Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften (WeinV)

weinvWeinVLaw15 juil. 1971

Ausfertigungsdatum: 1971-07-15

Fundstelle: BGBl I 1971, 926

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.9.1993 I 1538, 1699 (1994, 1307);

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 V v. 9.5.1995 I 630

§ 22 Mischgetränke (zu § 53 Abs. 3 des Gesetzes)

Durch Vermischen von Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien Getränken und alkoholhaltigen Getränken auf Fruchtbasis hergestellte Getränke dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Erzeugnisse wenigstens 15 und höchstens 50 vom Hundert beträgt; er ist in Raumhundertteilen auf den Behältnissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten unter Zusatz des Wortes "Mischgetränk" kenntlich zu machen.

§ 25
§ 26 Straftaten

Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.

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