SeeErholWaldV SH•Landesverordnung über den Erholungswald "Seeufer" Vom 14. November 1973
Landesverordnung über den Erholungswald "Seeufer" Vom 14. November 1973
SeeErholWaldV SHSeeErholWaldV SHOrdinance14 nov. 1973
Eingangsformel
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1
Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Seeufer" unter Nr. 39 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist rd. 3,8 ha groß und umfaßt die im Kreis Segeberg in der Gemarkung Klein Niendorf, Flur 3 II belegenen Flurstücke 41/1 teilweise, 43/4 und 48/1 teilweise. Er liegt im Stadtgebiet Bad Segeberg am Westufer des Großen Segeberger Sees und wird im Süden durch die Verlängerung der Bismarckallee nach Osten, im Westen teils durch einen Sportplatz und im Norden durch bebaute Grundstücke begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:

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