehr Kundenkategorien als professionell bezeichnen würde und damit für immer mehr Firmen die Auflagen verschärft würden.

Dann komme ich zu meinem nächsten Minderheitsantrag. Er befindet sich auf Seite 12 der Fahne. Wir sprechen von Artikel 10 Absatz 2. Die SVP-Fraktion ist der Meinung, dass für Execution-only-Geschäfte kein Basisinformationsblatt erstellt werden muss. Im Gesetzestext soll entsprechend "Beim Angebot ..." durch "Bei der persönlichen Empfehlung ..." ersetzt werden. Ansonsten kann der Kunde, auch wenn er es eigeninitiativ und vollkommen ohne Beratung tun will, über den Finanzdienstleister nur Instrumente erwerben, für welche ein Basisinformationsblatt erstellt worden ist. Damit würden Schweizer Investoren von vielen, insbesondere von ausländischen Produkten ausgeschlossen.

Ich bitte Sie, bei diesen beiden Minderheitsanträgen der SVP-Fraktion zu folgen.

Landolt Martin (Fraktion BD, Glarus)

Zu meinen Minderheitsanträgen zu Artikel 5 und Artikel 20 Fidleg wurde schon das eine und andere gesagt. Bei Artikel 5 geht es darum, dass Privatkundinnen und Privatkunden unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit haben sollen, sich als sogenannte professionelle Kunden zu deklarieren. Das ist grundsätzlich vernünftig und bringt diesen Kundinnen und Kunden wie auch ihrer Bank selber ein paar Erleichterungen.

Mein Minderheitsantrag zielt auf die diesbezüglichen Voraussetzungen, welche das Gesetz beschreibt. Gemäss diesem Gesetz müsste jemand entweder über genügend Kenntnisse und über ein Vermögen von mindestens 500 000 Franken verfügen, oder er verfügt einfach über ein Vermögen von mindestens 2 Millionen Franken. Konkret würde das beispielsweise bedeuten, dass jemand, der eine grosse Berufserfahrung und Fachkenntnisse im Wertschriftengeschäft hat, aber nicht über 500 000 Franken Vermögen verfügt, sich nicht als professioneller Kunde bezeichnen dürfte. Jemand aber, der keinen blassen Schimmer vom Wertschriftengeschäft hat, aber über ein Vermögen von 2 Millionen Franken verfügt, könnte sich als professioneller Kunde bezeichnen.

Reicher Kunde gleich kompetenter Kunde, nichtreicher Kunde gleich nichtkompetenter Kunde - solche Kriterien sind gelinde gesagt dumme Kriterien. Sie ärgern mich seit bald dreissig Jahren in meiner Berufstätigkeit, weil sie eben falsch sind, sich aber dennoch in der Praxis hartnäckig halten. Ich empfehle Ihnen deshalb mit meiner Minderheit, das rein quantitative Kriterium mit den 2 Millionen Franken Mindestvermögen ersatzlos zu streichen und sich auf die rein fachlichen, qualitativen Kriterien zu konzentrieren. Es gibt keine Korrelation zwischen individuellen intellektuellen Fähigkeiten und dem Vermögen, sonst wären wir hier drin ja alle Milliardäre.

Mein zweiter Minderheitsantrag betrifft Artikel 20, die Ausführung von Kundenaufträgen, also die sogenannten Execution-only-Geschäfte. Dabei ist grundsätzlich unbestritten, dass diese Kundenaufträge bestmöglich, also im Interesse des Kunden, ausgeführt werden müssen. Meine Minderheit schlägt Ihnen hier eine Ergänzung vor, die verhindern will, dass die bestmögliche Wahrung der Interessen des Kunden mit der Vergütungspolitik kollidiert. Auch dies mag sich als selbstverständlich anhören, aber es gab in der Vergangenheit leider Beispiele, die auf schmerzhafte Weise zeigten, dass insbesondere die Vergütungspolitik bzw. die ihr zugrunde liegenden Zielsetzungen zu Fehlanreizen und damit zu Fehlverhalten führen kann.

Ich bitte Sie, meine Minderheit I bei Artikel 5 und meine Minderheit bei Artikel 20 zu unterstützen. Meine Minderheitsanträge sind auch aus bürgerlich-liberaler Sicht mehr als angebracht, sofern man liberal auch mit der notwendigen Portion Verantwortung verbindet. Wie ich bereits beim Eintreten gesagt habe, geht es hier letztlich auch um einen verantwortungsvollen Finanzplatz, der Vertrauen und Glaubwürdigkeit geniesst und darüber seine Wettbewerbsfähigkeit definiert.

Jans Beat (Sozialdemokratische Fraktion, Basel-Stadt)

Ich spreche im Namen der Minderheit zu Artikel 8 Absatz 2. Dort geht es um den Grundsatz der Verhaltensregeln. Gemäss Absatz 2 handeln die Finanzdienstleister im bestmöglichen Interesse ihrer Kundinnen und Kunden und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Es geht also um diese Sorgfaltspflicht, die wir aus vielen Gesetzesbestimmungen kennen. Mifid, die europäische Regulierung, an der wir uns orientieren, kennt die gleiche Bestimmung. Der Ständerat hat sie gestrichen.

Die Frage der Äquivalenz orientiert sich an ein paar wichtigen Punkten. Die Sorgfaltspflicht gehört dazu. Daher ersuchen wir Sie, Artikel 8 Absatz 2 nicht zu streichen.

Ich möchte hier auch auf Absatz 1 hinweisen, wo wir ja bekanntlich zwei Einzelanträge vorliegen haben. Diese sind noch wichtiger. Erst nach der Beratung in der Kommission wurden wir von Rechtsgelehrten darauf hingewiesen, dass der vom Ständerat eingefügte zweite Satz sehr problematisch ist. Er will ja mit diesem Gesetz quasi zivilrechtliche Pflichten aushebeln. Das schafft problematische Unklarheiten. Das Schutzniveau des Privatrechtes ist heute teilweise höher. Wenn wir das einfach so quasi aushebeln, dann wird unklar, wer wofür überhaupt zuständig ist, und das wäre absolut falsch. Es droht, dass die ohnehin schon fragliche Äquivalenz zu den EU-Regeln weiter in die Ferne rückt, aber es droht eben auch, dass die Gewaltenteilung untergraben wird, indem die Finma plötzlich auch für zivilrechtliche Fragen zur obersten Instanz wird. Das wäre auf jeden Fall falsch und würde zu grossen Unklarheiten führen.

Gemäss Fidleg sind die Finanzdienstleister bei der Vermögensverwaltung lediglich verpflichtet, den Kunden auf Anfrage hin Auskunft über das Portfolio zu geben. Nach dem Zivilrecht müsste der Vermögensverwalter Auskunft über einen Wertzerfall des Portfolios geben. Wenn also ein Portfolio von 500 000 auf 1000 Franken schrumpft, müsste der Vermögensverwalter gemäss dem Beschluss des Ständerates nichts unternehmen. Das kann jetzt wirklich nicht die Idee dieser Vorlage sein. Der Vermögensverwalter könnte zuwarten, bis der Kunde sich nach dem Wert seiner Vermögensanlage erkundigt. Eine derartige Schwächung des Schutzniveaus ist abzulehnen. Von diesen Bestimmungen sind nicht nur Privatpersonen, sondern auch viele KMU betroffen.

Leutenegger Oberholzer Susanne (Sozialdemokratische Fraktion, Basel-Landschaft)

Ich spreche namens der SP-Fraktion zu Block 1. Wie Sie in den Eintretensvoten gehört haben, ist die Wertung dessen, was uns nun vorliegt, sehr unterschiedlich. Aus Sicht der SP ist insbesondere gravierend, dass der Konsumentenschutz, der Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistungen, massiv verschlechtert worden ist. Wes Geistes Kind die Beratungen sind, zeigt sich exemplarisch an Artikel 8 Fidleg, in welchem die Verhaltensregeln der Finanzdienstleister definiert sind. Es geht hier um die Abgrenzung von Verhaltenspflichten gemäss Fidleg im Verhältnis zum Obligationenrecht, also zu den zivilrechtlichen Pflichten. Der Ständerat hat in Artikel 8 Absatz 1 eine Koordinationsregel eingeführt, die besagt, dass Finanzdienstleister, welche die Pflicht nach Fidleg einhalten, damit auch die zivilrechtlichen Regeln beachtet haben. Der Ständerat geht dabei davon aus, dass das Schutzniveau des Fidleg dasselbe ist wie das des Obligationenrechts. Das ist aber falsch. Die Kommission des Nationalrates hat diese Regel noch verschlimmbessert. Beim Ständerat war von "identischen zivilrechtlichen Pflichten" die Rede; da hätte man ja noch einen Massstab. Die WAK-NR spricht von "gleichgerichteten zivilrechtlichen Pflichten".

Ich ersuche Sie namens der SP-Fraktion, mit Gutheissung des Einzelantrages von mir bzw. von Herrn Flach wieder zur Fassung des Bundesrates zurückzukehren. Der Bundesrat ist in seiner Botschaft von der Ausstrahlungswirkung des Fidleg ausgegangen. Die beiden Gesetze bleiben getrennt, haben aber bei der Auslegung der Pflichten eine gegenseitige Ausstrahlungswirkung. Die neue Koordinationsbestimmung heisst nun ganz klar, dass das Fidleg Vorrang hat. Da damit der Anlegerschutz nicht verstärkt, sondern geschwächt wird, ist nachher die Schlussfolgerung - es wurde schon mehrfach zitiert - von Susan Emmenegger eindeutig: Das Fidleg wird zur Carte blanche für spekulative Anlageberatung. Herr Jans hat einige Beispiele genannt in Bezug auf die Auskunftspflichten nach Obligationenrecht beziehungsweise nach Fidleg und hat aufgezeigt, was diese Aufweichung bedeuten würde.

Es kommt hinzu, dass Sie mit dieser Regel neue Unklarheiten schaffen. Die aufsichtsrechtlichen Pflichten des Fidleg werden in Rundschreiben der Finma konkretisiert. Was heisst das jetzt für die Gerichte? Haben diese Finma-Rundschreiben plötzlich auch Bedeutung für die Zivilgerichte? Müssen sie sich nach diesen Rundschreiben richten? Wir haben hier also eine völlige Vermischung von Zivilrecht auf der einen und von öffentlich-rechtlichem Aufsichtsrecht auf der anderen Seite.

Die Kommission war nicht einmal in der Lage, diese Frage im Detail zu beraten. Wissen Sie warum? Weil sie einen Antrag auf Rückkommen auf diese Bestimmung abgelehnt hat. Ich bin ja jetzt gespannt, was Herr Walti als Kommissionssprecher zu dieser rechtlichen Konfusion sagen wird. Er kann eigentlich nichts dazu sagen, weil, wie gesagt, der Rückkommensantrag abgelehnt worden ist. Das Fazit von Frau Susan Emmenegger, immerhin Professorin für Zivilrecht: "Die aufsichtsrechtliche Vorrangregel ist in sich widersprüchlich, sie ist aus der Sicht der Gewaltenteilung höchst bedenklich, sie führt im besten Fall zu gravierenden Anwendungsproblemen ... und im schlimmsten Fall zu einer Herabstufung des privatrechtlichen Schutzniveaus kraft aufsichtsrechtlicher Anordnung." Die Konsequenz ist klar: In Artikel 8 Absatz 1 gehört der zweite Satz gestrichen. Aber es kommt jetzt noch schlimmer. Indem Sie nämlich den Kundenschutz in Absatz 2 noch weiter ausgehöhlt haben, wird diese Konsequenz noch gravierender.

Ich ersuche Sie deshalb, bei Artikel 8 integral bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.

Ich habe jetzt meine Redezeit zur Begründung des Einzelantrages aufgebraucht. Ich ersuche Sie in allen Fällen, die Minderheitsanträge, welche den Kundenschutz verstärken, gutzuheissen und einer weiteren Aushöhlung des Schutzes der Anlegerinnen und Anleger einen Riegel zu schieben.

Zum Schluss noch eine private Bitte: Wir alle sprechen von einem zukunftsgerichteten Gesetz. Wissen Sie, was die Herausforderung einer zukunftsträchtigen Finanzmarktpolitik ist? Das ist die Nachhaltigkeit. Sie haben jetzt die Studie des WWF dazu, wie auch neue Anlagestrategien, wie zum Beispiel der UBS. Die Nachhaltigkeit gehört zu den Herausforderungen, die inskünftig auch von den Finanzdienstleistern beachtet werden muss. Das gehört deshalb auch in dieses Gesetz. Ich bitte Sie deshalb dringend, den Antrag der Minderheit Schelbert in Bezug auf die Nachhaltigkeit zu unterstützen. Nur damit werden wir den Herausforderungen der Zukunft gerecht.

Flach Beat (Grünliberale Fraktion, Aargau)

Ich spreche für die grünliberale Fraktion zum Block 1. Ich werde mich auf die Zeit, die mir zur Verfügung steht, beschränken und über den Einzelantrag Leutenegger Oberholzer und meinen Einzelantrag sprechen; es ist derselbe Antrag.

Worum geht es? Die Kommissionen von Ständerat und Nationalrat haben eigentlich das Richtige im Kopf gehabt. Sie wollten nämlich Doppelspurigkeiten vermeiden. Das ist ja auch einer der Beweggründe für diese Gesetzgebung: Man sagt, dass man nicht dasselbe an verschiedenen Orten geregelt haben will, sondern alles grundsätzlich einmal regeln will, also das Spezielle beim Speziellen, das Allgemeine beim Allgemeinen.

Nun ist es aber wie folgt: Die Bestimmung, dass auch die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem ZGB oder dem Obligationenrecht abgegolten oder eingehalten seien, wenn das Aufsichtsrecht eingehalten sei, ist ein systematischer Fehler. Beim Aufsichtsrecht geht es grundsätzlich darum, dass die Finma prüft, ob die Regeln des Wettbewerbs, ob die Compliance-Regeln eingehalten sind usw. Wir haben schon viel darüber gehört; es sind die internationalen Standards, die Informationspflichten, die Pflichten zur Offenlegung von allen Informationen, die notwendig sind. Die Finma greift vor allen Dingen dann ein, wenn sie sieht, dass systematisch etwas falsch ist, wenn also die Aufsicht fehlt, wenn Informationspflichten nicht eingehalten werden usw. Auf der anderen Seite gibt es das Zivilrecht. Es regelt den Einzelfall, es regelt den Anwendungsfall, wenn also ein Anleger der Meinung ist, dass die Sorgfalts- und Treuepflichten, die aus dem Auftragsrecht erwachsen, nicht eingehalten worden sind.

