BK 2024-09-22 - Erläuterungen des Bundesrates•2024-09-22 - Erläuterungen des Bundesrates
2024-09-22 - Erläuterungen des Bundesrates
BK 2024-09-22 - Erläuterungen des Bundesratesch-federal-chancellery28 mai 2026
Volksabstimmung
22. September 2024
Erste Vorlage
Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)»
Zweite Vorlage
Reform der beruflichen Vorsorge
+
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Erläuterungen des Bundesrates Herausgegeben von der Bundeskanzlei Redaktionsschluss: 19. Juni 2024
Erste Vorlage
Volksinitiative « Für die Zukunft unserer
Natur und
Landschaft
(Biodiversitätsinitiative)»
In Kürze
->
4-5
Im Detail
->
8
Argumente
7
14
Abstimmungstext
18
Zweite Vorlage
Reform der beruflichen Vorsorge
In Kürze
6-7
Im Detail
20
Argumente
26
Abstimmungstext
30
Die Videos zu den Abstimmungen:
[ admin.ch/videos-de
+
Die App zu den Abstimmungen: VoteInfo
In Kürze
Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)»
Ausgangslage
Die Biodiversität, also die Vielfalt aller Lebewesen und Lebensräume, ist in der Schweiz zurückgegangen. Auch Land- schaften und Ortsbilder sind unter Druck. Daher schützen Bund und Kantone Biotope, bedrohte Arten sowie wertvolle Land- schaften und Ortsbilder. Sie pflegen Schutzgebiete und fördern die Biodiversität, auch in der Landwirtschaft. Der Bund investiert jährlich rund 600 Millionen Franken in die Erhaltung der Arten- vielfalt. Zudem setzen Bund und Kantone einen Aktionsplan zur Förderung der Biodiversität um.
Die Initiative
Den Initiantinnen und Initianten gehen diese Massnah- men zu wenig weit. Sie wollen die Natur, die Landschaft und das baukulturelle Erbe zusätzlich schützen. Die Initiative ver- langt für die Biodiversität mehr Geld und mehr Schutzflächen. Und sie will insbesondere die Kantone stärker in die Pflicht nehmen, damit sie Landschaften und Ortsbilder bewahren. Zudem sollen die prägenden Elemente schützenswerter Biotope, Landschaften und Ortsbilder ungeschmälert erhalten werden. Schliesslich will die Initiative Natur, Landschaft und baukultu- relles Erbe auch ausserhalb der Schutzgebiete schonen.
Vorlage im Detail
>
8
Argumente
>
14
Abstimmungstext
18
Abstimmungsfrage Wollen Sie die Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» annehmen?
Empfehlung von Bundesrat und Parlament
Nein
Für Bundesrat und Parlament geht die Initiative zu weit. Schon heute werden wertvolle Biotope, Landschaften und Ortsbilder geschützt, und die Biodiversität wird gefördert. Bei einer Annahme würden wichtige Anliegen wie die Energie- versorgung, die Landwirtschaft oder die Siedlungsentwicklung zu stark eingeschränkt.
[ admin.ch/biodiversitaetsinitiative
Empfehlung des Initiativkomitees
Ja
Für das Initiativkomitee ist die Zerstörung der Natur alarmierend. Auch schöne Landschaften und Ortsbilder würden zerstört. Die Folgen für Gesundheit, Wirtschaft und die Zukunft unserer Kinder seien gravierend. Die Initiative gebe Gegensteuer. Sie verpflichte Bund und Kantone, mehr für unsere Lebensgrundlagen zu tun.
: biodiversitaetsinitiative.ch
Abstimmung im Nationalrat
124 Nein
72 Ja
2 Enthaltungen
Abstimmung im Ständerat
33 Nein
12 Ja
0 Enthaltungen
In Kürze Reform der beruflichen Vorsorge
Ausgangslage
Für viele Menschen ist die berufliche Vorsorge (2. Säule) eine wichtige Ergänzung zur AHV (1. Säule). Während ihres Berufslebens sparen sie mit ihren Lohnbeiträgen und den Beiträ- gen ihrer Arbeitgeber in der Pensionskasse ein Altersguthaben an. Damit wird später die Pensionskassenrente bezahlt. Bis zu einem bestimmten Einkommen legt das Gesetz fest, wie viel Rente pro gesparten Franken mindestens ausbezahlt werden muss. Wegen zu tiefer Erträge an den Finanzmärkten und wegen der steigenden Lebenserwartung sind die Renten im sogenann- ten obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge aber nicht mehr ausreichend finanziert. Davon betroffen sind insbesondere Pensionskassen, die nur das gesetzliche Minimum oder ein wenig mehr anbieten. Hinzu kommt ein zweites Problem: Wer wenig verdient, hat später keine oder eine sehr kleine Pensionskassen- rente. Darunter sind überdurchschnittlich viele Frauen, weil sie häufig Teilzeit arbeiten oder in Branchen mit tiefen Löhnen.
Die Vorlage
Die Reform sieht Massnahmen vor, mit denen die künfti- gen Renten sicherer finanziert werden. Zudem werden viele Geringverdienende später eine höhere Rente erhalten: Sie und ihre Arbeitgeber bezahlen dafür jeden Monat höhere Spar- beiträge als heute. Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer haben eine Pensionskasse, die deutlich mehr als die gesetzlichen Mindestleistungen anbietet. In dieser Hinsicht hat die Reform auf sie wenig Auswirkungen. Die Renten von Menschen, die bereits pensioniert sind, sind von der Reform nicht betroffen.
Vorlage im Detail
>
20
Argumente
->
26
Abstimmungstext
->
30
Abstimmungsfrage
Wollen Sie die Änderung vom 17. März 2023 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Reform der beruflichen Vorsorge) annehmen?
Empfehlung von Bundesrat und Parlament
Ja
Für Bundesrat und Parlament ist die Reform nötig, damit die künftigen Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge wieder ausreichend und langfristig finanziert sind. Menschen, die wenig verdienen, sind im Alter besser abgesichert. Davon profitieren vor allem Frauen.
Empfehlung des Referendums- komitees
admin.ch/bvg-reform Nein
Laut dem Komitee sinken die Renten aus den Pensions- kassen seit Jahren und sind für viele Arbeitnehmende zu tief. Mit der Reform drohten zusätzliche Rentenkürzungen. Die Versicherten würden mehr bezahlen, aber weniger Rente erhalten. Dagegen schöpfe die Finanzindustrie Milliarden ab - auf Kosten der Versicherten.
bvg-bschiss.ch
Abstimmung im Nationalrat
113 Ja
69 Nein
15 Enthaltungen
Abstimmung im Ständerat
29 Ja
8 Nein
5 Enthaltungen
Im Detail
Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)»
Ausgangslage
Neue Siedlungen, Energieanlagen, Eisenbahnstrecken, Strassen oder die Landwirtschaft können die Natur sowie Landschaften und Ortsbilder beeinträchtigen. Die Vielfalt an Tieren und Pflanzen nimmt darum seit Längerem ab. Auch wertvolle Ortsbilder und Landschaften sind unter Druck. Bund und Kantone haben auf diese Entwicklung reagiert. Verschie- dene Massnahmen wurden eingeleitet und umgesetzt. Der Bund hat zum Beispiel im Jahr 2012 die «Strategie Biodiversität Schweiz» verabschiedet. 2017 folgte ein Aktionsplan zum Schutz der Biodiversität. In den letzten Jahrzehnten haben Bund und Kantone in die Pflege und Sanierung von Mooren und weite- ren Schutzgebieten investiert. Sie haben die Biodiversität auch in der Landwirtschaft und im Wald gefördert. Zudem wurden die wertvollsten Naturräume, Landschaften und Ortsbilder in sogenannten Inventaren bezeichnet, um sie besser zu schüt- zen. Bis heute sind nicht alle Biodiversitätsziele erreicht. Darum plant der Bund beispielsweise aktuell einen zweiten Aktions- plan zur Biodiversität.
