Gesetz über das Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen Vom 12. September 1950

WissForschFinStAbkG HEWissForschFinStAbkG HELaw12 sept. 1950

Artikel I

Dem Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen wird zugestimmt.

Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Staatsabkommen - Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen

Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen

Die Länder der Bundesrepublik Deutschland betrachten die Förderung der wissenschaftlichen Forschung grundsätzlich als eine Aufgabe der Länder. Sie bejahen die Notwendigkeit, gemeinsam die materiellen Voraussetzungen zu schaffen, daß Wissenschaft und Forschung befähigt werden, einen wirksamen Beitrag zum kulturellen und wirtschaftlichen Wiederaufbau Deutschlands zu leisten. Die Gesamtheit der Länder hält sich daher verpflichtet, größere Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln finanziell sicherzustellen. Haushaltsmittel der Bundesrepublik Deutschland sind nur für Forschungseinrichtungen mit ausgesprochen behördlichem Charakter und mit einem Aufgabenbereich für die Gesamtheit der Länder in Anspruch zu nehmen oder für Zweckforschungseinrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend im Dienst einer zentralen Verwaltung stehen. Reine Zweckforschungseinrichtungen sollen vorwiegend von den interessierten Kreisen finanziert werden.

Zwischen den Ländern Baden, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz; Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden, Württemberg-Hohenzollern, vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, der Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, wird deshalb das folgende Abkommen geschlossen:

Artikel 1

(1) Die Vertragschließenden verpflichten sich, für deutsche wissenschaftliche Forschungseinrichtungen, deren Aufgaben und Bedeutung über den allgemeinen Wirkungsbereich eines einzelnen Landes hinausgehen und deren Zuschußbedarf die finanzielle Leistungskraft eines einzelnen Landes übersteigt, die zur Erfüllung der Forschungsaufgaben erforderlichen Mittel nach den Bestimmungen dieses Abkommens gemeinsam aufzubringen.

(2) Als solche Forschungseinrichtungen werden zunächst die in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten Einrichtungen anerkannt.

Artikel 2

Die Vertragschließenden gehen davon aus, daß die von den Ländern gemeinsam zu finanzierenden Forschungseinrichtungen nicht gleichzeitig Zuschüsse aus dem Haushalt des Bundes erhalten, um die für Forschungszwecke verfügbaren öffentlichen Mittel wirtschaftlich zu verwenden und die Haushaltsklarheit zu wahren. Ausgenommen ist der Ersatz von Kosten für Sonderforschungsaufträge, die zentrale Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesen Forschungseinrichtungen erteilen.

Artikel 3

(1) Die wissenschaftliche Forschung ist frei, soweit sie sich im Rahmen der Gesetze hält.

(2) Damit die verfügbaren öffentlichen Mittel wirtschaftlich verwendet werden, ist zu vermeiden, daß Forschungseinrichtungen sich mit gleichen Aufgabengebieten befassen, sofern nicht sachlich gerechtfertigte Gründe dies erforderlich machen. Dies ist laufend zu überprüfen.

Artikel 4

Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß den Ländern im Senat der Max-Planck-Gesellschaft eine angemessene Vertretung einzuräumen ist.

Artikel 5

Die Vertragschließenden stellen jährlich den Gesamtbedarf der gemeinsam aufzubringenden Mittel fest. Sie können die Bereitstellung dieser Mittel davon abhängig machen, daß die Länder, in denen die Forschungseinrichtungen ihren Sitz haben, einen angemessenen Teil des Zuschußbedarfs dieser Einrichtung selbst decken.

Artikel 6

Der Gesamtbetrag der gemeinsam aufzubringenden Mittel wird auf die einzelnen Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl umgelegt. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen.

Artikel 7

Das Abkommen wird zunächst auf fünf Jahre abgeschlossen; es tritt mit Wirkung vom 1. April 1949 in Kraft.

Artikel 8

Die von den Vertragschließenden ausgefertigten Ratifikationsurkunden werden bei dem Hessischen Ministerium für Erziehung und Volksbildung als vorläufige Geschäftsstelle hinterlegt.

Anlage - Durchführungsbestimmungen zum Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen

Durchführungsbestimmungen zum Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen

Die Vertragschließenden vereinbaren zur Durchführung des Staatsabkommens über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen das Folgende:

§ 1

Die Kultusminister und die Finanzminister der Länder treffen gemeinsam die zur Durchführung des Staatsabkommens erforderlichen Anordnungen und Entscheidungen. Die Beschlüsse werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefaßt.