Darum ist es falsch, wenn man Folgendes sagt: Die Finma prüft den Markt, überwacht die Marktteilnehmer, sorgt dafür, dass der Wettbewerb stattfinden kann, sorgt dafür, dass die Standards eingehalten werden, hat quasi den Anspruch, zwischen Finanzdienstleistern und Aufsicht zu regeln, dass der Markt funktioniert, und die Finma hat gleichzeitig auch die Aufsicht über die zivilrechtlichen Ansprüche. Das ist wahrscheinlich einfach ein systematischer Fehler, auch wenn man sagt, dass man Gleiches nicht zweimal regeln will. Es ist eben nicht das Gleiche, vielmehr geht es um die zivilrechtlichen Ansprüche. Dafür haben wir die Regel in Artikel 2 ZGB, nach dem wir uns in Geschäften nach "Treu und Glauben" verhalten müssen. Und wir haben vor allen Dingen Artikel 398 OR, in dem das Auftragsrecht explizit genannt ist. Dazu hat das Bundesgericht in langer Rechtsprechung, auch im Bereich der Finanzdienstleistungen, festgelegt, wann diese Treue- und Sorgfaltspflichten eingehalten sind und wann eben nicht; und zwar betrifft das den Einzelfall, also nicht generell das System, die Aufsicht, sondern den Einzelfall.

Ich bitte Sie deshalb, meinen Einzelantrag zu unterstützen. Auf jeden Fall brauchen wir hier eine Differenz zum Ständerat, damit er sich diese Frage auch noch einmal stellen kann; denn ich glaube nicht, dass es im Sinne des Finanzdienstleistungsgesetzes, dieser Regelung über die Finanzdienstleister, ist, dass wir bei den Ansprüchen aus dem Zivilrecht hinter das zurückgehen, was gewachsenes, anerkanntes Recht ist und im Einzelfall auch angewendet wird.

Müller Leo (CVP-Fraktion, Luzern)

In diesem Block geht es um allgemeine Bestimmungen, um verschiedene Anforderungen sowie um den Begriff der Gewerbsmässigkeit. Die CVP-Fraktion wird bei den Anträgen in diesem Block überall der Mehrheit folgen, ausser bei Artikel 5 - ich komme noch darauf zurück.

Bei Artikel 1 Absatz 1 ist die CVP-Fraktion der Meinung, dass die Beschreibung einer nachhaltigen Unternehmenskultur nicht in die Zweckbestimmung aufgenommen werden soll. Die Pflege einer nachhaltigen Unternehmenskultur soll im Interesse jeder Unternehmung sein und braucht nicht extra im Gesetz niedergeschrieben zu werden. Andernfalls müsste man dies bei vielen anderen Gesetzen ebenfalls tun.

Ebenso lehnt die CVP-Fraktion den Antrag der Minderheit zu Artikel 1 Absatz 2 ab. Sie beantragt, der Version des Ständerates zu folgen. Der Fragenkomplex, die zivilrechtlichen Ansprüche betreffend, ist separat zu regeln und muss nicht im Zweckartikel noch separat aufgeführt werden.

Bei Artikel 3 Buchstabe e beantragt Ihnen die CVP-Fraktion ebenfalls, der Mehrheit zu folgen und die Definition der Gewerbsmässigkeit so aufzunehmen, wie das die Mehrheit der Kommission will. Diese Definition lehnt sich an die Definition beim Handelsregistereintrag an; dort besteht eine Praxis, auf die zurückgegriffen werden kann. Das ist eben kohärente Gesetzespolitik. Deshalb bitten wir Sie, dem Mehrheitsantrag zuzustimmen.

Bei Artikel 4 Absatz 5bis ist der Mehrheit zu folgen. Dem Bundesrat ist die Kompetenz zu erteilen, weitere Kundenkategorien als professionell zu bezeichnen.

Bei Artikel 5 beantragt Ihnen die CVP-Fraktion, dies im Gegensatz zu den anderen Bestimmungen, der Minderheit zu folgen. Als Kriterium, ob jemand als professionelle Kundin, als professioneller Kunde gilt, soll nicht eine fixe Vermögensgrenze von 2 Millionen Franken gelten.

Ebenso bittet Sie die CVP-Fraktion, bei Artikel 6 der Mehrheit zu folgen und nicht zusätzliche Kompetenzen im Sozialbereich und in ökologischen Fragen als Anforderungen zu stellen. Aus Sicht der CVP-Fraktion würde das zu weit gehen.

Die CVP-Fraktion beantragt Ihnen ebenfalls, Artikel 7 zu streichen und somit dem Ständerat zu folgen. Es ist selbstverständlich, dass Kundenberaterinnen und Kundenberater über entsprechende Aus- und Weiterbildungen verfügen müssen. Das steht im Interesse jeder Unternehmung. Es liegt auch in der Verantwortung jedes Unternehmers, jeder Unternehmerin, seine oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend auszubilden. Es müssen keine Allgemeinplätze im Gesetz geregelt werden.

Bei Artikel 8 Absatz 1 sind wir tatsächlich unsicher. Es ist aber so, dass sich, ob Sie nun dem Bundesrat folgen, also die Einzelanträge unterstützen, oder ob Sie dem Antrag der Mehrheit der Kommission folgen, so oder so eine Differenz zum Ständerat ergibt. Wir werden die Chance haben, die betreffende Frage in der Kommission nochmals eingehend zu klären.

Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass in Artikel 8 Absatz 2 nicht etwas separat geregelt werden muss. Die betreffende Formulierung muss nicht ins Gesetz aufgenommen werden.

Bei Artikel 10 stellt sich die Frage, wann das Basisinformationsblatt an den Kunden, an die Kundin abzugeben ist. Die Mehrheit will, dass das bereits im Zeitpunkt des Angebots erfolgen soll. Dieser Mehrheit ist zu folgen.

Ebenso ist in Artikel 28 der Mehrheit zu folgen. Bei der Weitergabe der Entschädigung sollen zwei Varianten möglich sein: Entweder sind die Kundinnen und Kunden vorgängig und ausdrücklich über die Entschädigung zu informieren, wobei bei den Kundinnen oder Kunden ein Verzicht auf die Weitergabe dieser Entschädigung einzuholen ist, oder die Entschädigung ist vollumfänglich an die Kundinnen oder Kunden weiterzugeben. Mit dem Minderheitsantrag würde die erste Variante wegfallen. Das wollen wir nicht. Die CVP-Fraktion unterstützt deshalb die Mehrheit.

Gössi Petra (FDP-Liberale Fraktion, Schwyz)

Wie Sie bereits den Eintretensvoten meiner Kollegin Schneeberger und meines Kollegen Lüscher entnehmen konnten, begrüsst die FDP-Liberale Fraktion die Stossrichtung der beiden neuen Gesetze. Wir unterstützen in den grossen Linien die Beschlüsse des Ständerates. Das gilt auch für Block 1. Wir unterstützen in Block 1 die Mehrheitsanträge, ausser in Artikel 3 Buchstabe e, in Artikel 4 Absatz 5bis und in Artikel 10 Absatz 2, wo wir die Minderheiten unterstützen.

Nachfolgend gehe ich auf einige aus Sicht der FDP-Liberalen Fraktion wichtige Punkte ein.

Bei Artikel 3 Buchstabe e unterstützen wir den Minderheitsantrag Matter, der die Gewerbsmässigkeit nach der Definition der Handelsregisterverordnung aufnimmt. Weil damit die Gewerbsmässigkeit nach Fidleg, Finig und Handelsregisterverordnung identisch ist, wird verhindert, dass sich jemand ins Handelsregister eintragen lassen muss, ohne gewerbsmässiger Finanzdienstleister zu sein. Zudem haben wir damit eine Definition im Gesetz, die rechtlich bereits mit Inhalt gefüllt ist, und wir können auf unbestimmte Rechtsbegriffe verzichten.

Artikel 4 betrifft die Kundensegmentierung. Privatkunden haben einen anderen Schutzbedarf als professionelle oder institutionelle Kunden. Bei Absatz 5bis bitten wir Sie, dem Minderheitsantrag Aeschi Thomas zuzustimmen und keine Differenz zur ständerätlichen Fassung zu schaffen. Wir erachten es nicht als sinnvoll, dem Bundesrat weitere Kompetenzen zu übertragen. Die Schwellenwerte für die Grösse der Unternehmen könnten gesenkt werden, womit mehr Unternehmungen dem Gesetz unterstehen würden.

Bei Artikel 5 lehnen wir die Anträge der Minderheit I (Landolt) und der Minderheit II (Birrer-Heimo) ab. Wir erachten es als überflüssig, dass weitere Eignungen wie die fachliche Qualifikation ins Spiel gebracht werden sollen. Die Höhe des Vermögens eines Kunden hat selbstverständlich keinen Konnex zu seinem fachlichen Verständnis der Finanzbranche. Aber ein mündiger Bürger sollte auch in der Lage sein, seine Fähigkeiten selber realistisch einzuschätzen. Zudem kann in diesem Zusammenhang auch auf den Gesamtkontext des Gesetzes verwiesen werden. Die Informationsbasis der Kunden wird deutlich verbessert, der Ausbildungsstand der Berater wird reglementiert, und die Zulassungsvoraussetzungen der Anbieter werden verschärft. Entsprechend bitten wir Sie, bei Artikel 5 den Antrag der Mehrheit zu unterstützen und die Anträge der Minderheiten abzulehnen.

Die Thematik der Weiterbildung der Kundenberaterinnen und Kundenberater wird in Artikel 6 aufgegriffen. Hier bitten wir Sie, die Mehrheit zu unterstützen. Wir erachten es als sinnvoll, dass es die Finanzdienstleister und damit die Branche ist, welche branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung festlegt. Diese Lösung ist praktikabel und leicht verständlich.

In Artikel 10, der Zeitpunkt und Form der Informationen regelt, unterstützen wir bei Absatz 2 die Minderheit Aeschi Thomas.

Noch ein Wort zur fortlaufenden Informationspflicht: Diesbezüglich darf nicht vergessen werden, dass entscheidend ist, wie das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Finanzdienstleister ausgestaltet ist. Eine einfache Produkteberatung darf keine jahrelange Aktivinformationspflicht nach sich ziehen, anders sieht es aber selbstverständlich bei einem Vermögensverwaltungsvertrag aus, in dem ein regelmässiges, aktives Update eine Selbstverständlichkeit ist. Es stellt sich zudem die Frage, welches die wesentlichen Änderungen wären, die mitgeteilt werden müssten. Der Aufwand wäre gross, und dieser Kundenschutz könnte sich auch kontraproduktiv auswirken, zum Beispiel dann, wenn der Finanzdienstleister die Folgekosten an den Kunden weitergeben würde.

Schliesslich möchte ich mich noch kurz zum Konzept der Minderheit Schelbert äussern, welche soziale und ökologische Kriterien und damit die Nachhaltigkeit des Finanzplatzes ins neue Gesetz aufnehmen will. Das Fidleg regelt den Schutz der Kunden, es schafft vergleichbare Bedingungen für die Anbieter, und es stellt die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes sicher. Deshalb sind wir der Ansicht, dass das Fidleg nicht der richtige Ort ist, um dieses Anliegen aufzunehmen. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung von Forderungen der Nachhaltigkeit per se ein Wettbewerbsvorteil ist und schon nur deshalb im Interesse der Unternehmen liegt. Wir sind deshalb davon überzeugt, dass es keine weitere gesetzliche Verankerung braucht. Die FDP-Liberale Fraktion bittet Sie, diese Minderheitsanträge abzulehnen.

Mazzone Lisa (Grüne Fraktion, Genf)

Au nom du groupe des Verts, je vais me concentrer sur les propositions de minorité Schelbert qui se trouvent dans ce bloc. Leur objectif est d'intégrer des critères écologiques et sociaux dans les crédits et dans leur description. On cherche ainsi à rendre les investissements plus durables. Les conseillers à la clientèle et les gestionnaires de fortune devraient disposer du savoir technique et des connaissances suffisantes sur les règles de comportement, et cela devrait être inscrit dans cette loi. Grâce à ces compétences, ils devraient pouvoir évaluer et juger de la durabilité. Il n'y a pas que le profit monétaire qui compte, les critères écologiques et sociaux sont également prépondérants pour préserver notre environnement et une cohésion globale.

Pour les Verts, les instruments et les marchés financiers doivent servir la société et ne devraient pas lui causer de dommages. Pour parvenir à mener une politique climatique orientée vers le futur et empêcher des dégradations de la biodiversité, la finance doit s'engager sur cette voie. Le futur de l'économie doit être durable ou ne sera pas. Pour cela, nous avons besoin d'un changement de paradigme: le principe de précaution doit s'appliquer dans le secteur financier également. La Suisse a des obligations à remplir en relation avec l'accord de Paris sur le climat et dans le cadre des objectifs de développement durable des Nations Unies. Le secteur financier est directement concerné par la mise en oeuvre de ces obligations internationales.

Le principe de la proposition de la minorité Schelbert est établi à l'article 1 alinéa 1, tandis que son application à la formation et au perfectionnement, à l'information, au prospectus et au prospectus de base se décline dans les articles suivants: articles 6 alinéa 1, 9 alinéa 2 lettre f, 13, 42 alinéa 1 lettre a chiffre 5 et lettre b, 63 alinéa 2 lettre g. Ce sont des instruments qui donnent l'opportunité au secteur financier de s'orienter vers un futur qui préserve nos ressources en prenant en compte leur limitation.

La place financière suisse rayonne dans le monde entier. La gestion de fortune et le secteur des placements y jouent un rôle central. Les banques, les assurances, les caisses de pension et les gestionnaires de fortune indépendants comptent, puisque des volumes de plusieurs milliers de milliards de francs sont gérés dans notre pays.

Il est inutile de rappeler que le secteur financier a une influence énorme sur le cours des choses. Il peut mettre à disposition les moyens d'investir dans des infrastructures et dans des technologies propres. Pourtant, ces domaines ne représentent aujourd'hui qu'une part minime des investissements, et la place financière ne s'en préoccupe pas suffisamment. Affronter cette défaillance du marché, c'est la tâche qui nous incombe, car nous avons une responsabilité d'ordre politique. Améliorer la compétitivité de la Suisse de cette manière en se profilant sur la durabilité, c'est intégrer du sens dans la finance.

Pour les Verts, c'est le bon moment pour s'engager dans la voie de la transition. Pour cela, nous vous recommandons de soutenir cette proposition de minorité.

Pour le reste, je me réfère aux positions présentées par Monsieur Schelbert dans son intervention, dans laquelle il a donné les recommandations de notre groupe sur les différentes propositions.

