WeinLaGDV RP•Landesverordnung zur Durchführung des Weinlagengesetzes Vom 22. Juli 1970
Landesverordnung zur Durchführung des Weinlagengesetzes Vom 22. Juli 1970
WeinLaGDV RPWeinLaGDV RPOrdinance22 juil. 1970
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473) |
|---|
Eingangsformel
Auf Grund des § 12 des Weinlagengesetzes vom 1. Juli 1970 (GVBl. S. 184, BS 7821-5) wird verordnet:
§ 1 - Anträge auf Eintragung von Lagen und Bereichen
(1) Anträge nach § 2 Abs. 1 und 3 des Weinlagengesetzes sind beim fachlich zuständigen Ministerium für Lagen nach dem Muster A und für Bereiche nach dem Muster B der Anlage schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(2) Den Anträgen sind Karten beizufügen, in die die Abgrenzung der Lagen und Bereiche eingezeichnet ist. Der Maßstab der Karten darf bei Lagen nicht kleiner als 1 : 25 000, bei Bereichen nicht kleiner als 1 : 100 000 sein.
§ 2 - Form und Art der Führung der Weinbergsrolle
(1) Die Weinbergsrolle besteht aus dem Verzeichnis der Lagen und Bereiche und den für jede Lage und jeden Bereich anzulegenden Karteiblättern; sie ist nach Weinbaugebieten zu ordnen. Die Führung der Weinbergsrolle in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Für Einzellagen, Großlagen und Bereiche sind Karteiblätter verschiedener Farbe zu verwenden.
(3) Die Karteiblätter müssen folgende Angaben enthalten:
Name der Lage oder des Bereiches,
Größe der Lage oder des Bereiches,
Beschreibung der Lagen und Bereiche nach § 11 Abs. 2 des Weinlagengesetzes.
(4) Bereiche, Großlagen und Einzellagen werden unter Angabe der Karteiblattnummern und der Belegenheitsgemeinden mit ihren Namen in ein Verzeichnis eingetragen.
(5) Die Abgrenzung der Lagen und Bereiche ist in topographische Karten einzuzeichnen; Name und Karteiblattnummer sind auf der Karte zu vermerken.
§ 3 - Einsichtnahme in die Weinbergsrolle
Die Einsicht in die Weinbergsrolle ist jedem gestattet. Gegen Erstattung der Kosten können Abschriften aus der Weinbergsrolle gefordert werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
Fußnoten
*)
Verkündet am 8. 8. 1970
Anlage
Muster A Antrag auf Eintragung einer Lage in die Weinbergsrolle
1. Angaben über Namen und Größe der Lage
11. Antragsteller:
12. Name der Lage:
Der Name ist - im Flurkataster eingetragen - herkömmlich benutzt seit 19 ............ , vor 1900 - angelehnt an den Flurkatasternamen - angelehnt an den seit 19. vor 1900 herkömmlich benutzten Namen *)
13. Größe der Lage in ha:
14. Die Lage ist - eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) - eine Zusammenfassung bestimmter Rebflächen (Großlage). * )
2. Angaben zur Einzellage
21. Geländebeschaffenheit:
a) Anteil steil %, hängig %, flach %
b) Höhe über NN von bis Meter.
22. Bodenbeschaffenheit: leicht - mittel - schwer*) Bodenart:
23. Rebsorten: Hauptsorte Anteil %
weitere Rebsorten mit mehr als 5% Anteil
24. Festgestelltes / geschätztes Mostgewicht der Hauptrebsorte im zehnjährigen Durchschnitt in Grad Öchsle:
25. Durchschnittspreise der Hauptsorte des Jahrganges 1969 bei
a) Trauben DM/dz
b) Faßwein DM/hl
c) Flaschenwein DM /1/1 Fl.
26. Sonstige Angaben zur Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit der aus den Erträgen der Lage hergestell-
ten Weine:
27. Eine Lage über 5 ha ist nicht möglich - wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse - wegen der Beson-
derheit der auf der Fläche gewonnenen Weine. * )
Nähere Begründung:
3. Beschreibung der Lage und Katasterbezeichnungen
31. Die Lage - umfaßt - wird abgegrenzt durch - folgende Grundstücke - oder natürliche Abgrenzungen: * )
Gemarkung
Flur
Flurstück
4. Angaben zur Großlage
Die Lage umfaßt folgende bestimmte Rebflächen
41. Einzellagen
Gemeinde
Namen Größe in ha
42. Weitere Rebflächen
Gemarkung
Flur
Flurstück
Größe in ha
Hiermit wird die Eintragung der Lage
in die Weinbergsrolle beantragt.
Gemeindeverwaltung
Unterschrift
Datum
Muster B Antrag auf Eintragung eines Bereiches in die Weinbergsrolle
1. Antragsteller:
2. Namen der im Bereich belegenen Gemeinden:
3. Name des Bereiches:
Der Name ist - im Flurkataster eingetragen - herkömmlich seit 19 vor 1900 - angelehnt an den Flur- katasternamen - angelehnt an den seit 19. vor 1900 herkömmlich be- nutzten Namen - ein Gemeindename - ein Landkreisname. * )
4. Geländebeschaffenheit des Bereiches ist überwiegend - steil - hängig - flach. * )
5. Bodenbeschaffenheit des Bereiches wird überwiegend durch folgende Bodenarten bestimmt:
6. Hauptrebsorte des Bereiches ist mit % Anteil. Weitere Sorten mit mehr als 5% Anteil sind:
7. Sonstige Angaben zur Gleichartigkeit der aus den Erträgen des Bereiches hergestellten Weine:
8. Beschreibung des Bereiches:
Der Bereich umfaßt:
Großlagen
Größe in ha
Gemeinden
82. Einzellagen, die keiner Großlage angehören:
Name
Größe in ha
Gemeinde
83. Rebflächen, die keiner Lage angehören:
Gemeinde
Flur
Flurstück
Größe in ha .
Hiermit wird die Eintragung des Bereichs
in die Weinbergsrolle beantragt.
Kreisverwaltung (Verwaltung der kreisfreien Stadt)
Unterschrift
Dienstsiegel
Datum
Faksimile ausgewählter Seiten der amtlichen PDF-Anlage. Die zusätzliche Textextraktion kann Beschriftungen oder Handschrift unvollständig wiedergeben; die vollständige Anlage befindet sich im verlinkten Original-PDF.
Amtliches Original-PDF · Amtliche Gesetzesseite
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/38b202fa-d094-4f28-b83a-cd6d96e14f97-7821-5-1-anlage.pdf
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.