Argumente Initiativkomitee
14
Argumente Bundesrat und Parlament
16
Abstimmungstext
18
Inventare des Bundes
Der Bund erfasst besonders schützenswerte Naturräume sowie wertvolle Landschaften und baukulturelle Objekte von nationaler Bedeutung insbesondere in Inventaren1:
Inventare des Bundes
Gebiete für die Natur
Die Biotopinventare umfassen Moore, Auen, Amphibienlaichgebiete und Trockenwiesen. Dazu kommen Jagdbanngebiete, Wasser- und Zugvogelreservate sowie Kernzonen der Naturerlebnispärke und der Nationalpark.
Landschaften
Wertvolle Landschaften finden sich im Bundes- inventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) und im Inventar der Moorlandschaften.
Ortsbilder
Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeu- tung (ISOS) bezeichnet die bedeutsamsten Siedlungen des Landes.
Verkehrswege
Das Bundesinventar der historischen Verkehrs- wege der Schweiz (IVS) bezeichnet die wichtigsten Wege mit einer historischen Bedeutung.
Rund ein Viertel der Landfläche ist von einem Inventar für die Natur oder für die Landschaft erfasst. Das ISOS umfasst einen Fünftel der Ortsbilder.
1 Weitere Informationen zu den Biotopen von nationaler Bedeutung, den Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelinventaren unter [Z bafu.admin.ch > Themen > Biodiversität > Fachinformationen > Ökologische Infrastruktur; weitere Informationen zum Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN), zu den Moorlandschaf- ten von nationaler Bedeutung und zu den Kernzonen der Pärke unter [ bafu.admin.ch > Themen > Landschaft > Fachinformationen > Landschaften nationaler Bedeutung; weitere Informationen zum Nationalpark unter [ www.nationalpark.ch; weitere Informationen zum Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) und Ortsbildschutz unter [Z bak.admin.ch > Baukultur > ISOS und Ortsbildschutz.
Aktueller Schutz von Landschaften, Natur und Ortsbildern
Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung sowie Moorlandschaften
Gebiete zum Schutz von Arten und Lebensräumen*
· Schützenswerte Ortsbilder ☒
*Nationalpark, Kernzone der Pärke, Hoch- und Flachmoore, Auengebiete, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen und -weiden, Wasser- und Zugvogelreservate, eidgenössische Jagdbanngebiete
Quelle: Bundesamt für Umwelt/map.geo.admin.ch (Stand 2023)
Geltende Bestimmungen
Ist ein Biotop in einem Inventar des Bundes verzeichnet, so geniesst es einen erhöhten Schutz. Bauen ist in einem solchen Gebiet nur stark eingeschränkt möglich. Dasselbe gilt für Umnutzungen bestehender Gebäude. Gebiete, die im BLN- und im ISOS-Inventar (siehe Kasten) verzeichnet sind, geniessen ebenfalls einen besonderen Schutz; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bund selber ein Projekt baut oder genehmigt oder wenn die Kantone Bewilligungen nach Bundesrecht erteilen, beispielsweise für eine Rodung in Zusammenhang mit einem Bauprojekt. Weniger ausgeprägt ist der Schutz, wenn es um Eingriffe geht, für welche die Kantone oder Gemeinden allein zuständig sind; dies gilt meistens bei Baubewilligungen für Wohnbauten.
Zustand der Biodiversität Gefährdungsstufen der 56 009 untersuchten Tier-, Pflanzen- und Pilzarten der Schweiz.
2%
6%
11 %
53%
16%
12%
In der Schweiz ausgestorben ☒
Vom Aussterben bedroht
Stark gefährdet ☒
Gefährdet ☒
Potenziell gefährdet
Nicht gefährdet
Quelle: Bundesamt für Umwelt (Stand 2023)
Initiative will mehr Schutz und Geld
Die Initiative will die Biodiversität fördern und stärker schützen. Sie verlangt, dass Bund und Kantone mehr Schutz- flächen schaffen und diese in die Inventare aufnehmen. Zum Ausmass der zusätzlichen Flächen macht sie keine Angaben. Zudem verlangt die Initiative mehr Geld für den Schutz der Biodiversität. Heute gibt der Bund für die Biodiversität rund 600 Millionen Franken2 pro Jahr aus. Einen Grossteil dieser Gelder erhalten Landwirtinnen und Landwirte, die auf geeigne- ten Flächen die Biodiversität fördern. Die Zusatzkosten bei einer Annahme der Initiative lassen sich nur grob schätzen. Für den Bund und die Kantone ist pro Jahr von zusätzlichen Kosten für die Biodiversität von mehr als 400 Millionen Franken auszugehen.3
2 Monet 2030, Biodiversitätsausgaben. Bei diesem Indikator des Bundesamtes für Statistik handelt es sich um einen Zusammenzug verschiedener Positionen aus der Staatsrechnung (bfs.admin.ch > Statistiken finden > 21 Nachhaltige Entwicklung > Das Monet 2030-Indikatorensystem > Alle Indikatoren > 15 Leben an Land > Biodiversitätsausgaben).
3 Botschaft des Bundesrates vom 4. März 2022 zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitäts- initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes) ([admin.ch > Bundesrecht > Bundesblatt > Ausgaben des Bundesblattes > 2022 > März > 63 > BBI 2022 737, Seite 19)
Eingriffe erschweren
Die Initiative will Natur, Landschaften und Ortsbilder besser erhalten. Sie verlangt mehr Schutz für Objekte, die in einem Inventar des Bundes enthalten sind (siehe Kasten). Dies würde vor allem Kantone und Gemeinden betreffen. Sie müssten zum Beispiel bei der Bewilligung von Bauten stärker Rücksicht nehmen auf den Schutz des Landschafts- und des Ortsbildes.
Prägende Elemente erhalten
Darüber hinaus verlangt die Initiative, dass der Kerngehalt - die prägenden Elemente - eines Biotops, einer geschützten Landschaft oder eines Ortsbildes ungeschmälert erhalten wird. Dies hätte beispielsweise zur Folge, dass für den Bau einer neuen Eisenbahnstrecke eine kleine geschützte Trockenwiese selbst dann nicht entfernt werden kann, wenn die Wiese an einem anderen Ort neu angelegt werden könnte.
Inventare der
Auch die Kantone schützen heute die Natur sowie
Kantone
Landschaften und Ortsbilder mit eigenen Inventaren. Gemäss der Initiative sollen auch hier erhebliche Eingriffe nur unter strengeren Voraussetzungen erlaubt sein, und der Kerngehalt muss ungeschmälert erhalten bleiben.
Generelle Stärkung des Schutzes
Die Initiative enthält auch eine Regelung für Gebiete, die in keinem Inventar erfasst sind. Hier verlangt sie, dass Natur, Landschaft und Ortsbilder geschont werden.
Argumente
Initiativkomitee
Die schleichende Zerstörung unserer Natur ist alarmierend: Ein Drittel aller Tier- und Pflanzenarten in der Schweiz ist gefährdet oder bereits ausgestorben. Die Hälfte der natürli- chen Lebensräume ist bedroht. Auch schöne Landschaften und Ortsbilder werden zerstört. Die Auswirkungen auf unsere Gesundheit, auf die Wirtschaft und auf die Zukunft unserer Kinder sind gravierend. Mit Ihrem JA zur Biodiversitätsinitia- tive verpflichten Sie Bund und Kantone, mehr für unsere Lebensgrundlagen zu tun.
