Vereinbarung vom 20. April 1939 über die Ausübung der Krankenkassen- und Unfallversicherungspraxis in der Schweizerischen Nachbarschaft durch die liechtensteinischen Ärzte

0.832.109.101.1Agreement20 avr. 1939

Präambel

Durch Notenwechsel zwischen der Fürstlichen Regierung und dem Eidgenössischen Politischen Departemente vom 8. Oktober und 7. Dezember 1938/4. Januar 1939 ist vereinbart worden, dass die zuständigen Schweizerischen Bundesbehörden die Bedingungen für die Ausgabe einer Gegenseitigkeitserklärung schweizerischerseits gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein im Sinne von Ziff. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 8. Jänner 1937 betreffend die Zulassung ausländischer Ärzte im Gebiete der Kranken- und Unfallversicherung als vorhanden erachten und erklären, dass die liechtensteinischen Ärzte ebenfalls zur Ausübung der Krankenkassen- und Unfallversicherungspraxis in der schweizerischen Nachbarschaft zugelassen sind.

Die Fürstliche Regierung hat eine gleiche Gegenseitigkeitserklärung für die schweizerischen Grenzärzte abgegeben.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.