ESBK Tätigkeitsbericht 2022•Tätigkeitsbericht 2022
Tätigkeitsbericht 2022
ESBK Tätigkeitsbericht 2022ch-federal-gaming-board21 juin 2023
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Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
Eidgenössische Spielbankenkommission Tätigkeitsbericht 2022
Konzept Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission · Kommunikation Eigerplatz 1 · 3003 Bern
Redaktion Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission
Übersetzungen und Korrekturlesen Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission
Sprachdienste des Generalsekretariats des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements Bundeshaus West · 3003 Bern
Design und Umsetzung Contreforme . Poste 5 . 2017 Boudry
Fotos Contreforme (S. 4) Bacchus Production visuelle (S. 1 und 2) iStock (Titelblatt, S. 16, 20, 28, 32, 36 und 38)
Druck Druckerei des Bundesamts für Bauten und Logistik Fellerstrasse 21 . 3003 Bern
Sprachversionen Deutsch, Französisch, Italienisch
Copyright Eidgenössische Spielbankenkommission
Ausgabe Juni 2023
Inhaltsverzeichnis
Vorwort des Präsidenten
1
Vorwort des Leiters Sekretariat
2
01
Die Eidgenössische Spielbankenkommission
Die Kommission
5
Das Sekretariat
6
02
Rückblick 2022
Zeitreise durch die ESBK Aktivitäten 2022
8
03
Neukonzessionierung der Spielbanken
Spielbankenkonzessionen für 23 Zonen
17
04
Aufsichtstätigkeit der ESBK
Sozialschutz
21
Fehlender Sozialschutz bei illegalen Geldspielen
25
Harmonisierung der Geldwäschereiverordnungen
26
Auf Inspektion in Schweizer Spielbanken
27
Prüfung von Spielbankenspielen
28
Einsatz von zertifizierter Software
29
Spielangebote
30
Interne Organisation und finanzielle Situation der Spielbanken
32
Bruttospielertrag
34
05
Bekämpfung des illegalen Spiels
Blockierung von in der Schweiz nicht zugelassenen Spielangeboten
38
Grossfälle erfordern Vernetzung - schweizweit und international
40
Weiterentwicklung der eigenen Praxis
41
Siegelung von Gegenständen
42
06
Die ESBK in Zahlen
Finanzen
46
07
Finanzkennzahlen der Spielbanken
Anhänge
50
08 Abkürzungsverzeichnis
Fabio Abate Präsident der Eidgenössischen Spielbankenkommission
2022 war das Jahr der Rückkehr zur Normalität. Die landbasierten Spielbanken konnten im Laufe des Jahres den Spielbetrieb ohne Unterbrüche wiederaufnehmen, und die Ergebnisse spre- chen für sich. Die einundzwanzig Spielbanken mit landbasierter Konzession erwirtschafte- ten gesamthaft einen Bruttospielertrag von 630 Millionen Franken. Das entspricht einer Zunahme von 55 Prozent im Vorjahresvergleich. Das Online-Angebot erzielte einen Bruttospiel- ertrag von rund 250 Millionen Franken; das sind 6,6 Prozent mehr als im Vorjahr. Die ESBK hat im Rahmen ihrer Aufsicht keine besonderen Pro- bleme beim Betrieb der Spielbanken durch die Konzessionärinnen festgestellt. Entsprechend wurden im Berichtsjahr keine Verwaltungssank- tionen verhängt.
Die Einhaltung der gesetzlichen Grundsätze ist sichergestellt. Die Bekämpfung des ille- galen Geldspiels ist selbstverständlich eine Herausforderung, mit der die ESBK laufend konfrontiert ist: So auch 2022 mit 96 beurteil- ten Straffällen. Das illegale Online-Angebot ist schwierig einzudämmen, da es im Ausland betrieben wird und sich somit der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit entzieht.
DIE GUT ENTWICKELTE SPIELBANKENLANDSCHAFT DER LETZTEN 20 JAHRE SOLL BESTAND HABEN.
Im Hinblick auf die Neukonzessionierung ab 2025 hat die ESBK dem Bundesrat am 9. März 2022 ihren Bericht zur Casinoland- schaft Schweiz (Situation Ende Jahr 2021) vorgelegt. Darin sind auch Empfehlungen der Kommission formuliert. Mit der aktuellen Spielbankenlandschaft werden die Ziele der Gesetzgebung insgesamt erreicht. Aus diesem Grund empfiehlt die ESBK dem Bundesrat, diese grundsätzlichen Errungenschaften zu bewahren und die Konzessionslandschaft ab 2025 punktuell anzupassen. Aus Sicht der ESBK gilt es, folgende drei Ziele gleichzeitig zu verfolgen: Standorte mit A-Konzessionen vorzugsweise in den Städten beibehalten, Standorte für B-Konzessionen wenn möglich optimieren und den Markt, wo noch Potenzial besteht, mit neuen Konzessionen erschliessen.
Am 27. April 2022 hat der Bundesrat den Bericht der ESBK zur Kenntnis genommen und Grund- satzentscheide im Sinne der abgegebenen Empfehlungen gefällt. Dabei hat er sich aller- dings das Recht vorbehalten, in begründeten Ausnahmefällen von den festgelegten Kon- zessionserfordernissen abzuweichen, wobei auf jeden Fall die Marktbedürfnisse zu
berücksichtigen sind und die Ziele des Geld- spielgesetzes nicht beeinträchtigt werden dürfen. Bei Ablauf des Ausschreibungsver- fahrens waren 29 Konzessionsgesuche für die ausgeschriebenen Standorte eingegangen. Lediglich für vier Zonen haben sich mehrere Interessenten beworben. Das ist ein erster Hinweis darauf, dass die gut entwickelte Spiel- bankenlandschaft der letzten 20 Jahre Bestand haben soll.
Am 1. April 2022 hat der neue Leiter des Sekre- tariats, Thomas Fritschi Bersier, sein Amt angetreten: Rasch hat er sich in den neuen Aufgabenbereich eingearbeitet und seine Fähigkeiten unter Beweis gestellt.
Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch die erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Gespa, d.h. der interkantonalen Geldspielauf- sicht, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.
Abschliessend möchte ich allen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern der ESBK für ihre Arbeit und den Kommissionsmitgliedern für ihre Unterstützung danken.
Quay
Vorwort des Leiters Sekretariat ESBK
Thomas Fritschi Bersier Leiter Sekretariat
Am 1. April 2022 wagte ich den Schritt in die Welt der Schweizerischen Spielbanken und trat meine Funktion als Leiter des Sekretaria- tes ESBK an. «Gewonnen» habe ich knapp 50 Mitarbeitende. Viele von ihnen engagieren sich seit Jahren, um die bestehenden 21 Schwei- zer Spielbanken zu beaufsichtigen, das illegale Geldspiel zu bekämpfen und jährlich die Spiel- bankenabgabe von mehreren hundert Millionen Franken zugunsten der AHV zu veranlagen. Im «Gewinn» eingeschlossen waren auch zwei Projekte, das umfassende Verfahren zur Ver- gabe von neuen Konzessionen zum Betrieb von Spielbanken in der Schweiz per 1.1.2025 und die Sanierung unseres Gebäudedachs am Eigerplatz 1 in Bern.
Die Sanierung des Gebäudedachs bis zum Jahresende steht symbolisch für mein Ken- nenlernen des Sekretariates der ESBK und die eingeleiteten organisatorischen Anpassungen. Für die Sanierung brauchte es ein umfassen- des und wuchtiges Gerüst. Die Arbeiten waren manchmal staubig und laut, aber das Dach des Gebäudes erstrahlt heute in neuem Glanz, erfüllt die aktuellen Brandschutznormen und ist optimal isoliert. Im Sekretariat geht es um
WER WAGT, GEWINNT.
den Umbau von der IST- in eine SOLL-Orga- nisation. Ziel der eingeleiteten und teilweise bereits abgeschlossenen Massnahmen ist die Stärkung des operativen Geschäfts durch eine zweckmässigere Erledigung der Querschnitts- aufgaben. Am Eigerplatz wurde das Gerüst zum Jahresende wieder abgebaut. Einige Arbeiten bleiben noch zu erledigen: Die Behebung der erkannten Mängel im Gebäudeinnern steht für 2023 auf dem Programm. Mit der Neuorganisa- tion des Sekretariates wurde das Organigramm angepasst; nun gilt es, gemeinsam die Arbeits- weisen weiter anzupassen und zu leben.
Während die internen Strukturanpassungen eine kleine Zahl von Personen betrifft, ist die Vergabe von neuen Konzessionen zum Betrieb von Spielbanken in der Schweiz für ein gros- ses nationales Publikum von Interesse. Das Projekt Neukonzessionierung ist vor meinem Stellenantritt angelaufen. Das Verfahren für die Konzessionsvergabe war angedacht und vorbereitet. Einige Schritte mussten noch wei- terentwickelt werden. Bis Ende Oktober hatten die Gesuchstellenden Zeit, ihr Dossier einzu- reichen. Ab November machte sich eine eigens dafür aufgestellte Projektorganisation an die
Auswertung und Beurteilung der Unterlagen, um dem Bundesrat im Herbst 2023 begründete Anträge für die Konzessionsvergabe stellen zu können.
Der Betrieb in den terrestrischen Spielban- ken hat sich im Berichtsjahr erfreulicherweise einigermassen von den schwerwiegenden Ein- schnitten während der COVID-Pandemie erholt und kann fast an die Vorjahre anknüpfen. Das Online-Angebot verzeichnet nur noch einen kleinen Zuwachs, der Markt scheint mehr oder weniger gesättigt. Das Sekretariat stellt, parallel zu den Projektarbeiten für die Konzessions- vergabe, die Aufsichtstätigkeit nach wie vor sicher. Es sind anspruchsvolle Zeiten für die Mitarbeitenden und die Situation verlangt eine Priorisierung der Arbeiten.
Die Verfolgung des illegalen Geldspiels ist vor allem im Bereich der IT-Forensik zu einer Herausforderung geworden. Bei jeder Haus- durchsuchung wird mehr oder weniger komplexes IT-Material sichergestellt, das für das Verfahren so rasch wie möglich aufbereitet und ausgewertet wird. Die dafür notwendigen personellen Ressourcen fehlen teilweise noch. Auch in diesem Bereich müssen deshalb die Arbeiten priorisiert werden. Eine optimierte Zusammenarbeit mit anderen Stellen soll künftig zu einer wirksameren Bekämpfung des illegalen Geldspiels führen und vermehrt auch Verbindungen und Netzwerke aufdecken.
Ich habe eine Aufgabe «gewonnen», die es mir zusammen mit den Mitarbeitenden des Sekre- tariates erlaubt, im Auftrag der Kommission die Casinolandschaft der Schweiz mitzugestalten, einzelne Spielende besser zu schützen und mit den Spielbankenabgaben für die AHV einen Beitrag zugunsten der Allgemeinheit zu leisten. Ein Jackpot!
Ich danke der Kommission für ihr Vertrauen und den Mitarbeitenden für ihre Unterstützung. Ich freue mich auf die weiteren Herausforde- rungen. Wer wagt, gewinnt!
Ich wünsche Ihnen eine gute Lektüre.
Grubadi
Die Eidgenössische Spielbankenkommission
In Kürze
Die Aufgaben der Eidgenössischen Spielbankenkommission Die ESBK ist gleichzeitig eine Aufsichtsbehörde sowie eine Strafverfolgungsbehörde. Sie
PRÜFT die Konzessionsgesuche und Gesuche um Konzessionserweiterung
ÜBERWACHT die Spielbanken
VERANLAGT UND ERHEBT die Spielbankenabgaben
K
O
O
BEKÄMPFT das illegale Geldspiel
Die ESBK ist unabhängig. Administrativ ist sie dem EJPD zugeordnet.
Die Kommission
Die Spielbankenkommission besteht 2022 aus fünf Mitgliedern. Sie wurden durch den Bundesrat für die Amtsperiode 2020 - 2023 gewählt.
Präsident Fabio Abate Alt National- und Ständerat (TI), Rechtsanwalt und Notar. Er wohnt in Locarno.
Vizepräsident Adrian Amstutz Alt National- und Ständerat (BE). Wohnhaft in Schwanden.
Mitglieder Marianne Johanna Lehmkuhl Professorin für Strafrecht und Kriminologie, Universität Bern. Sie wohnt in Zürich.
Maurice Tornay Alt Staatsrat (VS); Eidg. Dipl. Steuerexperte. Er ist in Orsières zu Hause.
Hansjörg Znoj Em. Professor für Psychologie, Universität Bern. Er lebt in Bern.
Das Sekretariat
Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das die unmittelbare Aufsicht über die Spielbanken ausübt. Es bereitet die Geschäfte der Kommission vor, unterbreitet dieser Anträge und setzt deren Entscheide um. Es besteht aus einem Leitungsgremium, einem Supportbereich und zwei Abteilungen (Aufsicht und Untersuchungen). Am 31. Dezember 2022 zählte das Sekretariat 49 Mitarbeitende.
Anzahl Mitarbeitende
2 1 2 6 3 17 18 Vollzeitäquivalent 23
26 Frauen
Teilzeitpensum 100 % 90 % 80 %
Durchschnittsalter 36.5 Jahre
70 % 60 % 50 %
23 Männer
40 %
30 % 20 %
Durchschnittsalter 39.7 Jahre
10 %
21.3
Januar bis März
Zeitreise durch die ESBK-Aktivitäten 2022
Im Geschäftsjahr läuft das Projekt zur Vergabe der neuen Konzessionen für Schweizer Spiel- banken an. Davor validierte die Kommission den vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Bericht über die Casinolandschaft in der Schweiz. In diesem wird die Situation der vergangenen 20 Betriebsjahre analysiert. Er zeigt, dass die gesetzgeberischen Ziele erreicht wurden und enthält 12 Empfehlungen für die Zukunft. Der Bundesrat genehmigt den Bericht und beauf- tragt die ESBK mit der Konzessionsvergabe im Rahmen eines offenen Verfahrens.
Im Bereich der Verfolgung des illegalen Geld- spiels ist die ESBK vermehrt mit Grossfällen und vernetzten Täterstrukturen konfrontiert.
Aufgrund der technischen Entwicklungen nehmen auch die Fälle mit aufwändigen und umfangreichen Auswertungen der Beweismit- tel, der sogenannten IT-Forensik, zu.
Im Bereich Aufsicht wird der Betrieb von Online-Spielen, die von 11 Spielbanken ange- boten werden, auf der Grundlage der an das ESBK-Rechenzentrum übermittelten Informa- tionen kontrolliert. Diese Kontrollen werden durch gezielte Inspektionen ergänzt.
Die einzelnen Aktivitäten der ESBK sind ent- lang einer Zeitreise durch die vier Quartale aufgelistet.
07.01.2022
Die ESBK hatte Kenntnis erhalten, dass mehrere Perso- nen einen Schwachpunkt bei gewissen Modellen von Geldspielautomaten ausgenutzt haben könnten. Mittels provisorischer Verfügung ordnet die ESBK die Ausserbe- triebnahme der betroffenen Automatenmodelle an.