Natürliche Vielfalt sichern
Eine vielfältige Natur sorgt für sauberes Wasser, frucht- bare Böden, Bestäubung und gesunde Nahrung. Ihr Reichtum ist unsere Lebensgrundlage. Doch die Biodiversität ist in der Schweiz stark gefährdet. Viele Lebensräume gehen durch zu intensive Nutzung, Verbauung und Zerschneidung verloren. Die Biodiversitätsinitiative gibt Gegensteuer. Damit unsere Lebensgrundlagen auch künftigen Generationen erhalten bleiben.
Wirksame Mass- nahmen jetzt!
Die Initiative fordert von Bund und Kantonen gezielte Massnahmen: Sie sollen dafür sorgen, dass die erforderlichen Flächen und Finanzen für die Biodiversität zur Verfügung stehen. Natur und Landschaft sollen geschont werden, auch ausserhalb von Schutzgebieten. Das steht den Anliegen der Landwirtschaft, des Tourismus und der Energieversorgung nicht entgegen: Schützen und Nutzen gehen Hand in Hand.
Engagement abgelten
In der Landwirtschaft, im Siedlungsraum, im Wald wird schon einiges für die Biodiversität getan. Das reicht aber nicht, sonst wären unsere heimischen Tiere und Pflanzen nicht so stark gefährdet. Bund und Kantone müssen mehr tun. Dazu braucht es die nötigen Mittel, um Leistungen abzugelten.
Klimawandel bremsen
Eine intakte Natur hilft gegen den Klimawandel: Moore und Wälder speichern CO2. Bäume und Gewässer sorgen für Abkühlung. Klimaschutz, Naturschutz und der Ausbau der erneuerbaren Energien müssen zusammen angepackt werden. Dafür schafft die Biodiversitätsinitiative gute Voraussetzungen.
Heimat bewahren
Vielfältige Landschaften, eine reiche Natur und charakte- ristische Ortsbilder prägen das Bild der Schweiz. Sie erhöhen unser Wohlbefinden, fördern unsere Gesundheit und sind touristische Attraktionen. Das gilt es zu bewahren.
Jetzt entschlossen handeln
Kantone, Städte, Gemeinden und Wissenschaft sind sich einig: In der Schweiz ist die Biodiversität stark bedroht, schüt- zenswerte Landschaften stehen unter massivem Druck. Der Bundesrat schreibt in Umwelt Schweiz 2022: «Um die Leistun- gen der Biodiversität zu sichern, ist entschlossenes Handeln dringend notwendig.»
Empfehlung des Initiativkomitees
Darum empfiehlt das Initiativkomitee:
Ja
[ biodiversitaetsinitiative.ch
Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Initiativkomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich.
Argumente
Bundesrat und Parlament
Bund und Kantone schützen Natur, Landschaften und Ortsbil- der bereits heute. Die Initiative greift wichtige Anliegen auf, geht jedoch zu weit. Sie würde den Handlungsspielraum von Bund und Kantonen zu stark einschränken. Zentrale Interessen wie die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der erneuerbaren Energien oder die Landwirtschaft würden geschwächt. Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative insbesondere aus folgenden Gründen ab:
Erfolge dank gezielter Massnahmen
Um Natur, Landschaften und Ortsbilder zu bewahren, sind Bund und Kantone bereits seit Längerem aktiv. Viele Landschaften haben dadurch ihre ursprüngliche Schönheit bewahrt, und historische Ortsbilder sind intakt geblieben. Die Biodiversität ist zwar nach wie vor unter Druck, aber Massnah- men sind eingeleitet worden. Zudem gibt es auch positive Entwicklungen: So finden sich in Schutzgebieten wieder mehr Libellen und Amphibien, und mit dem Luchs oder dem Bart- geier sind einst verschwundene Tiere wieder bei uns heimisch geworden. Statt weitere Vorgaben, wie sie die Initiative verlangt, braucht es wie bisher gezielte Massnahmen.
Zu strikte Vorgaben
Die Initiative macht zusätzliche Vorgaben in schützens- werten Gebieten. Teilweise schliesst sie Projekte gar von vorn- herein aus, sofern die prägenden Elemente eines Gebiets beeinträchtigt werden. Dies nimmt den Behörden den nötigen Spielraum.
Siedlungsentwick- lung wird gehemmt
Neue Überbauungen und Siedlungen schaffen zusätzli- chen Wohnraum. Die Initiative führt jedoch zu höheren Anforderungen für Neubauten in schützenswerten Gebieten. Die Verdichtung bestehender Siedlungen würde dadurch gehemmt.
Wirtschaftliche Entwicklung gebremst
Infrastrukturen wie Bahnstrecken, Strassen oder Strom- leitungen sind für Bevölkerung und Unternehmen wichtig. Die Initiative erhöht die Hürden für den Bau dieser Infrastrukturen. Dies kann die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz bremsen.
Landwirtschaft wird eingeschränkt
Die Initiative will mehr Flächen schützen. Dadurch kann die landwirtschaftliche Produktion in der Schweiz zurück- gehen. Dabei tut die Landwirtschaft schon heute viel für den Erhalt der Biodiversität.
Energieversorgung wird geschwächt
Damit die Schweiz genügend Strom produzieren kann, sollen die erneuerbaren Energien ausgebaut werden. Die Initiative könnte diesen Ausbau beeinträchtigen. Das könnte die Versorgungssicherheit schwächen und den Ausstieg aus den fossilen Energien erschweren.
Hohe Kosten
Die Initiative hätte für Bund und Kantone voraussichtlich jährliche Zusatzkosten von mehr als 400 Millionen Franken zur Folge. Die Finanzlage beim Bund ist angespannt. Mehr- ausgaben für die Biodiversität müssten deshalb bei anderen Aufgaben des Bundes wieder eingespart werden.
Empfehlung von
Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parla- ment, die Volksinitiative « Für die Zukunft unserer Natur und
Bundesrat und
Parlament
Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» abzulehnen.
Nein
Z admin.ch/biodiversitaetsinitiative
§ Abstimmungstext
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» vom 22. Dezember 2023
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1,
nach Prüfung der am 8. September 20202 eingereichten Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 20223,
beschliesst:
Art. 1
1 Die Volksinitiative vom 8. September 2020 «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Ab- stimmung unterbreitet.
2 Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 78a Landschaft und Biodiversität
1 In Ergänzung zu Artikel 78 sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständig- keiten dafür, dass:
a. die schutzwürdigen Landschaften, Ortsbilder, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler bewahrt werden;
b. die Natur, die Landschaft und das baukulturelle Erbe auch ausserhalb der Schutzobjekte geschont werden;
c. die zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität erforderlichen Flächen, Mit- tel und Instrumente zur Verfügung stehen.
2 Der Bund bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Schutzobjekte von gesamt- schweizerischer Bedeutung. Die Kantone bezeichnen die Schutzobjekte von kantona- ler Bedeutung.
3 Für erhebliche Eingriffe in Schutzobjekte des Bundes müssen überwiegende Inte- ressen von gesamtschweizerischer Bedeutung vorliegen, für erhebliche Eingriffe in kantonale Schutzobjekte überwiegende Interessen von kantonaler oder gesamtschwei-
1 SR 101
2 BBI 2020 8588
3 BBI 2022 737
§ zerischer Bedeutung. Der Kerngehalt der Schutzwerte ist ungeschmälert zu erhalten. Für den Moor- und Moorlandschaftsschutz gilt Artikel 78 Absatz 5.
