SchulGFrhG SL•Gesetz Nr. 662 über Schulgeldfreiheit Vom 6. Februar 1959
Gesetz Nr. 662 über Schulgeldfreiheit Vom 6. Februar 1959
SchulGFrhG SLSchulGFrhG SLLaw6 févr. 1959
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes Nr. 1524 vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1990) |
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§ 1
Der Unterricht in allen öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen (ausgenommen Fachschulen als Einrichtungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung) ist unentgeltlich (Schulgeldfreiheit). Mit Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben, kann der Schulträger die Abgeltung von Schulsachkosten vereinbaren.
§ 2
Soweit Gemeinden Schulträger sind, wird diesen der Ausfall an Schulgeldeinnahmen auf Nachweis ans staatlichen Mitteln ersetzt.
§ 3
Allgemein bildende und berufsbildende Privatschulen, die den Unterricht unentgeltlich gewähren, erhalten als Ausgleich für den Ausfall an Schulgeld auf Nachweis eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln, deren Kopfbetrag dem Schulgeldsatz entspricht, der an einer gleichartigen öffentlichen Schule erhoben würde, sofern sie vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Ersatzschulen anerkannt sind.
§ 4
Auf die Volkshochschulen findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 5
Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft wird ermächtigt, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen.
§ 6
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1959 in Kraft.
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