20.01.2022
An ihrer ersten Kommissionssitzung im neuen Jahr dis- kutieren die Kommissionsmitglieder den Entwurf des vor- gelegten Casinolandschaftsberichts.Anpassungen werden vorgeschlagen.
26.01.2022
Die Mitglieder der zuständigen Finanzsubkommission des Ständerates erhalten an einer Informationssitzung einen Einblick in die Tätigkeiten der ESBK. Kommissionspräsident Fabio Abate erläutert den Anwesenden unter anderem, wie die Neuvergabe der Spielbankenkonzessionen ablaufen wird. Daneben werden finanzpolitische Herausforderun- gen diskutiert. Die lineare Querschnittskürzung im Perso- nalbereich im Voranschlag 2022 betrifft auch die ESBK.
28.02.2022
Das Bundesgericht entscheidet am 28. Februar 2022, dass die Sicherung von Datenträgern nach Eingang eines Siege- lungsantrages unzulässig und die so gespeicherten Daten im Strafverfahren unverwertbar sind. Diese höchstrichter- liche Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen und die ESBK ist gefordert, im Einzelfall angemessen vorzugehen.
08.03.2022
Der erste Inspektionszyklus in diesem Jahr beginnt. Die ESBK konzentriert sich in der ersten Phase auf die On- line-Spielbanken, insbesondere auf diejenigen, die zuletzt eröffnet wurden.
09.03.2022
An der Kommissionssitzung informiert das Sekretariat die Kommissionsmitglieder über die geplante Vorgehens- weise und den Zeitplan für die Ausschreibung der neuen Konzessionen sowie über die anschliessende Auswertung der Gesuche. Die Kommission genehmigt an dieser Sitzung den Casinolandschaftsbericht.
28.03.2022
Eine interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismus- finanzierung trifft sich online. Die ESBK nimmt teil und tauscht sich aus. Im Zentrum steht die Vermittlung von neuen Erkenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung.
29.03.2022
Für die Strafverfolgung von illegalen Pokerturnieren be- steht eine geteilte Zuständigkeit (Bund/Kantone). Um diese Kompetenzen abzugrenzen, findet am 29.03.2022 eine Besprechung mit der Gespa statt.
29.03.2022
Im Rahmen des Master-Lehrgangs Economic Crime Inves- tigation kann die ESBK das Thema Spielbankenwesen und Spielbankenprüfung an der Hochschule Luzern präsentie- ren. Eine Mitarbeiterin orientiert über die Entwicklungen des Spielbankenwesens in den vergangenen Jahrzehnten und gibt einen Überblick über die Aufgaben der ESBK.
01.04.2022
Thomas Fritschi Bersier übernimmt die Leitung des Sekreta- riats. Der Präsident begleitet ihn bei seinem Einstieg.
12.04.2022
Die ESBK empfängt Frau Katja Gey und Herrn Thomas Gstöhl von der Geldspiel-Aufsicht Liechtenstein zu einem Austausch über die Aufsichtspraxis.
13.04.2022
In Herisau findet ein Austausch mit dem Staatsanwalt des Kantons Appenzell Ausserrhoden statt. Besprochen wird in erster Linie ein grosser gemeinsamer Fall und die Or- ganisation einer Vernetzungskonferenz in diesem Bereich.
27.04.2022
Der Bundesrat nimmt den Casinolandschaftsbericht zur Kenntnis und fällt den Grundsatzentscheid für die Neu- vergabe der ab 2025 geltenden Spielbankenkonzessionen. Neu wird es in der Schweiz 23 Zonen geben, für die eine Spielbankenkonzession erteilt werden kann.
Zur Veröffentlichung des Casinolandschaftsberichts hat die ESBK Medienschaffende zu einem Hintergrund- gespräch eingeladen, um sie über die Neuvergabe der Spielbankenkonzessionen zu orientieren.
< Casinolandschaftsbericht
02.05.2022
Der neue Leiter des Sekretariats orientiert sich anlässlich eines Workshops vertieft zum Stand des Projekts Neukon- zessionierung. Die interne Projektorganisation, die Meilen- steine und die Zuständigkeiten werden ihm vorgestellt.
03.05.2022
Die ESBK aktualisiert die Sperrliste der in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangebote. Die Bekämpfung des illegalen Geldspiels ist eine der Prioritäten des Geldspiel- gesetzes (BGS). Online-Geldspiele dürfen in der Schweiz ohne eine Bewilligung nicht angeboten werden. Illegale Spielangebote werden daher gesperrt. Zu diesem Zweck veröffentlicht die ESBK auf ihrer Webseite eine Liste der gesperrten Geldspielangebote. Darauf sind 570 Domains erfasst. Die Aktualisierung wird im Bundesblatt publiziert.
09.05.2022 Dachsanierung
Ab Mai wird am Sitz der ESBK das Dach saniert. Dazu wird das Haus am Eigerplatz 1 am 09.05.2022 eingerüstet. Die Sanierung umfasst eine komplette Erneuerung der Dach- eindeckung und wird gemäss den Anforderungen des Energiegesetzes isoliert.
10.05.2022
Der Direktor des Casinoverbands trifft sich mit der ESBK. Es besteht ein Interesse der Online-Casino-Betreiber, sich enger mit der ESBK auszutauschen, um gegen das illegale ausländische Angebot vorgehen zu können.
18.05.2022
Die ESBK gibt ihre Stellungnahme zu Handen des Bundes- rats zur Interpellation 22.3112 zum Thema Glücksspielsucht. Sie führt u.a. aus, dass ein Werbeverbot für Geldspiele während den Gesetzgebungsarbeiten diskutiert worden war, sich das Parlament aber dagegen ausgesprochen hatte. Dem Schutz der Spielerinnen und Spieler vor ex- zessivem Geldspiel wird im Gesetz ein hoher Stellenwert beigemessen. Die Beurteilung, ob eine Erhöhung der Prä- ventionsabgabe notwendig wäre, fällt in die Kompetenz der Kantone.
22.3112 Interpellation
23.05.2022
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) führt im Zeitraum vom 23. Mai 2022 bis zum 17. Juni 2022 ein Audit bei der ESBK durch. Es geht darum, die Wirksamkeit der Organisa- tion, der Prüfmethoden und der Strafverfolgung der ESBK zu überprüfen. Die Mitarbeitenden der ESBK unterstützen die Arbeit der EFK.
01.06.2022
Die Ausschreibung zur neuen Konzessionsvergabe läuft im Rahmen eines offenen Verfahrens an. Die Ausschrei- bungsunterlagen mit erläuternden Ausführungen wurden in Deutsch, Französisch und Italienisch erarbeitet. Sie werden begleitet von allgemeinen Instruktionen für das Gesuchsverfahren zum Erhalt einer Konzession und einer Konzessionserweiterung zum Online-Betrieb. Die Doku- mente sind auf der Webseite der ESBK aufgeschaltet.
02.06.2022
Nationalrätin Sophie Michaud Gigon reicht die Interpellaa tion 22.3541 ein. Sie möchte wissen, ob Lootboxen und die damit einhergehenden Praktiken mit dem Schweizer Recht vereinbar sind und ob der Schutz von Spielerinnen und Spielern drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Geldspiel- gesetzes wirklich besser geworden ist. Die ESBK nimmt dazu Stellung.
22.3541 Interpellation
07.06.2022
Die Revision des aus dem Jahre 1974 stammenden Ver- waltungsstrafrechts (VStrR) steht an. Die ESBK nimmt in der vom Bundesamt für Justiz (BJ) geleiteten Arbeits- gruppe umfassend Stellung zu dem von ihr angewendeten Verfahrensrecht. Durch diese Gesetzesänderung soll die Führung der Verwaltungsstrafverfahren grundlegend er- neuert werden.
08.06.2022
Eine Vernetzungstagung findet zwischen den Staatsan- waltschaften der Kantone, der Bundesanwaltschaft, der Gespa und der ESBK statt. Dabei werden Schnittstellen und Gemeinsamkeiten eruiert, welche bilateral zwischen den betroffenen Akteuren besprochen und koordiniert werden. Alle Beteiligten wollen den Austausch aufrecht- erhalten. Die ESBK richtet daher eine physische Plattform ein. Die periodischen Treffen finden künftig unter der Leitung der ESBK statt.
08. - 09.06.2022
Für jedes Spielbankenspiel, das die Konzessionärin durch- führt, braucht sie eine Bewilligung der ESBK. ESBK Mitar- beitenden ist es aus gesetzlichen Gründen nicht erlaubt, in Spielbanken zu spielen. Um ihre Kenntnisse über die Risiken von Tischspielen wie Roulette, Poker und Blackjack aufzu- frischen, erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Aufsicht eine entsprechende Schulung.
30.06.2022
Jahresessen der ESBK in Bern, der erste gemeinsame An- lass nach Corona.
01.07.2022
In Ergänzung zum Bundespersonalgesetz und zur Bundes- personalverordnung erlässt die ESBK für ihre Mitarbeiten- den Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten. Die ESBK fördert flexibles Arbeiten.
01.07.2022
Eine Plattform für den elektronischen Dokumentenaus- tausch mit Spielbanken wird in Betrieb genommen. Das ESBK-interne Projekt ist mit viel Energie und Ausdauer erfolgreich durchgeführt worden. Die Plattform ermöglicht einen direkten Austausch, der sowohl für die Verwaltung als auch für die Konzessionärinnen und die Öffentlichkeit effizienter ist.
04. - 05.07.2022
Die Abteilung Untersuchungen begibt sich in eine Retraite. Ermittelnde Beamtinnen und Beamte haben verschiedene Rollen. Sie reflektieren vertieft aktuelle Rechtsprobleme, operative Kriminalanalyse, Einvernahmekompetenzen und Anklagevertretung vor Gericht.
August bis Oktober
05.08.2022
Abschluss der Untersuchung über den Verdacht der Manipulation von gewissen Geldspielautomaten (siehe 7. Januar). Die Ermittlungen ergeben keine Hinweise auf eine Manipulation oder einen Mechanismus, der es bestimm- ten Eingeweihten ermöglicht hätte, von den Geräten zu profitieren. Als Vorsichtsmassnahme werden die bean- standeten Spielautomaten jedoch nicht mehr angeboten. Die ESBK stellt fest, dass bezüglich der Meldepflicht ge- wisse Unsicherheiten bestehen. Eine Mitteilung wird an alle Spielbanken geschickt, um sie daran zu erinnern, dass sie verpflichtet sind, alle wichtigen Ereignisse zu melden, wel- che die Sicherheit und die Transparenz des Spielbetriebs gefährden könnten.
12.08.2022
Nach zweijähriger pandemiebedingter Pause wird das physische Austauschtreffen der Prüflaboratorien in Bern geschätzt. 14 Branchen-VertreterInnen aus ganz Europa tauschen sich über Neuerungen in der Glückspielindus- trie aus und diskutieren die einheitliche Umsetzung des Zertifizierungsprotokolls.
16.08.2022
Die erste Sitzung der interdepartementalen Arbeitsgruppe Übergangslösung Zusammenarbeit Forensik findet am 16. August 2022 unter der Leitung der ESBK statt. Die teilnehmenden Behörden treffen sich zur Vernetzung von Forensik-Dienstleistungen, klären gemeinsame Bedürf- nisse ab und suchen nach Lösungsideen.
17.08.2022
Die ESBK und Gespa tauschen sich an einem Treffen über das bevorstehende Vorhaben «Gesetzesevaluation» BGS aus.
24.8.2022
Beantwortung der Interpellation 22.3541. In seiner Stellung- nahme vom 24. August 2022 führte der Bundesrat aus, dass die Ausgestaltung von Lootboxes sehr unterschiedlich ausfallen kann, weshalb allgemeine Aussagen zur Quali- fikation von Lootboxes als Geldspiel nach BGS schwierig sind. Falls Lootboxes als Geldspiel qualifiziert werden, dürfen sie gemäss Geldspielgesetz nicht Minderjährigen angeboten werden und bedürfen einer Veranstalter- und Spielbewilligung. Letzteres bedeutet, dass solche Loot- boxes legal nur von konzessionierten Spielbanken oder den schweizerischen Lotteriegesellschaften angeboten werden könnten. Die Beurteilung, ob es sich bei einer be- stimmten Lootbox um ein Geldspiel handelt, obliegt den Aufsichtsbehörden (ESBK und Gespa). Ist die Lootbox als Geldspiel ausgestaltet, müssen die Sozialschutzbestim- mungen beachtet werden, die dem Gefährdungspotential des Spiels angepasst sein müssen.
01 .- 02.09.2022
Die ESBK organisiert in Bern ein Treffen der Aufsichts- behörden Deutschlands, Liechtensteins, Österreichs und Schweiz. (Mehr zum DACHL Treffen im separaten Text S. 15)
14. und 15.09.2022
Die Mitglieder der ESBK-Geschäftsleitung gehen in eine Klausur. Sie entwickeln einen ersten Strategieentwurf. Aus der neuen Strategie werden Ziele für das nächste Jahr abgeleitet.
30.09.2022
Der Bundesrat genehmigt das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über den Aus- tausch von Daten betreffend Spielsperren im Geldspiel- bereich. Beide Länder wollen den Schutz der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht verstärken und erachten den Datenaustausch als hilfreiches Mittel für einen effizienten Spielerschutz.
10.10.2022
In Lausanne trifft sich die Abteilung Untersuchungen mit ihren externen Untersuchungsbeamtinnen und -beam- ten aus den französischsprechenden Kantonen zu einer Austauschtagung. Sie bespricht Praxisänderungen und erörtert aktuelle juristische Fragen.
13.10.2022
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) legt ihren Bericht vor über die Wirksamkeit der Aufsicht der ESBK, deren Or- ganisation sowie Rentabilitätsaspekte im Zusammenhang mit ihren Aufgaben. Der Bericht attestiert der ESBK insge- samt eine wirksame Strafverfolgung und Aufsicht über die Spielbanken. Die EFK ortet auch Verbesserungsbedarf bei der Aufsicht und empfiehlt, die Aufsichtstätigkeit künftig vermehrt risikoorientiert auszugestalten, insbesondere in- dem die Häufigkeit der Inspektionen an die spezifischen Risiken der einzelnen Spielbanken anpasst wird. Ebenso stellt die EFK fest, dass bei der Strafverfolgung die Res- sourcen bei der IT-Forensik knapp sind.
21.10.2022
Am jährlichen Erfahrungsaustausch der kantonalen In- spektorInnen in Bern berichten 17 Teilnehmende aus 10 Kantonen über ihre Erkenntnisse und Erfahrungen aus ihren Kontrolltätigkeiten. Anhand von Fallbeispielen dis- kutieren sie Verbesserungsmöglichkeiten.
25.10.2022
Das Koordinationsorgan mit Vertretenden von BJ, ESBK, Gespa und der Fachdirektorenkonferenz Geldspiele trifft sich zum Erfahrungsaustausch. Die Evaluation des Geld- spielgesetzes sowie die Harmonisierung der Geldwäsche- reiverordnung stehen auf der Traktandenliste.