Maurer Ueli (Zürich)

In diesem Block 1 geht es ja vor allem um die allgemeinen Bestimmungen des Fidleg sowie um die Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen. Ich gehe die Minderheitsanträge durch:

Bei Artikel 1 Absatz 1 geht es um den Begriff der Nachhaltigkeit, der von der Minderheit Schelbert eingebracht worden ist. Aus Sicht des Bundesrates ist es nicht notwendig, diesen Minderheitsantrag anzunehmen. Wir überlassen es grundsätzlich der Branche zu bestimmen, wie sie ihre Anlagepolitik macht. Ich bin im Gegensatz zu Herrn Schelbert auch der Auffassung, dass die Sensibilität einerseits bei den Kunden und andererseits bei den Finanzdienstleistern durchaus gegeben ist. Ich bitte Sie also, den Antrag der Minderheit Schelbert zu Artikel 1 Absatz 1 abzulehnen.

Materiell entspricht das dann auch Artikel 6 Absatz 1, wo Sie noch einmal einen analogen Minderheitsantrag Schelbert finden. Auch dieser ist aus unserer Sicht abzulehnen.

Den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo zu Artikel 1 Absatz 2 bitte ich Sie hingegen anzunehmen. Dieser Antrag entspricht der Meinung des Bundesrates, dass die Erleichterung der Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen einleitend im Gesetz verankert werden soll. Das entspricht eigentlich der ganzen Philosophie des Gesetzes. Daher ist es richtig, wenn das auch in der einleitenden Bestimmung festgehalten wird, so, wie es Ihnen der Bundesrat vorgeschlagen hat und wie es der Minderheitsantrag Birrer-Heimo aufnimmt.

Bei Artikel 3 Buchstabe e Fidleg und Artikel 2a Finig geht es um die Frage der Gewerbsmässigkeit. Die Minderheit Matter schlägt hier ja im Unterschied zur Mehrheit vor, das Wort "wesentliche" vor "wirtschaftliche Tätigkeit" einzufügen. Das haben wir schon begriffen, aber wir gehen damit von einer unterschiedlichen Definition für das Gleiche aus. Wenn das Gleiche unterschiedlich definiert ist, führt das in der Regel nicht zu mehr Rechtssicherheit, sondern zu mehr Rechtsunsicherheit. Ich habe es einleitend zuhanden der Materialien bereits gesagt und wiederhole es gern noch einmal: Es ist selbstverständlich, dass sporadische, unregelmässige Tätigkeiten von beschränktem Umfang nicht als gewerbsmässig gelten. Mit dieser Definition von "gewerbsmässig" ist aus unserer Sicht der Antrag der Minderheit Matter abzulehnen, weil er nicht mehr Sicherheit, sondern mehr Unsicherheit schafft.

Bei Artikel 4 Absatz 5bis sind wir dagegen der Meinung, dass Sie der Minderheit Aeschi Thomas folgen können, weil sie auch den Beschluss des Ständerates übernimmt, der dann in Artikel 5 entsprechende Ausführungen macht. Das ist insgesamt eine Übereinstimmung, die unserer Meinung nach dem Willen des Gesetzes entspricht. Das würde dann wieder heissen, dass Sie bei Artikel 5 die Anträge der Minderheiten I (Landolt) und II (Birrer-Heimo) ablehnen, denn die Fassung der Artikel 4 und 5 gemäss Ständerat entspricht eigentlich der Grundüberzeugung des Bundesrates. Sie ist in sich geschlossen und löst - dumm oder nicht dumm - dieses Problem der 2 Millionen Franken, weil entsprechende Ausführungen dann in Artikel 5 gemacht werden.

In Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 ist die Frage der Aus- und Weiterbildung geregelt. Hier bitte ich Sie, der Minderheit Birrer-Heimo zu folgen, die auch die Anliegen des Bundesrates noch einmal aufnimmt. Das, denke ich, ist eine Lösung, die dem Willen des Gesetzes entspricht, und damit würden Sie mit dem Bundesrat bei Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 eigentlich richtig liegen. Das würde für Ihre Abstimmung bedeuten, dass Sie die Anträge der Minderheit Birrer-Heimo annehmen.

Damit kommen wir zu Artikel 8. Bei Absatz 1 gibt es die Einzelanträge Leutenegger Oberholzer und Flach. Hier bitten wir Sie, diesen Einzelanträgen zu folgen, denn der Beschluss des Ständerates kann möglicherweise zu Komplikationen und wiederum zu Unklarheiten bei den Richtern führen. Im Verhältnis zu den Verhaltensregeln im Fidleg und im Zivilrecht gilt nach dem Entwurf des Bundesrates eine Ausstrahlungswirkung, das heisst, der Zivilrichter wird bei einem Streit zwischen einer Bank und ihrem Kunden bei der Auslegung des Zivilrechtes die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Fidleg heranziehen. Demgegenüber werden durch die Ergänzung des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kommission mit dem zweiten Satz aus den Verhaltensregeln des Fidleg sogenannte Doppelnormen: Das sind Bestimmungen, die gleichermassen sowohl im Aufsichtsrecht wie auch im Zivilrecht gelten. Ein Finanzdienstleister, der eine Regel nach Fidleg einhält, erfüllt also auch gleich das Zivilrecht, sofern dieses eine identische Pflicht enthält.

Unseres Erachtens ist die Lösung des Bundesrates hier eindeutig und überzeugender. Nach dieser wird sich ein Zivilrichter nicht leichthin über aufsichtsrechtliche Vorgaben in den Verhaltensregeln des Fidleg hinwegsetzen können. Die Rechtssicherheit ist damit gewahrt. Die Doppelnorm des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kommission wird den Richter vor verzwickte Auslegungsprobleme stellen, wenn er entscheiden muss, was als identische Pflicht zu gelten hat und was nicht. Wenn Sie hier diesen beiden Einzelanträgen und damit dem Bundesrat folgen, schaffen Sie Klarheit für die Rechtsprechung; das zu den Einzelanträgen.

Bei Artikel 8 Absatz 2 liegt ein Minderheitsantrag Jans vor. Die Verankerung des Grundsatzes, dass im bestmöglichen Kundeninteresse gehandelt werden soll, ist unseres Erachtens eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Wenn Sie der Mehrheit Ihrer Kommission folgen, schaffen Sie im Übrigen auch eine Differenz zu Artikel 24 Absatz 1 von Mifid II und damit eine mögliche Differenz in Bezug auf die Äquivalenz unseres Gesetzes. Wenn Sie hier beim Bundesrat bleiben und damit der Minderheit Jans folgen, ist diese Differenz ausgeschaltet. Zweck des Gesetzes ist es ja auch, Äquivalenz zu schaffen und keine Differenzen aufzubauen. Ich bitte Sie daher, bei Artikel 8 sowohl bei Absatz 1 als auch bei Absatz 2 dem Bundesrat beziehungsweise den entsprechenden Einzelanträgen und dem Antrag der Minderheit zu folgen.

Bei Artikel 10 Absatz 2 geht es um den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas. Hier ist die Frage zu entscheiden, wann jeweils ein Basisinformationsblatt abgegeben werden soll. Der Ständerat und die Mehrheit der WAK-NR haben sich mit Recht für die Transparenz bei Finanzdienstleistungen ausgesprochen. Sofern ein Basisinformationsblatt erstellt werden muss und es vorhanden ist, soll es Kundinnen und Kunden abgegeben werden, wenn ein Finanzprodukt von einer Bank angeboten wird - unabhängig davon, ob das Angebot allgemein gehalten oder persönlich zugeschnitten ist. Auch hier würde eine wesentliche Differenz zur EU-Regelung entstehen. Das möchten wir ja eben nicht. Ich bitte Sie daher, den Minderheitsantrag Aeschi Thomas abzulehnen.

Bei Artikel 20 Absatz 3 gibt es den Antrag einer Minderheit Landolt. Hier bevorzugt der Bundesrat mit dem Ständerat und der Mehrheit der WAK-NR eine allgemeine Vorgabe zur Corporate Governance und zum Risikomanagement. Bleiben Sie bei der Lösung des Bundesrates, und lehnen Sie den Antrag der Minderheit Landolt ab.

Schliesslich gibt es als letzte Minderheit bei Artikel 28 Absätze 1 und 2 die Minderheit Birrer-Heimo. Hier geht es um die Weitergabe von Entschädigungen von Dritten an Kunden; das ist der Umgang mit Retrozessionen. Hier sind der Bundesrat, der Ständerat und die Mehrheit der WAK-NR der Auffassung, dass der Transparenz der Vorzug gegenüber detaillierten Verboten einzuräumen ist. Entsprechend soll das Einbehalten von Retrozessionen durch einen Finanzdienstleister nicht einfach verboten werden. Er darf sie aber nur dann einbehalten, wenn er sie dem Kunden ausdrücklich offengelegt hat und der Kunde darauf verzichtet hat. Das wäre die Regelung, die der Bundesrat und die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlagen. Ein Verbot, wie es die Minderheit Birrer-Heimo vorschlägt, lehnen wir ab.

Das waren unsere Bemerkungen zu Block 1.

Barazzone Guillaume (CVP-Fraktion, Genf)

S'agissant du bloc 1, je commencerai par la proposition de la minorité Schelbert à l'article 1 alinéa 1 LSFin, relatif à la culture d'entreprise durable. La proposition vise à étendre le but de la loi en précisant que celle-ci aura pour but de "mettre en place une culture d'entreprise durable".

La majorité de la commission a considéré qu'il convenait de s'en tenir aux buts fixés par la loi dans le projet du Conseil fédéral. Elle estime que la notion d'entreprise durable n'a aucune place dans la norme énonçant le but de la loi et que cette notion devait se concrétiser, le cas échéant, dans les dispositions spécifiques de la loi. Elle considère en outre qu'il appartient à la branche de développer une place financière durable - ce qu'elle fait d'ailleurs déjà de plus en plus -, et que cela ne devait pas être décrété par des prescriptions étatiques. Par ailleurs, une telle précision dans la partie consacrée au but de la loi n'aurait, aux yeux de la majorité de la commission, qu'un effet déclaratoire et resterait sans effet concret.

La commission a décidé, par 13 voix contre 6, d'adhérer à la décision du Conseil des Etats et a ainsi rejeté la proposition défendue par la minorité Schelbert.

S'agissant de la proposition de la minorité Birrer-Heimo à l'article 1 alinéa 2 LSFin fixant les prétentions de droit civil, cette dernière vise à permettre plus facilement aux clients de faire valoir leurs prétentions civiles en maintenant la disposition contenue dans le projet du Conseil fédéral. Celui-ci prévoit que la loi "facilite l'exercice de prétentions de droit civil pour les clients des prestataires de services financiers". Ce passage avait été biffé par le Conseil des Etats. La minorité considère qu'il sera ainsi plus facile pour la Suisse d'obtenir une équivalence de la part de l'Union européenne.

La majorité de la commission a suivi le Conseil des Etats sur ce point. Ce dernier estimait que cette question devait être réglée à part, dans le cadre des modifications de la procédure civile ou dans des dispositions particulières de la loi. Ne pas intégrer cette notion dans la disposition consacrée au but de la loi ne devrait avoir, selon la majorité de la commission, aucune conséquence sur l'équivalence avec le droit européen souhaitée par la Suisse.

La commission a rejeté la proposition de la minorité Birrer-Heimo par 16 voix contre 6 et aucune abstention.

S'agissant de la minorité Matter à l'article 3 lettre e LSFin ainsi qu'à l'article 2a LEFin, qui concerne l'exercice d'une activité à titre professionnel, la majorité de la commission a précisé la notion de personnes qui fournissent en Suisse des services financiers à titre professionnel, en ajoutant, par rapport à la version du Conseil des Etats, qu'"est considérée comme exercée à titre professionnel au sens de la présente loi toute activité économique indépendante exercée en vue d'un revenu régulier".

Par sa proposition de minorité, Monsieur Matter souhaitait apporter une précision en ajoutant le mot "essentielle". Selon lui, il existe un risque que les tribunaux considèrent trop facilement qu'une activité économique indépendante est professionnelle. A titre d'exemple, Monsieur Matter a fait référence à la jurisprudence du Tribunal fédéral en matière fiscale.

La majorité de la commission, au même titre que l'administration et le Conseil fédéral, considère que la mention de l'expression "essentielle" est inutile et que la notion d'activité professionnelle doit être interprétée comme dans l'ordonnance sur le registre du commerce. Cette précision est importante et il devra en être tenu compte par les juges lors de l'interprétation de la volonté du législateur.

La proposition défendue par la minorité Matter a été rejetée en commission par 14 voix contre 10 et aucune abstention.

S'agissant de la minorité I (Landolt) et de la minorité II (Birrer-Heimo) concernant l'article 5 alinéas 1 et 1bis LSFin, qui concernent les conditions de l'"opting-out" d'un client privé, Monsieur Landolt considère que la solution du Conseil des Etats ne reflète pas la pratique et est irréaliste, voire bête. Le Conseil des Etats a opéré une segmentation des clients qui est inappropriée en ce sens qu'il n'existerait, selon Monsieur Landolt, aucune corrélation entre la capacité de juger la pertinence de certains investissements et leur fortune. C'est la raison pour laquelle il propose de biffer la condition de la lettre b à l'article 5 alinéa 1bis LSFin, soit de biffer "d'une fortune d'au moins 2 millions de francs".

La majorité de la commission considère que la solution du Conseil des Etats est défendable en ce sens qu'une personne ayant une fortune d'au moins 2 millions de francs a assez de moyens financiers pour pouvoir déclarer être considérée comme un client professionnel et être au bénéfice d'un "opting-out". Libre choix au client de faire, ou non, cette déclaration.

La proposition défendue par la minorité I (Landolt) a été rejetée en commission par 13 voix contre 11 et aucune abstention.

A l'article 5 alinéa 1 de la loi sur les services financiers, la minorité II (Birrer-Heimo) souhaite que le Conseil fédéral fasse dépendre la qualité de client professionnel de conditions supplémentaires, à savoir de qualifications techniques. Selon la minorité II, l'"opting-out" doit dépendre de conditions portant sur la qualification et non pas uniquement du montant de la fortune du client. La majorité de la commission a rejeté ce concept. Le projet du Conseil fédéral prévoit qu'une personne, du fait de sa formation personnelle et de son expérience professionnelle ou d'une expérience comparable dans le secteur financier, a les connaissances nécessaires pour comprendre quels sont les risques d'un placement. Si la fortune de cette personne est d'au moins 500 000 francs, celle-ci peut volontairement déclarer qu'on la considère comme un client professionnel. La majorité de la commission estime que le système prévu est suffisant. Celui-ci prévoit déjà des critères concernant la formation du client, qu'il possède de l'expérience et qu'il fasse une déclaration volontaire pour être considéré comme un client professionnel. La majorité de la commission rejette donc une réglementation plus contraignante sur ce point.

