Kundmachung vom 1. Dezember 1998 der Beschlüsse Nr. 71/1998, 72/1998, 80/1998 und 81/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.032.08Law1 déc. 1998

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Juli 1998

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 71/1998, 72/1998, 80/1998 und 81/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 71/1998 und 72/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/98 vom 4. Juli 1998 geändert.

Die Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel 1 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 46 (Richtlinie 89/107/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0077 : Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 ( ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1 )."

Art. 2

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XII die Nummern 3 (Richtlinie 65/66/EWG des Rates) und 17 (Richtlinie 78/664/EWG des Rates) gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 96/77/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/98 vom 29. Mai 1998 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1237/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12c (Verordnung (EG) Nr. 2455/92 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R 1237: Verordnung (EWG) Nr. 1237/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 ( ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 37 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1237/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

über die Änderung des Protokolls 47(über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/97 vom 15. Dezember 1997 3 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 822/97 der Kommission vom 6. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In der Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R 0822 : Verordnung (EG) Nr. 822/97 der Kommission vom 6. Mai 1997 ( ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 10 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 822/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

über die Änderung des Protokolls 47(über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/97 vom 15. Dezember 1997 5 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1472/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste 6 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In der Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R 1472 : Verordnung (EG) Nr. 1472/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 ( ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 18 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1472/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Footnotes

  1. ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1.

  2. ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 37.

  3. ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 62.

  4. ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 10.

  5. ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 62.

  6. ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 18.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.