31.10.2022
Am 31. Oktober 2022 endet die Frist zur Einreichung der Gesuche um Erhalt einer Konzession und einer Konzes- sionsweiterung zum Betrieb von Spielbankenspielen und Onlinespielen. 29 Gesuche gehen ein. Die Gesuchstellerin- nen bewerben sich um die 23 vom Bundesrat zu vergeben- den Konzessionen. 14 Gesuche für eine A-Konzession und 15 Gesuche für eine B-Konzession liegen vor.
01.11.2022
Ab jetzt werden die eingegangenen Konzessionsgesuche geprüft. Das dafür zusammengestellte Team bezieht separate Räumlichkeiten und beginnt mit der formellen Kontrolle der Anträge.
09.11.2022
Die Abteilung Aufsicht lädt nach coronabedingter Unter- brechung alle VertreterInnen von Spielbanken nach Bern ein. Das Interesse am Austauschtreffen ist gross, wie die zahlreiche Teilnahme zeigt. Praktisch alle Spielbanken folgen der Einladung, um Informationen aus erster Hand zu erhalten.
08. bis 10.11.2022
Österreich und die Tschechische Republik haben eine EMPACT Gruppe mit dem Schwerpunkt illegales Glücks- spiel ins Leben gerufen. Die ESBK nimmt vom 8 .- 10. No- vember 2022 daran teil. Um eine Übersicht der Rechtslage, Zuständigkeiten und Modi Operandi von den beteiligten Ländern zu erhalten, wird eine Internetseite mit Open- Source-Informationen erstellt.
14.11.2022
Jahrestagung mit den deutschsprachigen externen Unter- suchungsbeamtinnen und -beamten: Die ESBK informiert über die wichtigsten Änderungen und Konsequenzen der Revision des Verwaltungsstrafrechts (VStrR) sowie die massgebende bundesgerichtliche Rechtssprechung. Zudem werden die Externen über die künftige Reorgani- sation und Umbenennung der Abteilung Untersuchung in Abteilung Strafverfolgung orientiert.
16.11.2022
Der Delegationsentscheid des Bundesamts für Justiz (BJ) zur Bearbeitung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens erreicht die ESBK am 15. November 2022. Einen Tag später nimmt die ESBK im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieses Rechtshilfeersuchens an der online abgehaltenen Europol-Sitzung mit Ermittlerinnen und Ermittler der be- teiligten Länder teil. Inhalt der Besprechung sind Standort- bestimmung und das weitere Vorgehen.
29.11.2022
Auf Einladung von BAG und BJ treffen sich Behörden und Fachverbände im Rahmen der «Austauschplattform Schutz vor exzessivem Geldspiel». Thematisiert werden u.a. das Geldspiel-Monitoring und die Aufhebung von Spiel- sperren. Bezüglich der Aufhebungen besteht derzeit kein einheitliches Vorgehen. Vielmehr zeigen sich kantonale resp. regionale organisatorische sowie fachliche Unter- schiede. Der Wunsch nach einer nationalen Koordination wurde geäussert.
29.11.2022
Die ESBK aktualisiert die Sperrliste der in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangebote zum zweiten Mal. Unterdessen umfasst die Sperrliste mehr als tausend Do- mains. Die Sperrlisten können auf der Website der ESBK eingesehen werden.
13.12.2022
Der Präsident und der Leiter Sekretariat ESBK treffen sich mit drei Vertretern des Schweizer Casio Verbands (SCV). Der SCV macht eine Präsentation über den illegalen Online-Casino-Markt in der Schweiz. Er unterstützt das strikte Vorgehen der ESBK gegen illegale Anbieter und würde die Publikation der Sperrlisten in kürzeren Abstän- den begrüssen.
13.12.2022
Am 13.12.2022 findet mit Eurojust auf der Ebene der Unter- suchungsbehörden eine Online-Sitzung statt. Es werden Rechtsfragen und das Ziel einer gemeinsamen Aktion besprochen.
22.12.2022
Die ESBK informiert alle Schweizer Spielbanken mit einem Schreiben über Änderungen im Geldwäscherei- gesetz (GwG) und in der dazugehörenden Verordnung, die auf Anfang 2023 in Kraft treten. Die Ausführungs- bestimmungen zu den Pflichten bei Verdacht auf Geld- wäscherei wurden von der GwV-ESBK in die revidierte GwV übernommen (siehe Text S. 26 Harmonisierung der Geldwäschereiverordnungen).
Ende Dezember
Die Dachsanierung ist weitgehend abgeschlossen. Die Arbeiten im Inneren des Hauses gehen jedoch weiter. Auch hier besteht Sanierungsbedarf.
DACHL
Die ESBK organisiert zusammen mit der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa und dem Bundesamt für Justiz das diesjährige Treffen der deutschsprachigen Geld- und Glücksspielregulatoren. Anfang September tauschen sich die Organisationen aus Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz (DACHL) während zwei Tagen über ihre jeweiligen Praktiken bei der Regulie- rung von Geld- und Glücksspielen in landbasierten und Online-Casinos aus. Insbesondere die Sperrung von nicht bewilligten Angeboten, die Werbung und Wetten werden erörtert. Deutschland hat bei diesem Treffen auch die Gelegenheit, seine neue Bundesbehörde zur Regulie- rung des Glücksspiels vorzustellen. Sie wird Anfang 2023 offiziell alle im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Aufgaben übernehmen, zusätzlich zu den bereits heute ihr übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem illegalen Glücksspiel und Werbung.
Die Teilnehmenden setzen sich am Treffen auch mit dem Thema NFT (Non-Fungible Token), Videospiele und deren Verbindungen zum Glücksspiel auseinander. Bestimmte Komponenten von Zufallsspielen wie Loot- boxen oder Skin-Gam-Bling, die einen Einsatz erfordern und den Spielenden mögliche Verbesserungen bieten, sind stark umstritten oder in einigen Ländern sogar verboten. Websites, die die Möglichkeit bieten, Zufalls- gewinne aus einem Spiel zu verteilen, sind in einigen Ländern ebenfalls verboten. Die Arbeitsgruppe disku- tiert die Auswirkungen und Grenzen der verschiedenen Gesetze in diesem Bereich und setzt sich mit dem Sozialschutz von Spielenden auseinander.
Neue Spielbankenkonzessionen für 23 Zonen
Ende 2024 werden die Konzessionen und Konzessionserweiterungen der 21 Schweizer Spielbanken auslaufen. Bis dahin wird der Bun- desrat entscheiden, wie die Casinolandschaft ab dem Jahr 2025 aussehen soll und neue Kon- zessionen erteilen.
Die ESBK legte dem Bundesrat den Zeitplan für das Konzessionsvergabeverfahren vor. In der Folge beauftragte der Bundesrat die ESBK, ihm einen Bericht über die Casinoland- schaft vorzulegen und Empfehlungen für das weitere Vorgehen zu unterbreiten. Vor diesem Hintergrund hat die ESBK den Bericht Casi- nolandschaft Schweiz (Situation Ende 2021) erarbeitet. Diesen unterbreitet sie zusammen mit den geforderten Empfehlungen im Frühling 2022 dem Bundesrat.
Die ESBK stellt im Bericht fest, dass die Ziele des Geldspielgesetzes insgesamt erreicht werden. Die ausgewogen über das Land verteilten 21 Spielbanken spielen als Unterhaltungsveran- stalter in ihren Standortregionen eine wichtige Rolle und leisteten seit ihrer Betriebsaufnahme in den Jahren 2002/2003 Spielbankenabga- ben in der Höhe von insgesamt 7,3 Milliarden Franken. Davon wurden 6,2 Milliarden Franken zur Finanzierung der AHV verwendet. Zudem ging von Spielbanken mit einer Konzession B insgesamt gut eine Milliarde Franken an deren Standortkantone. Die acht in den Städten gele- genen Spielbanken mit Konzessionen des Typs A sind die Pfeiler der bestehenden Spielban- kenlandschaft. Ihre Abgaben zugunsten der AHV machten 2019 rund 70% des gesamten Spielbankenabgabeertrags aus. Aufgrund ihrer guten Verankerung in der Region generieren sie nebst den Steuereinnahmen einen hohen volkswirtschaftlichen Nutzen. Spielbanken mit Konzessionstyp A sollten daher auch weiterhin in bevölkerungsreichen Gebieten und damit vorzugsweise in den Städten angeboten wer- den. Die ESBK stellt in ihrem Bericht fest, dass
Standorte für Spielbanken mit Konzessionen des Typs B unter Umständen optimiert werden könnten. So könnte durch eine Veränderung der Lage der Spielbank innerhalb des Kantons oder der Region bzw. innerhalb der von der ESBK definierten Zone das Marktpotenzial teilweise noch besser erschlossen werden. Dadurch liesse sich eine bessere Verfügbarkeit des Angebots für die ansässige Bevölkerung und eine Stei- gerung der Bruttospielerträge und damit der Steuereinnahmen erreichen.
Die ESBK empfahl dem Bundesrat, diese grundsätzlichen Errungenschaften der Casi- nolandschaft zu bewahren, dabei aber unter Einhaltung eines strengen Sozialschutzes eine bessere Verfügbarkeit des Spielangebots zu erreichen und die zugunsten der Schweizer Bevölkerung zu verwendenden Steuereinnah men zu optimieren. Weiter empfahl die ESBK dem Bundesrat, bestehendes, noch nicht genutztes Marktpotenzial mit der Vergabe zweier zusätz- licher Konzessionen zu erschliessen.
Neu: 23 Zonen
Der Bundesrat hat am 27. April 2022 auf Grundlage des Berichts Grundsatzentscheide für die Neuvergabe der ab 2025 geltenden Spielbankenkonzessionen gefällt. Er hat die Aufteilung des Gebiets der Schweiz in 23 Zonen gutgeheissen.
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A-Spielbank
B-Spielbank
1. Zone «Genf»
2. Zone «Lausanne»
3. Zone «Montreux»
4. Zone «Neuchâtel»
5. Zone «Jura»
6. Zone «Fribourg»
7. Zone «Wallis»
8. Zone «Luzern»
9. Zone «Bern»
10. Zone «Oberland Ost»
11. Zone «Basel»
12. Zone «Baden-Aarau»
13. Zone «Schwyz»
14. Zone «Zürich»
15. Zone «Winterthur»
16. Zone «Schaffhausen»
17. Zone «St. Gallen»
18. Zone «Sarganserland»
19. Zone «Nordbünden»
20. Zone «Locarno»
21. Zone «Lugano»
22. Zone «Mendrisio»
23. Zone «Südbünden»
21 dieser Zonen entsprechen einer Region, in der sich bereits heute eine Spielbank befindet. Mit Lausanne und Winterthur werden zwei zusätzliche Zonen für die Erteilung zweier neuer Konzes- sionen des Typs A geschaffen, um das vorhandene Marktpotenzial besser zu erschliessen. Damit soll innerhalb der 23 Zonen an 10 Standorten eine A- Konzession erteilt werden. Darüber hinaus soll der Bundesrat maximal 13 B-Konzessionen erteilen. In Spielbanken mit einer Konzession B ist der Höchsteinsatz für Automatenspiele auf 25 Franken beschränkt. In Spielbanken mit einer Konzession A gelten keine derartigen Einschränkungen.
Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen die Spielbankenabgabe. Diese wird der AHV zugeführt. Die Standortkantone von B-Spielbanken dürfen eine kantonale Abgabe auf dem Bruttospielertrag (ohne Online-Spiele) erheben. Der Bund reduziert in diesem Fall die Abgabe um den Betrag der kantonalen Abgabe. Diese darf maximal 40 % der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen.
Weiter hat der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Konzessionen ausge- schrieben werden sollen: Für eine Konzession A soll es der zu wählende Standort der Gesuchstellerin ermöglichen, mit den landbasiert angebotenen Spielbankenspielen einen Bruttospielertrag von jährlich mehr als 30 Millionen Franken zu erzielen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn im umliegenden Einzugsgebiet in einer Fahrdistanz von 30 Minuten ungefähr 300 000 Personen wohnhaft sind. Für eine Konzession des Typs B soll es der Standort der Gesuchstellerin erlauben, mit den landbasiert angebotenen Spielbankenspielen einen Bruttospielertrag von jährlich mehr als 10 Millionen Franken zu erzielen. Diese Voraussetzung ist in der Regel dann erfüllt, wenn im Einzugsgebiet der Spielbank in einer Fahrdistanz von 30 Minuten ungefähr 100 000 Personen wohnhaft sind. Alternativ kann diese Vorgabe zur Wirtschaftlichkeit auch auf andere Weise erfüllt werden, z.B. mittels eines hohen Anteils an Touristinnen und Touristen, die die Spielbank besuchen.
Der Bundesrat hat sich vorbehalten, bei der Konzessionserteilung ausnahmsweise und in begrün- deten Fällen von den Grundsatzentscheiden abzuweichen, wenn es die Marktverhältnisse erlauben und die Ziele des Geldspielgesetzes trotzdem erreicht werden können.
Konzessionsverfahren angelaufen
Am 1. Juni 2022 hat die ESBK im Auftrag des Bundesrates die Vergabe der Konzessionen in einem offenen Verfahren ausgeschrieben und alle interessierten Parteien eingeladen, sich zu bewerben. Die Frist zur Einreichung der Konzessionsgesuche ist am 31. Oktober 2022 abgelaufen. Insgesamt 29 Konzessionsgesuche sind eingegangen, davon 14 Gesuche für eine A-Konzession und 15 Gesuche für eine B-Kon- zession. Für jede der 23 Zonen ist mindestens ein Gesuch eingereicht worden. In vier Zonen (Basel, St. Gallen, Lausanne, Wallis) bewer- ben sich mehrere Gesuchstellerinnen um den Erhalt der Konzession. Gleichzeitig haben zwölf Gesuchstellerinnen zusätzlich zum Konzessi- onsgesuch um eine Erweiterung der Konzession zum Betrieb von Online-Spielbankenspielen ersucht. Zehn dieser Gesuchstellerinnen bieten bereits heute Online-Spiele an.
Die eingegangenen Gesuche werden einer for- mellen und materiellen Kontrolle unterzogen. Die ESBK schloss die formelle Kontrolle der Gesuche noch im Berichtsjahr ab.
Der Bundesrat wird voraussichtlich im Herbst 2023 über die Konzessionsvergabe entschei- den. Sein Entscheid ist nicht anfechtbar.
Bevor die neukonzessionierten Gesuchstel- lerinnen ihren Betrieb - frühstens per 1. Januar 2025 - aufnehmen können, wird die ESBK prü- fen, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind, und ob ihnen für sämtliche Spiele, die sie anbieten wollen, eine Spielbewilligung erteilt werden kann.