4 Der Bund unterstützt die Massnahmen der Kantone zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität.
Art. 197 Ziff. 124
12. Übergangsbestimmung zu Art. 78a (Landschaft und Biodiversität)
Bund und Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 78a innerhalb von fünf Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände.
Art. 2
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Im Detail
Reform der beruflichen Vorsorge
Die drei Säulen der Altersvorsorge
Die schweizerische Altersvorsorge stützt sich auf drei Säulen:
Die 1. Säule ist die staatliche Vorsorge. In der Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) sind grundsätzlich alle Personen versi- chert, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Die AHV sichert den Grundbedarf aller Rentnerinnen und Rentner. Wenn die Rente nicht zur Existenzsicherung reicht, helfen Ergänzungsleistungen, den Lebensbedarf zu decken.
Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge. Zusammen mit der AHV ermöglicht sie es, nach der Pensionierung den gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise zu halten. Hierzu sind Erwerbstätige ab einem bestimmten Einkommen einer Pensions- kasse angeschlossen. Das Gesetz schreibt bestimmte Mindestleis- tungen der Pensionskassen vor. Die vorliegende Reform betrifft nur diese Mindestleistungen, also den obligatorischen Teil der beruf- lichen Vorsorge.
Die 3. Säule ist die private Vorsorge. Erwerbstätige können freiwil- lig einen bestimmten Betrag auf ein spezielles Bankkonto oder in eine Lebensversicherung einzahlen. Damit können im Alter indivi- duelle Bedürfnisse gedeckt werden.
Argumente Referendumskomitee
26
Argumente Bundesrat und Parlament
28
Abstimmungstext
30
Pensionskassen stehen unter Druck
Die berufliche Vorsorge ist für viele Menschen in der Schweiz ein wichtiger Teil der Altersvorsorge. Die Versicherten sparen in ihrer Pensionskasse mit ihren monatlichen Lohnbei- trägen und den Beiträgen ihrer Arbeitgeber ein persönliches Altersguthaben an. Dieses wird von den Pensionskassen ange- legt, und daraus wird später die Pensionskassenrente finanziert. In den letzten Jahren ist die berufliche Vorsorge zunehmend unter Druck geraten. Erstens erzielen die Pensionskassen auf den angelegten Altersguthaben weniger Erträge, als für die Finanzierung der Renten nötig wäre. Zweitens steigt die Lebenserwartung, und die Renten müssen deshalb länger ausbezahlt werden.
Renten sind nicht ausreichend finanziert
Das Gesetz schreibt in der beruflichen Vorsorge Mindest- leistungen vor, auf welche die Versicherten Anspruch haben. Für diesen sogenannten obligatorischen Teil ist festgelegt, mit welchem Prozentsatz (Umwandlungssatz) das angesparte Altersguthaben in eine Rente umgerechnet werden muss. Dieser Prozentsatz ist heute zu hoch. Denn wegen der zu tiefen Erträge und der steigenden Lebenserwartung reichen die Altersguthaben der Pensionierten nicht mehr aus, um deren Renten zu bezahlen. Die Renten sind im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge also derzeit nicht ausreichend finanziert.
Querfinanzierung auf Kosten von Erwerbstätigen
In Pensionskassen, die nur das gesetzliche Minimum anbieten oder ein wenig mehr, gibt es eine Querfinanzierung von Renten auf Kosten von Erwerbstätigen. Damit diese Pensionskassen die gesetzlich vorgeschriebenen Renten der Pensionierten bezahlen können, greifen sie auf Erträge zurück, die sie mit den Altersguthaben von Erwerbstätigen erzielen. Diese Querfinanzierung schmälert die künftigen Renten der Erwerbstätigen und widerspricht dem Prinzip der 2. Säule, wonach jede und jeder für die eigene Rente spart.
Wer ist von der Reform betroffen?
Um die Probleme in der 2. Säule anzugehen, haben der Bundesrat und das Parlament eine Reform der beruflichen Vorsorge beschlossen. Die Reform betrifft in erster Linie Pen- sionskassen, die nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindest- leistungen anbieten oder nur wenig mehr. Vor allem Personen mit tiefen Einkommen, die bei diesen Kassen versichert sind, werden besser abgesichert. Sie und ihre Arbeitgeber bezahlen
dafür jeden Monat höhere Sparbeiträge als bisher. Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben eine berufliche Vorsorge, die so deutlich über die gesetzlichen Mindestleistun- gen hinausgeht, dass die Reform auf ihre Renten keine direk- ten Auswirkungen hat. Alle Arbeitnehmenden und ihre Arbeit- geber finanzieren aber einen Teil des Rentenzuschlags für die Übergangsgeneration. Wer heute bereits eine Rente bezieht, ist von der Reform nicht betroffen.
Senkung des Umwandlungs- satzes
Die Reform geht das Finanzierungsproblem an, das durch die höhere Lebenserwartung und die zu tiefen Erträge auf dem Altersguthaben entsteht. Dazu wird der Umwandlungs- satz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von heute 6,8 Prozent auf 6,0 Prozent gesenkt. Dieser Prozentsatz gibt an, wie hoch später die Rente sein wird. Bei einem Altersguthaben von 100 000 Franken beträgt die jährliche Rente heute 6800 Franken. Mit der Reform würde sie nach der Senkung des Umwandlungssatzes noch 6000 Franken betragen.
Ausgleichsmass- nahmen
Um eine Kürzung der künftigen Renten möglichst zu verhindern, haben Bundesrat und Parlament Ausgleichsmass- nahmen beschlossen, mit denen die Senkung des Umwand- lungssatzes kompensiert werden soll. Trotzdem kann die Reform in gewissen Fällen zu tieferen Renten in der obliga- torischen beruflichen Vorsorge führen.
Versicherter Lohn wird erhöht
Eine erste Ausgleichsmassnahme sieht vor, dass der ver- sicherte Lohn in der obligatorischen beruflichen Vorsorge erhöht wird. In der 2. Säule ist nämlich nicht der ganze Lohn versichert, sondern es wird ein bestimmter Betrag abgezogen, der sogenannte Koordinationsabzug. Heute werden, unabhän- gig von Lohn und Beschäftigungsgrad, 25 725 Franken abgezo- gen. Dieser Koordinationsabzug wirkt sich besonders stark auf Angestellte mit geringem Einkommen aus. Die Reform sieht vor, dass statt eines fixen Beitrags künftig vom Lohn 20 Prozent abgezogen werden. Versichert sind somit neu 80 Prozent des Lohns.1 Damit ist insbesondere bei tiefen Einkommen ein deutlich grösserer Teil des Lohns versichert als heute, und dadurch ist später meist auch die Rente deutlich höher. Die Erhöhung des
1 Im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge lässt sich der Lohn bis zu einer Höhe von 88200 Franken versichern.
versicherten Lohns führt dazu, dass die betroffenen Arbeitneh- menden und Arbeitgeber höhere Lohnbeiträge von jährlich schätzungsweise 1,4 Milliarden Franken in die Pensionskasse einzahlen.2
Koordinationsabzug zur Berechnung des versicherten Lohns Heute wird ein fixer Betrag von 25 725 Franken abgezogen, mit der Reform sind es 20 Prozent des Bruttolohns.
