NIHBBFStrG,NI•Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
NIHBBFStrG,NINIHBBFStrG,NIGesetz12 nov. 1965
Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
Vom 8. November 1965 (Nds. GVBl. S.237 - VORIS 92100 02 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Art. 1 NIHBBFStrG
Der als Anlage veröffentlichten Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken vom 5./14. Mai 1965 wird zugestimmt.
Art. 2 NIHBBFStrG
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 8. November 1965.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Dr. Diederichs
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr
Möller
Anlage NIHBBFStrG - Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
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