§ 2

Die Kultus- und Finanzminister bestimmen alljährlich, in welchem Umfange die wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen unterstützt werden, und ob das Staatsabkommen auf weitere wissenschaftliche Forschungseinrichtungen Anwendung finden soll.

§ 3

Die verwaltungsmäßige Zuständigkeit und die haushaltsrechtliche Verantwortung des Landes, in dem die wissenschaftliche Forschungseinrichtung ihren Sitz hat, werden durch die Bestimmungen des Staatsabkommens nicht berührt.

§ 4

(1) Zur Vorbereitung der von den Kultusministern und den Finanzministern zu treffenden Entscheidungen wird ein Verwaltungsausschuß gebildet, der aus je einem Vertreter des Kultusministeriums und des Finanzministeriums jedes Landes besteht.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefaßt.

(3) Die laufenden Geschäfte des Verwaltungsausschusses werden von einer Geschäftsstelle geführt; deren Kosten nach den Bestimmungen dieses Abkommens von den Ländern gemeinsam getragen werden.

§ 5

(1) Der Verwaltungsausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

den Entwurf des jährlichen Gesamthaushaltsplans aufzustellen und die von den Forschungseinrichtungen vorgelegten Rechnungen zu prüfen,

b)

die Vorschläge zur Erweiterung, Einschränkung oder Ausschaltung von Forschungseinrichtungen oder zur Übernahme neuer Forschungseinrichtungen auszuarbeiten,

c)

Maßnahmen zu beraten und vorzuschlagen, um das wissenschaftliche Forschungswesen zu rationalisieren und wirtschaftlich zu gestalten.

(2) Der Verwaltungsausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben Unterausschüsse einsetzen oder Sachverständige hinzuziehen.

§ 6

Die laufenden Geschäfte des Verwaltungsausschusses werden bis zur Einrichtung einer Geschäftsstelle (§ 4 Abs. 3) vom Kultusministerium des Landes Hessen geführt.

§ 7

Das Finanzministerium des Landes Hessen regelt bis auf weiteres den Überweisungsverkehr unter den Ländern.

§ 8

Für die zur Max-Planck-Gesellschaft gehörenden Forschungseinrichtungen gelten folgende Bestimmungen:

a)

die vertragschließenden Länder müssen im Senat der Max-Planck-Gesellschaft angemessen vertreten sein;

b)

die Forschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft werden nur dann berücksichtigt, wenn sie als förderungswürdig anerkannt werden;

c)

damit die Unabhängigkeit der Forschungstätigkeit gewährleistet bleibt, sollen die nach Überprüfung der Haushaltsanforderungen bewilligten Zuschußbeträge den einzelnen Forschungseinrichtungen ohne haushaltsmäßigen Einzelnachweis gewährt werden.

Anlage - Anlage zum Abkommen über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen

Anlage zum Abkommen über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen

Übersicht über die wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, die nach dem Abkommen von den Ländern gemeinsam zu finanzieren sind

Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland betreffend die Verlängerung des Staatsabkommens über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg schließen folgendes Abkommen:

Artikel 1

Das am 30./31. März 1949 abgeschlossene Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen einschließlich der hierzu vereinbarten Durchführungsbestimmungen wird mit Wirkung vom 1. April 1954 um fünf Jahre mit folgender Maßgabe verlängert:

Als Forschungseinrichtungen nach Artikel 1 des Staatsabkommens werden die in der anliegenden Übersicht nach dem Stand vom 1. April 1953 aufgeführten Einrichtungen anerkannt. Die Kündigungsfrist für das Ausscheiden einer Forschungseinrichtung aus dieser Übersicht beträgt ein Jahr.

Die vom Bund und den Ländern gemeinsam finanzierte Deutsche Forschungsgemeinschaft gilt als Forschungseinrichtung im Sinne dieses Abkommens.

In das Staatsabkommen sollen nur solche Forschungseinrichtungen aufgenommen werden, die sich in ihrer wissenschaftlichen Forschungsarbeit bereits bewährt haben.

Aus dem Staatsabkommen sollen grundsätzlich keine einmaligen Ausgaben, insbesondere Bauausgaben, geleistet werden. Das gilt nicht für die zur Max-Planck-Gesellschaft gehörenden Forschungseinrichtungen.

Gemäß Artikel 5 des Staatsabkommens werden folgende Interessenquoten bestimmt:

a.Für Forschungsinstitute der Max-Planck-Gesellschaft12,5%
b.für Länderinstitute - außer
Bibliotheken und Museen
25%
c.für Bibliotheken30%
d.für Museen30%

Für die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die Generalverwaltung und die Auslandsinstitute der Max-Planck-Gesellschaft wird keine Interessenquote berechnet.