La proposition défendue par la minorité II a été rejetée par 17 voix contre 7 et 0 abstention.

La minorité Schelbert, à l'article 6 alinéa 1, dans la droite ligne de ce qu'elle avait proposé à l'article 1, "But et objet", souhaite que les conseillers à la clientèle disposent des connaissances techniques requises pour leur activité y compris "la compétence d'appréciation au moyen de facteurs sociaux et écologiques". La majorité de la commission a rejeté cette proposition en se ralliant à l'argument du Conseil fédéral selon lequel cet ajout était inutile. Selon le Conseil fédéral, ce but est atteint dans le cadre des travaux de la Suisse au sein du Fonds monétaire international et du G-20; la Suisse fait, par exemple, partie d'un groupe de travail sur la finance durable.

Cette proposition a été rejetée par 16 voix contre 6.

J'aborde la question de la formation et du perfectionnement des prestataires de services financiers. A l'article 6 alinéa 3, la proposition de la minorité Birrer-Heimo a été rejetée. La majorité de la commission lui a préféré un autre concept qui se concrétise à l'article 6 alinéa 2. Ce concept prévoit que "les prestataires de services financiers définissent les normes minimales spécifiques applicables à la branche en matière de formation et de perfectionnement. Le Conseil fédéral peut déclarer ces normes obligatoires pour la branche concernée." Il convient de noter que la proposition initiale prévoyait que la FINMA pouvait déclarer les normes obligatoires. La majorité de la commission a préféré attribuer cette compétence au Conseil fédéral.

Je passe rapidement sur la proposition défendue par la minorité Birrer-Heimo à l'article 7, que la commission a rejetée.

A l'article 8 alinéa 2, relatif aux intérêts des clients, la proposition défendue par la minorité Jans a été rejetée, la commission ayant décidé de suivre le Conseil des Etats en maintenant la suppression de cet alinéa parce que, selon elle, sa portée était seulement déclaratoire. Reste la question de l'équivalence, mentionnée par Monsieur le conseiller fédéral Maurer, qui devra certainement être discutée à nouveau au Conseil des Etats.

La proposition de la minorité Aeschi Thomas, à l'article 10 alinéa 2 LSFin, vise à ce que la feuille d'information de base ne soit établie que pour une recommandation personnelle d'instruments financiers. Se ralliant aux arguments défendus par le Conseil fédéral, la majorité de la commission a considéré que si on devait remettre une feuille d'information de base uniquement pour une recommandation personnelle, plus aucune feuille d'information de base ne serait nécessaire pour aucun des instruments financiers offerts par les banques lors d'opérations de type "execution only". Cela signifierait que le client, lors d'opérations de type "execution only", qui ne font pas l'objet d'un conseil, ne disposerait d'aucune documentation relative à cet instrument financier. Ceci contreviendrait et serait diamétralement opposé à l'exigence de transparence en matière de services financiers. Ici aussi, on introduirait une divergence essentielle avec la réglementation de l'Union européenne. Par conséquent, il convient de revenir au terme d'"offre".

La commission a clarifié la notion d'offre dans la LSFin. Il doit s'agir d'une offre concrète, c'est-à-dire d'une offre formulée de telle manière qu'elle peut être acceptée ou refusée immédiatement. Dans cet esprit, une offre contient nécessairement tous les éléments essentiels d'un futur contrat. En revanche, une offre très générale, qui doit encore être concrétisée et ne peut pas être acceptée en tant que telle, n'est pas pertinente au sens de la LSFin.

La proposition défendue par la minorité Aeschi Thomas a été rejetée par 13 voix contre 10.

S'agissant de la proposition de la minorité Landolt à l'article 20 alinéa 3, selon la majorité de la commission et conformément au projet du Conseil fédéral, émettre des instructions internes sur l'exécution des ordres des clients n'est nécessaire que si le service est effectivement fourni.

En ce qui concerne la politique de rémunération, une disposition générale en matière de gouvernance d'entreprise et de gestion des risques relève, selon la commission, de l'ordonnance d'exécution du Conseil fédéral et non pas de la loi.

Enfin, à l'article 28 alinéas 1 et 2 LSFin concernant le transfert des rémunérations aux clients, la commission a rejeté la proposition défendue par la minorité Birrer-Heimo pour les raisons suivantes. Le principe fondamental de la LSFin veut que le client soit protégé non pas par des interdictions, mais par une transparence intégrale. Par conséquent, on ne doit pas interdire au prestataire financier de conserver des rétrocessions. Toutefois, le prestataire ne peut les conserver que s'il a expressément informé son client et que celui-ci - selon la décision du Conseil des Etats - y a renoncé. Le complément ajouté par le Conseil des Etats correspond à la jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de rétrocessions.

La proposition défendue par la minorité Birrer-Heimo a été rejetée par 18 voix contre 6 et 1 abstention.

Walti Beat (FDP-Liberale Fraktion, Zürich)

In diesem Block nehme ich zu einigen eher programmatischen Minderheitsanträgen - dies vorab und zusammengefasst - Stellung. Es sind dies der Antrag der Minderheit Schelbert zu Artikel 1 Absatz 1 Fidleg, bei dem es um die nachhaltige Unternehmenskultur geht, dann der Antrag der Minderheit Schelbert zu Artikel 6 Absatz 1 Fidleg, bei dem es um die entsprechend nachhaltige Ausbildung der Finanzfachleute geht, und auch der Antrag der Minderheit Jans zu Artikel 8 Absatz 2 Fidleg, bei dem das Handeln im Kundeninteresse thematisiert wird.

Bei all diesen Minderheitsanträgen bzw. den angesprochenen Regelungstatbeständen ist die Mehrheit der Meinung, dass es besser ist, wenn die Anbieter diesen Fragestellungen auf Produktebene Rechnung tragen, als in diesen Gesetzen regulatorische Vorgaben zu machen. Es ist tatsächlich ein Differenzierungsmerkmal, wenn Sie mit diesen Kriterien beim Publikum, bei den Kundinnen und Kunden, punkten können. Das allgemein vorzuschreiben ist ein unzulässiger, missionarischer Eingriff in die Geschäftsfreiheit der Anbieter im Finanzmarkt. Deshalb empfiehlt Ihnen die Mehrheit der Kommission mit den Stimmenverhältnissen, die Herr Barazzone bereits ausgeführt hat, diese Minderheitsanträge abzulehnen.

Zu Artikel 1 Absatz 2: Hier wird noch einmal das Thema der Rechtsdurchsetzung angesprochen, das in der bundesrätlichen Vorlage noch enthalten war. Ich habe bereits beim Eintreten ausgeführt, dass die Mehrheit der Meinung ist, dass diese Fragen der Anspruchsdurchsetzung in einer Gesamtbetrachtung im Rahmen einer Revision der Zivilprozessordnung besser aufgehoben sind, als wenn wir hier für eine Branche separat solche Regeln schaffen. Das steigert die Übersichtlichkeit nicht und ist deshalb abzulehnen.

Artikel 3 Buchstabe e Fidleg und Artikel 2a Finig adressieren die Frage der Gewerbsmässigkeit und damit die Frage, welche Anbieter überhaupt diesen neuen Regulatorien unterstellt sein sollen. Hier ist die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass mit den bestehenden Begriffsdefinitionen der Gewerbsmässigkeit eine klare Ausgangslage geschaffen wird. Es wurde bereits erwähnt, dass beispielsweise eine handelsregisterrechtliche Begriffsdefinition parallel beigezogen werden kann. Jedenfalls verbessert das Zufügen eines weiteren unbestimmten Rechtsbegriffes, wie das in den Minderheitsanträgen Matter hier mit dem Wort "wesentlich" vorgeschlagen wird, die Rechtssicherheit nicht: Auch dann bleiben Abgrenzungs- und Auslegungsfragen bestehen. Folgen Sie hier also bitte der Mehrheit!

Wir kommen zum Antrag der Minderheit Aeschi Thomas zu Artikel 4 Absatz 5bis Fidleg, wo dem Bundesrat gemäss Mehrheit die Freiheit eingeräumt werden soll, zusätzliche Kundenkategorien als professionell zu bezeichnen. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass diese Bestimmung, die sich ja auch im bundesrätlichen Entwurf findet, sinnvoll ist, wenn es zum Beispiel darum geht, im Zusammenhang mit Äquivalenzentscheiden ausländischer Regulatoren ein Feintuning vorzunehmen. Wenn es da sinnvoll wäre, diese Kategoriengrenzen leicht zu modifizieren, wäre es hilfreich, der Bundesrat könnte das in eigener Kompetenz tun; wir müssten dann nicht den ganzen formalen und aufwendigen Gesetzgebungsprozess durchlaufen. Im Übrigen geht es ja primär um die Frage, ob institutionelle Kunden, die sozusagen noch qualifizierter sind als die professionellen, auf das Niveau "professionell" herunterrangiert werden könnten. Diese Flexibilität sollten wir dem Bundesrat durchaus einräumen.

Zu Artikel 5 Fidleg, zur Frage nach dem Opting-out von Privatkunden, die sich zu professionellen Kunden erklären können: Hier gehen die Emotionen offensichtlich etwas höher. Das ist auch nachvollziehbar, denn im Hintergrund steht effektiv ein unterschiedliches Menschenbild, eine unterschiedliche Vorstellung von zumutbarer Eigenverantwortung. Ich will hier nicht alle Varianten ausführen, um die Zeit nicht über Gebühr zu beanspruchen. Allerdings möchte ich doch festhalten, dass das von Herrn Landolt als dumm bezeichnete Kriterium eines Vermögens von mindestens 2 Millionen Franken zwar möglicherweise nicht das Allerklügste ist und auch nicht einen wirklich überzeugenden Zusammenhang mit der Kompetenzfrage hat. Es ist aber immerhin ein sehr messbares Kriterium, mindestens insoweit - das ist das Verständnis der Kommission -, als diese 2 Millionen als "bankable assets" verstanden werden sollten, also als das, was bei der Bank an Vermögen liquide angelegt ist.

Wer viel Geld hat, muss nicht fachkundig sein; das trifft tatsächlich zu. Wer viel Geld hat, ist aber gehalten, zur Bewahrung und Entwicklung seines Vermögens die entsprechenden Vorkehrungen und organisatorischen Massnahmen zu treffen. Dazu gehört auch, sich die entsprechend kompetente Beratung einzuholen, wenn man denn nicht selber fachkundig ist. Insofern ist diesen Menschen bei einem liberalen Menschenbild oder Weltverständnis mindestens die Möglichkeit zu geben, sich zu professionellen Kunden zu erklären.

Ich möchte aber diesen Punkt mit dem Hinweis abschliessen, dass gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit auch Kunden, die ein Vermögen von über 2 Millionen Franken haben, nicht automatisch als professionelle Kunden gelten, denen dann weniger Schutzvorkehrungen zuteilwerden. Vielmehr können diese lediglich erklären, ob sie als professionelle Kunden gelten wollen. Ich bin der Meinung, dass sich gerade mit den neuen Regulatorien, die wir hier schaffen, jeder Finanzdienstleister sehr gut überlegen wird, ob er Kunden, die zwar viel Vermögen haben, aber offensichtlich nicht in der Lage sind, ihre Verhältnisse richtig einzuschätzen, zu diesem Opting-out sozusagen überreden will. Es braucht also mehr als nur Geld, es braucht auch noch die klare Willensäusserung des Kunden, von diesem Opting-out Gebrauch machen zu wollen. Stimmen Sie deshalb hier dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu, beziehungsweise lehnen Sie bitte den Antrag der Minderheit I (Landolt) und den Antrag der Minderheit II (Birrer-Heimo) ab.

Bei Artikel 6 Absatz 3 Fidleg wird mit dem Antrag der Minderheit Birrer-Heimo noch die Weiterbildung der Kundenberater explizit erwähnt. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass diese Frage in der neustatuierten Pflicht zur Ausbildung und der entsprechenden Regelsetzung durch die Branche selbst mitumfasst ist. Wer sich ausbildet, wird sich automatisch auch auf einem zeitgemässen Ausbildungsniveau halten müssen. Diese Weiterbildungsziele sind insofern Teil einer rechtskonformen Ausbildung und brauchen hier nicht noch einmal explizit erwähnt zu werden.

Dann komme ich noch zu Artikel 8 Absatz 1, zu dem ein Einzelantrag Leutenegger Oberholzer und ein Einzelantrag Flach vorliegen. Obwohl Frau Leutenegger Oberholzer mir ja schon erklärt hat, dass ich dazu eigentlich nichts zu sagen hätte, sei es mir doch noch gestattet, Ihnen aus der Kommissionsdiskussion zu berichten. Es ist nicht so, dass man einfach leichthin über diese Frage hinweggegangen wäre. Ich glaube zudem, dass der Mehrheit der Kommission auch klar war, dass wir hier eine anspruchsvolle Fragestellung diskutieren; das äussert sich auch darin, dass wir ohnehin eine Differenz zum Beschluss des Ständerates schaffen und nicht von "identischen zivilrechtlichen", sondern von "gleichgerichteten zivilrechtlichen" Pflichten sprechen. Die Frage, wie das auszulegen ist und wie diese Normenkomplexe zusammenpassen, war also durchaus ein Thema, auch wenn wir uns dafür gerne vielleicht etwas mehr Zeit genommen hätten.

Lassen Sie mich nur zur Grundidee etwas sagen, die ich doch durchaus für legitim halte. Die ganze Regulierung - das wurde in der Eintretensdebatte auch klar - ist unter anderem ja auch durch die gerichtliche Praxis zum Auftragsrecht motiviert. Diese Praxis soll auch in den aufsichtsrechtlichen Regulatorien stärker abgebildet werden, die wir jetzt hier diskutieren. Da ist es natürlich verständlich, dass die Branchenvertreter auch kommen und sagen: "Ja gut, wenn das nun aber in den aufsichtsrechtlichen Normenkomplex übernommen wird und wir das alles korrekt umsetzen, wenn wir korrekte, fehlerfreie Prozesse und Strukturen nachweisen, dann möchten wir aber auch eine bessere Gewähr dafür haben, dass wir dann nicht alles noch einmal auf dem zivilrechtlichen Weg, doppelt, durchfechten müssen." Auf dieser Überlegung beruht dieses Anliegen. Ich persönlich bin auch der Meinung, dass es richtig ist, die Frage, welches der richtige Weg ist, nochmals vertieft zu diskutieren. Sie können hier aber ungeniert den Mehrheitsantrag annehmen, die Differenz ist sowieso gegeben.