CHF
heute
Reform
heute
Reform
90 000
80 000
70 000
25 725 CHF
20 %
60 000
80 %
50 000
40 000
30 000
25 725
20 %
CHF
20 000
80 %
10 000
0
Bruttolohn 40 000 CHF
Bruttolohn 80 000 CHF
☐ Koordinationsabzug
☒ versicherter Lohn
Zwei Rechenbeispiele: Mit einer Pensionskasse, die nur das gesetzliche Minimum anbietet, sind heute von einem Bruttolohn von 40 000 Franken rund 36 Prozent versichert und von einem Bruttolohn von 80 000 Franken rund 68 Prozent. Bei einer Annahme der Reform wären es in beiden Fällen 80 Prozent.
Als zweite Ausgleichsmassnahme ist für die Übergangsge- neration ein Rentenzuschlag vorgesehen. Weil der versicherte Lohn erhöht wird, zahlen die betroffenen Versicherten und ihre Arbeitgeber jeden Monat höhere Lohnbeiträge in die Pensionskasse ein. Sie erhöhen so das Altersguthaben. Dieses verstärkte Sparen fürs Alter entfaltet seine Wirkung jedoch erst nach einer gewissen Zeit. Bei Personen, die in den 15 Jahren nach dem Inkrafttreten der Reform pensioniert werden, vermag das höhere Altersguthaben den tieferen Umwandlungssatz bis zur Pensionierung nicht auszugleichen. Deshalb sieht die Reform einen Rentenzuschlag vor. Die Höhe
2 Schätzung des Bundesamts für Sozialversicherungen von März 2023 ([ parlament.ch > Services > News > Medienmitteilung SGK-N vom 15. März 2023 > Beilagen > Übersichtstabelle zu den Aus- gleichsmodellen, S. 2).
Rentenzuschlag für Übergangs- generation
des Zuschlags hängt vom Geburtsjahr und vom angesparten Altersguthaben ab.3 Der Zuschlag beträgt höchstens 200 Fran- ken pro Monat und wird lebenslang ausbezahlt. Er wird insge- samt schätzungsweise rund 800 Millionen Franken pro Jahr kosten und wird von den Pensionskassen sowie über Lohnbei- träge aller Arbeitnehmenden und Arbeitgeber finanziert.
Wer wenig ver- dient, ist schlecht abgesichert
In der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht neben der unzureichenden Finanzierung der Renten ein weite- res Problem: Es sind nur Personen versichert, die bei einem einzelnen Arbeitgeber in einem Jahr mehr als 22050 Franken verdienen. Wer diese Eintrittsschwelle nie oder nur in einzel- nen Jahren erreicht, hat später keine oder nur eine kleine Rente aus der 2. Säule. Das betrifft vor allem Frauen. Sie arbei- ten überdurchschnittlich häufig Teilzeit und sind überdurch- schnittlich oft bei mehreren Arbeitgebern mit kleinen Pensen angestellt. Frauen arbeiten zudem häufiger in Branchen mit tiefen Löhnen. Aus diesen und weiteren Gründen sind die Pensionskassenrenten der Frauen im Durchschnitt fast 50 Prozent tiefer als die der Männer.4
Besserer Zugang für Geringverdie- nende
Um die berufliche Vorsorge von Personen mit tiefen Einkommen zu verbessern, wird die Eintrittsschwelle für den Zugang zur Versicherung von 22050 Franken auf 19 845 Franken gesenkt. So werden schätzungsweise 70 000 Personen zusätzlich in der 2. Säule versichert sein.5 Diese Personen bezahlen neu obligatorisch Beiträge in die 2. Säule ein, und neu bezahlen auch ihre Arbeitgeber für sie Beiträge.
3 Wer über ein Altersguthaben von mehr als 441 000 Franken verfügt, erhält keinen Rentenzuschlag.
4 Bundesamt für Statistik ([Z bfs.admin.ch > Statistiken finden > 20 - Wirtschaftliche und soziale Situation der Bevölkerung > Gleichstellung von Frau und Mann > Einkommen > Pension gap).
5 Schätzung des Bundesamts für Sozialversicherungen von März 2023 ([ parlament.ch > Services > News > Medienmitteilung SGK-N vom 15. März 2023 > Beilagen > Übersichtstabelle zu den Ausgleichsmo- dellen, S. 1).
Höhere Renten für
Die Erhöhung des versicherten Lohns und die Senkung
Geringverdienende
der Eintrittsschwelle sind zwei Massnahmen, die auf Personen mit geringem Einkommen abzielen: Sie werden dadurch besser versichert. Damit sie überhaupt eine Rente oder eine höhere Rente erhalten, bezahlen sie und ihre Arbeitgeber mehr Sparbeiträge.
Tiefere Spar-
Wie viel Geld monatlich in der 2. Säule angespart wird,
beiträge für ältere
ist nicht nur abhängig von der Lohnhöhe und von der Pensions-
Arbeitnehmende
kasse, sondern auch vom Alter der versicherten Person. Mit zunehmendem Alter steigen die Beiträge von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Ein Arbeitgeber muss für ältere Ange- stellte also höhere Lohnbeiträge zahlen als für jüngere. Dies kann ältere Personen auf dem Arbeitsmarkt benachteili- gen. Deshalb sieht die Reform vor, den Unterschied zwischen den Beiträgen für ältere und für jüngere Arbeitnehmende zu verkleinern. Der Prozentsatz für die Altersgruppe der 25- bis 34-Jährigen wird leicht erhöht, für die anderen Alters- gruppen wird er leicht gesenkt.
Was passiert bei einem Nein?
Ohne Senkung des Umwandlungssatzes werden Pensions- kassen, die nur Minimalleistungen anbieten, weiterhin Erträge aus dem Altersguthaben von Erwerbstätigen für Renten von Pensionierten einsetzen. Dadurch fallen deren künftige Renten weiterhin tiefer aus, als sie ohne eine solche Querfinanzierung wären. Für die genannten Pensionskassen besteht zudem bei einem Nein nach wie vor ein erhöhtes Risiko für Finanzierungs- lücken. Diese müssten notfalls von den Versicherten dieser Pensionskassen und den Arbeitgebern mit zusätzlichen Beiträ- gen geschlossen werden. Schliesslich hätten viele Personen, die wenig verdienen - hauptsächlich Frauen - weiterhin keine oder nur eine sehr geringe berufliche Vorsorge.
Argumente
Referendumskomitee Die Renten aus den Pensionskassen sinken seit Jahren und sind für viele Arbeitnehmende zu tief. Mit dem BVG-Bschiss drohen den Versicherten zusätzliche Rentenkürzungen von bis zu 3200 Franken jährlich. Und dafür sollen sie jedes Jahr 2,1 Milliarden Franken mehr in die Pensionskassen einbezah- len. Kurz gesagt: Die Versicherten bezahlen mehr, erhalten aber weniger Rente. Anders sieht die Rechnung für die Finanz- industrie aus: Sie schöpft weiterhin Milliarden ab - auf Kosten der Versicherten.
Noch weniger Rente ...
Die Pensionskassenrenten sinken seit Jahren. Es gibt immer weniger Rente für das Geld. Jetzt kommt es noch happiger. Mit dem BVG-Bschiss sinken die Renten um bis zu 3200 Franken jährlich. Besonders betroffen sind Arbeitneh- mende über 50 Jahren und die Mittelschicht. Aber auch Jungen drohen Renteneinbussen. Gleichzeitig bleibt das Problem des fehlenden Teuerungsausgleichs ungelöst - das trifft insbesondere die Rentner.