Eingabe Gesuche
Formelle Kontrolle
Bericht mit Empfehlungen
Antrag an Bundesrat
Entscheid über die Vergabe der Konzessionen
Erteilen der Spielbewilligung zur Betriebs- aufnahme
oder
Materielle Kontrolle
Kandidaten
ESBK
EJPD
Bundesrat
ESBK
31.10.2022
Frühjahr/Sommer 2023
Herbst 2023
2024 - 2025
Sozialschutz
Die Spielbanken sind verpflichtet, ein Sozialschutzkonzept auszuarbeiten und anzuwenden. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Umsetzung der Sozialkonzepte liegt bei den Spielbanken. Die ESBK überwacht gemäss dem Bundesgesetz über Geldspiele, ob die Spielbanken ihre Verantwortung wahrnehmen und überprüft im Rah- men ihrer Aufsichtstätigkeit, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben u.a. Kontrollen vor Ort, in Form von Inspektionen, durchführen.
Die Sozialkonzepte der Spielbanken beinhalten Massnahmen. Sie werden nachfolgend an einem fiktiven Beispiel veranschaulicht, anhand welchem ebenfalls die jeweiligen Verantwortlich- keiten aufgezeigt werden.
Herr Müller besucht erstmals eine Spielbank und wird bei der Eintrittskontrolle gebeten, einen Ausweis vorzulegen.
Die Spielbanken müssen Eintrittskontrollen vorsehen, weil die Spielerinnen und Spieler vor Spiel- beginn von Gesetzes wegen zu identifizieren sind. Es wird ein Abgleich mit dem Register der für das Geldspiel gesperrten Personen durchgeführt, um zu überprüfen, ob der Person Zutritt zur Spielbank gewährt werden kann, oder ob gegen sie eine Spielsperre vorliegt. Dann müsste ihr der Zugang zum Spiel verweigert werden.
Spielsperre Ist eine Person gesperrt, wirkt diese Spielsperre schweizweit.
Um diese schweizweite Wirkung sicherzustellen, teilen sich die Spielbanken die Daten in einem gemeinsamen Register, welches die Spielsperren ausweist. Im Rahmen der Inspektionstätigkeit überprüft die ESBK u.a. die ordnungsgemässe Durchführung der Eintrittskontrollen.
Durchgeführte Inspektionen der ESBK
Im Jahr 2022 wurden insgesamt 59 Inspektionen durchgeführt. Dabei wurden insbesondere die Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen, die Sicherheitsmassnahmen und der Auto- maten- und Tischspielbereich überprüft.
Nach einigen Tagen wird Herr Müller in der Spielbank, welche er mittlerweile regelmässig besucht, von einem Mitarbeitenden angesprochen. Ihm wird ein Flyer ausgehändigt. Dieser enthält Tipps zum Umgang mit verantwortungsbewusstem Spiel sowie Hinweise über proble- matisches Spielverhalten.
Die Spielbanken müssen die Spielerinnen und Spieler in verständlicher Form über die Risiken des Spiels informieren.
Jede Spielbank muss über ein Sozialkonzept verfügen. Darin hat sie insbesondere die Mass- nahmen zur frühzeitigen Erkennung von gefährdeten Spielerinnen und Spielern zu definieren. Die Kriterien dafür müssen geeignet und sachdienlich sein. Den Spielbanken obliegt es, die Wirksamkeit der Massnahmen ihres Sozialkonzepts und somit auch der festgelegten Kriterien laufend zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt ist, die von Geldspielen ausgehen. Die Spielbank muss der ESBK jährlich einen Bericht über die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel einreichen.
Beabsichtigt eine Spielbank, Änderungen oder Anpassungen an ihrem Sozialkonzept vorzu- nehmen, ist sie verpflichtet, diese der ESBK zu melden; wesentliche Änderungen an den Sozialkonzepten müssen der ESBK vorgängig zur Genehmigung unterbreitet werden.
Anpassungen und Änderungen im Sozialkonzept
Der ESBK sind im Berichtsjahr 31 Meldungen zu Anpassungen und Änderungen im Sozialkon- zept zugegangen. Fünf Meldungen erforderten eine vertiefte Prüfung und Bewilligung durch die ESBK. Vier Meldungen betrafen wesentliche Änderungen von Massnahmen im Online- Spielbetrieb, die fünfte eine Massnahmenänderung im landbasierten Spielbetrieb.
Die Änderungen sind entweder von den Spielbanken selbst im Rahmen der kontinuierlichen Verbesserung ihrer Prozesse eingereicht worden oder waren Reaktionen auf Feststellungen, welche die ESBK ihnen im Rahmen ihrer Inspektionstätigkeit mitgeteilt hatte.
Anlässlich von Inspektionen prüft die ESBK die Umsetzung der Sozialkonzepte, bspw. anhand von Dossierkontrollen, wie die Spielbanken ihre Abklärungen vornehmen und dokumentieren. Die Spielbanken sind verpflichtet, die Dossiers so zu führen, dass sich die ESBK jederzeit ein zuver- lässiges Urteil über die Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels bilden kann.
Am nächsten Tag besucht Herr Müller die Spielbank erneut. Da es der Nationalfeiertag ist, erhält er beim Eintritt 10 .- Franken Gratisspielguthaben.
Gratisspiele und Gratisspielguthaben dürfen die Spielbanken mit vorgängiger Genehmigung der ESBK abgeben. Dabei prüft die ESBK, ob die eingereichten Werbeaktionen mit Gratisspielen und Gratisspielguthaben mit den gesetzlichen Zielen, insbesondere dem Sozialschutz, vereinbar sind. Für die landbasierten Spielbanken gelten zusätzliche gesetzliche Anforderungen: Die Abgabe der Gratisspielguthaben muss kostenlos sein und darf nicht mit der Bezahlung eines Eintritts oder einer anderen Gegenleistung verbunden sein. Dazu darf die Limite von maximal 200 .- Franken Gratisspielguthaben pro Tag und pro Person nicht überschritten werden.
Gewährung von Gratisspielen und Gratisspielguthaben
Im Jahr 2022 wurden insgesamt 101 Bewilligungsverfügungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Gratisspielen und Gratisspielguthaben erlassen.
Herr Müller besucht die Spielbank inzwischen vermehrt und spielt zudem auch mit höheren Einsätzen. In der Spielbank bleibt dieses veränderte Verhalten nicht unbemerkt. Die Mitarbei- tenden der Spielbank beobachten deshalb gezielt das Spielverhalten von Herrn Müller und suchen das Gespräch mit ihm. Aufgrund seiner Aussagen und den Beobachtungen, die die Mit- arbeitenden zu seinem Spielverhalten gemacht haben, stellen sie infrage, ob Herr Müller sein Spiel tatsächlich finanzieren kann. Sie verlangen deshalb von Herrn Müller Finanzunterlagen, die darlegen, dass er sich sein Spiel leisten kann. Es wird ihm mitgeteilt, dass er für die Dauer der Abklärungen vorsorglich gesperrt ist.
Damit nimmt die Spielbank ihre Pflicht gemäss BGS wahr. Sie muss die persönlichen und finan- ziellen Verhältnisse abklären. Sie ist verpflichtet, die Person zu sperren, wenn der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, dass die betroffene Person über ihren Verhältnissen spielt. Die Spiel- sperre kann bei ausstehenden Angaben des Spielers für eine kurze Dauer auch als provisorische Massnahme verhängt werden.
Spielsperre gemäss Art. 80 BGS
Die Spielbanken verhängen eine angeordnete Spielsperre, wenn sie aufgrund eigener Wahr- nehmungen oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder annehmen müssen, dass die entsprechende Person überschuldet ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Spieleinsätze tätigt, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen. Darüber hinaus haben sie eine Sperre anzuordnen, wenn sie aufgrund einer Meldung einer Fachstelle oder einer Sozialbehörde wissen oder annehmen müssen, dass eine Person spiel- süchtig ist.
Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit der freiwilligen Spielsperre vor. D.h. Spielerinnen und Spieler können auch selbst bei einer Spielbank eine Spielsperre beantragen.
Die Spielsperre muss der betroffenen Person mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden.
Nachdem Herr Müller die verlangten Unterlagen bei der Spielbank eingereicht hat, prüft diese die Dokumente. Aus den Finanzunterlagen wird ersichtlich, dass sich Herr Müller das beobach- tete Spielverhalten nicht leisten kann. Entsprechend bestätigt sich der Verdacht der Spielbank: Sie muss Herr Müller vom Spielbetrieb aussperren. Aufgrund der ausgesprochenen Spielsperre ist Herr Müller schweizweit vom Spielbetrieb ausgeschlossen.
Die Spielbank, die die Spielsperre ausspricht, trägt den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Nationalität der gesperrten Person sowie den Grund der Sperre in das Register ein. So wird der schweizweite Vollzug der Spielsperre sichergestellt.
Aufhebung der Spielsperre gemäss Art. 81 BGS / Art. 84 VGS
Die Spielsperre muss auf Antrag der betroffenen Person aufgehoben werden, wenn der Grund für die Sperre nicht mehr besteht. Der Antrag ist bei derjenigen Spielbank zu stellen, welche die Spielsperre ausgesprochen hat. In das Aufhebungsverfahren muss eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle einbezogen werden.
Eine freiwillige Spielsperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden. Es kann hierbei ein vereinfachtes Aufhebungsverfahren vorgesehen werden.
Anfechtung der Spielsperre
Eine Spielerin oder ein Spieler kann den Entscheid einer Spielbank über die Spielsperre anfechten. Dies muss über ein Zivilgericht erfolgen. Die ESBK ist als Aufsichtsbehörde nicht für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig.
Herr Müller ist es aufgrund seiner Spielsperre nun nicht mehr möglich, in eine Schweizer Spiel- bank spielen zu gehen. Um seinem Spieltrieb weiterhin nachzugehen, wendet sich Herr Müller dem illegalen Spiel zu.
Aufsichtstätigkeit der ESBK
Eintritt in eine Spielbank (Identitätskontrolle)
Spiel
Legales Geldspiel
Beobachtung und Abklärung durch Spielbank
Laufende Evaluierung der Wirksamkeit der Massnahmen des Sozialkonzepts durch die Spielbank
Aufhebung Spielsperre
bei Verdacht auf Vorliegen von Sperrvoraussetzung: schweizweite Spielsperre durch die Spielbank
Der Antrag zur Aufhebung der Spielsperre wird abgelehnt, wenn der Grund für die Sperre noch besteht. Damit bleibt die Spielsperre bestehen.
Eventuell
K
Q
Abtauchen in illegale Geldspiele
Q
Fehlender Sozialschutz bei illegalen Geldspielen
Hat eine konzessionierte Spielbank aufgrund ihres Sozialkonzeptes eine Person gesperrt und ihr so den Zugang zum legalen Spielbanken- spielangebot verweigert, heisst das noch lange nicht, dass sich diese in Zukunft vom Spielen fernhält. Im Gegenteil: Der illegale Markt für Spielbankenspiele ist eine grosse Versuchung, insbesondere für spielsüchtige Personen. Sie sind aufgrund ihrer Sucht zwangsläufig bereit, grosse Beträge auszugeben und füllen so die Kassen der Anbieter von illegalen Spielen. Die Konsequenzen für die Spielsüchtigen und deren Familien sind verheerend. Die Spielenden verlieren innert kurzer Zeit teilweise immense Geldbeträge, was nicht selten zu hohen Verschuldungen führt. Innerfamiliäre Bezie- hungen werden genauso beeinträchtigt wie die persönliche Entwicklung der einzelnen Fami- lienmitglieder. Zudem sind Spielsüchtige nicht selten von einem erhöhten Risiko für Suizid und Arbeitslosigkeit betroffen. Die Vulnerabilität dieser Personen wird von den Anbietern der illegalen Spiele skrupellos ausgenutzt.
Der zentrale Schutzgedanke des Geldspiel- gesetzes findet seinen Niederschlag unter anderem auch in den entsprechenden Straf- bestimmungen, deren Vollzug die Aufgabe der ESBK innerhalb der Strafverfolgung ist. Die Durchführung, Organisation oder Zur- verfügungstellung von Spielbankenspielen ohne Konzession oder Bewilligung ist strafbar. Es reicht dafür bereits die Bereitstellung von Spielutensilien für einfache manuelle Spiele wie Romée, Okey oder Ähnliches. Auch die Organisation von grossen Pokerturnieren und das Anbieten von Spielautomaten mit einem oder mehreren Spielbankenspielen erfüllen den Straftatbestand. Der Aufbau und die Führung einer «kriminellen Organisation», welche an verschiedenen Lokalitäten das Angebot von Spielbankenspielen ermöglicht und damit Einnahmen in Millionenhöhe erzielt, verstösst gegen das Gesetz.
Der fehlende Sozialschutz spielt sowohl bei den Tischspielen als auch bei den Spielauto- maten (z.B. «Einarmiger Bandit») eine wichtige Rolle. Das automatisierte Spiel wird bereits in der Botschaft zum BGS richtigerweise als um einiges sozialgefährlicher eingestuft als manuelle Spiele. Bei Tischspielen nehmen in der Regel mindestens zwei - meist jedoch mehr - Spielende teil und es kann auch aus- serhalb der konzessionierten Spielbanken so unter Umständen ein «natürlicher» Sozialschutz entstehen. Kennen sich die Spielenden unter- einander gut, dann steht nämlich oft nicht das Geld oder das Spiel im Vordergrund; vielmehr geht es um die Pflege der Freundschaft. Spielt hingegen eine Person alleine gegen einen Computer, so fehlt diese soziale Kontrolle. In der Spielbank werden die Spielenden aus Prä- ventionsgründen mittels der von der Spielbank definierten Sozialschutzmassnahmen über- wacht, was ausserhalb dieses kontrollierten Umfelds nicht stattfindet. Spielbankenspiele, bei denen es um Geld oder einen anderen vermögenswerten Vorteil geht, sind daher grundsätzlich nur in konzessionierten terres- trischen oder Online-Spielbanken erlaubt. Insbesondere Teilnehmende am automatisier- ten Spiel sind ausserhalb der Spielbank in keiner Weise vor sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbankenspiels geschützt. Der Gesetzgeber verbietet das Anbieten von Spielbankenspielen dort grundsätzlich und stellt Verstösse gegen das Verbot unter Strafe.
Geldwäscherei
Harmonisierung der Geldwäschereiverordnungen
Die ESBK aktualisiert ihre Geldwäschereiverordnung (GwV-ESBK). Aufgrund der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG), welche das Parlament im März 2021 verabschiedet hatte, braucht es Anpassungen in der dazugehörenden Verordnung. Der Bundesrat setzt an seiner Sitzung vom 31. August 2022 das revidierte GwG sowie die angepasste GwV per 1. Januar 2023 in Kraft. Bei dieser Gelegenheit überprüfte er die stufengerechte Regulierung im Finanzmarktbereich. Er entscheidet, relevante Bestimmungen zum Meldewesen aus der Geldwäschereiverordnung der Aufsichtsbehörden in die Bundesratsverordnung zu überführen. Dies hat zur Folge, dass auch die Geldwäschereiverordnung ESBK überarbeitet werden muss. Die Ausführungsbestimmungen zu den Pflichten bei Verdacht auf Geldwäscherei werden in die revidierte GwV übernommen. Mit dieser Harmonisierung zwischen der GwV und der GwV-ESBK wird verhindert, dass Ver- pflichtungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in verschiedenen Regulierungen unterschiedlich gehandhabt werden. Die revidierte GwV-ESBK tritt ebenfalls per 1. Januar 2023 in Kraft.