Artikel 10 Absatz 2 Fidleg befasst sich mit der Frage, bei welcher Art von Angeboten ein Basisinformationsblatt abzugeben ist. Das ist sicher eine sehr wichtige Fragestellung. Wie Herr Barazzone bereits ausgeführt hat, würde der Antrag der Minderheit Aeschi Thomas dazu führen, dass bei sämtlichen Geschäftsabschlüssen, die im Execution-only-Modus getätigt werden, also ohne aktive Beratungsleistung des Finanzdienstleisters, der Anbieter von der Pflicht zur Auflage eines Basisinformationsblattes befreit wäre. Das könnte ein sehr grosser Bereich des Angebotes sein. Würden wir das wirklich tun, reduzierten wir den Sinn und Zweck dieses Gesetzes ganz massgeblich. Das würde auch den internationalen Regulierungsbestrebungen, beispielsweise der Priip-Verordnung, der Regulierung der EU, zuwiderlaufen. Die Schweizer Anbieter wären hier also nicht selektiv schlechtergestellt, sondern das ist ein Standard, der sich auch international entwickelt.

Bei Artikel 20 Absatz 3 Fidleg geht es um die Frage interner Weisungen bezüglich des Kundeninteresses. Wir als Mehrheit der Kommission halten hier dafür, dass es zwar sinnvoll ist, dass diese Weisungen durch die Anbieter zu erlassen sind, aber sie sollen an die Struktur und Grösse der Betriebe der Anbieter angepasst werden können. Das macht im Sinne der Verhältnismässigkeit Sinn. Die Vergütungspolitik in diesen Richtlinien bzw. in den regulatorischen Vorgaben noch zu erwähnen schiesst über das Ziel hinaus.

Selbstverständlich spielen die Anreize, die die Finanzberater in vergütungstechnischer Hinsicht haben, eine Rolle bei der Beratungsleistung. Diese geeignet auf die Kundeninteressen abzustimmen ist aber eine allgemeine Frage der Corporate Governance, die sowieso laufend diskutiert und beachtet und sicher auch in der Verordnung noch detaillierter dargestellt werden muss. Der Antrag der Minderheit Landolt ist aber abzulehnen; er wäre ein Einfall in interne organisatorische Fragen der Finanzdienstleister.

Zum Schluss komme ich gerne noch zu Artikel 28 Absätze 1 und 2 Fidleg, also zum Bereich der Retrozessionen. Das ist ein sehr vieldiskutiertes Thema. Bitte lehnen Sie den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo ab. Die Version der Mehrheit schafft volle Transparenz bezüglich Retrozessionen. Sie lässt gleichzeitig den Kundinnen und Kunden die Wahl, was sie aus dieser Transparenz oder den Gegebenheiten diesbezüglich ableiten wollen. Ob sie die Retrozessionen selber beanspruchen wollen oder ob sie einverstanden sind, dass die Retrozessionen Teil des Vergütungsanspruchs des Finanzdienstleisters sind, müssen wir als Gesetzgeber nicht schematisch entscheiden; das können die Kunden sehr wohl selber entscheiden. Es gibt auch durchaus Kundeninteressen, die für einen Verbleib der Retrozession beim Anbieter sprechen. Der Kunde kann und soll das selber entscheiden, wir müssen ihn hier nicht einschränken. Lehnen Sie bitte den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo ab.

Ich danke Ihnen, wenn Sie den Empfehlungen der Mehrheit folgen.

Vogt Hans-Ueli (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Herr Kollege Walti, Sie haben ausgeführt, was die Anträge, die jetzt hier zu Artikel 8 Absatz 1 gestellt worden sind, bedeuten. Ich habe eine Frage zu Artikel 8 Absatz 1: Sowohl in der Fassung des Ständerates wie in jener der Kommission des Nationalrates will der zweite Satz ja besagen, dass ein Finanzdienstleister, wenn er die aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllt hat, jedenfalls auch die zivilrechtlichen Pflichten erfüllt hat. Ist es richtig, dass es umgekehrt aber durchaus sein kann, dass ein Finanzdienstleister die zivilrechtlichen Pflichten erfüllt hat, auch wenn er die aufsichtsrechtlichen nicht erfüllt hat?

Walti Beat (FDP-Liberale Fraktion, Zürich)

Ja, im Grundsatz denke ich, dass das so ist. Der Umkehrschluss ist, wie so häufig, nicht zulässig.

Stahl Jürg (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

1. Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen

1. Loi sur les services financiers

Art. 1

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Schelbert, Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Pardini)

Abs. 1

... durch die Finanzdienstleister sowie eine nachhaltige Unternehmenskultur und trägt damit ...

Antrag der Minderheit

(Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Pardini, Schelbert)

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 1

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Schelbert, Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Pardini)

Al. 1

... services financiers, de fixer des conditions comparables pour la fourniture des services financiers offerts par les différents prestataires et de mettre en place une culture d'entreprise durable, et de contribuer ...

Proposition de la minorité

(Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Pardini, Schelbert)

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Abstimmung

Abs. 1 - Al. 1

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 135 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Abs. 2 - Al. 2

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 133 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 56 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Stahl Jürg (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Art. 2

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

...

c. ... (patronale Wohlfahrtsfonds); Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten; Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;

d. soweit ihre Tätigkeit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG) untersteht:

  1. Versicherungsunternehmen;

  2. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler;

  3. Ombudsstellen.

e. Streichen

f. Streichen

g. öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung nach Artikel 67 Absatz 1 BVG.

Art. 2

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

...

c. ... (fonds de bienfaisance patronaux); ni aux employeurs et associations professionnelles qui gèrent la fortune de leurs propres institutions de prévoyance d'entreprise ou d'association;

d. lorsque leur activité est assujettie à la loi du 17 décembre 2004 sur la surveillance des assurances (LSA):

  1. aux entreprises d'assurance;

  2. aux intermédiaires d'assurance;

  3. aux organes de médiation.

e. Biffer

f. Biffer

g. aux institutions d'assurance de droit public visées à l'article 67 alinéa 1 LPP.

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Mehrheit

Einleitung, Bst. a-d, f-j

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Bst. e

e. ... erbringen, wobei Gewerbsmässigkeit gegeben ist, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt;

Antrag der Minderheit

(Matter, Aeschi Thomas, Amaudruz, Egloff, Flückiger Sylvia, Lüscher, Rime, Schneeberger, Tuena, Walter)

Bst. e

e. ... erbringen, wobei Gewerbsmässigkeit gegeben ist, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt;

Art. 3

Proposition de la majorité

Introduction, let. a-d, f-j

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Let. e

e. ... ou à des clients en Suisse; est considérée comme exercée à titre professionnel toute activité économique indépendante exercée en vue d'un revenu régulier;

Proposition de la minorité

(Matter, Aeschi Thomas, Amaudruz, Egloff, Flückiger Sylvia, Lüscher, Rime, Schneeberger, Tuena, Walter)

Let. e

e. ... ou à des clients en Suisse; est considérée comme exercée à titre professionnel toute activité économique indépendante essentiellement exercée en vue d'un revenu régulier;

Präsident(Stahl Jürg, Präsident): Der Antrag der Minderheit Matter zu Artikel 3 Buchstabe e von Vorlage 1 ist inhaltlich mit dem Antrag der gleichen Minderheit zu Artikel 2a von Vorlage 2 identisch. Die Abstimmung gilt daher für diese beiden Anträge der Minderheit Matter.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 96 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 95 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Stahl Jürg (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Art. 4

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 3

...

g. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

gbis. grosse Unternehmen;

...

Abs. 4

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 5

...

  1. Eigenkapital: mindestens 2 Millionen Franken.

Abs. 5bis

Der Bundesrat kann weitere Kundenkategorien als professionell bezeichnen. Er orientiert sich dabei namentlich an internationalen Standards.

Abs. 6, 7

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Rime, Tuena, Walter)

Abs. 5bis

Streichen

Art. 4

Proposition de la majorité

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 3

...

g. Adhérer au projet du Conseil fédéral

gbis. les grandes entreprises;

...

Al. 4

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 5

...

  1. capital propre: au moins 2 millions de francs.

Al. 5bis

Le Conseil fédéral peut désigner d'autres catégories de clients comme clients professionnels. Ce faisant, il s'inspire notamment des normes internationales.

Al. 6, 7

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Egloff, Flückiger Sylvia, Matter, Rime, Tuena, Walter)

Al. 5bis

Biffer

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 96 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 95 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Stahl Jürg (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Art. 5

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 1bis

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 1ter

... Buchstaben f und g können erklären ...

Abs. 1quater

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

Professionelle Kunden, die keine institutionellen Kunden im Sinn von Artikel 4 Absatz 4 sind, können erklären ...

Abs. 3-5

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit I

(Landolt, Barazzone, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Müller Leo, Pardini, Ritter, Schelbert)

Abs. 1bis Bst. b

Streichen

Antrag der Minderheit II

(Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Landolt, Leutenegger Oberholzer, Pardini, Schelbert)

Abs. 1

... gelten wollen (Opting-out). Der Bundesrat macht die Eignung dieser Personen als professionelle Kunden zusätzlich von Voraussetzungen, namentlich von fachlichen Qualifikationen, abhängig.

Abs. 1bis

Streichen

Art. 5

Proposition de la majorité

Al. 1, 1bis

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 1ter

... alinéa 3 lettres f et g peuvent déclarer ...

Al. 1quater

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

Les clients professionnels qui ne sont pas des clients institutionnels au sens de l'article 4 alinéa 4 peuvent déclarer ...

Al. 3-5

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité I

(Landolt, Barazzone, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Müller Leo, Pardini, Ritter, Schelbert)

Al. 1bis let. b

Biffer

Proposition de la minorité II

(Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Landolt, Leutenegger Oberholzer, Pardini, Schelbert)

Al. 1

... comme des clients professionnels (opting-out). Pour ces personnes, le Conseil fédéral fait dépendre la qualité de client professionnel de conditions supplémentaires, à savoir de qualifications techniques.

Al. 1bis

Biffer

Abstimmung

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Minderheit I ... 136 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II ... 55 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 106 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I ... 85 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Stahl Jürg (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Art. 6

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 3

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

Die Finanzdienstleister bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung. Der Bundesrat kann diese Standards für die jeweilige Branche als verbindlich erklären.

Antrag der Minderheit

(Schelbert, Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Pardini)

Abs. 1

... verfügen, die Beurteilungskompetenz über soziale und ökologische Faktoren mit eingeschlossen.

Antrag der Minderheit

(Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Pardini, Schelbert)

Abs. 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 6

Proposition de la majorité

Al. 1, 3

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

Les prestataires de services financiers définissent les normes minimales spécifiques applicables à la branche en matière de formation et de perfectionnement. Le Conseil fédéral peut déclarer ces normes obligatoires pour la branche concernée.

Proposition de la minorité

(Schelbert, Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Pardini)

Al. 1

... par leur activité, y compris la compétence d'appréciation au moyen de facteurs sociaux et écologiques.

Proposition de la minorité

(Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Pardini, Schelbert)

Al. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Abs. 1 - Al. 1

Präsident(Stahl Jürg, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f, Artikel 13, Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 und Buchstabe b sowie Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe g.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 135 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 55 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Abs. 3 - Al. 3

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 135 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 56 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Stahl Jürg (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Art. 7

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Pardini, Schelbert)

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 7

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Pardini, Schelbert)

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 135 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 56 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Stahl Jürg (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Art. 8

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

... befolgen. Mit deren Einhaltung sind auch gleichgerichtete zivilrechtliche Pflichten erfüllt.

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Jans, Birrer-Heimo, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Pardini, Schelbert)

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Flach

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Schriftliche Begründung

Der Kommissionsantrag stellt das Fidleg über das Zivilrecht. Das gilt es zu vermeiden, denn das geltende Recht enthält bereits eine sinnvolle und bewährte Arbeitsteilung zwischen der Finma und den Zivilgerichten: Die Finma greift aufsichtsrechtlich ein, wenn das Erfordernis einer einwandfreien Geschäftstätigkeit tangiert ist, beispielsweise wenn es zu wiederholten Missbräuchen gegenüber Anlegerinnen und Anlegern kommt oder wenn ein breiter Personenkreis betroffen ist. Demgegenüber sind die Zivilgerichte für die Beurteilung konkreter (Schadenersatz-)Ansprüche aus einzelnen Verträgen zuständig. Diese Aufgabenteilung bestand beispielsweise im Umgang mit Retrozessionen, die rechtswidrig den Kunden vorenthalten worden waren. Diesem unterschiedlichen Fokus von Finma und Zivilgerichten entspricht, dass sich die aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln von den vertragsrechtlichen Pflichten und Rechten unterscheiden. Im Vertragsrecht hat sich eine differenzierte Rechtsprechung des Bundesgerichtes entwickelt, die für Rechtssicherheit sorgt. Demgegenüber kann und soll die Finma nicht die "oberste Zivilinstanz" sein, denn das ist nicht ihre Aufgabe. Mit dem zweiten Satz in Absatz 1 würde aber genau das geschehen: Die Finma würde die Verhaltensregeln in Rundschreiben im Wesentlichen konkretisieren, und die Zivilgerichte wären daran gebunden. Das ist nicht sachgerecht und verletzt die Gewaltenteilung.

Antrag Leutenegger Oberholzer

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Schriftliche Begründung

Beim Fidleg stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zum Vertragsrecht, zum zivilrechtlichen Auftragsrecht. Beim Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte, im Interesse der Auftraggeberin tätig zu sein. Daraus resultieren bestimmte Verhaltenspflichten im Sinne des Anlegerschutzes. Der Anlegerschutz war ursprünglich auch das Ziel des Fidleg. Es stellt sich die Frage, wie sich das Verhältnis der aufsichtsrechtlichen Parallelordnung OR/Fidleg präsentiert. Der Bundesrat ist in der Botschaft von der Ausstrahlungswirkung des Fidleg ausgegangen. Die beiden Gesetze bleiben getrennt, aber die Zivilgerichte beachten im Einzelfall das Fidleg bei der Auslegung des Privatrechts. Es sollen keine Doppelnormen geschaffen werden. Es handelt sich um eine Konkretisierung der privatrechtlichen Vorschriften. Der Ständerat hat in Artikel 8 Absatz 1 eine explizite Koordinationsregel eingefügt. Diese besagt, dass die Verhaltensregeln des Aufsichtsrechts auch im Zivilrecht gelten. Wer somit eine Regel nach Fidleg einhält, erfüllt auch die zivilrechtlichen Pflichten. Damit will man für die Finanzdienstleister Rechtssicherheit schaffen. Geltend gemacht wurde, es sei ein vergleichbares Schutzniveau gewährleistet. Der Nationalrat folgte im Wesentlichen dem Ständerat mit einer Nuance: statt von "identischen zivilrechtlichen Pflichten" ist von "gleichgerichteten zivilrechtlichen Pflichten" die Rede. An der Bankenrechtstagung vom 10. März 2017, also nach den Beratungen der massgebenden Artikel in der WAK-NR, wurden in Bezug auf das ständerätliche Konzept rechtliche Bedenken laut (vgl. Susan Emmenegger 2017):

  • Das Fidleg bleibt in zentralen Bereichen hinter dem Schutzniveau des Privatrechts zurück.

