Verordnung vom 6. Juni 1995 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte im Europäischen Wirtschaftsraum

947.102.042Ordinance6 juin 1995

Präambel

Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68 1 , sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94 2 , verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte nach Massgabe von Kapitel IV von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68, sowie:

a) das Inverkehrbringen;

b) die Marktüberwachung;

c) die Organisation und Durchführung.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Haushaltsgeräte nach Massgabe von Kapitel IV von Anhang II EWRA (Haushaltsgeräte).

Art. 3 Begriffe

Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:

a) Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94;

b) Kapitel IV von Anhang II EWRA.

Art. 4 Anlage
  1. Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden die:

a) Anlage;

b) Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,

in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.

  1. Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 5 Gültige Fassung
  1. Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union 3 . 4

  2. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.

II. Inverkehrbringen

Art. 6 Grundsatz

Haushaltsgeräte können in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel IV von Anhang II EWRA entspricht.

III. Marktüberwachung

Art. 7 Marktüberwachung
  1. Wer Haushaltsgeräte, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.

  2. Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form der Hinweise.

IV. Organisation und Durchführung

Art. 8 Zuständigkeit
  1. Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle.

  2. Der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegt insbesondere die:

a) Aufsicht über den Verkehr mit Haushaltsgeräten;

b) Zusammenarbeit mit Behörden sowie die Mitarbeit in Fachgremien.

V. Schlussbestimmung

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (Stand: 1. Mai 1995)

Footnotes

  1. LR 0.110

  2. LR 947.1

  3. www.eur-lex.europa.eu

  4. Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466.

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