Kundmachung vom 17. Februar 2009 des Beschlusses Nr. 29/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.035.99Decree17 févr. 2009

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2008

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 29/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 29/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2008 vom 1. Februar 2008 2 geändert. 2. Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Richtlinie 2006/126/EG wird die Richtlinie 91/439/EWG 4 des Rates, die in das Abkommen aufgenommen wurde, mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben - mit Ausnahme von Art. 2 Abs. 4, der mit Wirkung vom 19. Januar 2007 aufgehoben wird. 4. Daher ist die Richtlinie 91/439/EWG mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aus dem Abkommen zu streichen -

beschliesst:

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Nach Nummer 24e (Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "24f. 32006 L 0126: Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) ( ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18 ). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Art. 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Führerscheine der EFTA-Staaten enthalten das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Staates. Die Unterscheidungszeichen sind: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen)." b) Liechtenstein wird im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zum EWR eine Übergangszeit von 5 Jahren gewährt, bevor die Verpflichtungen nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3 Bst. e Anwendung finden. c) In Anhang I Nummer 3 erhält der einleitende Satz unter Bst. c betreffend Seite 1 des Führerscheins folgende Fassung: "das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der den Führerschein ausstellt, in einer Ellipse gemäss Art. 37 des UN-Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (mit demselben Hintergrund wie der Führerschein); die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:" d) In Anhang I Nummer 3 wird unter Bst. c betreffend Seite 1 des Führerscheins Folgendes angefügt: "IS: Island FL: Liechtenstein N: Norwegen;" e) In Anhang I Nummer 3 werden unter Bst. e betreffend Seite 1 des Führerscheins die Worte "Modell der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "EWR-Modell" ersetzt. f) In Anhang I Nummer 3 wird unter Bst. e betreffend Seite 1 des Führerscheins Folgendes angefügt: "Ökuskírteini Førerkort/Førarkort;" g) Anhang I Nummer 3 Bst. f betreffend Seite 1 des Führerscheins findet keine Anwendung. h) In Anhang I Nummer 3 werden unter Bst. b betreffend Seite 2 des Führerscheins die Worte 'und Ungarisch' durch die Worte 'Ungarisch, Isländisch oder Norwegisch' ersetzt."

  2. Unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0126: Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (Neufassung) ( ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18 )"

  3. Der Wortlaut von Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 19. Januar 2013 gestrichen.

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 5 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 27.

  3. ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

  4. ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1.

  5. Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.