... trotz stark steigenden Beiträgen
Mit dem BVG-Bschiss steigen die obligatorischen Lohn- abzüge. Die Beschäftigten müssen damit jährlich 2,1 Milliarden Franken mehr in die Pensionskassen einbezahlen. Die Kosten pro Arbeitnehmer steigen um bis zu 2400 Franken jährlich. Personen mit tiefen Löhnen sind besonders stark betroffen. Obwohl gerade sie am meisten unter den höheren Lebenshal- tungskosten leiden.
Praxisfremder Pfusch
Die Reform ignoriert, dass die Pensionskassen auf Kosten der Versicherten immer mehr überhöhte Reserven anhäufen. Das führt zu tieferen Renten im Alter. Nicht gelöst ist auch das Problem der steigenden Verwaltungskosten, wodurch weniger Geld bei den Versicherten ankommt. Die Reform führt im Gegenteil zu zusätzlicher Bürokratie und willkürlichen Renten- entscheiden. Darüber klagen auch die Pensionskassen.
Teure Mogel- packung für die Frauen
Mit der Reform werden insbesondere Frauen zur Kasse gebeten - ohne dass ihnen eine höhere Rente garantiert wird.
Viele Berufstätige mit Betreuungsaufgaben werden im Alter nicht besser dastehen. Denn Lösungen für familienbedingte Erwerbsunterbrüche und Teilzeitarbeit fehlen. Und viele Mehrfachbeschäftigte wie beispielsweise Tagesmütter oder Putzfrauen werden weiterhin keinen Pensionskassenanschluss haben.
Ungehemmte Geldabflüsse
Heute zweigen Banken, Makler, Manager und Experten jährlich über 7 Milliarden aus unseren Pensionskassen ab. Der BVG-Bschiss ändert daran nichts, im Gegenteil. Mit der Reform wird der BVG-Kuchen grösser, aus dem sie sich bedienen kön- nen. Während immer weniger bei den Versicherten ankommt. Das ist inakzeptabel.
Empfehlung des Referendums- komitees
Darum empfiehlt das Referendumskomitee:
Nein
[ bvg-bschiss.ch
Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Referendumskomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich.
Argumente
Bundesrat und Parlament Die berufliche Vorsorge ist ein wichtiger Pfeiler der Altersvor- sorge in der Schweiz. Seit rund 20 Jahren wurde sie nicht mehr an die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst. Die vorliegende Reform ist nötig, um die Pensions- kassenrenten wieder ausreichend zu finanzieren. Viele Personen, die wenig verdienen, werden dank der Reform künftig besser versichert sein. Das betrifft vor allem Frauen. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage insbesondere aus folgen- den Gründen:
Reform ist überfällig
Die Reform passt die 2. Säule an die neuen Realitäten an. Vor mehr als 20 Jahren wurde die obligatorische berufliche Vorsorge letztmals umfassend reformiert. Seither hat sich viel verändert: Die Lebenserwartung ist gestiegen und die Renditen auf den Altersguthaben sind gesunken.
Höhere Renten für Frauen
Die Reform verbessert die Altersvorsorge von Personen mit tieferen Einkommen. Eine Mehrheit davon sind Frauen. Dank der Reform erhalten viele von ihnen eine höhere Rente aus der 2. Säule. Andere erhalten überhaupt erstmals Zugang zu einer Pensionskasse. Das erhöht die soziale Sicherheit und trägt dazu bei, die Rentenunterschiede zwischen Frauen und Männern zu verkleinern.
Wieder für die eigene Rente sparen
In der beruflichen Vorsorge gilt, dass alle für die eigene Rente sparen. Dieses Prinzip wird heute von Pensionskassen, die nur Minimalleistungen anbieten, verletzt. Diese Pensions- kassen sind gezwungen, einen Teil der Renten der Pensionierten mit den Erträgen aus dem Kapital von Erwerbstätigen zu bezahlen. Dadurch fällt die künftige Rente dieser Erwerbstäti- gen tiefer aus. Die Reform verringert die Querfinanzierung auf Kosten von Erwerbstätigen.
Pensionskassen stabilisieren
Mit der Reform erhalten Pensionskassen, die nur die gesetzlichen Mindestleistungen oder nur wenig mehr anbie- ten, eine solidere finanzielle Basis. Davon profitieren die Versicherten: Das Risiko sinkt, dass sie für Finanzierungslücken aufkommen müssen.
Chancen für ältere Arbeitnehmende erhöhen
Heute zahlen Arbeitgeber für ältere Erwerbstätige mehr als doppelt so hohe Lohnbeiträge in die Pensionskasse ein wie für jüngere. Das kann Arbeitgeber davon abhalten, ältere Personen einzustellen. Deshalb werden die Lohnbeiträge für jüngere Angestellte erhöht und für ältere Angestellte gesenkt. So verringert die Reform die mögliche Benachteiligung älterer Erwerbstätiger auf dem Arbeitsmarkt.
Reform stärkt die Altersvorsorge
Die Reform sorgt für ein besseres finanzielles Gleichge- wicht bei den Pensionskassen, die vor allem Erwerbstätige mit tiefen Löhnen versichern. Sie erleichtert den Zugang zur beruf- lichen Vorsorge und schützt so besser vor prekären finanziellen Verhältnissen im Alter. Die Reform stärkt die Altersvorsorge, damit sich die Menschen in der Schweiz auch künftig auf sie verlassen können.
Empfehlung von Bundesrat und Parlament
Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parla- ment, die Reform der beruflichen Vorsorge anzunehmen.
Ja
[ admin.ch/bvg-reform
§ Abstimmungstext
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Reform der beruflichen Vorsorge) Änderung vom 17. März 2023
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 20201, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 19 845 Franken beziehen (Art. 7), unterstehen der ob- ligatorischen Versicherung.
Art. 7 Abs. 1
1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 19 845 Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Alters- jahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Al- tersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.
Art. 8 Abs. 1 und 2
1 Zu versichern sind 80 Prozent des Jahreslohnes bis 88 200 Franken. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.
2 Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2 Bst. a
2 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a. das Referenzalter erreicht wird (Art. 13 Abs. 1);
1 BBI 2020 9809
2 SR 831.40
§ Art. 14 Abs. 2, 2bis und 3
2 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,0 Prozent für das Referenzalter (Art. 13 Abs. 1).
2bis Der Bundesrat legt die Mindestumwandlungssätze für den Bezug von Altersleis- tungen vor und nach dem Referenzalter fest.
3 Er unterbreitet der Bundesversammlung mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren.
Art. 16 Altersgutschriften
Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berech- net. Dabei gelten folgende Sätze:
Altersjahr
Satz in Prozenten des koordinierten Lohnes
25-44
9,0
45-Referenzalter
14,0
Art. 44 Abs. 1
1 Selbstständigerwerbende können sich bei folgenden Vorsorgeeinrichtungen versi- chern lassen, sofern die Grundsätze der beruflichen Vorsorge nach Artikel 1 Absatz 3 stets eingehalten werden:
a. der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes;
b. der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer,
c. einer anderen Vorsorgeeinrichtung, die dies in ihrem Reglement vorsieht.
Art. 46 Abs. 1 und 2
1 Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeit- geber steht und dessen gesamter Jahreslohn 19 845 Franken übersteigt, kann sich ent- weder bei der Auffangeinrichtung oder bei einer Vorsorgeeinrichtung seines Berufs- verbandes oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlos- sen ist, freiwillig versichern lassen, sofern die reglementarischen Bestimmungen die- ser Vorsorgeeinrichtungen es vorsehen.
2 Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, so kann er sich bei ihr oder einer Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes, sofern die reglementarischen Bestimmungen dieser Vorsorgeeinrichtungen es nicht aus- schliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält.
