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142.24•Gesetz vom 15. Mai 2003 über die Änderung der Gemeindegrenzen Triesen/Triesenberg
142.24Law15 mai 2003
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Die von den Gemeindeversammlungen der Gemeinden Triesen und Triesenberg beschlossene Änderung der gemeinsamen Gemeindegrenze gemäss dem Situationsplan im Massstab 1:10 000 und der dazu gehörigen wegleitenden Grenzbeschreibung, die im Landesarchiv, in den beiden Gemeindearchiven und beim Grundbuch hinterlegt sind, wird im Sinne von Art. 4 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 und Art. 6 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996 genehmigt.
Die Kosten der Vermarkung und ihres Unterhaltes haben die Gemeinden Triesen und Triesenberg halbscheidig zu tragen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
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