  • Die aufsichtsrechtlichen Pflichten des Fidleg werden in Rundschreiben der Finma konkretisiert. Die Frage stellt sich, ob die Zivilgerichte an diese Rundschreiben gebunden sind. Damit würde irrigerweise die Finma zur obersten Zivilinstanz. Das ist nicht ihre Aufgabe und liegt auch nicht in deren Kompetenz.

  • Die Informationspflichten des Fidleg und des allgemeinen Auftragsrechts sind unterschiedlich. Dazu ein Beispiel: Nach Fidleg müssen die Dienstleister bei der Vermögensverwaltung nur auf Anfrage hin Auskunft über das Portfolio geben. Umfassender sind die Informationspflichten des Vermögensverwalters nach Zivilrecht. Viel umfassender sind die Informationspflichten im Zivilrecht auch bei der punktuellen Anlageberatung. Nach Fidleg genügt eine standardisierte Aufklärung z. B. über das Risiko. Weiter geht sie im zivilrechtlichen Auftragsrecht. Hier gilt für die Ausübung der Rechte und Pflichten das Handeln nach Treu und Glauben im Einzelfall. Die Funktionsweise von Aufsichtsrecht und Zivilrecht ist eine andere:

  • Das Aufsichtsrecht beschränkt sich auf Standardfälle.

  • Das Zivilrecht befasst sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles.

Schlussfolgerung Streichungsantrag: Die Sondernorm in Artikel 8 Absatz 1 zweiter Satz Fidleg gehört gestrichen. Dazu das Fazit von Susan Emmenegger: "Die aufsichtsrechtliche Vorrangregel ist in sich widersprüchlich, sie ist aus der Sicht der Gewaltenteilung höchst bedenklich, sie führt im besten Fall zu gravierenden Anwendungsproblemen ... und im schlimmsten Fall zu einer Herabstufung des privatrechtlichen Schutzniveaus kraft aufsichtsrechtlicher Anordnung." Warum nun ein Einzelantrag? Die Bedenken wurden in der WAK erst bekannt, nachdem diese Artikel im Fidleg bereits beraten worden waren. Einen Rückkommensantrag auf Artikel 8 Absatz 1 hatte die WAK-NR mehrheitlich abgelehnt. Damit bleibt nur der Weg über den Einzelantrag ans Plenum. Auf die neue Koordinationsregel ist zu verzichten. Mit dem Einzelantrag wird beantragt, wieder zum bundesrätlichen Vorschlag zurückzukehren und in Artikel 8 Absatz 1 den zweiten Satz zu streichen.

Art. 8

Proposition de la majorité

Al. 1

... des services financiers. Lorsque celles-ci sont respectées, les obligations de droit civil apparentées sont également remplies.

Al. 2, 3

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Jans, Birrer-Heimo, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Pardini, Schelbert)

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Flach

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Leutenegger Oberholzer

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Abstimmung

Abs. 1 - Al. 1

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 101 Stimmen

Für den Antrag Flach/Leutenegger Oberholzer ... 89 Stimmen

(1 Enthaltung)

Abstimmung

Abs. 2 - Al. 2

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 127 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 62 Stimmen

(1 Enthaltung)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Stahl Jürg (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Art. 9

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 2, 2bis, 3, 3bis, 4

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2ter

Kein Basisinformationsblatt muss zur Verfügung gestellt werden, wenn die Dienstleistung ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen besteht.

Antrag der Minderheit

(Schelbert, Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Pardini)

Abs. 2 Bst. f

f. die Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien in ihren Angeboten.

Art. 9

Proposition de la majorité

Al. 1, 2, 2bis, 3, 3bis, 4

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2ter

Aucune feuille d'information de base ne doit être établie lorsque les service se limitent à l'exécution ou à la transmission d'ordres des clients.

Proposition de la minorité

(Schelbert, Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Pardini)

Al. 2 let. f

f. de la prise en considération de critères écologiques et sociaux dans leurs offres.

Präsident(Stahl Jürg, Präsident): Der Antrag der Minderheit Schelbert wurde bereits bei der Abstimmung zu Artikel 6 Absatz 1 abgelehnt.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 10

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

... zur Verfügung. Erfolgt eine Beratung unter Abwesenden, kann das ...

Abs. 3, 3bis, 4

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 5

Streichen

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Egloff, Feller, Flückiger Sylvia, Matter, Rime, Tuena, Walter)

Abs. 2

Bei der persönlichen Empfehlung von Finanzinstrumenten ...

Art. 10

Proposition de la majorité

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

... d'un contrat. Si un conseil a lieu entre absents, la feuille ...

Al. 3, 3bis, 4

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 5

Biffer

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Egloff, Feller, Flückiger Sylvia, Matter, Rime, Tuena, Walter)

Al. 2

Lorsqu'une feuille d'information de base doit être établie pour une recommandation personnelle d'instruments financiers ...

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 95 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 95 Stimmen

(1 Enthaltung)

Mit Stichentscheid des Präsidenten

wird der Antrag der Minderheit angenommen

Avec la voix prépondérante du président

la proposition de la minorité est adoptée

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Stahl Jürg (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Art. 11, 12

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 13

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Schelbert, Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Pardini)

... Verhältnisse und Anlageziele, eingeschlossen die Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien, sowie über die ...

Art. 13

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Schelbert, Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Pardini)

... doit se renseigner sur la situation financière et les objectifs de placement, y compris la prise en considération de critères écologiques et sociaux, ainsi que sur les connaissances ...

Präsident(Stahl Jürg, Präsident): Der Antrag der Minderheit Schelbert wurde bereits bei der Abstimmung zu Artikel 6 Absatz 1 abgelehnt.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 14

Antrag der Kommission

Abs. 1

Bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen müssen weder eine Angemessenheits- noch eine Eignungsprüfung durchgeführt werden.

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 3

Bei professionellen Kunden kann der Finanzdienstleister davon ausgehen, dass diese über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und die mit der Finanzdienstleistung einhergehenden Anlagerisiken finanziell tragbar sind.

Art. 14

Proposition de la commission

Al. 1

Lorsque les services se limitent à l'exécution ou à la transmission d'ordres des clients, ni leur caractère approprié ni leur adéquation ne doivent être vérifiés.

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 3

Un prestataire de services financiers peut partir du principe que les clients professionnels disposent des connaissances et de l'expérience requises et qu'ils peuvent assumer financièrement les risques de placement liés aux services financiers qui leur sont destinés.

Angenommen - Adopté

Art. 15

Antrag der Kommission

Streichen

Art. 15

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Art. 16

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 16

Proposition de la commission

Al. 1, 3

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 17-19

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 20

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Landolt, Badran Jacqueline, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Pardini, Schelbert)

Abs. 3

Sie erlassen interne Weisungen über die Ausführung von Kundenaufträgen und stellen sicher, dass ihre Vergütungspolitik nicht mit der Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, kollidiert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.

Art. 20

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Landolt, Badran Jacqueline, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Pardini, Schelbert)

Al. 3

Ils émettent des instructions internes sur l'exécution des ordres des clients et veillent à ce que leur politique de rémunération soit compatible avec leur obligation de servir au mieux les intérêts de leurs clients. Le Conseil fédéral fixe les modalités et les exceptions.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 123 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 68 Stimmen

(1 Enthaltung)

Stahl Jürg (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Art. 21-27

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 28

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Birrer-Heimo, Badran Jacqueline, Jans, Leutenegger Oberholzer, Pardini, Schelbert)

Abs. 1

... nur annehmen, wenn die Entschädigungen vollumfänglich an die Kundinnen und Kunden weitergegeben werden.

Abs. 2

Streichen

Art. 28

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Birrer-Heimo, Badran Jacqueline, Jans, Leutenegger Oberholzer, Pardini, Schelbert)

Al. 1

... liées à la fourniture de services financiers si la rémunération est entièrement transférée aux clients.

Al. 2

Biffer

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 135 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 56 Stimmen

(1 Enthaltung)

Stahl Jürg (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Art. 29

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Block 2 - Bloc 2

Fidleg: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen (Beraterregister), Anbieten von Finanzinstrumenten, Herausgabe von Dokumenten, Ombudsstellen, Aufsicht und Informationsaustausch

LSFin: exigences concernant la fourniture de services financiers (registre des conseillers), offre d'instruments financiers, remise de documents, organe de médiation, surveillance et échange d'informations

Matter Thomas (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Beim Antrag der Minderheit zum 4. Kapitel kann ich mich sehr kurz fassen: Im Fidleg ist vorgesehen, dass sich nichtbeaufsichtigte Berater in einem Register eintragen müssen. Ebenfalls müssen sie für die Eintragung gewisse Voraussetzungen erfüllen. Diese neue Beraterregisterstelle wird natürlich nicht gratis sein und wird bei jeder Neueintragung oder Mutation eine Gebühr verlangen. Ebenso wird sicher auch eine jährlich wiederkehrende Gebühr eingezogen. Gemäss den Ausführungen der Verwaltung will man dieses Beratungsregister via Fidleg einführen, da es auch in der EU eingeführt wurde. Eine andere Begründung habe ich nicht gehört. Da sämtliche Finanzdienstleister wie Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Vermögensverwalter und Trustees beaufsichtigt sein werden und damit keine Registrierungspflicht haben, erachte ich dieses Register als reine EU-äquivalente Alibiübung und deshalb als unnötig. Ich sehe keinen Mehrwert für die Kunden, sondern nur zusätzliche administrative Kosten.

Ich beantrage deshalb, dieses ganze 4. Kapitel betreffend Beraterregister zu streichen. Besten Dank für die Unterstützung meiner Minderheit.

de Buman Dominique (CVP-Fraktion, Freiburg)

Le président(de Buman Dominique, premier vice-président): La proposition de la minorité Birrer-Heimo à l'article 40 alinéa 1 a été retirée. Madame Birrer-Heimo parle également pour le groupe socialiste.

Birrer-Heimo Prisca (Sozialdemokratische Fraktion, Luzern)

Die SP-Fraktion unterstützt in Block 2 die Minderheitsanträge Birrer-Heimo und Jans und lehnt den Minderheitsantrag Matter ab.

Bei den ersten beiden Minderheitsanträgen geht es um die Registrierungspflicht für die Kundenberaterinnen und Kundenberater im Beraterregister. Beaufsichtigte Finanzdienstleister unterstehen einer Kontrolle durch die Finma oder durch eine Aufsichtsorganisation. Die Umsetzung der Verhaltensregeln gemäss Fidleg wird somit durch ein Aufsichtsgremium begleitet und überwacht. Anders gestaltet sich die Lage für Finanzdienstleister, die in der Schweiz nicht beaufsichtigt werden. Die Registrierungspflicht gemäss Artikel 30 soll gewährleisten, dass auch diese Finanzdienstleister die aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln kennen und die Kundinnen und Kunden angemessen behandeln. Das Beraterregister schafft ein Minimum an Transparenz bei den nicht prudenziell beaufsichtigten Finanzdienstleistern. Eine Streichung, wie von Kollege Matter verlangt, lehnen wir klar ab.

Ein Register ist aber nur so gut, wie es aktuell ist und die tatsächlichen Verhältnisse wiedergibt. In Artikel 34 Absatz 2 wird dem Rechnung getragen, indem Änderungen von der Registrierung zugrunde liegenden Umständen unverzüglich gemeldet werden müssen. Wird "unverzüglich" gestrichen, so können sich Kundenberater viel Zeit nehmen, bevor sie der Meldepflicht nachkommen. Wichtige Informationen könnten so zurückgehalten werden mit möglichen negativen Folgen für die Kundschaft. Ohne nähere Bestimmung zu einer möglichst schnellen Meldung befindet man sich hier im rechtsfreien Raum.

Wer Finanzinstrumente anbietet, ist gemäss Artikel 37 zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet. In Artikel 38 werden die Ausnahmen von dieser Pflicht beschrieben. Der Bundesrat hat in seiner Vorlage den Anlegerschutz bei Angeboten gelockert, die sich an einen limitierten Anlegerkreis von weniger als 150 Anlegern richten, da dort in der Regel aufgrund der nahen Beziehungen Missbräuche weitgehend ausgeschlossen werden könnten. Auch Angebote mit einem Gesamtwert von maximal 100 000 Franken über einen Zeitraum von zwölf Monaten seien nicht geeignet, massgeblichen Schaden anzurichten. Man kann schon diese Lockerung der Prospektpflicht hinterfragen. Aber dass nun gemäss Mehrheit der WAK der für eine Ausnahme erforderliche Anlegerkreis auf 500 erhöht wird und ein öffentliches Angebot bis zu einem Gesamtwert von 2,5 Millionen Franken keinen Prospekt erfordert, geht eindeutig zu weit. Die Informationspflicht und die Transparenz werden damit weiter ausgehöhlt. Das lehnen wir ab, bitte tun Sie das auch!

Mein Minderheitsantrag zu Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a ist zurückgezogen worden; der Präsident hat das bereits gesagt.

Bei Artikel 60 Absatz 1bis bitte ich Sie, die Minderheit Jans zu unterstützen. Der Antrag der Mehrheit führt dazu, dass Kunden, die einen Vermögensverwaltungsvertrag haben, Produkte in ihrem Depot haben, zu denen es kein Basisinformationsblatt gibt. Damit wird deren Handelbarkeit unnötig eingeschränkt, was für die Kundschaft nachteilig ist.

Klar abzulehnen ist auch der Antrag der Mehrheit zu Artikel 69 Absatz 3. Sie will für Finanzinstrumente, für die ein Prospekt zu erstellen ist und die öffentlich vertrieben werden, kein Basisinformationsblatt mehr verlangen. Aber zwischen Prospekt und Basisinformationsblatt bestehen fundamentale Unterschiede: Der Prospekt richtet sich an Investoren, er dient der rechtlichen Klarstellung zwischen Emittent und Investor und ist meistens sehr umfangreich und für Privatkunden nicht verständlich. Für sie ist das Basisinformationsblatt adäquat, das kurz, klar und verständlich die wichtigsten Informationen auflistet und auch der Vergleichbarkeit von Finanzinstrumenten dient. Das sagen sogar die Inlandbanken in einer Stellungnahme, und sie lehnen den Mehrheitsantrag zu Artikel 69 Absatz 3 ab, da er de facto das Basisinformationsblatt wieder abschaffen würde.