Art. 47a Abs. 2, 3 und 3bis
2 Die versicherte Person kann während dieser Weiterversicherung Beiträge zur De- ckung der Risiken Tod und Invalidität bezahlen, die Altersvorsorge weiter aufbauen
§ oder nur die Austrittsleistung in der Vorsorgeeinrichtung belassen. Tritt die versi- cherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die bisherige Vorsorgeein- richtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, in dem sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann.
3 Die versicherte Person bezahlt Beiträge an die Verwaltungskosten. Falls sie die Al- tersvorsorge weiter aufbaut oder die Vorsorge gegen die Risiken Tod und Invalidität weiterführt, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge.
3bis Beim Tod einer Person, welche die Versicherung gegen die Risiken Tod und In- validität nicht weitergeführt hat, wird das Vorsorgeguthaben an die Hinterlassenen ausbezahlt.
Gliederungstitel vor Art. 47b
2a. Teil: Zuschlag zur Alters- und zur Invalidenrente für Personen der Übergangsgeneration
Art. 47b Übergangsgeneration
Der Übergangsgeneration gehören Frauen der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2023 (Jahr des Inkrafttretens) - 64] bis [Jahr des Inkrafttre- tens - 50] und Männer der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens - 65] bis [Jahr des In- krafttretens - 51] an.
Art. 47c Anspruch auf einen Zuschlag zur Altersrente
1 Anspruch auf einen Zuschlag zur Altersrente haben Personen der Übergangsgenera- tion, die:
a. bei Beginn des Rentenbezugs in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind;
b. das Mindestalter für den Vorbezug der AHV-Altersrente erreicht haben;
c. während mindestens 15 Jahren als Arbeitnehmer nach Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 46 oder als Selbstständigerwerbende oder Arbeitnehmer nach Arti- kel 4 Absätze 1 und 2 für das Alter versichert waren;
d. unmittelbar vor dem Beginn des Rentenbezugs während mindestens zehn auf- einanderfolgenden Jahren in der AHV versichert waren;
e. mindestens 50 Prozent ihrer Altersleistung als Rente beziehen; und
f. im Zeitpunkt, in dem sie ihren Anspruch auf die Altersrente geltend machen, ein Vorsorgeguthaben haben, das nicht höher ist als der zweieinhalbfache Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1; in den letzten 20 Jahren vor diesem Zeitpunkt getätigte Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung werden an das massgebliche Altersguthaben angerechnet.
2 Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-e erfüllen und im Zeitpunkt, in dem sie ihren Anspruch auf die Altersrente geltend machen, ein Vorsor- geguthaben haben, das über dem zweieinhalbfachen, aber nicht über dem fünffachen
§ Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 liegt, haben Anspruch auf einen reduzierten Zu- schlag.
3 Das Recht auf den Zuschlag erlischt mit dem Tod der Person, die die Altersrente bezogen hat.
4 Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen Versicherungszeiten an die Versicherungsjahre nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet werden. Er regelt den Nachweis der Versicherungsjahre.
5 Er regelt den Nachweis, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe e erfüllt ist.
6 Er legt fest, in welchen besonderen Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe e abgewichen werden kann, namentlich:
a. wenn die versicherte Person in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist;
b. wenn die Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung der Altersleistung überwie- gend in Kapitalform vorsieht oder ein Teil der Altersleistung aus Freizügig- keitseinrichtungen ausgezahlt wird.
7 Er kann regeln, wie in Sonderfällen das massgebende Vorsorgeguthaben nach den Absätzen 1 Buchstabe f und 2 berechnet wird, insbesondere, wenn:
a. Einkäufe oder Scheidungen in den Jahren vor dem Altersrücktritt zu Erhöhun- gen oder Reduktionen des Vorsorgeguthabens führen;
b. die Person in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist oder Freizügig- keitsguthaben besitzt;
c. die versicherte Person die Altersleistung vorbezieht, deren Bezug aufschiebt, in Teilschritten bezieht oder eine Teilinvalidenrente bezieht.
Art. 47d Anspruch auf einen Zuschlag zur Invalidenrente
1 Anspruch auf einen Zuschlag zur Invalidenrente haben Personen der Übergangsge- neration, die:
a. eine Invalidenrente einer Vorsorgeeinrichtung beziehen;
b. die Voraussetzungen nach Artikel 47c Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss erfüllen oder ohne den Eintritt der Invalidität bei Weiterarbeit bis zum Refe- renzalter hätten erfüllen können; und
c. bei Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente ein hypothetisches Vorsor- geguthaben haben, das nicht höher ist als der zweieinhalbfache Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1.
2 Das massgebende hypothetische Vorsorgeguthaben nach Absatz 1 Buchstabe c be- steht aus:
a. dem Vorsorgeguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des An- spruchs auf die Invalidenrente erworben hat;
b. der Summe der reglementarischen Altersgutschriften für die bis zum regle- mentarischen Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
§ 3 Diese Altersgutschriften werden auf dem versicherten Lohn der versicherten Person während ihres letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
4 Keinen Anspruch auf den Zuschlag haben Personen, die eine Invalidenrente nach dem Leistungsprimat beziehen. Wird jedoch aufgrund der reglementarischen Bestim- mungen die Invalidenrente bei Erreichen des Referenzalters durch eine tiefere regle- mentarische Rente abgelöst, so haben sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf den Zu- schlag, wenn bei Entstehen des Anspruchs auf die Invalidenrente die Voraussetzungen nach den Absätzen 1-3 erfüllt waren.
5 Teilinvalide Personen haben Anspruch auf einen halben Zuschlag bei einer Invali- dität von mindestens 40 Prozent. Der Anspruch auf einen ganzen Zuschlag besteht bei einer Invalidität von mindestens 60 Prozent.
6 Das Recht auf den Zuschlag erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder mit dem Tod der Person, die die Invalidenrente bezogen hat.
7 Der Bundesrat kann präzisieren, wie Sonderfälle bei der Berechnung des massge- benden Vorsorgeguthabens nach Absatz 1 Buchstabe c Rechnung getragen wird, ins- besondere, wenn:
a. Einkäufe oder Scheidungen in den Jahren vor dem Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente zu Erhöhungen oder Reduktionen des Vorsorgeguthabens führen;
b. die Person in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist oder Freizügig- keitsguthaben besitzt.
Art. 47e Höhe des Rentenzuschlags
1 Der Rentenzuschlag für die Personen der Übergangsgeneration beträgt pro Jahr für:
Männer mit den Jahrgängen
Jährliche Höhe des Rentenzuschlags
[Jahr des Inkrafttretens - 61] bis [Jahr des Inkrafttretens - 65]
2400 Franken
[Jahr des Inkrafttretens - 56] bis [Jahr des Inkrafttretens - 60]
1800 Franken
[Jahr des Inkrafttretens - 51] bis [Jahr des Inkrafttretens - 55]
1200 Franken
Frauen mit den Jahrgängen
Jährliche Höhe des Rentenzuschlags
[Jahr des Inkrafttretens - 60] bis [Jahr des Inkrafttretens - 64]
2400 Franken
[Jahr des Inkrafttretens - 55] bis [Jahr des Inkrafttretens - 59]
1800 Franken
[Jahr des Inkrafttretens - 50] bis [Jahr des Inkrafttretens - 54]
1200 Franken
§ 2 Bei einem Vorbezug der Altersrente wird der Zuschlag gekürzt. Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach denselben versicherungstechnischen Grundsätzen wie in der AHV fest.