Auf Inspektion in Schweizer Spielbanken
Die ESBK führt im Berichtsjahr insgesamt 59 Inspektionen durch. 25 davon finden im Rahmen von Bewilligungsverfahren oder aufgrund von Änderungen am Spielmaterial statt. Die übrigen 34 sogenannten ordentlichen Inspektionen werden in zwei Zyklen durchgeführt. Der erste konzentriert sich auf die Online-Spielbanken und umfasst folgende Bereiche:
· Im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Datenerfassung vergewissert sich die ESBK, dass die Daten der Spielplattformen mit den ihr übermittelten Daten übereinstimmen.
· Für die Kontrolle der Geldflüsse ermitteln die Inspektionsteams, in welchem Umfang, nach welchen Verfahren und mit welcher Zuverlässigkeit die Geldflüsse von der Spielbank mit dem Spielergebnis übereinstimmen. Sie bewerten auch die Kontrollen, die die Spielbanken einführten, um sicherzustellen, dass sie die Gelder, die sie einem Spielerkonto gutschreiben, auch tatsäch- lich erhalten haben. Schliesslich stellen sie sicher, dass die Spielbanken geeignete Massnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Guthaben der Spielerinnen und Spieler tatsächlich nur auf ein auf ihren Namen lautendes Konto eingezahlt werden.
· Im Bereich des Sozialschutzes beurteilen die ESBK-Inspektionsteams die Zuverlässigkeit der Infor- mationen, die den Spielenden mitgeteilt werden. Gleichzeitig wird die Einhaltung der maximalen Dauer von 30 Tagen für die provisorischen Spielerkonti überprüft. Bei der Werbung kontrolliert die ESBK, ob die Spielbanken über effiziente Schnittstellen zwischen ihren Sozialschutz- und Marketingabteilungen verfügen: Die Tätigkeiten der Marketingabteilung muss systematisch und vorgängig von der Sozialschutzabteilung beurteilt werden.
Die in diesen Bereichen durchgeführten Kontrollen bringen nur geringfügige Verstösse zum Vorschein. Diese werden den betroffenen Spielbanken zur Kenntnis gebracht. Alle Beanstan- dungen sind behoben worden.
Die zweite Inspektionsrunde befasst sich mit landbasierten Spielbanken. Unter anderem werden die Wartungsprozesse sowie die Handhabung von Vorfällen im Zusammenhang mit automa- tisierten Glücksspielen überprüft. Die Sicherheitsmassnahmen werden kontrolliert und die Reaktion der Spielbank auf Pannen überprüft - von deren Erkennung über die Ermittlung der Ursachen bis hin zur Problemlösung und der Einführung von Präventionsmassnahmen. Auch im Bereich des Sozialschutzes werden die Kriterien für die Früherkennung genau bewertet und die ergriffenen Massnahmen auf ihre Verhältnismässigkeit hin überprüft.
Die Kontrollen im Rahmen der terrestrischen Inspektionen ergeben, dass keine besonderen Massnahmen erforderlich sind.
Kantonale Inspektionen
Zu den Inspektionen der ESBK kommen im gleichen Zeitraum die Kontrollen durch die kantonalen Aufsichtsbeauftragten hinzu. Insgesamt 85 solche Inspektionen werden 2022 gemacht. Diese systematischen und regelmässigen Kontrollen dienen dazu, bestimmte sensible Aspekte des Spielbankenbetriebs zu prüfen. Die Aufsichtsbeauftragten stellen keine eigentlichen Missstände fest; kleinere Probleme können sofort behoben werden.
Prüfung von Spielbankenspielen Wer prüft die Spielbankenspiele?
Bevor ein Geldspiel als Spielbankenspiel anerkannt wird und von den Spielbanken angeboten werden darf, wird es einer vertieften Prüfung unterzogen. Diese Aufgabe wird an akkredi- tierte Prüflabore resp. sogenannte Konformitätsbewertungsstellen delegiert, welche sich auf Geldspielangebote spezialisiert haben. Die Labore müssen für die Zertifizierung vom Typ ISO/ IEC-17025 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Laboratorien) und ISO/IEC-17020 (Inspektionen) akkreditiert sein. Die Wahl der Konformitätsbewertungsstelle obliegt dem Geldspielhersteller, wobei die dafür anfallenden Kosten ebenfalls von diesem zu tragen sind.
Geldspiele, insb. Spielbankenspiele, werden in der Regel für einen internationalen Markt entwickelt. Allerdings sind die Vorschriften und Regelungen weder weltweit noch in Europa harmoni- siert. Dies macht eine separate Prüfung für die jeweiligen Märkte erforderlich. Die ESBK stellt den Konformitätsbewertungsstellen basierend auf den hiesigen gesetzlichen Vorschriften ein Dokument mit den Prüfvorgaben zur Verfügung. Sind die Prüfpunkte erfüllt, stellt die Konformi- tätsbewertungsstelle ein Spielzertifikat aus, welches die Konformität mit den schweizerischen Regelungen bestätigt. Wird die Spielsoftware angepasst, d.h. eine neue Spielversion heraus- gegeben, erfordert dies eine erneute Zertifizierung.
Folgende Elemente sind unter anderem Teil der durchgeführten Prüfungen:
. Die Auszahlungsquote wird mittels einer mathematischen Analyse basierend auf den Spielregeln bestimmt. Eine statistische Auswertung einer Vielzahl von simulierten Spielrunden kann Teil dieser Analyse sein. Die theoretische Auszahlungsquote für ein Spielbankenspiel muss zwischen 80% und 100% liegen.
· Mit einer statistischen Auswertung von softwarebasierten Zufallsgeneratoren wird geprüft, ob die Ergebnisse gleichmässig verteilt sind.
· Die Spielanleitung wird auf Verständlichkeit und Korrektheit geprüft.
· Der Quellcode der Software muss zugänglich sein und wird bei Bedarf für die Prüfungen beigezogen.
Die Spielzertifikate sowie die dazugehörigen Prüfprotokolle werden anschliessend der ESBK zugestellt. Sie bilden die Grundlage für die darauffolgende Qualifizierung als Spielbankenspiel. Die ESBK hat bei Bedarf jederzeit die Möglichkeit, sämtliche für die Prüfung relevanten Elemente und Unterlagen einzuverlangen, bspw. den Quellcode, die mathematischen Berechnungen oder den Spielablauf.
Hinweis
Die Konformitätsbewertungsstellen zertifizieren neben den Geldspielen auch weitere Kom- ponenten wie elektronische Abrechnungssysteme, Systeme für die Verwaltung von Jackpots oder Online-Spielplattformen. Für landbasierte Tischspiele wird i.d.R. keine Zertifizierung ver- langt, da die ESBK hierfür die Prüfung selbst vornimmt.
Eine Liste der von der ESBK anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ist hier zu finden
Wird tatsächlich die zertifizierte Spielsoftware eingesetzt?
Eine Überprüfung der von der Spielsoftware angezeigten Version reicht nicht aus, um im Zweifelsfall festzustellen, ob tatsächlich die zertifizierte Software in unveränderter Form verwendet wird. Dazu dienen Prüfsummen (siehe Exkurs), welche in jedem Spielzertifikat für die relevanten Softwarekomponenten angegeben sind. Eine Berechnung der Prüfsummen mit Hilfe eines externen Gerätes und deren Abgleich mit den Angaben im Spielzertifikat liefert die Bestätigung. Dies erfordert den Zugang zum Speichermedium.
Exkurs: Was ist eine Prüfsumme?
Mit Hilfe von Prüfsummen können Veränderungen an Datensätzen, bspw. einer Software-Datei, erkannt werden. Es handelt sich dabei um eine Zahl mit einer bestimmten Länge, die durch eine sogenannte Hash-Funktion aus einem beliebig grossen Datensatz berechnet wird. Die bekannte Hash-Funktion «SHA-256» erzeugt beispielsweise immer eine 256 Bit lange Binär- zahl. Dies entspricht in etwa einer Dezimalzahl mit 78 Stellen.
Beispiel für einen originalen Datensatz (entspricht der zertifizierten Spielsoftware):
Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. Prüfsumme (Hexadezimal-Darstellung): a1f5a96775b47ce32ff5cec6842fd43f4aea818ececa7bde5ca7f369acef7184
Beispiel für einen leicht modifizierten Datensatz (entspricht einer manipulierten Spielsoftware):
Lorem ipsum dolor sit amat, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. Prüfsumme (Hexadezimal-Darstellung): b16efa2c48f12af8be99e8506f98776753f0a2b44e94d65607d9b4a838f150b5
Selbst wenn im Datensatz nur ein einzelnes Element verändert wird, resultiert eine komplett andere Prüfsumme (siehe vorangehendes Beispiel). Dies wird durch einen sogenannten Lawi- nen-Effekt im Berechnungsalgorithmus gewährleistet. Da die Veränderung nicht vorhersehbar ist, lässt sich nur durch Ausprobieren ein zweiter Datensatz mit derselben Prüfsumme finden («Brute-Force» Methode). Aufgrund der unvorstellbar grossen Anzahl möglicher Prüfsummen- Werte ist dieses Unterfangen jedoch aussichtslos.
Es ist somit nicht notwendig, im Besitz der zertifizierten Original-Software zu sein und einen direkten Vergleich der Datensätze durchzuführen. Die in den Spielzertifikaten angegebenen Prüfsummen erfüllen denselben Zweck in einer wesentlich kompakteren Form.
Austausch mit den Konformitätsbewertungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstellen sind international tätig und haben ihren Sitz im Ausland. Um einen persönlichen Austausch zu ermöglichen, organisiert die ESBK jährlich eine Sitzung in Bern, an welcher sämtliche von der Schweiz anerkannten Konformitätsbewertungsstellen vertreten sind. Das diesjährige Treffen fand im August statt. Dieser Informationsaustausch dient dazu, sich über neue Entwicklungen zu informieren, auf Fragen und Unklarheiten seitens der Konformitätsbewertungs- stellen einzugehen und eine einheitliche Anwendung der Prüfvorgaben sicherzustellen. Weitere Gelegenheiten für einen persönlichen Austausch bieten internationale Messen für Geldspiele, welche die ESBK ausgewählt besucht, wie beispielsweise «ICE London».
Spielangebot
In den vorangehenden Jahren waren die Spielbanken teilweise von ausserordentlichen Schliessun- gen aufgrund der Covid-Pandemie betroffen. Im Jahr 2022 können die Spielbanken ihren Betrieb durchgehend aufrechterhalten. Wie bereits im Vorjahr wird das Spielangebot im Online-Bereich deutlich ausgebaut. Einige Spielbanken bieten bereits mehr als tausend Spiele an. Das Casino Neuchâtel muss aus wirtschaftlichen Gründen seinen Online-Spielbetrieb Ende Jahr einstellen.
Insgesamt 92 landbasierte Geldspiele und 1234 Online-Geldspiele werden 2022 neu als Spiel- bankenspiele qualifiziert. Zudem fällt die ESBK im Berichtsjahr 271 Entscheide zu Gesuchen von landbasierten und Online-Spielbanken um Änderung des Spielangebots.
Anzahl der auf dem Schweizer Markt angebotenen Spielbankenspiele
Online Spiele
Landbasierte Spiele
5994
5403
3733
3197
11
11
2072
7
1774
536
591
298
2020
2021
2022
Online-Casinos
Online-Spiele insgesamt
Automatisierte Spiele
Live-Spiele
256 Tischspiele
z. B. Roulette, Blackjack, Sic Bo, Craps und Baccara
777
4537 Geldspielautomaten
29 Jackpots, die mit Tischspielen verbunden sind
297 Jackpots, die mit automatisiert durchgeführten Geldspielen verbunden sind
Interne Organisation und finanzielle Situation der Spielbanken
Interne Organisation der Spielbanken
Im Berichtsjahr erliess die ESBK rund dreissig Entscheide, mit denen sie:
· Änderungen beim Personal und in den Verwal- tungsräten der Spielbanken genehmigt hat;
· Änderungen bei den Kapitalbeteiligungen an den Spielbanken genehmigt hat.
Vor dem Erlass ihrer Entscheide hat die ESBK insbesondere überprüft, ob die betreffenden Per- sonen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Revisionsstellen
Gemäss Gesetz müssen die Spielbanken ihre Jahresrechnung von einer unabhängigen Revi- sionsstelle prüfen lassen. So muss jede Spielbank eine Revisionsgesellschaft mit der Prüfung ihrer Rechnungsführung beauftragen.
Die beauftragten Revisionsgesellschaften verfassen jedes Jahr zwei Berichte:
. Einen Finanzbericht gemäss den Rechnungslegungsstandards Swiss Gaap FER mit der geprüften Jahresrechnung der Spielbank. Die Pflicht zu Erstellung eines solchen Berichts ergibt sich aus dem BGS und dem Obligationenrecht.
. Einen erläuternden Bericht, der die finanziellen Details genauer beleuchtet, etwa mit separaten Erfolgsrechnungen nach Tätigkeitsbereich bei Spielbanken mit einer Konzessions- erweiterung für Online-Spiele oder Spielbanken mit einem Restaurant. In diesem Bericht stehen auch die Ergebnisse der aufsichtsrechtlichen Prüfungsarbeiten, mit denen die ESBK die Revisionsgesellschaften punktuell betrauen kann. Die Pflicht zur Erstellung dieses Berichts ergibt sich aus der VGS.
Finanzielle Situation der Spielbanken
Die ESBK hat die Erläuterungsberichte von 2021 analysiert, die ihr bis zum 30. April 2022 von den Revisionsgesellschaften eingereicht worden waren. Sie hat die Informationen über die Rech- nungslegung sowie die Bemerkungen der Revisorinnen und Revisoren im Detail geprüft. Zudem hat sie die Kennzahlen der einzelnen Spielbanken einem Vergleich unterzogen. Dank diesen Informationen kann die ESBK in Kenntnis der Sachlage abklären, ob die Schweizer Spielbanken finanziell gesund sind, und bei Bedarf handeln. So hat sich die ESBK davon überzeugt, dass die Spielbanken, die sich seit mehreren Jahren in einer prekären finanziellen Situation befinden, wirtschaftlich überlebensfähig sind und über die erforderlichen minimalen Eigenmittel zur Fort- führung ihrer Aktivität verfügen.
Aus den Finanzdaten für das Geschäftsjahr 2022 geht hervor, dass der durchschnittliche Anteil des Eigenkapitals 59,78 Prozent betrug. Die durchschnittliche Eigenkapitalrendite stieg von 0,87 auf 3,31 Prozent. Im Berichtsjahr wurden 31 Millionen Franken an Dividenden an die Aktionäre ausgeschüttet (2021: 8 Millionen Franken).