Den Einzelantrag Nidegger zu Artikel 70 Absatz 3 Finig lehnen wir ab. Hier geht es um das sogenannte Grandfathering. Die Kommission des Nationalrates hat hier eine konsequente, gute Lösung gefunden.

In Artikel 72 hat die Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates die Haftungsbedingungen abgeschwächt. Nur der eigentliche Ersteller von Prospekten oder ähnlichen Mitteilungen soll für durch falsche Angaben entstandenen Schaden haften. Für falsche Angaben im Basisinformationsblatt soll, wie in Bezug auf die Zusammenfassung, eine reduzierte Haftung gelten.

Der Bundesrat hat in seiner Formulierung von Artikel 72 Bestimmungen des geltenden Rechts übernommen, so die Prospekthaftung nach Artikel 752 des Obligationenrechts sowie die Beweislastumkehr, die bereits im Kollektivanlagengesetz Anwendung findet. Er hat zu Recht die Haftung auch für das Basisinformationsblatt festgehalten. Finanzdienstleister sollen Verantwortung für ihre Produkte übernehmen, dazu gehört auch die korrekte, vollständige und transparente Information auf einem Basisinformationsblatt. Das will die Mehrheit offenbar nicht. Und sie will die Beweislastumkehr rückgängig machen, was in der Praxis bedeutet, dass fehlerhafte Finanzdienstleister deswegen kaum je zur Rechenschaft gezogen werden, weil die Beweislast bei den geschädigten Anlegerinnen und Anlegern liegt. Die Erfahrungen im Fall von Lehman Brothers haben deutlich gezeigt, wer da jeweils den Kürzeren zieht: die Opfer.

Unterstützen Sie bei Artikel 72 den bundesrätlichen Entwurf bzw. den Beschluss des Ständerates. Lehnen Sie die klare Verschlechterung, die mit der Version der Kommissionsmehrheit einherginge, ab.

Jans Beat (Sozialdemokratische Fraktion, Basel-Stadt)

Bei Artikel 60 Absatz 1bis, bei dem ich hier die Minderheit vertrete, geht es um die Frage, ob die Basisinformationsblätter für alle Produkte ausgestellt werden müssen oder nicht. Die Mehrheit will Vermögensverwalter von der Pflicht entbinden, solche Basisinformationsblätter zu erstellen, wenn sie Produkte im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandates erwerben. Wir lehnen diese Änderung ab und folgen dem Bundesrat und dem Ständerat.

Das Basisinformationsblatt enthält die Angaben, die wesentlich sind, damit die Anlegerinnen und Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen und Vergleiche anstellen können. Das Basisinformationsblatt ist somit ein entscheidendes Instrument zur Schaffung von Transparenz und zum Schutz der Anlegerinnen und Anleger. Die Änderung, welche die Mehrheit der WAK nun einfügen möchte, würde dazu führen, dass der Kunde Produkte ohne Basisinformationsblatt in seinem Depot haben kann, diese aber nicht verkaufen darf, weil das eben nur der Vermögensverwalter tun darf; er als Kunde darf ja nur etwas verkaufen, wozu es ein Basisinformationsblatt gibt. Das ist natürlich eine Ungleichbehandlung, die keinen Sinn macht, und das schwächt letztlich auch die Rechte und den Schutz der Kunden. Mit der Formulierung der Mehrheit werden nun zweierlei Finanzprodukte geschaffen, also solche mit Basisinformationsblatt, die für die Endkunden gelten, und solche ohne Basisinformationsblatt, die für die Vermögensverwalter gelten. Das ist eine Aufbrechung der Transparenz, die eigentlich der zentrale Gehalt dieser ganzen Vorlage ist.

Wir bezweifeln, dass es möglich sein wird zu verhindern, dass Finanzprodukte, die über kein Basisinformationsblatt verfügen, auf den Markt kommen, oder dass es möglich sein wird, dies zu kontrollieren, weil es eben die einen betrifft und die anderen nicht; also wird damit auch der Aufwand für die Kontrolle viel grösser. Aus unserer Sicht macht das wirklich keinen Sinn. Diese vermeintliche Vereinfachung für Vermögensverwalter könnte ohne Weiteres zu einem Bumerang werden und zu zusätzlichem Kontrollaufwand führen.

Zudem haben wir den Eindruck, dass genau die Forderung, dass auch Vermögensverwalter ein Basisinformationsblatt erstellen müssen, eine sinnvolle Anforderung ist. Es ist eine zentrale Anforderung. Alle müssen verstehen, was diese Finanzprodukte überhaupt sind, welche Risiken, die damit verbunden sind, sie beinhalten. Auch die Vermögensverwalter müssen das tun; wir würden sie hier an einem Ort entlasten, der aus unserer Sicht nicht der richtige ist.

Wir bitten Sie deshalb, diesem Minderheitsantrag bei Artikel 60 Absatz 1bis zuzustimmen.

Müller Leo (CVP-Fraktion, Luzern)

Zu Block 2 äussert sich die CVP-Fraktion wie folgt: Bei den Artikeln 30 bis 36 geht es einerseits um die Frage, ob die Beraterinnen und Berater sich in ein Register eintragen müssen oder nicht und, wenn ja, wie dann die Lösung aussehen soll. Soll der Mehrheit der Kommission gefolgt oder den Minderheiten zugestimmt werden? Um das Wichtigste vorwegzunehmen: Die CVP-Fraktion beantragt Ihnen, ein Beraterregister einzuführen, wie das bereits der Bundesrat beantragt und auch der Ständerat - in einer gegenüber dem Bundesratsantrag abgeänderten Form - beschlossen hat.

Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, gegenüber der Version des Ständerates kleine Änderungen vorzunehmen, aber an der Registrierungspflicht festzuhalten. Hier geht es um Kundenberaterinnen und Kundenberater, die nicht gemäss Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes der Finma unterstellt sind. Diese Beraterinnen und Berater sollen sich in einem Register eintragen und einige wenige Angaben zu ihrer Person machen müssen. Dieses Register soll privat und kosteneffizient geführt werden. Es schafft ein Minimum an Transparenz im Bereich der nicht prudenziell beaufsichtigten Finanzdienstleister. Die CVP-Fraktion beantragt Ihnen deshalb, hier der Mehrheit zu folgen.

Bei den Artikeln 38 und 40 geht es um die Frage der Prospektpflicht. Die Mehrheit der Kommission des Nationalrates beantragt Ihnen eine Lockerung der Prospektpflicht gegenüber dem Beschluss des Ständerates. Die Limite soll insbesondere bei der Anzahl Anlegerinnen und Anleger von 150 auf 500 erhöht werden. Ebenfalls soll der Gesamtwert von 100 000 Franken auf 2,5 Millionen Franken erhöht werden. Die CVP-Fraktion stimmt dieser Lockerung zu und beantragt Ihnen somit, der Mehrheit der Kommission zu folgen.

Zu Artikel 60 Absatz 1bis: Es geht beim Antrag der Mehrheit darum, dass keine Pflicht besteht, ein Basisinformationsblatt zu erstellen, wenn Finanzinstrumente für Privatkunden im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages erworben werden. Diesem Antrag stimmt die CVP-Fraktion zu.

In Artikel 69 Absatz 3 wird von der Mehrheit eine Präzisierung eingeschoben, die die CVP-Fraktion unterstützt.

Zum Schluss komme ich noch zu Artikel 72: Ursprünglich war eine Beweislastumkehr vorgesehen. Diese ist dann gestrichen worden. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, gegenüber der Version des Ständerates und des Bundesrates eine Änderung vorzunehmen, nämlich den Passus "soweit er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft" zu streichen. Die Mehrheit der CVP-Fraktion stimmt der Kommissionsmehrheit zu. Ich bitte Sie also, auch bei Artikel 72 der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.

Schelbert Louis (Grüne Fraktion, Luzern)

Die Grünen stimmen bei Block 2 für die Minderheitsanträge Birrer-Heimo und Jans. Den Antrag der Minderheit Matter lehnen wir ab.

Zur Minderheit Matter: Der Gesetzentwurf verlangt, dass Kundenberaterinnen und Kundenberater entweder gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz beaufsichtigt werden oder sich in einem Register einzutragen haben, bevor sie ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben dürfen. Sie müssen nachweisen, dass sie die erforderliche Aus- und Weiterbildung absolviert haben und genügende finanzielle Garantien leisten, zum Beispiel durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Minderheit Matter lehnt die Einführung dieses Registers ab. Damit gäbe es für Finanzdienstleister, die in der Schweiz nicht beaufsichtigt werden, keine aufsichtsrechtlichen Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln. Dazu gewährleistet das Register auch bei dieser Gruppe eine gewisse Transparenz. Ein Verzicht würde dem Geist des Gesetzes widersprechen: Es will die Anlegerinnen und Anleger besser schützen.

Ein wichtiger Inhalt des Fidleg ist die Verbesserung der Information. Dazu gehört, dass ein Prospekt veröffentlicht werden muss, wenn Wertpapiere öffentlich zum Erwerb angeboten werden. Der Prospekt richtet sich an Investoren, er enthält Angaben über den Herausgeber und das Produkt sowie eine Zusammenfassung mit den wesentlichen Aspekten. Artikel 38 regelt die Ausnahmen; es wird darin festgelegt, wann kein Prospekt gemacht werden muss. Die Mehrheit der Kommission will mehr Ausnahmen. Einen Grund dafür sehen wir nicht. Der Bundesrat hätte die Kompetenz, um zum Beispiel anerkannte internationale Standards oder die ausländische Rechtsentwicklung zu berücksichtigen. Das genügt. Zudem enthält der Entwurf Schwellenwerte, die sich an der Prospektrichtlinie der EU orientieren. Wir halten es für verkehrt, sie zu ändern. Für den Fall, dass sie geändert werden müssten, hätte der Bundesrat die Kompetenz nachzuziehen. Das gilt auch bei Artikel 40. Die Grünen unterstützen die Minderheitsanträge.

Als zweites Informationsinstrument dient ein sogenanntes Basisinformationsblatt (BIB). Dieses BIB muss an private Kundinnen und Kunden abgegeben werden. Es dient Konsumentinnen und Konsumenten. Die Breite der Palette von Produkten erschwert die Vergleichbarkeit. Diesen Vergleich erleichtern die einheitlich erstellten BIB mit den notwendigen Informationen. Nun will die Mehrheit der Kommission auch bei den BIB mehr Ausnahmen von der Erstellungspflicht zulassen. Das lehnen die Grünen mit der Minderheit ab. Die Kunden müssen wissen, was verkauft wird. Der Entwurf des Bundesrates orientiert sich am Ansatz der EU, wonach für komplexe Finanzinstrumente, unbesehen vom Vertriebskanal, immer ein solches BIB erstellt werden muss. Die EU-Richtlinie sieht keine Ausnahmen vor. Das macht auch für die Schweiz Sinn, eine Harmonisierung der Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt dient ihr. Schweizer Dienstleister, die von der Schweiz aus arbeiten wollen, müssen diese Bestimmungen ebenfalls erfüllen. Das wird mit jeder Ausnahme noch schwieriger. Deshalb stimmen wir auch bei Artikel 69 der Minderheit zu.

In Artikel 72 schliesslich geht es um die Haftung für den Fall, dass im Prospekt oder im BIB unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben gemacht werden. Die Mehrheit behauptete in der Kommission, den Finanzdienstleistern werde neu eine Beweislast aufgebürdet. Das ist nicht korrekt. Gemäss Artikel 145 des Kollektivanlagengesetzes muss für den Schaden haften, wer "nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft". Dasselbe verlangt nun das Fidleg. Es ist nicht angezeigt, nun hinter das geltende Recht zurückzugehen. Wir unterstützen auch hier die Minderheit.

Schneeberger Daniela (FDP-Liberale Fraktion, Basel-Landschaft)

Die FDP-Fraktion unterstützt grundsätzlich die Forderung nach einer angemessenen Informations- und Dokumentationslage bei Finanzdienstleistungen. Allerdings sollen die entsprechenden Massnahmen auch verhältnismässig sein und den Anleger nicht bevormunden. Wir befürworten den Kundenschutz, setzen aber die Eigenverantwortung jedes Bürgers im Rahmen seiner Anlageentscheide voraus. Dieser Eigenverantwortung muss auch Rechnung getragen werden.

Bei den Artikeln 30 bis 34 unterstützen wir die Mehrheit. Kundenberater von der Finma unterstellten Finanzdienstleistern haben keine Registrierungspflicht. Somit wird hier der bürokratische Aufwand minimiert. Es wird trotzdem Transparenz geschaffen und für die Anleger der Kundenschutz gewährleistet, indem sich die Berater, die in anderen Strukturen arbeiten, eintragen müssen. Das kann durchaus auch ein Qualitätssiegel für diese Berater bedeuten, denn durch die Registrierung vermitteln sie ihrer Kundschaft eine gewisse Sicherheit. Das ist ein Vorteil dieser Registrierungspflicht. Wir gehen davon aus, dass der Aufwand für die Registrierungspflichtigen klein gehalten wird, da es sich hier auch um kleinere Unternehmungen handeln kann.

Das Prospektrecht bringt den Kunden bessere Informationen, den Banken mehr Vereinheitlichung und vor allem mehr Rechtssicherheit. Auch hier wurde die Gesetzgebung gegenüber der Bundesratsfassung in weiten Teilen verhältnismässig und praktikabel angepasst.

Die FDP-Fraktion folgt bei den Artikeln 37 bis 63 der Mehrheit. Es werden hier z. B. Ausnahmen geschaffen, die Anbieter oder Ersteller entlasten, da sonst viel Papier mit wenig Nutzen produziert würde. Mit der Minimierung auf wesentliche Informationen werden diese übersichtlich und vergleichbar dargestellt.

Bei Artikel 69 Absatz 3 werden wir der Minderheit Birrer-Heimo folgen. Der Mehrheitsantrag würde zu einer starken Einschränkung der Pflicht für die Erstellung des Basisinformationsblatts führen. Das Basisinformationsblatt ist eine sinnvolle Massnahme zur Verbesserung der Transparenz für Kunden, damit diese eigenverantwortlich Entscheide treffen können. Die Information des Privatkunden mittels eines leicht verständlichen Dokuments würde unterlaufen. Es ist jedoch erforderlich, dass die Anforderungen an die Ausgestaltung des Basisinformationsblatts in einem vom Aufwand her vernünftigen Rahmen liegen.