3 Der Bundesrat erstellt eine degressive Skala zur Ermittlung des Rentenzuschlags, wenn das Vorsorgeguthaben unmittelbar vor dem Beginn des Rentenbezugs über dem zweieinhalbfachen, aber nicht über dem fünffachen Grenzbetrag nach Artikel 8 Ab- satz 1 liegt.
Art. 47f Finanzierung des Rentenzuschlags
1 Die Vorsorgeeinrichtung finanziert den Rentenzuschlag für anspruchsberechtigte Personen nach den Artikeln 47c und 47d durch eine einmalige Einlage in deren Vor- sorgeguthaben im Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf die Alters- oder Invali- denrente.
2 Der Sicherheitsfonds leistet Zuschüsse an die Vorsorgeeinrichtungen zur teilweisen Finanzierung der Einlagen. Der Zuschuss für eine Einlage berechnet sich aus der Dif- ferenz zwischen der Summe von Invaliden- oder Altersrente und Zuschlag einerseits und dem höheren der folgenden Beträge andererseits:
a. der reglementarischen Alters- oder Invalidenrente;
b. der Rente, die sich aus dem Altersguthaben nach Artikel 15 und einem Um- wandlungssatz von 6,8 Prozent ergibt.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Berechnung und Zahlung der Zuschüsse.
4 Zur Finanzierung der Zuschüsse erhebt der Sicherheitsfonds Beiträge bei den dem FZG3 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen. Diese Beiträge werden in Prozenten auf 80 Prozent der massgebenden Löhne nach AHVG4 bis zur doppelten Höhe des Grenz- betrags nach Artikel 8 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes berechnet. Wird der glei- che Lohn in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert, wird dieser doppelte Grenz- betrag auf dem gesamten massgebenden Lohn nach AHVG angewandt.
5 Der Beitragssatz beträgt im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 0,24 Prozent. Für die folgenden Jahre legt ihn der Bundesrat jährlich fest. Er beachtet dabei den voraussichtlichen Finanzierungsbedarf für die nächsten Jahre und die noch vorhandenen Mittel aus Vorjahren.
6 Erhebt eine Vorsorgeeinrichtung zur Finanzierung ihres Beitrags an den Sicherheits- fonds Beiträge von den bei ihr versicherten Personen, so muss der Arbeitgeber min- destens gleich hohe Beiträge leisten wie die gesamten Beiträge seiner Arbeitnehmer.
7 Bei einem Anspruch auf einen halben Zuschlag nach Artikel 47d Absatz 5 und einer Erhöhung auf einen ganzen Zuschlag werden sowohl die Einlage als auch der entspre- chende Zuschuss für jede Hälfte des Zuschlags separat behandelt.
3 SR 831.42
4 SR 831.10
§ Art. 49 Abs. 2 Ziff. 13
2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
13. den Sicherheitsfonds (Art. 47f, Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59);
Art. 56 Abs. 1 Bst. a
1 Der Sicherheitsfonds:
a. richtet Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen aus, die Einlagen nach Arti- kel 47f Absatz 1 leisten;
Art. 58 Aufgehoben
Art. 89d Leistungsberechnung
Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden, mit Ausnahme des Rentenzuschlags, ausschliesslich aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.
II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 2023 (Laufende Renten)
1 Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2023 laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.
2 Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eine Alters- oder Invalidenrente beziehen, haben keinen Anspruch auf einen Zuschlag zur Rente nach den Artikeln 47c oder 47d.
III
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch5
Art. 89a Abs. 6 Ziff. 5a, 5b und 11
6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember
§ 19936 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge (BVG) über:
5a. das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a),
5b. Bisherige Ziff. 5a
11. den Sicherheitsfonds (Art. 47f Abs. 3-6, 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59),
2. Bundesgesetz vom 17. Juni 20058 gegen die Schwarzarbeit
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
1 Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern:
a. der einzelne Lohn den Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt;
3. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19939
Art. 5 Abs. 1 Bst. c
1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
c. die Austrittsleistung weniger als 2000 Franken beträgt und sie nicht innert drei Monaten nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind.
Art. 17 Abs. 2 Einleitungsteil (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. g 2 Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der ver- schiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen:
g. Beitrag zur Finanzierung des Ausgleichs von Rentenumwandlungsverlusten.
6 SR 831.42
7 SR 831.40
8 SR 822.41
9 SR 831.42
§ 4. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200410
Art. 37 Abs. 2 Bst. b
2 Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus:
b. die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko-, Rentenumwandlungsgarantie- und Kostenprämien;
IV
1. Koordination mit der Änderung vom 17. Dezember 202111 des AHVG12 (AHV 21)
Tritt die vorliegende Änderung des BVG am 1. Januar 2026 oder später in Kraft, so lauten die nachstehenden Bestimmungen wie folgt:
Art. 47b Übergangsgeneration
Der Übergangsgeneration gehören Frauen der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2023 (Jahr des Inkrafttretens) - 65] bis [Jahr des Inkrafttre- tens - 50] und Männer der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens - 65] bis [Jahr des In- krafttretens - 51] an.
Art. 47e Abs. 1 Tabelle mit den Jahrgängen der Frauen
Frauen mit den Jahrgängen
Jährliche Höhe des Rentenzuschlags
[Jahr des Inkrafttretens - 60] bis [Jahr des Inkrafttretens - 65]
2400 Franken
[Jahr des Inkrafttretens - 55] bis [Jahr des Inkrafttretens - 59]
1800 Franken
[Jahr des Inkrafttretens - 50] bis [Jahr des Inkrafttretens - 54]
1200 Franken
2. Koordination mit der Änderung vom 17. Juni 2022 des BVG13 (Modernisierung der Aufsicht)
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des BVG oder die Änderung vom 17. Juni 202214 des BVG im Rahmen der Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht; Anhang Ziff. 5) in Kraft tritt, lautet beim später in Kraft tretenden Gesetz
10 SR 961.01
11 AS 2023 92
12 SR 831.10
13 SR 831.40
14 BBI 2022 1563
§ oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung des BVG wie folgt:
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 13
2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
13. den Sicherheitsfonds (Art. 47f, 56 Abs. 1 Bst. c und i sowie Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
3. Koordination mit der Änderung vom 17. Juni 2022 des Zivilgesetzbuches (ZGB)15 (Modernisierung der Aufsicht)
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des ZGB (Ziff. III Ziff. 1) oder die Änderung vom 17. Juni 202216 des ZGB im Rahmen der Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht; Anhang Ziff. 1) in Kraft tritt, lautet beim später in Kraft tretenden Gesetz oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung des ZGB wie folgt:
Art. 89a Abs. 6 Ziff. 11
6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199317 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 198218 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge (BVG) über:
11. den Sicherheitsfonds (Art. 47f Abs. 3-6, 56 Abs. 1 Bst. c und i sowie Abs. 2- 5, 56a, 57 und 59),
V
Die Bundeskanzlei wird ermächtigt, bei der Publikation in der Amtlichen Sammlung die Formeln in den Artikeln 47b und 47e und in den Koordinationsbestimmungen durch die konkreten Jahrgänge zu ersetzen.
VI
Sofern der Bundesrat die Grenzbeträge bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Ände- rung nochmals anpasst (Art. 9 BVG), wird die Bundeskanzlei ermächtigt, die nötigen Anpassungen in der vorliegenden Änderung vorzunehmen.
VII
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
15 SR 210
16 BBI 2022 1563
17 SR 831.42
18 SR 831.40
Bundesrat und Parlament empfehlen, am 22. September 2024 wie folgt zu stimmen:
Nein
Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)»
Ja
Reform der beruflichen Vorsorge
+
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