Ertrag aus Spielbankengeschäft (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft terrestrisch
Ertrag aus Spielbankengeschäft online
120 000
90 000
60 000
30 000
ROE (Return on equity)
0.6
0.4
0.2
0 %
-0.2
-0.4
-0.6
-0.8
-1
Eigenkapital und Bilanz (in Tausend Franken)
Eigenkapital
Bilanz
70 000
52 500
35 000
17 500
0
Bad Ragaz
Baden
Basel
Bern
Courrendlin
Crans-Montana
Davos
Granges-Paccot
Interlaken
Locarno
Lugano
Luzern
Mendrisio
Meyrin
Montreux
Neuenburg
Pfäffikon
Schaffhausen
St. Gallen
St. Moritz
Zürich
Bruttospielertrag
Der Bruttospielertrag (BSE) ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Spielgewinnen.
Spielbankenabgabe
Der Bund erhebt auf den Bruttospielertrag der landbasierten und online durchgeführten Spiele jeder Schweizer Spielbank eine Abgabe: die Spielbankenabgabe. Die Abgabe wird zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV) verwendet.
Der Abgabesatz wird so festgelegt, dass nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführte Spielbanken eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital erzielen können.
Standortkantone von Spielbanken mit einer Konzession B können eine kantonale Abgabe auf dem Bruttospielertrag erheben (ausser für Online-Spiele). Diese Abgabe darf nicht mehr als 40 Prozent der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen. Die Abgabe des Bundes wird in dem Fall um den Betrag der kantonalen Abgabe reduziert.
Der Bundesrat kann für Spielbanken mit einer Konzession B den Abgabesatz um höchstens
ein Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffent- liche Interessen der Region verwendet werden, namentlich zur Förderung kultureller Tätigkei- ten oder für gemeinnützige Zwecke.
Im Berichtsjahr haben zwei Spielbanken eine solche Reduktion beantragt. Die dekla- rierten Beiträge betragen 2 166 538 Franken und führen zu einer Steuerreduktion von 586 020 Franken.
Landbasiertes Angebot
630 Millionen Bruttospielertrag + 224 Millionen (+55,14%) im Vergleich zu 2021
Geldspielautomaten
Tischspiele
777
525 Millionen d.h. 83,4% des BSE insgesamt + 55% im Vergleich zu 2021
105 Millionen d.h. 16.6% des BSE insgesamt + 55,8% im Vergleich zu 2021
294 Millionen Landbasierte Spielbankenabgabe + 119 Millionen (+67,85%) im Vergleich zu 2021
249 Millionen an den Bund zugunsten des Ausgleichsfonds der AHV + 67,51% im Vergleich zu 2021
45 Millionen an die Standortkantone von B-Casinos + 69,75% im Vergleich zu 2021
Online-Angebot
250 Millionen Bruttospielertrag + 16 Millionen (+ 6,65%) im Vergleich zu 2021
103 Millionen Online-Spielbankenabgabe + 3,65% im Vergleich zu 2021
Der gesamte Betrag wird dem Bund zugunsten des Ausgleichsfonds der AHV zugewiesen.
352 Millionen Einnahmen wurden total dem Ausgleichsfonds der AHV zugewiesen 249 Millionen im Jahre 2021
Spielbanken
LANDBASIERT
BSE in Franken
Abgabesatz in %
2022
2021
2022
2021
Baden
58 878 304
39 594 203
50,35%
45,72 %
Basel
56 322 438
34 358 410
49,73%
44,50 %
Bern
45 686 766
27 878 039
47,17%
43,03 %
Lugano
37 101 096
28 192 459
45,13%
43,10 %
Luzern
28 990 306
18 546 762
43,27%
41,10 %
Montreux
51 421 532
35 496 839
48,54%
44,76 %
Sankt Gallen
29 177 636
18 784 596
43,32%
41,15 %
Zürich
67 544 211
43 220 547
52,47%
46,58 %
Total A
375 122 290
246 071 855
48,39%
44,26 %
Bad Ragaz
11 659 575
9 373 776
40,10%
40,00 %
Courrendlin
11 204 616
7 554 167
40,06%
40,00 %
Crans-Montana
12 410 657
6 960 144
24,51%
26,67 %
Davos
1 291 616
619 837
26,67%
26,67 %
Granges-Paccot
15 012 814
9 465 074
38,48%
38,00 %
Interlaken
9 232 697
5 399 756
40,00%
40,00 %
Locarno
17 884 824
11 465 048
40,98%
40,08 %
Mendrisio
66 966 477
40 440 522
52,33%
45,92 %
Meyrin
47 204 491
29 243 794
47,53%
43,33 %
Neuenburg
20 638 316
12 891 089
41,50%
40,22 %
Pfäffikon
26 575 430
16 959 271
42,74%
40,82 %
Schaffhausen
12 318 177
8 520 837
40,16%
40,00 %
Sankt Moritz
2 048 978
832 829
26,67%
26,67 %
Total B
254 448 668
159 726 142
44,11%
41,40 %
Total A+B
629 570 958
405 797 997
46,66%
43,13 %
ONLINE
Datum Eröffnung
BSE in Franken
Abgabesatz in %
Spielbankenabgabe in Franken
2022
2021
2021
2022
2021
Baden
05.07.2019
34 876 185
43 358 682
39,13%
41,95 %
13 646 235
18 190 482
Basel
16.12.2021
4 165 265
85 434
20,64%
20,00 %
859 663
17 087
Bern
15.09.2020
3 370 565
2 312 996
20,22%
20,00 %
681 524
462 599
Davos
09.09.2019
28 080 726
26 589 915
36,50%
35,86 %
10 249 152
9 535 210
Interlaken
24.02.2020
14 415 505
13 724 982
29,01%
28,53 %
4 182 047
3 915 493
Lugano
01.03.2021
5 392 470
2 007 261
21,55%
20,00 %
1 162 042
401 452
Luzern
22.08.2019
82 847 354
74 342 246
49,19%
48,06 %
40 754 176
35 730 214
Meyrin
16.11.2020
13 051 444
6 946 402
28,04%
22,82 %
3 659 549
1 584 993
Montreux
22.12.2021
2 427 020
26 276
20,00%
20,00 %
485 404
5 255
Neuenburg
15.07.2021
1 723 695
1 380 541
20,00%
20,00 %
344 739
276 108
Pfäffikon
02.09.2019
59 705 925
63 687 122
45,71%
46,42 %
27 293 847
29 561 659
Total
250 056 155
234 461 857
41,32%
42,51 %
103 318 380
99 680 552
Spielbankenabgabe in Franken
Anteil Bund in Franken
Anteil Kantone in Franken
2022
2021
2022
2021
2022
2021
29 646 506
18 101 811
29 646 506
18 101 811
0
0
28 009 748
15 288 165
28 009 748
15 288 165
0
0
21 548 325
11 995 239
21 548 325
11 995 239
0
0
16 744 592
12 150 267
16 744 592
12 150 267
0
0
12 545 202
7 623 309
12 545 202
7 623 309
0
0
24 962 134
15 888 324
24 962 134
15 888 324
0
0
12 638 818
7 729 145
12 638 818
7 729 145
0
0
35 440 506
20 130 712
35 440 506
20 130 712
0
0
181 535 830
108 906 974
181 535 830
108 906 974
0
0
4 675 426
3 749 510
2 805 255
2 249 706
1 870 170
1 499 804
4 488 893
3 021 667
2 693 336
1 813 000
1 795 557
1 208 667
3 041 620
1 856 038
1 824 972
1 113 623
1 216 648
742 415
344 431
165 290
206 659
99 174
137 772
66 116
5 776 485
3 596 728
3 465 891
2 158 037
2 310 594
1 438 691
3 693 079
2 159 902
2 215 847
1 295 941
1 477 231
863 961
7 329 323
4 595 670
4 397 594
2 757 402
2 931 729
1 838 268
35 042 036
18 569 490
21 025 222
11 141 694
14 016 815
7 427 796
22 435 650
12 671 897
13 461 390
7 603 138
8 974 260
5 068 759
8 565 434
5 184 802
5 139 260
3 110 881
3 426 174
2 073 921
11 359 084
6 922 283
6 815 450
4 153 370
4 543 633
2 768 913
4 947 044
3 408 335
2 968 226
2 045 001
1 978 817
1 363 334
546 394
222 088
327 837
133 253
218 558
88 835
112 244 897
66 123 699
67 346 938
39 674 219
44 897 959
26 449 480
293 780 727
175 030 673
248 882 768
148 581 193
44 897 959
26 449 480
Online-Spielbetrieb: BSE und Spielbankenabgabe (in Franken)
90 000 000
67 500 000
45 000 000
22 500 000
0
Baden
Basel
Bern
Davos
Interlaken
Lugano
Luzern
Meyrin
Montreux
Neuenburg
Pfäffikon
BSE
Abgabe
Bekämpfung des illegalen Spiels
Blockierung von in der Schweiz nicht zugelassenen Spielangeboten
Gesetzlicher Hintergrund
Gemäss Gesetz muss der Zugang zu Online-Geldspielangeboten gesperrt werden, wenn diese in der Schweiz ohne Bewilligung angeboten werden und der Betreiber dieser Angebote seinen Sitz im Ausland hat oder diesen verheimlicht. Die ESBK veröffentlicht auf ihrer Website regelmässig eine Liste der Spielbanken-Angebote, zu denen der Zugang gesperrt ist. Die Internetprovider in der Schweiz setzen diese Sperren um.
Praxis
Internet Service Provider (ISP) kennen das Blockieren von Inhalten im Internet: Beispielsweise blockieren sie Websites, um ihre Kundinnen und Kunden vor Phishing oder Malware zu schützen. ISPs können auch Seiten mit pornografischen Inhalten blockieren; dies geschieht in Absprache mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol). Bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmun- gen des Bundesgesetzes für Geldspiele 2019 gab es jedoch keine rechtliche Verpflichtung für ISPs, den Zugang zu ausländischen Glücksspielangeboten zu blockieren.
Technische Umsetzung
Die ESBK untersucht die Domainnamen von ausländischen Anbietern, die ihr durch Hinweise von Privatpersonen und Fachleuten sowie durch eigene Beobachtungen bekannt geworden sind. Im Ver- gleich zu den Vorjahren gibt es 2022 einen markanten Anstieg der Anzahl gesperrter Domainnamen. Dieser ist darauf zurückzuführen, dass immer mehr Meldungen über betrügerische Domainnamen gemacht wurden, insbesondere von der Geldspielaufsicht Gespa und dem Schweizer Casino Ver- band. Die Sperrliste wurde im Berichtsjahr lediglich zweimal aktualisiert (2020 fanden sechs und 2021 drei Aktualisierungen statt). Sie umfasst Ende des Jahres 1026 Domainnamen.
Aktualisierungen der Sperrliste von nicht bewilligten Online-Spielangeboten
1026
1000
Anzahl Domains auf Sperrliste
373
434
466
570
500
110
145
171
217
250
285
316
39
59
03.09.19
15.10.19
26.11.19
28.01.20
17.03.20
19.05.20
18.08.20
06.10.20
08.12.20
23.02.21
15.06.21
05.10.21
03.05.22
29.11.22
Publikationsdatum im Bundesblatt
Gut zu wissen
Immer mehr Websites, die der Sperrliste hinzugefügt werden, sind sogenannte «backup domains». Das sind Websites von ausländischen Betreibern. Sie sind gesperrt, aber unter Verwendung eines leicht veränderten Domainnamens wieder zugänglich gemacht worden; sie bieten den gleichen illegalen Inhalt an. Derzeit ist die Methode, die zur Blockierung ausländischer Betreiber eingesetzt wird, die DNS-Blockierung, immer noch am besten geeignet, um die gesetzlich vorgeschriebenen Zugangsbeschränkungen durchzusetzen. Dadurch soll ein «Overblocking» vermieden werden, d. h. die Sperrung von Inhalten, die eigentlich unproblematisch sind.
Grossfälle erfordern Vernetzung - schweizweit und international
Grossfälle erfordern eine enge Zusammenarbeit mit anderen Strafverfolgungsbehörden. Diese Fälle weisen mehrere Tatteilnehmende auf verschiedenen Stufen auf und/oder finden an mehre- ren Standorten in der ganzen Schweiz statt. Aufgrund des technischen Fortschritts wachsen bei den Beweisauswertungen die Ansprüche an die technischen Werkzeuge stetig. Ebenso steigen die Anforderungen an die Fertigkeiten der Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden.
Die Revision des aus dem Jahre 1974 stammenden Verwaltungsstrafverfahrens bietet der ESBK exzellente Anknüpfungspunkte für ihre strafrechtliche Vernetzung innerhalb des Bundes. Sie darf in der dafür vorgesehenen Arbeitsgruppe, geleitet vom Bundesamt für Justiz (BJ), zusammen mit anderen Fachspezialistinnen und Fachspezialisten aus der Bundesverwaltung, mitwirken. Dabei kann sie wertvolle Kontakte knüpfen und gemeinsame Interessen, Sorgen und Note teilen sowie Lösungen finden. So stellt sich beispielsweise ein virulentes gemeinsames Interesse heraus, mit vereinten Kräften den Herausforderungen bei der Auswertung von technischen Beweismitteln zu begegnen.
Seit jeher arbeitet die ESBK in einem sehr begrenzten Teil der IT-Forensik erfolgreich mit fedpol zusammen. Diese Zusammenarbeit hat sie gemeinsam mit anderen Stellen der Bundesver- waltung erweitert, die sich mit Strafverfolgung befassen. Fedpol hat die ESBK in nationale und internationale Gremien eingeladen, um Informationen über die organisierte Kriminalität aus- zutauschen. Dort kann die ESBK entscheidende Puzzleteile liefern. In einem weiteren Schritt geht die ESBK die interdepartementale Zusammenarbeit im Bereich der IT-Forensik in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe an. Die Arbeitsgruppe unter der Leitung der ESBK definiert die gemeinsamen Bedürfnisse und evaluiert Lösungsvorschläge.
Seit Anfang des Berichtsjahres tauscht sich die Abteilung Untersuchung der ESBKregelmässig auch mit der Bundesanwaltschaft über Grossfälle aus. Den Startschuss für eine nationale Vernetzung mit den Staatsanwaltschaften der Kantone bot die vom Kanton Appenzell Ausserrhoden initiierte Tagung vom 8. Juni 2022. Die ESBK soll einen alljährlichen Informationsaustausch organisieren mit dem Ziel, Schnittstellen zu den Grossfällen zu finden und Ermittlungen und Untersuchungen zu koordinieren. Dieses Forum ist eine Ergänzung zur etablierten Zusammenarbeit mit einzelnen Staatsanwaltschaften, den kantonalen Polizeien und der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa. Es bindet die Untersuchungs- und Ermittlungsebene gleichermassen ein.
Als Ausfluss aus den verschiedenen Vernetzungsaktivitäten beauftragt das BJ die ESBK erst- mals, einem ausländischen Rechtshilfeersuchen zu entsprechen. Die Behandlung von solchen Gesuchen fällt normalerweise entweder in die Kompetenz der Bundesanwaltschaft oder der kantonalen Staatsanwaltschaften. In dieser Angelegenheit geht der Auftrag an die ESBK, weil sie damit bereits vorbefasst ist. Die ESBK kann auf die Unterstützung der Bundesanwaltschaft zählen, die über eine eigens dafür eingerichtete Abteilung verfügt. Erste internationale Vorbe- reitungstreffen finden statt.