Wichtig ist uns Artikel 72. Wir unterstützen hier ganz klar die Mehrheit. Die vom Ständerat eingeführte Beweislastumkehr lehnen wir ganz klar ab. Es gibt keinen Grund, eine solche, gängigem Rechtsverständnis fundamental widersprechende Regelung mit Wirkung für sämtliche Anlageprodukte ins Fidleg zu übernehmen. Damit würde missbräuchlichem Prozessieren Tür und Tor geöffnet. Die Klägermentalität würde gefördert, verbunden mit einem deutlichen Anstieg der Gerichtsfälle und -kosten. Diese Kosten hätten wiederum alle Kunden zu tragen. Eine derartige Verschärfung des Prospektrechts ist zudem unnötig, weil es mit dem Bankenombudsmann eine effiziente Schlichtungsstelle gibt, über die Streitfälle typischerweise fair und effizient geregelt und entschädigt werden.

Den Einzelantrag Nidegger zu Artikel 70 Absatz 3 Finig lehnen wir ab.

Aeschi Thomas (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zug)

Gerne komme ich zu den Erläuterungen der SVP-Fraktion zu Block 2.

Eine erste Minderheit, die Minderheit Matter, finden Sie auf Seite 23 der Fahne. Alle beaufsichtigten Finanzdienstleister, die Banken, die Wertpapierhäuser, die Fondsleitungen, die Vermögensverwalter usw., sind sowieso von der Registrierungspflicht ausgenommen. Es untersteht also nur eine kleine Gruppe von Personen der Registrierungspflicht. Es ist nicht nötig, für diese kleine Gruppe mit grossem Aufwand ein Register aufzubauen. Das Beraterregister würde lediglich administrativen Aufwand verursachen, den Kunden jedoch keinen Mehrwert bringen. Entsprechend beantrage ich, auf dieses Beraterregister zu verzichten.

Eine zweite Minderheit ist die Minderheit Birrer-Heimo. Der Wortlaut, der gemäss Antrag der Mehrheit eingefügt wird, geht auf einen Vorschlag der Verwaltung zurück. Ich bitte Sie hier entsprechend, der Verwaltung zu folgen.

Eine dritte Minderheit finden Sie auf Seite 26 der Fahne. Wir haben hier in der Kommission eine Diskussion über das Wort "unverzüglich" geführt und sind zum Schluss gekommen, dass in Artikel 34 Absatz 2 das Wort "unverzüglich" gestrichen werden soll. Ich denke, es ist klar, was der Gesetzgeber meint, man muss nämlich melden. Aber ein Wort wie "unverzüglich" einzubauen hätte in Bezug auf den Gerichtsweg natürlich gewisse Auslegungsschwierigkeiten mit sich gebracht. Wir wollten hier doch eine Frist setzen, die nicht allzu eng ist, die man auch noch einigermassen gut erfüllen kann.

Eine vierte und fünfte Minderheit finden Sie sodann auf Seite 28 der Fahne. Es geht hier darum, wann kein Prospekt veröffentlicht werden soll. Sie sehen hier in Artikel 38 Absatz 1 Litera b und Litera e zwei Schwellenwerte. Ich möchte Ihnen beantragen, hier der Mehrheit der Kommission zu folgen. Wir haben diese Schwellenwerte leicht erhöht. Wir haben den Eindruck, dass die Verwaltung mit ihren Vorschlägen übervorsichtig war. Wir möchten Ihnen beantragen, den ersten Schwellenwert von 150 auf 500 Anlegerinnen und Anleger und den zweiten Schwellenwert von 100 000 Franken auf 2,5 Millionen Franken anzuheben.

Sodann komme ich weiter zur sechsten Minderheit. Sie finden diese auf Seite 31 der Fahne. Zum Zeitpunkt der Publikation des Gesetzestextes war die entsprechende EU-Verordnung noch nicht publiziert, in der Zwischenzeit ist sie publiziert worden. Auch hier war die Verwaltung übervorsichtig und hat ursprünglich einen Wert von 10 Prozent vorgeschlagen. Nachdem die EU-Verordnung nun vorliegt, stellen wir fest, dass dort der Wert bei 20 Prozent liegt. Wir bitten Sie, hier ebenfalls 20 Prozent einzufügen, damit es nicht ein weiteres Mal einen Swiss Finish zum Nachteil des Schweizer Finanzplatzes gibt.

Auf Seite 49 der Fahne finden Sie sodann Artikel 69 zum Basisinformationsblatt. In Absatz 3 geht es darum zu verhindern, dass Doppelspurigkeiten entstehen. Weil der Prospekt detaillierter ist als das Basisinformationsblatt, soll man nicht zusätzlich zum Prospekt auch noch ein Basisinformationsblatt erstellen müssen - das die Überlegung der Mehrheit der Kommission.

Der wichtigste Artikel in diesem Block ist schliesslich Artikel 72 mit der bereits mehrmals erwähnten Beweislastumkehr. Ich möchte Sie eindringlich bitten, hier der Mehrheit der Kommission zu folgen und keine Beweislastumkehr in dieses Gesetz einzufügen.

Ich danke Ihnen für die Unterstützung der Anträge, die ich soeben gestellt habe.

Maurer Ueli (Zürich)

In diesem Block 2 befassen wir uns hauptsächlich mit dem Register für Kundenberater, den Anforderungen an Prospekte und Basisinformationsblätter sowie mit Haftungsfragen.

Ich komme zuerst zum Antrag der Minderheit Matter, die das Beraterregister, die Artikel 30 bis 36, streichen möchte. Wir sind der Meinung, dass es im Sinne der Transparenz durchaus richtig ist und dass sichergestellt werden soll - sowohl für die Kunden als auch im Sinne gleich langer Spiesse für die Wettbewerber -, dass hier ein Register entsteht, in das sich nichtbeaufsichtigte Anlageberater mit wenigen, minimalen Angaben eintragen müssen. Es entspricht dem Willen des Bundesrates und ich glaube auch dem Willen des Gesetzes, hier Transparenz zu schaffen. Also bitte ich Sie, bei der Mehrheit zu bleiben und den Antrag der Minderheit Matter abzulehnen.

Zu Artikel 30 Absatz 1 gibt es den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo. Auch bei Artikel 30 Absatz 1 ist der ständerätlichen Fassung sowie dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission der Vorzug einzuräumen. Inländische beaufsichtigte Finanzdienstleister müssen ihre Kundenberater nicht in das Register eintragen lassen. Entsprechend soll der Bundesrat bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dies auch ausländischen beaufsichtigten Finanzdienstleistern erlauben können. Also ist der Antrag der Minderheit Birrer-Heimo abzulehnen.

Bei Artikel 34 Absatz 2 geht es um den Zeitpunkt relevanter Meldungen. Die Mehrheit möchte den Begriff "unverzüglich" streichen. Selbst wenn eine solche Änderung "unverzüglich" zu melden ist, wie es der Bundesrat vorschlägt, lässt dies den Betroffenen einen gewissen Spielraum. Das Register soll so aktuell wie möglich sein, Änderungen sollen so rasch wie möglich eingereicht werden; das ist die Meinung des Bundesrates - daher der Begriff "unverzüglich". Sonst, wenn wir das gar nicht regeln, besteht ja die Gefahr, dass das Register nicht aktuell ist, und das wäre nicht der Zweck des Gesetzes. Also bitte ich Sie, dem Bundesrat zu folgen und den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo zu Artikel 34 Absatz 2 zu unterstützen.

Bei Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b geht es um die Frage der Anzahl der Anleger. Wir schlagen Ihnen vor, dass sie bei 150 Anlegern liegt, die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt vor, die Zahl auf 500 zu erhöhen. Ich denke, dass man bei 500 Anlegern nicht mehr von einer privaten Platzierung sprechen kann. Das entspricht eigentlich einer öffentlichen Auflage. Damit bitte ich Sie, dem Bundesrat zu folgen, mit 150 Anlegern, also dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen, der dem Antrag der Minderheit Birrer-Heimo entspricht. Wenn wir hier höher gehen, wird es wohl etwas problematisch. Das betrifft Buchstabe b in Artikel 38 Absatz 1.

Bei Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e geht es um die Frage der Grenze von 2,5 Millionen Franken. Hier sind wir der Meinung, dass dem entsprochen werden kann. Damit ist unserer Meinung nach der Entscheid der WAK-NR zu vertreten. Ich bitte Sie, bei Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo abzulehnen.

Was Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a betrifft, ist, wie erwähnt, inzwischen die entsprechende EU-Verordnung bekannt. Der Antrag der Mehrheit entspricht der inzwischen erfolgten Gesetzgebung in der EU, denn die EU hat die Grenze von bisher 10 auf 20 Prozent angehoben. Entsprechend kann diese Anpassung unterstützt werden. Das heisst, dass wir dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zustimmen und den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo ablehnen.

Ich komme zu Artikel 60 Absatz 1bis. Hier kommen wir zum Basisinformationsblatt, das uns ja schon verschiedentlich bewegt hat. In Artikel 60 Absatz 1bis Fidleg hat die WAK präzisiert, dass keine Pflicht besteht, ein Basisinformationsblatt zu erstellen, wenn Finanzinstrumente für Privatkunden ausschliesslich im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages erworben werden. Hier ist festzuhalten: Wenn Finanzinstrumente einem Vermögensverwalter für dessen Kunden angeboten werden, muss kein Basisinformationsblatt erstellt werden, da das Angebot nicht an den Retailkunden, sondern an dessen Vermögensverwalter geht, der als institutioneller Kunde gilt. Diese Regelung scheint uns vertretbar. Damit wären wir bei der Mehrheit Ihrer Kommission und bitten Sie entsprechend, den Antrag der Minderheit Jans abzulehnen.

Bei Artikel 69 Absatz 3 möchte die Mehrheit der WAK-NR festlegen, dass es für Privatkunden kein Basisinformationsblatt geben soll, soweit bereits ein Prospekt vorliegt. Dies wäre eine klare Absage an die Ziele der Vorlage und soll daher abgelehnt werden. Ein Prospekt kann ohne Weiteres 70 Seiten lang sein und wird für grosse institutionelle Kunden und deren Anwälte geschrieben. Für Privatkunden ist ein solcher Prospekt schlicht nicht verständlich und von daher unbrauchbar. Deshalb soll ein Privatkunde ein Basisinformationsblatt erhalten, auf dem er auf zwei bis drei Seiten die Informationen erhält, die für ihn notwendig sind. So wird er mit dem Basisinformationsblatt in die Lage versetzt, die verschiedensten Anlagemöglichkeiten miteinander zu vergleichen. Die Fondsbranche arbeitet schon heute erfolgreich mit einem solchen Kurzbeschrieb. Ein Prospekt ist hier also kein Ersatz. Das sieht man im Übrigen in der EU-Gesetzgebung ebenfalls so. Damit wären wir hier der Meinung, dass Sie der Minderheit Birrer-Heimo folgen sollten, die diese Kurzfassung entsprechend ermöglicht.

Den Einzelantrag Nidegger zu Artikel 70 Absatz 3 Finig bitte ich Sie abzulehnen.

Bei Artikel 72 Absätze 1 und 2 Fidleg geht es um die Haftungsfragen im Zusammenhang mit Prospekten und Basisinformationsblättern. Die WAK-NR hat hier entschieden, den regulatorischen Status quo aufzugeben. Demgegenüber sind der Bundesrat und der Ständerat der Auffassung, dass wir hier nicht ohne Not hinter die heutige allgemein akzeptierte Prospekthaftung des OR, die ausgedehnt wird auf das Basisinformationsblatt, zurückgehen sollten. Die heutige Regelung hat ja keineswegs etwa zu ausufernden Haftungsfällen und dergleichen geführt. Insbesondere sehen wir keinen Anlass, entgegen der heutigen Regelung im OR den Kreis der Haftpflichtigen einzuschränken, indem wir diejenigen, die bei der Ausarbeitung des Prospekts mitgewirkt haben, von der Haftung neu ausschliessen. Die Beweislast beim Verschulden stammt aus dem Kollektivanlagengesetz; auch sie gibt es also heute schon. Ich bitte Sie daher, am bundesrätlichen Vorschlag festzuhalten, der die bisherige Gesetzgebung so weiterführt.

Tuena Mauro (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zürich)

Herr Bundesrat Maurer, ich habe eine Frage zu Artikel 32 und zum Beraterregister. Gemäss dieser Bestimmung soll das Beraterregister, das ja öffentlich einsehbar ist, Namen und Vornamen des Kundenberaters und auch den Namen und die Adresse des Finanzdienstleisters usw. enthalten. Können Sie mir Beispiele für Länder nennen, in welchen bereits heute solche Beraterregister existieren?

Maurer Ueli (Zürich)

Aus dem Stand kann ich das nicht tun. Ich weiss auch nicht, ob solche Beraterregister existieren. Aber der Sinn des Gesetzes ist es ja, mit Transparenz mehr Kundenschutz zu garantieren. Das ganze Gesetz verfolgt den Ansatz, Kunden mit Transparenz die Möglichkeit zu geben, sich zu informieren. Das ist der Sinn des Gesetzes.

Gefordert wurde, gerade auch in der Vernehmlassung, dass man mit Verboten arbeitet. Ich sehe Ihre Bedenken durchaus. Aber der Sinn des Gesetzes und die Forderungen, die im Parlament damals mit zahlreichen Vorstössen eingegeben wurden, gehen in die Richtung, hier den Kunden besser zu schützen. Lehman Brothers usw. - es wurde schon mehrmals gesagt - sind die Ursache dieses Schutzes.

Aeschi Thomas (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Zug)

Herr Bundesrat, ich habe bei Artikel 34 Absatz 2 den Antrag gestellt, das Wort "unverzüglich" zu streichen, damit nicht die Gerichte interpretieren müssen, was mit "unverzüglich" gemeint ist. Können Sie uns bitte sagen, wie Sie "unverzüglich" definieren? Wie viele Tage sind das?

Maurer Ueli (Zürich)

Ich würde mich in Bezug auf die Materialien jetzt etwas vorsichtig fassen. "Unverzüglich" bedeutet, würde ich meinen, etwas innerhalb einer vernünftigen Frist zu erledigen. Je nach Grösse eines Betriebs, denke ich, müsste die Meldefrist eigentlich irgendwo bei zehn Tagen liegen, weil ja gearbeitet werden muss und man das melden muss. Ich würde also sagen, dass man bei einer Meldung innerhalb von zehn Tagen wahrscheinlich meinen würde, das sei noch unverzüglich.

de Buman Dominique (CVP-Fraktion, Freiburg)

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu

Schluss der Sitzung um 12.55 Uhr

La séance est levée à 12 h 55

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