Als Steuereinnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Staatsabkommens gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder (§ 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1953 und 1954 -(BGBl. I S. 446).

Artikel 2

Die von den Vertragsschließenden angefertigten Ratifikationsurkunden werden bei dem Hessischen Ministerium für Erziehung und Volksbildung

  • Geschäftsstelle des Staatsabkommens - hinterlegt.

Anlage - Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland betreffend die zweite Verlängerung des Staatsabkommens über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen

Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland betreffend die zweite Verlängerung des Staatsabkommens über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie Hansestadt Hamburg schließen folgendes Abkommen:

Artikel 1

Das am 30./31. März 1949 abgeschlossene Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen einschließlich der hierzu vereinbarten Durchführungsbestimmungen und der zusätzlichen Bestimmungen des ersten Verlängerungsabkommens vom 11. November 1953 wird mit Wirkung ab 1. April 1959 um weitere fünf Jahre verlängert.

Artikel 2

Dem Saarland steht es frei, diesem Staatsabkommen zu einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt beizutreten.

Artikel 3

Die von den Vertragsschließenden ausgefertigten Ratifikationsurkunden werden bei dem Hessischen Minister für Erziehung und Volksbildung - Geschäftsstelle des Staatsabkommens - hinterlegt.

Anlage - Drittes Verlängerungsabkommen zum Königsteiner Staatsabkommen

Drittes Verlängerungsabkommen zum Königsteiner Staatsabkommen

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg schließen folgendes Abkommen:

Artikel 1

Das am 30./31. März 1949 abgeschlossene Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen einschließlich der hierzu vereinbarten Durchführungsbestimmungen und der zusätzlichen Bestimmungen des ersten Verlängerungsabkommens vom 12. März 1954 wird mit Wirkung vom 1. April 1964 bis zum 31. Dezember 1969 verlängert.

Artikel 2

Die von den Vertragsschließenden ausgefertigten Ratifikationsurkunden werden bei dem Hessischen Kultusministerium - Geschäftsstelle für das Königsteiner Staatsabkommen - hinterlegt.

Anlage - Übersicht über die wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, die nach dem Staatsabkommen von den Ländern gemeinsam zu finanzieren sind

Übersicht über die wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, die nach dem Staatsabkommen von den Ländern gemeinsam zu finanzieren sind

(Stand: 1. April 1964)

Deutsche Forschungsgemeinschaft, Bad Godesberg

Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V., Göttingen

Baden-Württemberg

Frauenhofer-Institut, Freiburg i. Br.

Astronomisches Recheninstitut, Heidelberg

Institut für Virusforschung, Heidelberg

Heiligenberg-Institut, Heiligenberg/Baden

Bayern

Deutsches Museum, München

Germanisches National-Museum, Nürnberg

Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung, München

Monumenta Germaniae Historica, München

Institut für Zeitgeschichte, München

Zentralinstitut für Kunstgeschichte, München

Deutsches Geodätisches Forschungsinstitut, München

Berlin

Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung

Institut für Zuckerindustrie

Bremen

Institut für Meeresforschung, Bremerhaven

Hamburg

Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv

Bernhard-Nocht-Institut für Schiffs- und Tropenkrankheiten

Stiftung zur Erforschung der spinalen Kinderlähmung und der Multiplen Sklerose

Deutsches Elektronen-Synchroton (DESY)

Hessen

Paul-Ehrlich-Institut, Frankfurt a. M.

Forschungs-Institut Senckenberg, Frankfurt a. M.

Deutsches Rechenzentrum, Darmstadt (Entscheidung über Aufnahme steht noch aus)

Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung, Frankfurt a. M.

Niedersachsen

Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Hannover

Institut für Erdölforschung, Hannover

Niedersächsisches Landesamt für Bodenforschung, Hannover

Institut für Vogelforschung - Vogelwarte Helgoland-, Wilhelmshaven

Technische Informationsbibliothek an der Bibliothek der TH Hannover

Nordrhein-Westfalen

Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung, Essen

Institut für Spektrochemie und angewandte Spektroskopie, Dortmund

Zoologisches Forschungsinstitut und Museum Koenig, Bonn

Rheinland-Pfalz

Römisch-Germanisches Zentralmuseum, Mainz

Institut für Europäische Geschichte, Mainz

Schleswig-Holstein

Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel

Tuberkulose-Forschungsinstitut, Borstel.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.