Weiterentwicklung der eigenen Praxis
Die Rückkehr in eine veränderte Normalität nach den pandemiegeprägten Vorjahren erlaubt eine gewisse Konsolidierung in der Strafverfolgung. Verfahrensleitende und IT-Forensiker holen Untersuchungshandlungen nach, die während der Pandemiejahren schwierig durchzuführen waren und führen die Fälle dem Entscheid der Kommission zu. Dabei zeigt sich: Die Erfahrungen mit der digitalen Arbeitsweise aus den Vorjahren gepaart mit den Vorteilen der vor Ort inter- aktiven Arbeitsweise wirken effizient.
Die steigende Vernetzung der kriminellen Strukturen dominiert die Strafverfolgung immer mehr. So werden aufwändige Beweisauswertungen und die Bearbeitung der Grossfälle zunehmend zu eigentlichen Kernherausforderungen der Strafverfahren. Auch Urteile des Bundesgerichtes leisteten ihren Beitrag zur Weiterentwicklung der eigenen Praxis: Die ESBK vernetzt sich intensiver mit anderen Strafbehörden. Sie legt Grundsteine für eine bessere Zusammenarbeit und passt die Organisationsstruktur im Bereich der Strafverfolgung dem sich stetig veränderten Umfeld an.
101 Falleröffnungen 2022
101 Fallabschlüsse 2022
179 Offene Untersuchungen
96 Beurteilte Straffälle
144 Anzahl Entscheide
Siegelung von Gegenständen
Die Siegelung von Gegenständen verbietet Untersuchungs- behörden ab sofort bis zum Siegelungsentscheid durch das zuständige Gericht die Sichtung und die Bearbeitung - wie z. B. Kopieren - von sichergestellten Gegenständen. Betroffen sind namentlich Dokumente, Mobiltelefone, Computer oder Speichermedien.
Ziel der Sieglung ist in erster Linie, nicht strafrechtlich rele- vante Informationen, wie Berufsgeheimnisse oder persönliche Tagebucheinträge, vor der Einsicht durch die Behörden zu schützen. Eine Siegelung kann durch die betroffene Person verlangt werden, deren Gegenstände sichergestellt wurden. Strafrechtlich relevante Daten können damit aber nicht ver- steckt werden. Mit einer Siegelung kann man sich nicht der Strafverfolgung entziehen. Bevor die ESBK in ihrer Eigenschaft als Untersuchungsbehörde die Gegenstände und Daten auf relevante Beweismittel hin durchsuchen darf, muss sie beim Bundesstrafgericht die Entsiegelung verlangen. Je nach Menge und Qualität der gesiegelten Gegenstände kann ein solcher Entscheid mithin Monate oder in Ausnahmefällen sogar Jahre in Anspruch nehmen. Dieses Vorgehen, resp. der damit verbun- dene Zeitablauf, ist bei Dokumenten weniger problematisch. Egal wie lange diese Unterlagen gelagert werden, die auf den Dokumenten festgehaltenen Informationen bleiben grundsätz- lich erhalten und verfügbar. Anders sieht es mit elektronisch vorhandenen Daten aus, beispielsweise auf Mobiltelefonen, Computern oder anderen Datenträgern. Der Datenträger ist zwar sichergestellt, die Daten sind aber noch nicht gesichert. Es besteht die Gefahr, dass gewisse Daten auch nach einer Sicherstellung des Speichermediums auf verschiedene Arten gelöscht werden oder verloren gehen können. Die ESBK ist deshalb darauf angewiesen, dass bei drohendem Datenverlust diese Daten auch trotz Siegelungsantrag umgehend gesichert werden können. Eine Datenkopie wird erstellt, eine sogenannte Spiegelung. Eine solche Spiegelung wird von Sachverständigen, namentlich von Mitarbeitenden von fedpol, vorgenommen. Die ESBK hat während diesem Prozess keine Einsicht in die Daten.
Dieses bisher vom Bundesstrafgericht geschützte Vorgehen ist nun seit dem Ent- scheid des Bundesgerichtes vom 28. Februar 2022 gefährdet. Gemäss Bundesgericht ist näm- lich die Sicherung von Datenträgern durch die Untersuchungsbehörde nach Eingang eines Siegelungsantrages unzulässig und die so gespeicherten Daten sind im Strafverfahren unverwertbar. Nach Ansicht des Bundesgerichts sei nicht auszuschliessen, dass die Untersu- chungsbehörde nicht doch unbefugterweise Einsicht in die gesiegelten Daten erhalte.
Damit löschungsgefährdete Daten trotzdem rechtzeitig gesichert werden können und die Strafverfolgung nicht ausgehebelt werden kann, ist die ESBK gefordert, ihr Vorgehen unter Berücksichtigung der höchstrichter- lichen Rechtsprechung nachvollziehbar und im Einzelfall überzeugend zu begründen. Das Gericht setzte sich gar nicht mit den verschie- denen möglichen Konstellationen auseinander, in welchen eine sofortige Datensicherung unumgänglich ist. Um die Strafverfolgung sicherstellen und eine rechtsmissbräuchliche Verwendung des Siegelungsrechts verhindern zu können, muss die Untersuchungsbehörde in jedem Fall prüfen, ob sachliche Gründe vorlie- gen, welche die Sicherung der entsprechenden Daten trotz Siegelungsantrag im Sinne einer Ausnahme erlauben.
Die ESBK in Zahlen
Die Eidgenössische Spielbanken- kommission in Zahlen
281 Bürgeranfragen
V
39 in Bezug auf eine Spielsperre
20 über negative Erfahrungen in einer Spielbank
16 betreffend den Sozialschutz
K
Q O
42 Personen meldeten ein nicht bewilligtes Online-Spielangebot
? 164 andere Anfragen
zum sicheren und transparenten Spielbetrieb, zur Rolle der ESBK und der Gespa usw.
43 Medienanfragen 18 davon zum Projekt Neukonzessionierung
124 Anfragen von Dritten
Finanzen Erfolgsrechnung
Aufwand 2022
Von den rund CHF 278,9 Millionen sind 269 Mil- lionen auf die Spielbankenabgabe (Einnahmen 2020) für die AHV zurückzuführen. Der restliche Aufwand (9,8 Mio.) ist für die Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der Eidg. Spielbanken- kommission ESBK angefallen. Gemessen am Gesamtaufwand beträgt der Eigenaufwand der ESBK vier Prozent.
Ertrag 2022
Von den rund CHF 358,6 Millionen sind 352,6 Millionen (finanzierungswirksam 325,9 Mio.) auf die Spielbankeneinnahmen (Spielbankenabga- be 2024) zurückzuführen. Der restliche Ertrag (6 Mio.) wurde durch die betriebliche Tätigkeit erwirtschaftet.
Transferaufwand
269 049 424 96 %
Transferertrag
352 599 808 98 %
Eigenaufwand
9 826 646
4 %
Eigenertrag
6 023 553
2 %
Personalaufwand
7 190 291 73 %
Sach- und Betriebsaufwand
2 613 687 27 %
Eigenaufwand 2022
Von den CHF 9,8 Millionen sind 7,2 Millionen auf den Personalaufwand sowie 2,6 Mil- lionen auf den Sach- und Betriebsaufwand zurückzuführen.
Der Sach- und Betriebsaufwand setzt sich im Wesentlichen zusammen aus
· der Liegenschaftsmiete (0,7 Mio.)
· der Informatik (0,6 Mio.)
· externen (0,3 Mio.) und internen (0,3 Mio.) Dienstleistungen (GS-EJPD)
· Debitorenverlusten (0,2 Mio.)
· Parteientschädigungen und Vollzugskosten (0,1 Mio.)
· sonstigem Betriebsaufwand (inkl. Bildung Rückstellung 0,2 Mio.)
Aufsichtsabgabe
4 118 964
68 %
Weitere Gebühren Aufsicht
1 423 950
24 %
Erträge Strafverfolgung
470949
8 %
sonstige Erträge
9 690
0 %
Eigenertrag 2022
Von den CHF 6 Millionen sind 4,1 Millionen auf die Aufsichtsabgabe (68%) sowie 1,4 Millionen auf weitere im Rahmen der Aufsicht erhobene Gebühren (24%) zurückzuführen. Die restlichen Einnahmen in Höhe von 0.5 Mio (8%) werden im Rahmen der Strafverfolgung (inkl. Bussen) erhoben.
Erfolgsrechnung Eigenbereich
Für das abgelaufene Geschäftsjahr betrug der Eigenaufwand der ESBK CHF 9,8 Millio- nen. Ertragsseitig konnten 6 Millionen (61,4%) vereinnahmt werden. Die durch den Bund zu tragenden Aufwendungen beliefen sich auf 3,8 Millionen (38,6%).
10 000 000
9 803 978
8 000 000
6 000 000
6 023 553
4 000 000
3 780 425
2 000 000
0
Eigenaufwand
Eigenertrag
Differenz Bundeskasse
Konsolidierte Finanzkennzahlen der Spielbanken
Die nachfolgenden Tabellen enthalten ausgewählte finanzielle Angaben und Kennzahlen aus den Jahresrechnungen der Spielbanken und aus den durch die Revisionsstellen nach Artikel 49 BGS erstellten Revisionsberichten. Die vereinfachten Beziehungsorganigramme geben die Situation am 31.12.2022 wieder.
Die Jahresberichte wurden gestützt auf Artikel 44 VGS nach den Normen von Swiss Gaap FER erstellt 1.
Bilanz (in Tausend Franken)
