Kundmachung vom 13. Januar 2004 des Beschlusses Nr. 9/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.034.23Decree13 janv. 2004

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Januar 2003

Zustimmung des Landtags: 15. Mai 2003

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 9/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 9/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2001 vom 28. Februar 2001 2 geändert. 2. Die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Richtlinie 2001/95/EG wird die Richtlinie 92/59/EWG, die Bestandteil des Abkommens ist, mit Wirkung vom 15. Januar 2004 4 aufgehoben, so dass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist - beschliesst:

Art. 1

Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Nach Nummer 3g (Richtlinie 69/493/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "3h. 32001 L 0095: Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit ( ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4 )."

  2. Der Wortlaut von Nummer 3a (Richtlinie 92/59/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 15. Januar 2004 gestrichen.

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 5 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 117 vom 26.4.2001, S. 16.

  3. ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

  4. ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.

  5. Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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