2022
2021
1
Umlaufvermögen
418 130
387 839
7,81 %
Anlagevermögen
181 995
181 350
0,36 %
Kurzfristiges Fremdkapital
241 618
202 593
19,26 %
Langfristiges Fremdkapital
9 826
32 871
-70,11 %
Eigenkapital
348 681
333 724
4,48 %
Bilanzsumme
600 125
569 188
5,44 %
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
878 479
639 800
37,31 %
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
249 649
234 678
6,38 %
Ertrag Tronc
21 865
13 706
59,53 %
Übrige Erträge
31 239
14 372
117,36%
Spielbankenabgaben
-397 088
-274 796
44,50 %
Davon Onlinespielbankenabgabe
-103 296
-99 671
3,64 %
Personalaufwand
-204 169
-155 916
30,95 %
Betriebsaufwand
-253 845
-200 105
26,86 %
Abschreibungen
-38 797
-38 147
1,70%
Finanzergebnis
5 363
1 948
175,31 %
Betriebsfremdes Ergebnis
115
115
0,00 %
Ausserordentliches Ergebnis
429
12 972
-96.69 %
Ertragssteuern
-8 625
-751
1048,47 %
Jahresgewinn
34 966
13 198
164,93%
1 Deshalb können sich minimale Differenzen zu den dargestellten Steuereinnahmen ergeben.
Baden
A
000 000
05.07.2019 Beginn des Onlinespielbetriebs
Konzessionstyp
19 Spieltische
777
328 Geldspielautomaten
1051 Online-Spiele
K 9
Q
Stadcasino Baden AG
100 %
Grand Casino Baden AG Aktienkapital 10 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
23 890
Anlagevermögen
19 853
Kurzfristiges Fremdkapital
30 162
Langfristiges Fremdkapital
790
Eigenkapital
12 791
Bilanzsumme
43 743
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
93 559
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
34 876
Ertrag Tronc
2 128
Übrige Erträge
10 870
Spielbankenabgaben
-43 293
Davon Onlinespielbankenabgabe
-13 646
Personalaufwand
-20 367
Betriebsaufwand
-45 025
Abschreibungen
-4 369
Finanzergebnis
339
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
0
Ertragssteuern
-34
Jahresgewinn
-6 192
Bad Ragaz
B Konzessionstyp
5
777
121 Geldspielautomaten
Spieltische
Ace Swiss Holding AG
Grand Resort Bad Ragaz AG
33,3 %
66,7 %
Casino Bad Ragaz AG Aktienkapital 3 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
2 380
Anlagevermögen
9 167
Kurzfristiges Fremdkapital
5 150
Langfristiges Fremdkapital
326
Eigenkapital
6 071
Bilanzsumme
11 547
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
11 660
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
0
Ertrag Tronc
410
Übrige Erträge
287
Spielbankenabgaben Davon Onlinespielbankenabgabe
-4 675 0
Personalaufwand
-4 117
Betriebsaufwand
-2 854
Abschreibungen
-1 049
Finanzergebnis
-31
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
0
Ertragssteuern
3
Jahresgewinn
-366
Basel
A
000 000
16.12.2021
Konzessionstyp
Beginn des Onlinespielbetriebs
14 Spieltische
777
300 Geldspielautomaten
K
201
9
Online-Spiele
Q
Compagnie financière Régionale SAS
Arbalete Holding AG
90 %
10 %
Airport Casino Basel AG Aktienkapital 8,77 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
21 570
Anlagevermögen
17 139
Kurzfristiges Fremdkapital
15 928
Langfristiges Fremdkapital
0
Eigenkapital
22 781
Bilanzsumme
38 709
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
60 568
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
4 165
Ertrag Tronc
1 590
Übrige Erträge
2 307
Spielbankenabgaben
-28 873
Davon Onlinespielbankenabgabe
-863
Personalaufwand
-15 875
Betriebsaufwand
-11 634
Abschreibungen
-4 844
Finanzergebnis
1 231
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
244
Ertragssteuern
-615
Jahresgewinn
4 099
Bern
A
Konzessionstyp
000 000
15.09.2020 Beginn des Onlinespielbetriebs
16
777
320 Geldspielautomaten
582 Online-Spiele
K
9
Spieltische
Q
Kongress & Kursaal Bern AG
Swiss Casinos Holding AG
Casino Austria (Swiss) AG
55 %
31,5 %
13,5 %
Grand Casino Kursaal Bern AG Aktienkapital 12 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
25 299
Anlagevermögen
4 558
Kurzfristiges Fremdkapital
12 128
Langfristiges Fremdkapital
0
Eigenkapital
17 729
Bilanzsumme
29 857
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
49 073
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
3 388
Ertrag Tronc
1 424
Übrige Erträge
3 036
Spielbankenabgaben
-22 234
Davon Onlinespielbankenabgabe
-686
Personalaufwand
-15 144
Betriebsaufwand
-13 436
Abschreibungen
-2 385
Finanzergebnis
40
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
0
Ertragssteuern
-88
Jahresgewinn
332
Courrendlin
B Konzessionstyp
3 Spieltische
777
111 Geldspielautomaten
Groupe Lucien Barrière Suisse SA
Groupe Lucien Barrière SA
Kleinaktionäre
90,4 %
9,5 %
0,1 %
Casino du Jura SA Aktienkapital 2 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
5 725
Anlagevermögen
2 856
Kurzfristiges Fremdkapital
3 005
Langfristiges Fremdkapital
2
Eigenkapital
5 574
Bilanzsumme
8 581
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
11 235
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
0
Ertrag Tronc
218
Übrige Erträge
379
Spielbankenabgaben
-4 489 0
Davon Onlinespielbankenabgabe
Personalaufwand
-2 502
Betriebsaufwand
-2 071
Abschreibungen
-487
Finanzergebnis
15
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
0
Ertragssteuern
-390
Jahresgewinn
1 908
Crans-Montana
B Konzessionstyp
6 Spieltische
777
135 Geldspielautomaten
Circus Casino France SAS
Ispar Holding SA
Commune de Crans-Montana
Kleinaktionäre
57 %
23 %
15 %
5 %
Societe du Casino de Crans-Montana SA Aktienkapital 5 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
4 269
Anlagevermögen
7 063
Kurzfristiges Fremdkapital
2 584
Langfristiges Fremdkapital
0
Eigenkapital
8 748
Bilanzsumme
11 332
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
12 448
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
0
Ertrag Tronc
171
Übrige Erträge
394
Spielbankenabgaben Davon Onlinespielbankenabgabe
-3 075 0
Personalaufwand
-4 357
Betriebsaufwand
-3 904
Abschreibungen
-895
Finanzergebnis
-11
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
-14
Ertragssteuern
-170
Jahresgewinn
587
Davos
Bilanz (in Tausend Franken)
B Konzessionstyp
000 000
09.09.2019 Beginn des Onlinespielbetriebs
4 Spieltische
777
60 Geldspielautomaten
466 Online-Spiele
K
Q
Q
Davos Destinations Organisation
Casino de Spa SA
90 %
10 %
Casino Davos AG Aktienkapital 5 Milionen
Umlaufvermögen
18 687
Anlagevermögen
808
Kurzfristiges Fremdkapital
15 629
Langfristiges Fremdkapital
0
Eigenkapital
3 866
Bilanzsumme
19 495
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
29 393
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
28 081
Ertrag Tronc
100
Übrige Erträge
291
Spielbankenabgaben
-10 594
Davon Onlinespielbankenabgabe
-10 249
Personalaufwand
-3 316
Betriebsaufwand
-17 217
Abschreibungen
-224
Finanzergebnis
241
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
-305
Ertragssteuern
-12
Jahresgewinn
-1 643
Granges-Paccot
B Konzessionstyp
5 Spieltische
777
156 Geldspielautomaten
Groupe Lucien Barrière Suisse SA
100 %
Societe Fribourgeoise d'Animation Touristique SA Aktienkapital 2 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
8 946
Anlagevermögen
2 438
Kurzfristiges Fremdkapital
3 620
Langfristiges Fremdkapital
2
Eigenkapital
7 762
Bilanzsumme
11 384
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
15 030
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
0
Ertrag Tronc
209
Übrige Erträge
883
Spielbankenabgaben Davon Onlinespielbankenabgabe
-5 776 0
Personalaufwand
-3 459
Betriebsaufwand
-3 418
Abschreibungen
-597
Finanzergebnis
-4
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
0
Ertragssteuern
-402
Jahresgewinn
2 466
Interlaken
B Konzessionstyp
000 000
24.02.2020 Beginn des Onlinespielbetriebs
4 Spieltische
777
131
K
475 Online-Spiele
9
Geldspielautomaten
Q
Congress Centre Kursaal Interlaken AG
ACE Swiss Holding AG
82 %
18 %
Casino Interlaken AG Aktienkapital 5 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
13 465
Anlagevermögen
2 148
Kurzfristiges Fremdkapital
4 490
Langfristiges Fremdkapital
0
Eigenkapital
11 123
Bilanzsumme
15 613
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
23 586
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
14 416
Ertrag Tronc
478
Übrige Erträge
326
Spielbankenabgaben
-7 875
Davon Onlinespielbankenabgabe
-4 182
Personalaufwand
-4 927
Betriebsaufwand
-9 132
Abschreibungen
-641
Finanzergebnis
12
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
0
Ertragssteuern
-362
Jahresgewinn
1 465
Locarno
B Konzessionstyp
5
777
160 Geldspielautomaten
Spieltische
ACE Swiss Holding AG
Stadcasino Baden AG
19 %
81 %
Casinò Locarno SA Aktienkapital 5 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
20 000
Anlagevermögen
1 438
Kurzfristiges Fremdkapital
6 081
Langfristiges Fremdkapital
0
Eigenkapital
15 357
Bilanzsumme
21 438
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
17 836
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
0
Ertrag Tronc
318
Übrige Erträge
950
Spielbankenabgaben Davon Onlinespielbankenabgabe
-7 308 0
Personalaufwand
-5 335
Betriebsaufwand
-1 539
Abschreibungen
-790
Finanzergebnis
-145
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
0
Ertragssteuern
-813
Jahresgewinn
3 174
Lugano
A
Konzessionstyp
000 000
01.03.2021
Beginn des Onlinespielbetriebs
29
777
483
K 9
603 Online-Spiele
Spieltische
Geldspielautomaten
O
Casinos Austria (Swiss) AG
Gemeinde
Kleinaktionäre
65,7 %
28,8 %
5,5 %
Casinò Lugano SA Aktienkapital 7 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
17 422
Anlagevermögen
25 966
Kurzfristiges Fremdkapital
12 169
Langfristiges Fremdkapital
0
Eigenkapital
31 219
Bilanzsumme
43 388
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
42 458
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
5 270
Ertrag Tronc
1 578
Übrige Erträge
1 104
Spielbankenabgaben
-17 904
Davon Onlinespielbankenabgabe
-1 126
Personalaufwand
-14 688
Betriebsaufwand
-13 848
Abschreibungen
-2 497
Finanzergebnis
252
Betriebsfremdes Ergebnis
115
Ausserordentliches Ergebnis
80
Ertragssteuern
613
Jahresgewinn
-2 737
Luzern
A
000 000
22.08.2019
Konzessionstyp
Beginn des Onlinespielbetriebs
12
777
257 Geldspielautomaten
1397 Online-Spiele
K
9
Spieltische
0
Kursaal-Casino AG Luzern
100 %
Grand Casino Luzern AG Aktienkapital 16 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
39 280
Anlagevermögen
9 894
Kurzfristiges Fremdkapital
25 886
Langfristiges Fremdkapital
0
Eigenkapital
23 288
Bilanzsumme
49 174
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
111 838
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
82 847
Ertrag Tronc
691
Übrige Erträge
-8 011
Spielbankenabgaben
-53 299
Davon Onlinespielbankenabgabe
-40 754
Personalaufwand
-19 197
Betriebsaufwand
-26 126
Abschreibungen
-2 386
Finanzergebnis
67
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
308
Ertragssteuern
-458
Jahresgewinn
3 427
Mendrisio
B Konzessionstyp
27
777
336
Spieltische
Geldspielautomaten
ACE Swiss Holding AG
100 %
Casino Admiral SA Aktienkapital 10 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
33 709
Anlagevermögen
4 968
Kurzfristiges Fremdkapital
16 567
Langfristiges Fremdkapital
0
Eigenkapital
22 110
Bilanzsumme
38 677
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
66 799
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
0
Ertrag Tronc
4 659
Übrige Erträge
1 895
Spielbankenabgaben
-34 955
Davon Onlinespielbankenabgabe
0
Personalaufwand
-17 147
Betriebsaufwand
-12 034
Abschreibungen
-2 419
Finanzergebnis
1 799
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
0
Ertragssteuern
-1 579
Jahresgewinn
7 018
Meyrin
B Konzessionstyp
000 000
16.11.2020 Beginn des Onlinespielbetriebs
17 Spieltische
777
232 Geldspielautomaten
568 Online-Spiele
K
9
Q
Ispar Holding SA
Compagnie Européenne de Casinos
60 %
40 %
Casino du Lac Meyrin SA Aktienkapital 10 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
28 466
Anlagevermögen
6 616
Kurzfristiges Fremdkapital
19 035
Langfristiges Fremdkapital
0
Eigenkapital
16 047
Bilanzsumme
35 082
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
60 250
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
13 044
Ertrag Tronc
926
Übrige Erträge
854
Spielbankenabgaben
-26 095
Davon Onlinespielbankenabgabe
-3 660
Personalaufwand
-12 506
Betriebsaufwand
-17 632
Abschreibungen
-1 950
Finanzergebnis
453
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
-9
Ertragssteuern
-623
Jahresgewinn
3 668
Montreux
A
22.12.2021
Konzessionstyp
000 000
Beginn des Onlinespielbetriebs
33 Spieltische
777
353
K 9
310 Online-Spiele
Geldspielautomaten
Q
Groupe Lucien Barrière SAS
Commune de Montreux
Kleinaktionäre
78 %
13,8 %
8,2 %
Casino de Montreux SA Aktienkapital 7,8 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
17 951
Anlagevermögen
26 082
Kurzfristiges Fremdkapital
18 290
Langfristiges Fremdkapital
775
Eigenkapital
24 968
Bilanzsumme
44 033
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
53 975
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
2 427
Ertrag Tronc
1 670
Übrige Erträge
6 795
Spielbankenabgaben
-25 448
Davon Onlinespielbankenabgabe
-485
Personalaufwand
-15 269
Betriebsaufwand
-12 806
Abschreibungen
-3 081
Finanzergebnis
116
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
0
Ertragssteuern
-858
Jahresgewinn
5 094
Neuenburg
B Konzessionstyp
000 000
15.07.2021 Beginn des Onlinespielbetriebs
5
777
157 Geldspielautomaten
119 Online-Spiele
K
Q
Spieltische
Q
Kongress & Kursaal Bern AG
Kleinaktionäre
98 %
2 %
Casino Neuchâtel SA Aktienkapital 8 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
10 939
Anlagevermögen
2 640
Kurzfristiges Fremdkapital
5 210
Langfristiges Fremdkapital
0
Eigenkapital
8 369
Bilanzsumme
13 579
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
22 212
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
1 755
Ertrag Tronc
511
Übrige Erträge
88
Spielbankenabgaben Davon Onlinespielbankenabgabe
-8 957
-351
Personalaufwand
-5 345
Betriebsaufwand
-6 880
Abschreibungen
-2 137
Finanzergebnis
-61
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
0
Ertragssteuern
-45
Jahresgewinn
-614
Pfäffikon
B Konzessionstyp
000 000
02.09.2019 Beginn des Onlinespielbetriebs
10 Spieltische
777
181
K
764 Online-Spiele
Q
Geldspielautomaten
Q
Swiss Casinos Holding AG
100 %
Casino Zürichsee AG Aktienkapital 8 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
38 377
Anlagevermögen
22 456
Kurzfristiges Fremdkapital
18 627
Langfristiges Fremdkapital
0
Eigenkapital
42 206
Bilanzsumme
60 833
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
85 780
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
59 380
Ertrag Tronc
825
Übrige Erträge
915
Spielbankenabgaben
-38 653
Davon Onlinespielbankenabgabe
-27 294
Personalaufwand
-10 384
Betriebsaufwand
-24 803
Abschreibungen
-1 051
Finanzergebnis
623
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
0
Ertragssteuern
-1 559
Jahresgewinn
11 693
Schaffhausen
B Konzessionstyp
6 Spieltische
777
128 Online-Spiele
Swiss Casinos Holding AG
100 %
CSA Casino Schaffhausen AG Aktienkapital 4,5 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
8 560
Anlagevermögen
918
Kurzfristiges Fremdkapital
2 252
Langfristiges Fremdkapital
2 500
Eigenkapital
4 726
Bilanzsumme
9 478
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
12 221
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
0
Ertrag Tronc
377
Übrige Erträge
462
Spielbankenabgaben Davon Onlinespielbankenabgabe
-4 947 0
Personalaufwand
-4 467
Betriebsaufwand
-2 912
Abschreibungen
-391
Finanzergebnis
119
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
0
Ertragssteuern
0
Jahresgewinn
462
St. Gallen
A
Konzessionstyp
10
777
195
Spieltische
Geldspielautomaten
Swiss Casinos Holding AG
St. Gallen-Bodensee Tourismus
98 %
2 %
Grand Casino St. Gallen AG Aktienkapital 9 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
24 301
Anlagevermögen
1 932
Kurzfristiges Fremdkapital
5 791
Langfristiges Fremdkapital
800
Eigenkapital
19 642
Bilanzsumme
26 233
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
28 972
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
0
Ertrag Tronc
755
Übrige Erträge
534
Spielbankenabgaben Davon Onlinespielbankenabgabe
-12 639 0
Personalaufwand
-6 412
Betriebsaufwand
-5 996
Abschreibungen
-1 311
Finanzergebnis
152
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
0
Ertragssteuern
-584
Jahresgewinn
3 471
St. Moritz
B Konzessionstyp
6 Spieltische
777
50 Geldspielautomaten
Casinos Austria (Swiss) AG
100 %
Casino St. Moritz AG Aktienkapital 10 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
1 845
Anlagevermögen
4 232
Kurzfristiges Fremdkapital
956
Langfristiges Fremdkapital
0
Eigenkapital
5 121
Bilanzsumme
6 077
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
2 028
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
0
Ertrag Tronc
159
Übrige Erträge
207
Spielbankenabgaben
-546
Davon Onlinespielbankenabgabe
0
Personalaufwand
-3 629
Betriebsaufwand
-2 671
Abschreibungen
-560
Finanzergebnis
8
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
125
Ertragssteuern
0
Jahresgewinn
-4 879
Zürich
A
Konzessionstyp
14
777
294
Spieltische
Geldspielautomaten
Swiss Casinos Holding AG
100 %
Swiss Casino Zürich AG Aktienkapital 25 Milionen
Bilanz (in Tausend Franken)
Umlaufvermögen
53 049
Anlagevermögen
8 823
Kurzfristiges Fremdkapital
18 058
Langfristiges Fremdkapital
4 631
Eigenkapital
39 183
Bilanzsumme
61 872
Erfolgsrechnung (in Tausend Franken)
Ertrag aus Spielbankengeschäft
67 558
Davon Ertrag aus Onlinespielbankengeschäft
0
Ertrag Tronc
2 668
Übrige Erträge
6 673
Spielbankenabgaben
-35 453
Davon Onlinespielbankenabgabe
0
Personalaufwand
-15 726
Betriebsaufwand
-17 907
Abschreibungen
-4 733
Finanzergebnis
148
Betriebsfremdes Ergebnis
0
Ausserordentliches Ergebnis
0
Ertragssteuern
-649
Jahresgewinn
2 579
Abkürzungsverzeichnis
BAG
Bundesamt für Gesundheit
BGS
Bundesgesetz über Geldspiele
BJ
Bundesamt für Justiz
BSE
Bruttospielertrag
EFK
Eidgenössische Finanzkontrolle
EJPD
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
EMPACT
European Multidisciplinary Platform Against Criminal Threats
ESBK
Eidgenössische Spielbankenkommission
fedpol
Bundesamt für Polizei
Gespa
interkantonale Geldspielaufsicht
GS-EJPD
Generalsekretariat EJPD
GwG
Geldwäschereigesetz
GwV
Geldwäschereiverordnung
GwV-ESBK
Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung ESBK)
Internet Service Provider
ISP NFT Non-Fungible Token; eine Form von Kryptowährung
SCV
Schweizer Casino Verband
VGS
Verordung über Geldspiele
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